Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 24.10.2022 – 6 B 242/22
Az.: 6 B 242/22
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Meißen vertreten durch den Landrat Brauhausstraße 21, 01662 Meißen
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
Entziehung der Fahrerlaubnis; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 24. Oktober 2022 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. August 2021 - 6 L 562/22 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis der alten Fahrerlaubnisklasse B durch Bescheid des Antragsgegners vom 13. Juli 2022. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs mit Beschluss vom 9. August 2021 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Entziehung der Fahrerlaubnis finde ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG, weil sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Begehung der letzten Geschwindigkeitsübertretung am 3. August 2020, die zum Erreichen von acht Punkten im Fahreignungsregister geführt habe, unwiderleglich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Damit sei die Fahrerlaubnis ohne Ermessensspielraum des Antragsgegners zu entziehen gewesen. Der Antragsgegner habe den der Entscheidung zugrundeliegenden Punktestand zutreffend ermittelt und auch rechtsfehlerfrei die nach dem Stufensystem in § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller ergriffen. Die Maßnahme der Fahrerlaubnisentziehung sei auch verhältnismäßig. Dem hält der Antragsteller im Wesentlichen entgegen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es ihm aufgrund seiner beanstandungslosen Verkehrsteilnahme über zwei Jahre seit der letzten Geschwindigkeitsübertretung gelungen sei, die gesetzliche Vermutung über die fahrerlaubnisrechtliche Ungeeignetheit i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zu widerlegen. Der Wortlaut der Norm spreche für eine widerlegliche Vermutung. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass bei Erreichen von acht Punkten die 1 2 3
Fahrerlaubnis ausnahmslos zu entziehen sei, hätte er die Norm nicht als gesetzliche Vermutung ausgestaltet, sondern ohne Rückgriff auf die Tatbestandsvoraussetzung „Ungeeignetheit“ des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG die Fahrerlaubnisentziehung gesetzlich anordnen können, was er offensichtlich nicht getan habe. Nach Sinn und Zweck stelle die Norm eine Vermutung über eine abstrakte Gefahrenlage durch den Kraftfahrzeugführer auf. Der Zweck werde aber nicht dadurch gefördert, dass Kraftfahrzeugführern, von denen tatsächlich keine Gefährdung ausgehe, die Fahrerlaubnis entzogen werde. Diese Auslegung werde auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Teil des Rechtsstaatsprinzips gerecht, da mit der Widerlegbarkeit die Erforderlichkeit der Gefahrenabwehrmaßnahme gesetzliche Verankerung finde. Das Verwaltungsgericht habe ferner fehlerhaft angenommen, dass die sich für ihn ergebenden Folgen der Fahrerlaubnisentziehung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO keine Berücksichtigung finden könnten. Es habe verschiedene Hypothesen aufgestellt, die jeglicher Tatsachengrundlage entbehrten. Insbesondere halte ihm das Gericht zu Unrecht vor, dass die Verwarnung vom 25. März 2021 nicht auf ihn eingewirkt habe und er sich uneinsichtig zeige, indem er sich unter Hinweis auf seine beruflichen Tätigkeiten, Termindruck und erzwungene Insolvenz als Opfer geriere. Das Gegenteil sei richtig. Die Fahrerlaubnisentziehung sei in seinem Fall nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig, weil er aufgrund der Verwarnung unter dem Eindruck, dass er bei der nächsten Zuwiderhandlung seine Fahrerlaubnis verlieren würde, sein Fahrverhalten sofort und nachhaltig mit Hilfe eines Navigationssystems mit Warnfunktion vor Geschwindigkeitsüberschreitungen geändert und einen Schlussstrich unter sein bis dahin an den Tag gelegtes Verkehrsverhalten gezogen habe. Dieses Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt zu keiner Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Norm eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung enthält. Für dieses Verständnis streitet schon der Wortlaut der Norm, der die vom Antragsteller vermisste gesetzliche Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung als zwingende Rechtsfolge („ist zu entziehen“) unmissverständlich enthält. 4 5
