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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 19.10.2022 – 2 B 207/22

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der Frau

- Antragstellerin -

- Beschwerdeführerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch die Universität Leipzig vertreten durch die Rektorin, - Justitiariat - Ritterstraße 24, 04109 Leipzig

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

beigeladen: Frau

wegen

Konkurrentenstreits um die Stelle W2-Professur; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 19. Oktober 2022 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4. Juli 2022 - 8 L 90/22 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4. Juli 2022 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Professur „Nachhaltige Immobilien- und Stadtentwicklung“ (W 2) an der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität L mit der Beigeladenen zu besetzen, zu Recht abgelehnt. 1. Auf die am 27. Januar 2020 ausgeschriebene W 2-Professur „Nachhaltige Immobilien- und Stadtentwicklung“ (Ausschreibungstext Berufungsvorgang - BV - S. 39) bewarben sich 16 Personen, darunter die Antragstellerin und die Beigeladene. In ihrer Sitzung vom 27. Mai 2020 legte die Berufungskommission die maßgeblichen Auswahlkriterien und deren Wichtung fest, anhand derer eine Vorauswahl erfolgte. Im Ergebnis wurden zehn Bewerber mit einer Bewertung A, B oder C zu Vortrag und Bewerbungsgespräch eingeladen, darunter die mit A bewertete Antragstellerin und die mit B bewertete Beigeladene. Im Anschluss an die Fachvorträge nahm die Berufungskommission am 2. Juli 2020 eine vergleichende Würdigung der Bewerber vor. Es wurde beschlossen, für drei Bewerber, darunter die Beigeladene, Gutachten einzuholen, und die Bewerbung u. a. der Antragstellerin nicht mehr zu berücksichtigen. Zur Begründung wurde angegeben „wegen fehlender Wissenschaftlichkeit, falscher und fehlender Forschungsmethodik, fehlendem Bezug zur Nachhaltigkeit, keiner zufriedenstellenden Antwort auf die Ausfüllung der Stelle“. Nach Einholung der Gutachten beschloss die Berufungskommission am 3. Dezember 2020 einen Listenvorschlag mit zwei Bewerberinnen, der die Beigeladene auf Platz 2 setzte; der 1 2

3 erweiterte Fakultätsrat stimmte dem am 9. Dezember 2020 zu. Nach Ablehnung der Ruferteilung durch die Erstplatzierte erging am 28. September 2021 der Ruf an die Beigeladene, die diesen am 5. Februar 2022 annahm. Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 teilte die Universität der Antragstellerin den Ausgang des Verfahrens und die für den 1. April 2022 geplante Ernennung der Beigeladenen mit. Die Antragstellerin beantragte am 21. Februar 2022 Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht und begründete ihren Antrag nach Akteneinsicht am 1. Juni 2022. Mit Beschluss vom 4. Juli 2022 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Eilrechtsschutz mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs ab. Der aus Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitende Bewerbungsverfahrensanspruch gelte auch bei der Besetzung einer Hochschullehrerstelle. Allerdings stehe der Hochschule eine durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers zu. Den an der Erstellung des Berufungsvorschlags beteiligten Hochschulgremien, insbesondere der Berufungskommission, komme ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, weshalb die Auswahlentscheidung nur daraufhin überprüft werden könne, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sei und ob der Beurteilungsspielraum - etwa wegen sachfremder Erwägungen oder der Verkennung von Tatsachen, besonders im Hinblick auf die Feststellung und Beurteilung der wissenschaftlichen Eignung und der notwendigen Lehrbefähigung der Bewerber - überschritten sei. Hiernach sei die Entscheidung, die Bewerbung der Antragstellerin nach dem Fachvortrag nicht weiter zu berücksichtigen, insbesondere kein Gutachten zu ihrer Person einzuholen, rechtlich nicht zu beanstanden. Verfahrensfehler seien nicht gegeben. Die Zusammensetzung der Berufungskommission entspreche den maßgeblichen Bestimmungen. Die Begrenzung der Auswahl nach Durchführung der Fachvorträge und persönlichen Gespräche auf lediglich drei Bewerber, zu denen Gutachten eingeholt wurden, sei formell nicht zu beanstanden. Ein „Abschichten“ von Bewerbern sei allgemein üblich und mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Aus einer unterschiedlichen Anzahl der den Bewerberinnen gestellten Nachfragen lasse sich eine formale Ungleichbehandlung nicht ableiten. Der Ausschluss der Antragstellerin vom weiteren Auswahlverfahren sei - noch - hinreichend dokumentiert. So ließen sich den Akten die tragenden Elemente, auf die die Berufungskommission ihre Entscheidung gestützt habe, in ihren Grundzügen nachvollziehbar entnehmen. Die nachträgliche bloße Vertiefung der Begründung durch den Kommissionsvorsitzenden sei unschädlich und stehe hierzu auch nicht im Widerspruch. Auch in materieller Hinsicht begegne die Vorauswahl keinen Bedenken. Die Bewertung des Fachvortrags 3

