Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 03.11.2022 – 3 A 438/22

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsteller -

gegen

den Landkreis Erzgebirgskreis vertreten durch den Landrat Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz

- Beklagter - - Antragsgegner -

wegen

Namensrechts (Kostenauskunft) hier: Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Wiesbaum am 3. November 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Berufungszulassungsver- fahren gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 30. Au- gust 2022 - 7 K 272/21 - wird abgelehnt. Gründe Der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag des Klägers für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da der beabsichtigten Rechts- verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 VwGO). Der Senat legt im wohlverstandenen Interesse des Klägers sein am ... 2022 beim Ver- waltungsgericht eingegangenes Schreiben entgegen seinem Wortlaut nicht als Beru- fung oder Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gegen den ihm am ... 2022 zugestellten Gerichtsbescheid aus, sondern allein als Antrag auf Be- willigung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung. Zu dieser Auslegung des durch den anwaltlich nicht vertretenen Antrag- steller gestellten Antrags sieht sich der Senat veranlasst, weil sich gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen dort aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss. Dies gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO ausdrücklich auch, soweit ein Antrag auf Zu- lassung der Berufung gegen eine erstinstanzliche Entscheidung eingelegt wird. Ein vom Kläger persönlich eingelegter Antrag auf Zulassung der Berufung wäre folglich bereits mangels Postulationsfähigkeit unzulässig, weil er sich nicht nach § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO selbst vertreten könnte. Überdies hat der Kläger auf den Hinweis des Gerichts auf den vor dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungszwang mit Schreiben vom 28. September 2022 ausdrücklich um die Beiordnung eines Rechtsan- walts durch das Gericht gebeten. Der im Übrigen zulässige (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung ist ungeachtet des Vorliegens der 1 2 3

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sonstigen Voraussetzungen für die Bewilligung jedoch unbegründet, weil die Rechts- verfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO). Dem beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung fehlt es allerdings nicht bereits deshalb an der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinn von § 114 ZPO, weil zwischen- zeitlich die Frist für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung von einem Monat nach Zustellung des Gerichtsbescheids (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) verstrichen ist und daher ein eventuell zu bestellender Bevollmächtigter die Beschwerde nicht mehr fristgerecht einlegen könnte. Denn der Kläger hat innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt, so dass ihm nach Entschei- dung des Prozesskostenhilfegesuchs auf Antrag, der innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses durch einen postulationsfähigen Vertreter zu stellen ist, Wiedereinsetzung in die versäumte Rechts- mittelfrist zu gewähren wäre. Der mittellose Prozessbeteiligte wird, was die beabsich- tigte Rechtsverfolgung und hierbei einzuhaltende Fristen angeht, grundsätzlich bis zur Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag als ohne sein Verschulden an der wirksamen Einlegung des Rechtsmittels verhindert angesehen. Zwar setzt fehlendes Verschulden im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens voraus, dass der Beteiligte bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit al- len dazugehörigen Unterlagen einschließlich der Formblatterklärung zu seinen persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingereicht hat (BVerwG, Beschl. v. 21. Ja- nuar 1999 - 1 B 3/99, 1 PKH 1/99 -, juris Rn. 3), woran es hier fehlt. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da es darauf gar nicht mehr ankommt, denn es fehlt an den hinrei- chenden Erfolgsaussichten des beabsichtigten Zulassungsantrags. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, in dem Zulassungsantrag darzulegen. Die Tatsache, dass vorliegend die Zulassung der Berufung noch nicht beantragt wird, sondern erst die Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe für einen noch zu stellenden Zulassungsantrag, entbindet den nicht im Sinn von § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vertretenen Kläger nicht gänzlich von der Verpflichtung zur Darlegung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Erfolg eines Antrags auf Zulassung der Berufung hängt entscheidend davon ab, ob es dem Antragsteller gelingt, dem Berufungsgericht die seines Erachtens vorliegenden und die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens notwendig machenden Zulassungsgründe „darzulegen“. Hat das Berufungsgericht - wie in Fällen der vorliegenden Art - im Rahmen eines Antrags 4 5