Die Entstehungsgeschichte und die teleologische Auslegung der Norm bestätigen dieses Ergebnis. Das Fahreignungs-Bewerbungssystem hat das alte Mehrfachtäter-Punktsystem, das mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) auf eine gesetzliche Grundlage gestellt worden war, abgelöst, aber an einem Mehrstufensystem festgehalten. Das alte Punktsystem enthielt bereits mit § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a. F. („Ergeben sich 18 oder mehr Punkte, so gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen“) eine § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG vergleichbare Regelung, zu der in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt wurde: Die Entziehung der Fahrerlaubnis auf der dritten Stufe beruhe auf dem Gedanken, dass die weitere Teilnahme derartiger Kraftfahrer am Straßenverkehr für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellen würde. Hierbei falle besonders ins Gewicht, dass es sich dabei um Kraftfahrer handele, die eine ganz erhebliche Anzahl von noch nicht getilgten Verstößen begangen hätten. Die gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung könne grundsätzlich nicht widerlegt werden (BT-Drs. 13/13069 S. 50 und 69). Seinerzeit sah der Gesetzgeber von dem Grundsatz noch zwei Ausnahmen vor, erstens die Fälle des § 4 Abs. 5 StVG a. F., in denen auf atypische Weise 14 oder 18 Punkte „auf einen Schlag" erreicht oder überschritten werden, ohne dass die Maßnahmen des Punktsystems auf den früheren Stufen wirksam werden konnten, und zweitens die Möglichkeit einer Ausnahmeentscheidung der zuständigen Landesbehörde im Falle einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung aufgrund § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. w StVG a. F. Für die Vorgängerregelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a. F. war daher höchstrichterlich geklärt, dass es sich um eine nach dem Verständnis des Gesetzgebers unwiderlegliche Vermutung der mangelnden Eignung handele (BVerwG, Urt. v. 25. September 2008 - 3 C 21.07 -, juris Rn. 16 und 20). An diesem Verständnis hat sich durch die Regelungen des Fahreignungs- Bewertungssystem nach ganz herrschender Auffassung nichts geändert (OVG LSA, Beschl. v. 15. März 2022 - 3 M 220/21 -, juris Rn. 13; BayVGH, Beschl. v. 26. Februar 2021 - 11 CS 20.2979 -, juris Rn. 14; SächsOVG, Beschl. v. 8. August 2017 - 3 B 103/17 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. November 2016 - OVG 1 S 86.16 -, juris Rn. 20; VGH BW, Beschl. v. 31. März 2015 - 10 S 2417/14 -, juris Rn. 4). Dies ist auch der Begründung des Gesetzentwurfs zum Änderungsgesetz vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) zu entnehmen. Danach sollte in Abkehr von der 6 7 8
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die zu der ersten der oben genannten Ausnahmen im alten Punktsystem entwickelt worden war, klargestellt werden, dass es im neuen Fahreignungs-Bewertungssystem nicht mehr darauf ankommen soll, dass eine Maßnahme den Betroffenen vor der Begehung weiterer Verstöße erreicht und ihm individuell mittels einer Warnfunktion die Möglichkeit zur Verhaltensänderung eingeräumt wird, bevor es zu weiterem Maßnahmen kommen darf (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 -, juris Rn. 23 ff.). Nach der Gesetzesbegründung hält der Gesetzgeber dies nunmehr für entbehrlich, weil dem gesamten Fahreignungs-Bewertungssystem der Erziehungsgedanke zugrunde liege, während die Stufen in erster Linie nur der Information des Betroffenen dienten. Weiter heißt es: „Unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten und für das Ziel, die Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern zu schützen, kommt es vielmehr auf die Effektivität des Fahreignungs-Bewertungssystem an. Hat der Betroffene sich durch eine entsprechende Anhäufung von Verkehrsverstößen als ungeeignet erwiesen, ist er vom Verkehr auszuschließen. Der Hinweis auf eine in bestimmten Konstellationen ausbleibende Chance, sein Verhalten so zu bessern, dass es zu keinen weiteren Maßnahmen kommt, kann in Abwägung mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit kein Argument dafür sein, über bestimmte Verkehrsverstöße hinwegzusehen und sie dadurch bei der Beurteilung der Fahreignung auszublenden. Denn es geht in solchen Fällen teilweise sogar um Konstellationen, in denen in kurzer Zeit wiederholt und schwer gegen