4 und des Forschungskonzepts der Antragstellerin halte sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums. Das Gericht sei weder berechtigt noch in der Lage, die thematische Relevanz und Methodik ihres Vortrages besser als die Berufungskommission zu beurteilen. Die Vorgaben des § 9 Abs. 12 Berufungsordnung seien beachtet worden. Aus der ursprünglichen Einschätzungen als A-Kandidatin ergebe sich nichts anderes. Die Antragstellerin stelle letztlich ihre eigene Einschätzung an die Stelle der Bewertung der Berufungskommission. Nachdem die Antragstellerin in rechtmäßiger Weise als nicht geeignet angesehen worden sei, komme es nicht (mehr) darauf an, ob die Beigeladene im Weiteren zutreffend ausgewählt worden sei. Hiergegen wendet die Antragstellerin mit der Beschwerde ein, das Verwaltungsgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt, weil ihr die Antragserwiderung erst nach Zustellung des Beschlusses zugegangen sei. Das Verwaltungsgericht habe sich zudem verfahrensfehlerhaft inhaltlich nicht vollumfänglich mit dem vorgetragenen Sachverhalt auseinandergesetzt, etwa mit ihrem Schreiben vom 30. November 2021. In materieller Hinsicht habe eine Ungleichbehandlung mit der Beigeladenen vorgelegen, die zwölf Minuten länger befragt worden sei, während die zur Verfügung stehende Zeit bei der Antragstellerin nicht ausgeschöpft worden sei. Der Ausschluss aus dem weiteren Verfahren sei nicht schlüssig dokumentiert worden; die Entscheidung stehe im Widerspruch zur vorherigen Einstufung als A-Kandidatin. Der Fachvortrag sei bereits aus der Literaturliste bekannt gewesen, auch habe das Lehr- und Forschungskonzept vorgelegen. Die Berufungskommission habe den Vortrag auf fachlicher Ebene nicht vollständig erfasst; hinsichtlich des unterstellten fehlenden Bezugs zur Nachhaltigkeit seien der Antragstellerin keine Rückfragen gestellt worden. Gleiches gelte für ihr Lehrkonzept, das die in der Ausschreibung geforderten Elemente sämtlich berühre, was nicht negativ hätte gewertet werden dürfen. Sie habe eine überzeugende Bewerbung vorgelegt, wie in der A-Bewertung zum Ausdruck komme; die negative Einschätzung des Fachvortrags verkehre diese Bewertung ins Gegenteil, sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Die Dokumentation sei ungenügend und trage die Entscheidung nicht. Der Antragsgegner ist der Beschwerde unter Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten; es wird insoweit auf den eingereichten Schriftsatz verwiesen. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert. 4 5

5 2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Konkurrentenstreitverfahren von Hochschullehrern ebenso wie in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). a) Es besteht zwar ein Anordnungsgrund. Denn ohne die begehrte einstweilige Anordnung könnte der Antragsgegner die Beigeladene gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 SächsHSFG zur Professorin ernennen. Eine solche Ernennung der Beigeladenen könnte wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden. b) Indessen fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Die Entscheidung, die Bewerbung der Antragstellerin nach dem Fachvortrag nicht weiter zu berücksichtigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Berufungskommission hat im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) geschützten Beurteilungskompetenz über die Qualifikation der Bewerber (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2016 - 2 C 30.15 -, juris Rn. 20 m. w. N.) ihre Entscheidung getroffen, die nach dem eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstab keine Fehler erkennen lässt. Der Senat verweist auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BA S. 9 bis 16) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung; es ist nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Falle einer neuen Entscheidung ausgewählt werden könnte. (1) Soweit die Antragstellerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das erstinstanzliche Gericht rügt, weil ihr vor Ergehen des Beschlusses die Antragserwiderung (versehentlich) nicht übersandt worden war, kommt es auf einen etwaigen Gehörsverstoß nicht entscheidend an, weil die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur umfassenden Äußerung hatte und hiervon auch 6 7 8 9 10 11