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auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu prüfen, ob das beabsichtigte Zulassungsbe- gehren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, so bedeutet dies zwangsläufig, dass in einem solchen Prozesskostenhilfeantrag nicht auf die Darlegung der nach Ansicht des Antragstellers vorliegenden Zulassungsgründe verzichtet werden kann. Anderenfalls wäre nämlich das Gericht gezwungen, sich selbst anhand des Akteninhalts, insbeson- dere des Inhalts der angefochtenen Entscheidung erster Instanz einen Eindruck davon zu verschaffen, ob nach seiner Auffassung eine Zulassung der Berufung nach Maß- gabe der gesetzlichen Zulassungsgründe in Betracht käme. Ein solches Ermitteln eventueller Zulassungsgründe von Amts wegen wäre aber mit der Notwendigkeit, dass die Zulassungsgründe von dem ein Rechtsmittelverfahren anstrebenden Prozessbetei- ligten darzulegen sind, und damit mit der Absicht des Gesetzgebers, das Berufungs- gericht durch diese Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens zu entlasten, unverein- bar. An die Darlegungspflicht des nicht vertretenen Prozessbeteiligten dürfen allerdings nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie in den Fällen der rechtskundigen Vertretung nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Die Gründe sind deshalb im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG nur kursorisch und in groben Zügen bereits im Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe darzutun. Anderenfalls würde der Zugang zur Rechtsmittelinstanz, der gerade dadurch eröffnet werden soll, dass der Anwaltszwang des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO für die Stellung eines Prozesskostenhil- feantrags nicht gilt, auf andere Weise wieder unzumutbar erschwert (zu Vorstehendem insgesamt: SächsOVG, Beschl. v. 19. September 2017 - 4 A 613/15 -, juris Rn. 5 f. m. w. N.). Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils, hier des Gerichtsbescheids, gestellt und innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Gerichtsbescheids unter Darlegung von Zulassungsgründen be- gründet werden (§ 84 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 HS 1 i. V. m. § 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO). Wird hierfür Prozesskostenhilfe beantragt, so gilt das gleiche für den entspre- chenden Antrag und seine Begründung (OVG Lüneburg, Beschl. v. 16. Juni 2009 - 2 NB 67/09 -, juris Rn. 6 f.). Hier hat der Kläger zwar innerhalb der Frist des § 84 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 HS 1 i. V. m. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO die Bewilligung von Prozess- kostenhilfe beantragt, sich allerdings innerhalb der Frist des § 84 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 HS 1 i. V. m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO weder wenigstens in groben Zügen mit den Gründen des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Chemnitz auseinanderge- setzt noch Gründe dargetan, aus denen die Entscheidung zu ändern oder aufzuheben sein soll. Insbesondere vermag er mit seinem wiederholten Vorbringen zu den ihm er- teilten konkreten Gebührenauskünften durch andere Städte Zweifel an der Richtigkeit 6

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der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht zu begründen. Das Verwaltungsge- richt hat insoweit in seinem Gerichtsbescheid aus der PKH-Beschwerdeentscheidung des Senats im Beschluss vom... April 2022 zitiert, wonach die Anfrage des Klägers zu den Kosten einer Namensänderung mit dem Schreiben des Beklagten vom ... 2020 und den darin enthaltenen Hinweisen auf den Gebührenrahmen und die Kriterien der Gebührenbemessung beantwortet worden und eine genaue Bezifferung der Gebüh- renhöhe vorab wegen der nicht bekannten Umstände des Einzelfalls, die die Gebüh- renhöhe beeinflussen können, nicht möglich sei. Dem hat der Kläger in seinen Schrei- ben vom ... 2022 und bis zum Ablauf der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag am ... 2022 nichts Substantielles entgegengesetzt, was auch nur ansatzweise geeignet wäre, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Hierzu waren insbesondere die ihm von anderen Städten erteilten Kosten- bzw. Gebührenauskünfte nicht geeignet. Sonstige Zulassungsgründe i. S. d. § 124 Abs. 2 VwGO sind dem Vor- bringen des Klägers nicht zu entnehmen und auch sonst für den Senat nicht ersichtlich, so dass es an den Erfolgsaussichten des beabsichtigten Zulassungsantrags fehlt. Kommt danach die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, so scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts aus. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da keine Gerichtskosten anfallen und Kos- ten nicht erstattet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck

Kober

Wiesbaum 7 8 9