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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 08.11.2022 – 4 A 1166/19

Az.: 4 A 1166/19 12 K 4607/17 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungsbeklagter - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vertreten durch den Landrat Schloßhof 2/4, 01796 Pirna - Beklagter - - Berufungskläger - beigeladen: Stadt Stolpen vertreten durch den Bürgermeister Markt 1, 01833 Stolpen prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

2 wegen Wasserrecht hier: Berufung hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mittag und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Radtke ohne mündliche Verhandlung am 8. November 2022 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. September 2019 - 12 K 4607/17 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die erstinstanzlich erfolgte Aufhebung einer wasserrechtlichen Genehmigung. Der Kläger ist seit dem Jahr 2014 Eigentümer der Mühle in L............... Die Mühle ist ein technisches Kulturdenkmal. Zum Schutzgut zählen neben dem Gebäude selbst seine mühlentechnische Ausstattung und der Wasserantrieb nebst zuführendem Mühlgraben und Wehr (Bestand bis 2010). Der Mühlgraben, der dem Betrieb der Mühle diente, wurde aus dem L................ Bach gespeist. Hierzu wurde der L................ Bach durch eine Wehrschwelle gestaut, die sich auf einem Grundstück der Beigeladenen befand. 1 2

3 Im Wasserbuch wurde hinsichtlich des L................ Dorfbachs am 23. Mai 1923 eine Stauanlage zu einem Wassertriebwerk auf dem Flurstück F1.. L.............. einschließlich u. a. eines festen Wehrs von 5,80 m Breite zur Benutzung durch den Mühlenbesitzer K... H...... L...... in L.............. eingetragen. Am 24. September 1936 wurde die Beseitigung der alten Stauanlage und Errichtung einer neuen Stauanlage auf dem Flurstück F2.. L.............. eingetragen. Mit Bescheid vom 8. April 1999 stellte der Beklagte zugunsten des damaligen Eigentümers der Mühle fest, dass ein altes Wasserrecht zur Nutzung der Wasserkraft des L................ Dorfbaches bestehe. Die Wehrschwelle wurde durch ein Hochwasser im August 2010 so zerstört, dass der Mühlgraben nicht mehr aus dem Wasser des L................ Bachs gespeist wurde und infolgedessen weitgehend kein Wasser mehr führte. Im Rahmen der Beseitigung von Hochwasserschäden beantragte die Beigeladene beim Beklagten die wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Sohlrampe im L................ Bach im Bereich der Stelle, an der sich zuvor die Wehrschwelle der Stauanlage für den Mühlgraben der Mühle befunden hatte. Mit Bescheid vom 14. Juli 2014 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte Genehmigung. Als Rechtsgrundlage zog der Beklagte § 26 SächsWG heran. Der Beklagte führte aus, es werde eine lokale Verbesserung der linearen Gewässerdurchgängigkeit erreicht. Die Anlage erfülle die Anforderungen an Gewässerökologie, Mindestabfluss, Durchgängigkeit, Hochwasserschutz und Nachhaltigkeit, sodass keine Versagensgründe nach § 26 Abs. 4 SächsWG bestünden. Im Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung führte der Beklagte unter „Hinweise“ aus, dass die Gewässerdurchgängigkeit oberste Priorität gehabt habe. Um den Interessen des Klägers entgegenzukommen, habe man eine Überlaufschwelle zum Mühlgraben vorgesehen. Eine Kopie des Bescheides wurde dem Kläger unter dem 15. Juli 2014 zur Kenntnisnahme übermittelt. Mit beim Beklagten am 13. August 2014 eingegangenen Schreiben vom 10. August 2014 wies der Kläger darauf hin, dass die Mühle einschließlich der Wasserkraftanlage unter Denkmalschutz stehe. Betroffene, deren Rechte – insbesondere das Wasserrecht der Mühle – beeinträchtigt werden könnten, seien am Verfahren zu beteiligen. Mit dem Bau der Sohlrampe solle begonnen werden, ohne dass grundlegende technische und rechtliche Punkte geklärt seien, wie die Mindestwasserabgabe an den alten Dorfbach, das Ermöglichen eines wirtschaftlichen Betriebs der Wasserkraftanlage und der Denkmalschutz. Die Sohlrampe wurde am 3. November 2015 durch den Beklagten abgenommen. 3 4 5 6