6 Gebrauch gemacht hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 108 Rn. 29, § 138 Rn. 18 m. w. N.). (2) Soweit die Beschwerde beanstandet, dass sich das Verwaltungsgericht nicht vollumfänglich mit dem vorgetragenen Sachverhalt auseinandergesetzt hätte, begründet dies keinen Gehörsverstoß. Von einem solchen ist nur auszugehen, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Gleiches gilt, wenn das Gericht sich auf Tatsachen oder Beweisergebnisse stützt, zu denen die Beteiligten sich nicht in der gebotenen Weise erklären konnten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O. § 122 Rn. 3, § 108 Rn. 19c m. w. N.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt dagegen nicht vor, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen des Verfahrensbeteiligten nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es der Beteiligte für richtig hält. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht das Schreiben der Antragstellerin vom 30. November 2021 zur Kenntnis genommen (vgl. Beschlussabdruck S. 4/5) und die dort genannten Argumente im Rahmen seiner Entscheidungsfindung erwogen (vgl. BA 15). Erforderlich ist insoweit nicht, dass sich das Gericht mit jeder Einzelheit ausdrücklich auseinandersetzt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O. § 108 Rn. 31 m. w. N.). (3) Die von der Berufungskommission getroffene Entscheidung lässt keine Verfahrensfehler erkennen. Eine Ungleichbehandlung mit der Beigeladenen, der mehr Fragen gestellt worden seien als der Antragstellerin, liegt nicht vor. Die Berufungskommission hatte ausweislich der im Berufungsvorgang enthaltenen Kurzprotokolle für alle Vorträge mit anschließendem Gespräch jeweils einen zeitlichen Rahmen von 1,5 Stunden vorgesehen, der nicht in jedem Fall ausgeschöpft wurde; im Regelfall dauerte die Vorstellung der Bewerber insgesamt 1,25 Stunden, so auch im Falle der Antragstellerin und der Beigeladenen. Dass der Antragstellerin im Anschluss an ihren Vortrag weniger Fragen gestellt wurden als der Beigeladenen, vermag keine Ungleichbehandlung zu begründen: Es liegt im Ermessen der Mitglieder der Berufungskommission, die von ihnen für notwendig und sachdienlich erachteten Fragen zu stellen. Soweit von ihnen kein Bedarf für weitere Fragen (mehr) gesehen wird, hat es damit sein Bewenden. Der Senat hat keine Zweifel, dass die Berufungskommission ihre Bewertung, wonach die Antragstellerin nach dem Fachvortrag nicht weiter zu berücksichtigen sei, aufgrund 12 13 14 15