Verkehrsregeln verstoßen wurde, was ein besonderes Risiko für die Verkehrssicherheit bedeutet“ (BT-Drs. 18/2775, S. 9 f.). Damit hat der Gesetzgeber selbst die Maßstäbe, nach denen der Betroffene unwiderleglich als ungeeignet „gilt“ (§ 4 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 StVG) bzw. sich „als ungeeignet erwiesen“ hat (Gesetzesbegründung) und an die die zwingende Rechtsfolge der Fahrerlaubnisentziehung anknüpft, im Interesse der Verkehrssicherheit verschärft. Dies begegnet im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken (vgl. zur Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG und indirekt zur Verhältnismäßigkeit der gesetzgeberischen Entscheidung: BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 -, juris Rn. 41). Daraus folgt im Streitfall, dass der Antragsteller mit Erreichen des Stands von acht Punkten, nachdem die vorhergehenden Stufen ordnungsgemäß durchlaufen waren - beides wird von der Beschwerde nicht infrage gestellt -, unwiderleglich als ungeeignet gilt und ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend zu entziehen war. Folglich hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Antragstellers auch zutreffend erkannt, dass dem Antragsgegner kein Ermessensspielraum zustand.
Auf die vom Antragsteller angegriffenen Ausführungen, mit denen das Verwaltungsgericht die Verhältnismäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung begründet hat, kommt es nicht an. Auch wenn er sich nicht als Opfer sieht und der Meinung ist, dass er aufgrund der Verwarnung vom 25. März 2021 sein Verkehrsverhalten stabil geändert hat, ist die Fahrerlaubnisentziehung in seinem Fall nicht unverhältnismäßig. Denn die gesetzgeberische Entscheidung, im Interesse der Verkehrssicherheit aufgrund subjektiver Überzeugungen und beruflicher Belange von Fahrern, die sich durch Anhäufung von Verkehrsverstößen in relativ kurzer Zeit - das Fahreignungsregister (FAER) wies für den Antragsteller von Juli/November 2019 bis August 2020/März 2021 insgesamt fünf Geschwindigkeitsüberschreitungen aus, davon drei außerhalb geschlossener Ortschaften um mehr als 45 km/h - als ungeeignet erwiesen haben, keine Ausnahme von der zwingenden Rechtsfolge der Fahrerlaubnisentziehung zuzulassen, ist nicht zu beanstanden. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass der Gesetzgeber seiner sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebenden Pflicht, andere Verkehrsteilnehmer vor unzumutbaren Risiken des Straßenverkehrs zu schützen, nur dann hinreichend nachkommt, wenn die Befähigung und Eignung des Kraftfahrzeugführers sichergestellt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Eignungsmangel neu aufgetreten ist oder schon längere Zeit vorlag. Deshalb ist bei erwiesener Ungeeignetheit eine Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der - im Gegensatz zur Rücknahme oder dem Widerruf der erteilten Fahrerlaubnis (vgl. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG, §§ 48, 49 VwVfG) - Vertrauensschutzaspekte oder Ermessenserwägungen keine Rolle spielen, geboten. Auch für eine Verwirkung des Rechts, die Fahrerlaubnis zu entziehen, ist aus den genannten Gründen regelmäßig - und so auch hier - kein Raum (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2021 - 6 B 431/20 -, juris 11; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 5. Januar 2022 - 11 CS 21.2743 -, juris Rn. 21. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnis das entgegenstehende Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Betroffene - wie der Antragsteller - auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Die Fahrerlaubnisentziehung kann die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers durchaus gravierend beeinflussen. Derartige insbesondere auch berufliche Folgen muss ein Betroffener angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen 10 11
Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben jedoch regelmäßig hinnehmen, ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Juli 2007 - 1 BvR 305/07 -, juris Rn. 6; zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO: Beschl. v. 15. Oktober 1998 - 2 BvQ 32/98 -, juris Rn. 5; SächsOVG, Beschl. v. 14. September 2022 - 6 B 221/22 -, juris Rn. 12). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Dehoust
Drehwald
Groschupp
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