4 7 Der Kläger hat am 27. Juni 2017 Untätigkeitsklage erhoben. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens übersandte das Landesamt für Denkmalpflege Sachsen unter dem 14. Juni 2019 dem Beklagten auf Anforderung eine Fachstellungnahme. Darin führte das Landesamt aus, der Mühlgraben sowie die Antriebstechnik seien von der Errichtung der Sohlrampe direkt und in schädigender Weise betroffen. Da der Mühlgraben nicht mehr kontinuierlich mit Wasser versorgt werde, sei ein regelmäßiger Betrieb der Schauanlage Mahlmühle und der angekoppelten Wasserkraft nicht mehr möglich. In technischer Hinsicht sei das Wasser nötig, um das Antriebsrad und zuführende hölzerne Kanäle vor Austrocknung, Rissbildung und Verformung zu schützen. Der Mühlgraben selbst benötige einen permanenten Durchfluss, um nicht zu verlanden und zur stinkenden Kloake zu werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Widerspruch sei bereits unzulässig, da der Wille des Klägers, den Bescheid anzufechten, nicht erkennbar gewesen sei. Im Übrigen sei der Widerspruch auch unbegründet. Aus dem alten Wasserrecht könne der Kläger keine Rechte herleiten. Der Schutz habe nur hinsichtlich der Nutzung der mit Wasserbucheintrag vom 24. September 1936 bestätigten Anlage bestanden. Aufgrund der Zerstörung dieser Anlage durch das Hochwasser könne der Kläger die erlaubte Gewässerbenutzung nicht mehr ausüben. Das alte Wasserrecht habe nicht die Verpflichtung der Beigeladenen beinhaltet, die zerstörte Wehranlage wiederaufzubauen oder eine neue Anlage zu errichten, um die Mühle nutzen zu können. Eine Verletzung des Klägers unter Gesichtspunkten des Denkmalschutzes komme ebenfalls nicht in Betracht. Für die Errichtung der Sohlrampe sei zusätzlich eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich. Die Planung und Errichtung der Sohlrampe beeinträchtige die Unterschutzstellung der Mühle nicht, da diese Beeinträchtigung durch die Zerstörung des Wehrs bereits eingetreten gewesen sei. Die Anforderungen an die Gewässerdurchgängigkeit hätten berücksichtigt werden müssen, insbesondere nach § 34 WHG. Die ursprüngliche Anlage habe die Gewässerdurchgängigkeit behindert. Auch für die Wiederherstellung der zerstörten Wehranlage habe es nach § 21 Abs. 6 SächsWG der Errichtung einer funktionsfähigen Anlage oder Wegen zum Fischwechsel bedurft. Die Errichtung einer entsprechenden 8 9 10 11

5 Anlage habe zur Konsequenz, dass der Mühlgraben nicht kontinuierlich mit Wasser gespeist werden könne. Der Kläger hat die Untätigkeitsklage als Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 14. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2019 fortgeführt. Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Urteil vom 20. September 2019 - 12 K 4607/17 - den angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei als Drittanfechtungsklage zulässig. Für die Annahme eines Widerspruches genüge es, dass für die Behörde aus dem Widerspruchsschreiben und den näheren Umständen des Falles hinreichend erkennbar sei, dass der Betroffene mit einem bestimmten Verwaltungsakt nicht einverstanden sei und eine Überprüfung begehre, was im Schreiben des Klägers vom 10. August 2014 erkennbar zum Ausdruck gebracht werde. Die wasserrechtliche Genehmigung verletze den Kläger in seinem Recht aus Art. 14 GG, weil der Beklagte bei der Erteilung die Belange des Denkmalschutzes nicht ausreichend berücksichtigt habe. Nach § 26 Abs. 4 SächsWG sei eine wasserrechtliche Genehmigung u. a. zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ausgehe. Der Begriff des Wohls der Allgemeinheit umfasse nicht nur wasserwirtschaftliche Erfordernisse, sondern auch andere öffentlich-rechtliche Erfordernisse, z. B. solche des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes oder städtebaulicher Belange. Der Gesetzgeber habe eine umfassende Schutzpflicht für das Kulturdenkmal, weshalb bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung auch Erwägungen zur Erhaltungspflicht des Eigentümers und zur staatlichen Schutzpflicht vorzunehmen seien. Der Ausgangsbescheid enthalte keine Erwägungen zum Denkmalschutz. Der Widerspruchsbescheid berücksichtige die Vorgaben des Denkmalschutzes nicht in ausreichendem Maße. Der Beklagte habe das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt, indem er bei seiner Abwägung den wasserrechtlichen und wasserfachlichen Aspekten den Vorrang eingeräumt habe, ohne die denkmalrechtliche Erhaltungspflicht des Eigentümers und die staatliche Schutzpflicht in seinem Abwägungsprozess zu berücksichtigen. Erwägungen hierzu ließen sich auch dem Vorbringen des Beklagten in der Klageerwiderung nicht entnehmen. 12 13