7 einer ausreichenden Tatsachengrundlage getroffen und diese - noch - ausreichend dokumentiert hat. Der Senat verweist hierzu auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BA S. 9 bis 13). Er schließt sich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens insbesondere der Einschätzung des Verwaltungsgerichts an, dass sich dem - wenngleich knappen - Vermerk im Rahmen der vergleichenden Würdigung der Kandidaten die tragenden Gründe für die Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin hinreichend entnehmen lassen. Die von der Berufungskommission verwendete Auflistung in stichpunktartiger Form (vgl. BV S. 119/120) erscheint dem Senat als geeignetes Instrument, um nach Auswertung der zehn Fachvorträge (vgl. hierzu die Kurzprotokolle BV S. 94 bis 115) einen Vergleich mit dem Ziel durchzuführen, diejenigen Bewerber auszuwählen, für die ein Gutachten eingeholt werden sollte. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Berufungskommission eine Zwischenauswahl aus insgesamt zehn verbliebenen Bewerbern zu treffen hatte und die Auswahlentscheidung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den Fachvorträgen erfolgte. Soweit die Antragstellerin die (aus ihrer Sicht zudem sachlich unzutreffende) inhaltliche Zuspitzung der dokumentierten Begründung moniert, weist der Senat darauf hin, dass diese Form der Darstellung für alle nicht mehr zum Zuge gekommenen Bewerber gleichermaßen gewählt wurde und offenbar dazu diente, die jeweils als wesentlich erachteten Gründe „auf den Punkt zu bringen“. Nachdem die maßgeblichen Erwägungen der Berufungskommission schriftlich niedergelegt und von dieser einstimmig beschlossen worden waren, kommt es auf die nachträglich mit Schreiben vom 13. September 2021 erfolgte Begründung durch den Kommissionvorsitzenden nicht an. (4) Auch in materieller Hinsicht begegnet die Entscheidung der Berufungskommission im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Prüfungskompetenz keinen rechtlichen Bedenken. Eine Verletzung des Beurteilungsspielraums etwa durch sachfremde Erwägungen oder die Verkennung von Tatsachen vermag der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht festzustellen. Letztlich beruhen die Einwände der Antragstellerin sämtlich auf der Argumentation, eine in der ersten Stufe des Auswahlverfahrens als A-Kandidatin bewertete Bewerberin könne nicht aufgrund eines negativ bewerteten Fachvortrags vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden; aufgrund ihrer schriftlich nachgewiesenen Qualifikationen erscheine die negative Bewertung ihres Vortrags zudem nicht nachvollziehbar und deshalb konstruiert. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, vermag es sich hinsichtlich der thematischen Relevanz und Methodik des Fachvortrags nicht an 16 17

8 die Stelle der Berufungskommission zu setzen und eine eigene Bewertung vorzunehmen. Entsprechendes ist auch dem Senat nicht möglich. Für eine Überschreitung des der Berufungskommission zustehenden Beurteilungsspielraums ergeben sich - abgesehen von den bloßen Vermutungen der Antragstellerin - keine belastbaren Anhaltspunkte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kommission einschlägige Qualifikationen der Antragstellerin in deren schriftlichen Bewerbungsunterlagen übersehen oder fehlerhaft bewertet hätte. Insbesondere existiert kein Erfahrungssatz, wonach ein aufgrund seiner schriftlichen Bewerbung als aussichtsreich eingestufter Bewerber sich auch in weiteren Abschnitten des Bewerbungsverfahrens stets als erfolgreich durchsetzt. Letztlich stellt die Antragstellerin ihre eigene Einschätzung, sie sei fachlich geeignet für die begehrte Professur, an die Stelle der Einschätzung des zur Entscheidung berufenen Gremiums. Damit zeigt sie indes gerade keine Verletzung allgemeiner Bewertungsmaßstäbe durch die Berufungskommission auf. c) Nachdem die Antragstellerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nach Auswertung des Fachvortrags vom weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen wurde, kommt es auf die Rechtmäßigkeit der später erfolgten Auswahl der Beigeladenen nicht mehr an. Denn nach ständiger Rechtsprechung kann ein abgelehnter Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung nur dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl im Rahmen des laufenden Auswahlverfahrens offen sind, seine Auswahl also möglich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. September 2002 - 1 BvR 857/02 -, juris). Vorliegend steht aber fest, dass die Antragstellerin selbst bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht ausgewählt werden könnte. Selbst wenn die Beigeladene unzutreffend ausgewählt worden wäre - was vom Senat nicht zu prüfen ist -, könnte sich eine erneute Auswahlentscheidung allenfalls zugunsten von etwaigen anderen Bewerbern, deren Fachvortrag positiv bewertet wurde, auswirken. Auf die etwaige Benachteiligung von solchen weiteren Bewerbern kann sich die Antragstellerin jedoch nicht berufen, weil ihr insoweit kein subjektives Recht zusteht (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 18. Oktober 2007 - 12 L 857/07 -, juris Rn. 40). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). 18 19

9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Da sich der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin betragsmäßig nicht beziffern lässt, geht der Senat in ständiger Rechtsprechung vom Auffangwert aus (Beschl. v. 6. Oktober 2009 - 2 B 414/09 -, juris). Eine Halbierung dieses Wertes ist nicht angezeigt, weil im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Konkurrentenstreitigkeiten regelmäßig mit Wirkung einer Vorwegnahme der Hauptsache entschieden wird. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg

Hahn

Henke

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