Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 27.10.2022 – 6 B 276/22

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vertreten durch den Geschäftsführer, Rechtsreferat Pillnitzer Platz 3, 01326 Dresden

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

wegen

Gewährung von Fördermitteln; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 27. Oktober 2022 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. September 2022 - 5 L 410/21 - wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig und daher nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu verwerfen, da sie - entgegen der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung in dem dem Antragsteller am 17. September 2022 zugestellten Beschluss und den Erfordernissen gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO - nicht durch einen nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 bis 7 VwGO zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben worden ist, sondern am 29. September 2022 (Eingang beim Verwaltungsgericht Leipzig) durch ein vom Antragsteller selbst unterzeichnetes Schreiben. Auf den Vertretungszwang, der gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO bereits für die Einlegung der Beschwerde gilt, ist der Antragsteller zusätzlich mit der Eingangsverfügung des Senats hingewiesen worden. Bis zum Ablauf der in § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses hat sich auch kein Prozessbevollmächtigter für den Antragsteller angezeigt und Beschwerde eingelegt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers folgt ein Recht, sich vor dem Oberverwaltungsgericht selbst zu vertreten, auch nicht aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK. Denn diese auf strafrechtliche Anklageverfahren und ihnen vergleichbare Verfahren zugeschnittene Vorschrift gilt nicht für verwaltungsgerichtliche Verpflichtungsklagen (BVerwG, Beschl. v. 25. Juli 1996 - 5 B 201.95 -, juris Rn. 2) und entsprechende Eilverfahren. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 47 GRCh, da das darin verankerte Recht auf Zugang zu den Gerichten kein absolutes Recht ist und daher verhältnismäßigen, einem legitimen Zweck dienenden und dieses Recht nicht in seinem Wesensgehalt antastenden Beschränkungen unterworfen sein kann, wie es bei der Anordnung eines Vertretungszwangs für bestimmte Verfahren der Fall ist (EuGH, 1 2

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Beschl. v. 6. April 2017, - C-464/16 -, juris Rn. 31; BGH, Beschl. v. 9. Juli 2021 - AnwZ [Brfg] 11/21 -, juris Rn. 12). Die Unzulässigkeit der Beschwerde wird nicht dadurch berührt, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss den Antragsteller als prozessunfähig angesehen und die Anträge des Antragstellers deswegen als unzulässig bewertet und abgelehnt hat, wobei die Zustellung mittels Zustellungsurkunde an den Antragsteller persönlich erfolgt ist, ohne dass ein Prozesspfleger bestellt wurde. Im Fall der Prozessunfähigkeit des Antragstellers hätte zwar wegen der unwirksamen Zustellung (BVerwG, Beschl. v. 15. Februar 2012 - 2 B 137.11 -, juris Rn. 11) die Beschwerdefrist nicht begonnen, was die Einlegung der Beschwerde aber nicht unzulässig macht, sofern die angefochtene Entscheidung bereits existent ist (BVerwG, Urt. v. 31. August 1966 - 5 C 42.65 -, juris Rn. 14). Dies wird sie mit der Hinausgabe aus dem Gerichtsgebäude zur Beförderung mit der Post (BVerwG, Beschl. v. 31. März 1998 - 6 B 18.98 -, juris Rn. 16; Urt. v. 26. Januar 1994, BVerwGE 95, 64, 67) oder der elektronischen Übermittlung an einen Beteiligten. Da die Einlegung der Beschwerde - unabhängig von der Unzulässigkeit wegen der fehlenden Prozessfähigkeit - aber nicht durch eine vertretungsberechtigte Person erfolgt ist, verbleibt es bei der Unzulässigkeit der Beschwerde bereits aus diesem Grund. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die prozessuale Kostentragungspflicht trifft auch die prozessunfähige Partei (vgl. BGH, Beschl. v. 4. März 1993 - V ZB 5/93 -, NJW 1993, 1865).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust

Groschupp

Guericke 3 4 5 6