6 Mit Beschluss vom 17. März 2020 hat das Oberverwaltungsgericht auf Antrag des Beklagten die Berufung zugelassen. Der Beklagte begründet die Berufung damit, dass von der Errichtung der Sohlrampe keine Beeinträchtigung der Allgemeinheit ausgehe. Zum Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung sei die zum Denkmal gehörende Wehrschwelle bereits zerstört gewesen. Nach der Rechtsprechung entfalle das öffentliche Interesse an der Errichtung einer denkmalwürdigen Sache im Sinne des sächsischen Denkmalschutzrechts, wenn ihre historische Substanz so weit verloren gehe, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen könne. Die Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege lege nicht in nachvollziehbarer Weise eine Beeinträchtigung dar. Der Beklagte habe eine eigenständige Bewertung vorgenommen und sei zu einem anderen Ergebnis gelangt. Der Beklagte habe als untere Denkmalschutzbehörde und untere Wasserbehörde die öffentlichen und privaten Interessen berücksichtigt und geprüft. Es sei aufgrund des relativ knappen Wasserdargebots in Verbindung mit den Anforderungen an die Passierbarkeit für die zu erwartende Fischfauna und anderer Qualitätskomponenten nicht möglich, eine Lösung zu schaffen, die die Durchgängigkeit herstelle und gleichzeitig die Mühle über den Mühlgraben kontinuierlich mit Wasser versorge, was sich insbesondere in den Trockenjahren 2018 und 2019 gezeigt habe. Dem Gewässerschutz werde durch das Inkrafttreten der EU-WRRL eine außerordentlich wichtige Bedeutung beigemessen, was sich auch in der Regelung des § 34 Abs. 1 WHG widerspiegele. Danach dürfe ein Vorhaben nur zugelassen werden, wenn die Durchgängigkeit des Gewässers gegeben sei. Zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele sei es erforderlich, keine Bauwerke mehr zuzulassen, die diesem Ziel entgegenstünden. Schließlich werde der Kläger nicht in der Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück verletzt. Die ehemalige Wehranlage habe nicht im Eigentum des Klägers gestanden, da das Staurecht nicht als dingliches Recht anzusehen sei. Außerdem finde § 95 BGB nur auf vorhandene mit dem Grundstück verbundene Sachen Anwendung. Die Wehranlage sei aber zerstört worden. Auch sei keine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gegeben. Das alte Wasserrecht berechtige nicht zur Nutzung der Wasserkraft zur kommerziellen Stromeinspeisung. 14 15

7 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. September 2019 - 12 K 4607/17 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt – sachdienlich gefasst –, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen sowie den Beklagten zu verurteilen, die Vollzugsfolgen aus der rechtswidrigen wasserrechtlichen Genehmigung vom 14. Juli 2014 zu beseitigen. Zur Begründung trägt er vor, die Berufung sei bereits unzulässig, da die Berufungsbegründung den Anforderungen nicht genüge. Die Begründung enthalte keine substantiierten und auf den Einzelfall bezogenen Ausführungen, warum aus tatsächlicher und rechtlicher Sicht das erstinstanzliche Urteil unrichtig sei. Es sei nicht ausreichend, dass der Beklagte vortrage, dass in der Urteilsbegründung nicht dargelegt worden sei, aus welchen Gründen das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt werde. Es gehe nicht vordringlich um die Frage, ob das Wohl der Allgemeinheit verletzt sei, sondern darum, dass der Beklagte die Wichtigkeit dieser Belange nicht erkannt und nicht hinreichend in seine Entscheidung hat einfließen lassen. Die Berufung sei außerdem unbegründet. Die wasserrechtliche Genehmigung sei bereits formell rechtswidrig. Es habe ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden müssen. Die Gewässerführung sei 1936 durch einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss festgelegt worden, weshalb dessen Änderung ebenfalls nur durch einen Änderungsplanfeststellungsbeschluss in Betracht komme. Das Vorhaben stelle sich außerdem als Beseitigung oder zumindest wesentliche Umgestaltung des Gewässers Mühlgraben nach § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG dar. Zudem sei die wasserrechtliche Genehmigung materiell rechtswidrig. Die Sohlrampe stehe im Widerspruch zu § 84 WHG und sei bereits deshalb nicht genehmigungsfähig. Die Wehranlage sei nicht komplett zerstört worden. Es habe demnach kein Zustand bestanden, der das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Mühle als denkmalwürdige Sache habe entfallen lassen. Die Denkmaleigenschaft beziehe sich auf die Sachgesamtheit der Mühle und nicht nur auf die Wehranlage. 16 17 18 19 20

8 Das Stauwehr stehe gem. § 95 BGB im Eigentum des Klägers. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe bereits mit Beschluss vom 5. Juni 2014 (4 A 648/13) festgestellt, dass nach dem SächsWG 1909 ergangene Entscheidungen dinglichen Charakter hätten. Es bestehe schließlich ein Folgenbeseitigungsanspruch nach § 1004 BGB i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. Der Anspruch erstrecke sich auf die Beseitigung von Vollzugsfolgen rechtswidriger Verwaltungsakte auch mit Drittwirkung. Der Rückbau der Sohlrampe sei tatsächlich möglich, rechtlich zulässig und verhältnismäßig. Eine nachträglich legalisierende Genehmigung des rechtswidrigen Zustandes sei nicht ersichtlich. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt vor, ein Erfordernis zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens habe nicht bestanden. Die Funktionsfähigkeit der Sohlrampe sei gewährleistet. Es habe durchaus eine Abwägung mit den Interessen des Klägers stattgefunden. Es sei die Planungsvariante gewählt worden, die zugleich eine Versorgung des Mühlgrabens gewährleiste. Die heutige Nutzung der Mühle als Wasserkraftanlage und zu Schauzwecken sei nicht mehr vom ursprünglichen Wasserrecht gedeckt. Es sei außerdem nicht erkennbar, dass den denkmalschutzrechtlichen Belangen Vorrang vor den naturschutzrechtlichen Belangen zum Erhalt einer ökologischen Gewässerstruktur zu gewähren sei. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Berufung ist zulässig und begründet. I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere genügt die Berufungsbegründung des Beklagten den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Der Beklagte hat ausgeführt, in welchen tatsächlichen und rechtlichen Punkten und aus welchen Gründen er das Urteil des Verwaltungsgerichts für unrichtig hält und welche 21 22 23 24 25 26 27

9 Rechtsansicht er hierzu vertritt. Die Berufungsbegründung enthält einen bestimmten Antrag. Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. II. Die Berufung ist auch begründet. Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere auch hinsichtlich des erst in der Berufungsinstanz geltend gemachten Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs. Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht um eine Klageänderung, sondern nur um eine Klageergänzung, die selbst in der Revisionsinstanz noch anhängig gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. November 1965 - V C 100.64 -, juris Rn. 17). Der Kläger durfte demnach seine Klage im Berufungsverfahren um einen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch ergänzen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2019 erweist sich – soweit er im Rahmen der Drittanfechtung zu prüfen ist – als rechtmäßig. 1. Die wasserrechtliche Genehmigung ist formell rechtmäßig. Insbesondere bedurfte die Genehmigung der Sohlrampe nicht der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Grundsätzlich begründen die Vorschriften über das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren für einen durch das Vorhaben möglicherweise betroffenen Dritten kein subjektives Recht auf Durchführung eines solchen Verfahrens (BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 1972 - IV C107.67 -, juris Rn. 20 für das Verhältnis von Bewilligungs- und Erlaubnisverfahren; BVerwG, Urt. v. 29. Mai 1981 - IV C 97.77 -, juris Rn. 16 für das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren). Ein selbständiges, vom geschützten materiellen Recht losgelöstes subjektives Verfahrensrecht lässt sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des WHG und des SächsWG nicht herleiten. Ungeachtet dessen ist die Einhaltung der Verfahrensvorschriften des WHG vorliegend zu prüfen. Denn aufgrund der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsverfahrens und des Gebots umfassender Abwägung aller von der Planung berührten Belange könnte der Kläger in subjektiven Rechten verletzt sein, wenn denkmalschutzrechtliche Belange, die im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 26 SächsWG nicht zu prüfen sind [hierzu unter 2.a)], außer Betracht geblieben sind, weil unter Verstoß gegen die 28 29 30 31 32

10 Formvorschriften des WHG ein Planfeststellungsverfahren unterblieben ist, in welchem diese Belange Teil des Abwägungsprozesses gewesen wären. Ein Planfeststellungsverfahren war indes hier nicht durchzuführen. Ein Planfeststellungsverfahren darf nach § 72 Abs. 1 Halbsatz 1 VwVfG nur durchgeführt werden, wenn es durch eine Rechtsvorschrift – in der Regel durch ein förmliches Gesetz – angeordnet ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl., § 72 Rn. 3). Ein Planfeststellungsbeschluss, der nicht auf einer solchen gesetzlichen Anordnung beruht, ist allein deshalb rechtswidrig und aufzuheben (BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2015 - 7 C 11/12-, juris Rn. 16, 19). a) Es kommt daher nicht darauf an, ob im Jahr 1936 ein – wie der Kläger meint – dem heutigen Planfeststellungsverfahren entsprechendes Verfahren durchgeführt wurde. Ob das damals zur Verlegung der Staatsstraße F........- R...... durchgeführte Verwaltungsverfahren einschließlich der mit der Verlegung der Straße einhergehenden Verlegung der Wehranlage dem heutigen Planfeststellungsverfahren entspricht oder auch nur ähnelt, ist nicht von Belang. Denn jedenfalls kann sich nach dem eingangs Dargelegten daraus nicht die Schlussfolgerung ergeben, dass die Errichtung der Sohlrampe eines Planfeststellungsverfahrens bedurft hätte. b) Eine Planfeststellungsbedürftigkeit ergibt sich nicht aus dem Straßenrecht. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG dürfen Staatsstraßen, Kreisstraßen und Radschnellverbindungen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Im Zuge der Beseitigung der Schäden des Hochwassers im August 2010 wurden zwar Instandsetzungsmaßnahmen an der hochwassergeschädigten Straßenstützmauer durchgeführt. Diese unterlagen jedoch ihrerseits nicht der Planfeststellungspflicht nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG. Denn bloße Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sind keine Änderung i. S. d. § 39 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG und können daher nicht Gegenstand eines Planfeststellungsverfahrens sein (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 34 Rn. 7.33). Demzufolge kann aus dem Straßenrecht erst recht keine Planfeststellungspflicht für die Sohlrampe selbst hergeleitet werden. c) Es besteht auch keine wasserrechtliche Planfeststellungsbedürftigkeit. Planfeststellungsbedürftig ist gemäß § 68 Abs. 1 WHG der Gewässerausbau. Gewässerausbau ist nach § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG die Herstellung, die Beseitigung 33 34 35 36 37

11 und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Errichtung der Sohlrampe hat weder die Beseitigung noch die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers zum Gegenstand. aa) Der Mühlgraben als Gewässer wird durch die Errichtung der Sohlrampe nicht beseitigt. Die Beseitigung eines Gewässers ist auf die Preisgabe der Gewässereigenschaft angelegt; ein Gewässer wird beseitigt, wenn es verschwindet (siehe Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl., § 67 Rn. 27; Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, 56. EL, § 67 Rn. 20). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar führt die Gestaltung der Überlaufschwelle der Sohlrampe in Richtung des Mühlgrabens dazu, dass erst ab Erreichen eines bestimmten Wasserstandes ein Zufluss zum Mühlgraben erfolgt. Für die Eigenschaft als oberirdisches Gewässer ist jedoch nach § 3 Nr. 1 WHG nur erforderlich, dass zumindest zeitweilig Wasser in seinem Bett fließt. Dies ist gegeben. Der Begriff „zeitweilig“ hat zur Voraussetzung, dass das Wasser bei (regelmäßig oder unregelmäßig) wiederkehrenden Verhältnissen, also nicht nur gelegentlich, am betreffenden Ort steht oder fließt (BVerwG, Urt. v. 27. Januar 2011 - 7 C 3/10 -, juris Rn. 18). Nicht ausreichend ist, wenn Wasser nur einmalig oder nur aufgrund außergewöhnlicher Naturereignisse im Bett fließt oder steht (Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl., § 3 Rn. 14). Für den Mühlgraben ist die Voraussetzung der zeitweiligen Wasserführung erfüllt. Er führt wiederkehrend in Zeiten eines höheren Wasserangebots Wasser. Der Umstand, dass in trockenen Monaten nur wenig bis gar kein Wasser im Mühlgraben ankommt, hebt die Gewässereigenschaft nicht auf. bb) Die Errichtung der Sohlrampe erweist sich auch nicht als planfeststellungsbedürftige wesentliche Umgestaltung eines Gewässers. Ein Gewässer wird umgestaltet, wenn es einschließlich seiner Ufer in seiner bisherigen Gestalt verändert wird; Vergleichsmaßstab ist grundsätzlich der bisher planfestgestellte oder genehmigte Zustand (Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, 56. EL, § 67 Rn. 21; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 5. Dezember 2001 - 9 A 13/01 -, juris Rn. 31). Abweichend von diesem Grundsatz ist im vorliegenden Fall auf den Zustand des L................ Bachs nach dem Hochwasser im August 2010 abzustellen. Für eine Planfeststellung in Bezug auf den vorherigen Zustand ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen keine Anhaltspunkte. Ein planfestgestellter Zustand scheidet als Vergleichsmaßstab demnach aus. Der Zustand vor dem 38 39 40

12 Hochwasser mit der genehmigten Wehranlage kann als Vergleichsmaßstab für die Umgestaltung nicht herangezogen werden. Denn die für die Wehranlage bestehende Genehmigung ist infolge der weitgehenden Zerstörung der Anlage infolge des Hochwassers erloschen. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 21 Abs. 6 SächsWG, wonach eine rechtmäßig errichtete Wasserkraftanlage, die infolge außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstört oder wesentlich beschädigt worden ist, nur mit Genehmigung wiedererrichtet oder wesentlich instandgesetzt werden darf. Demzufolge kann es für die Frage der Umgestaltung nur auf einen Vergleich des vorhandenen Zustands mit dem zu erreichenden Zustand ankommen (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 18. Mai 2016 – 5 V 366/16 -, juris Rn. 45), d. h. es ist der tatsächliche Zustand nach dem Hochwasser und vor der Errichtung der Anlage mit dem Zustand nach Errichtung der Sohlrampe zu vergleichen. Wesentlich ist eine Umgestaltung dann, wenn sie sich auf den Zustand des Gewässers einschließlich seiner Ufer auf Dauer in einer für den Wasserhaushalt – also etwa Wasserstand, Wasserabfluss, Fließgeschwindigkeit, Selbstreinigungsvermögen –, für die Schifffahrt, für die Fischerei oder in sonstiger Hinsicht – z. B. für den Naturhaushalt oder das äußere Bild der Landschaft – bedeutsamen Weise, d. h. merklich auswirkt (Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, 56. EL, § 67 Rn. 22; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl., § 67 Rn. 30). Umgestaltungen, die keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Belange des Wasserhaushalts haben, sind nicht wesentlich i. S. d. § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG (Dammert, in: Dallhammer/Dammert/Faßbender, SächsWG, 1. Aufl., § 61 Rn. 2). Dies ist dann anzunehmen, wenn die Umgestaltung unbedeutend ist und keine ins Gewicht fallenden Auswirkungen verursacht, die Anlass zu einer behördlichen Vorabkontrolle, hier mittels Planfeststellung, gibt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 2. November 2018 - 4 A 447/16 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Nach diesem Maßstab stellt sich die Umgestaltung der weitgehend zerstörten Wehranlage in eine Sohlrampe hier nicht als wesentlich dar. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach den Planungsunterlagen blieb die Zuflussbreite oberstrom unverändert. Anstelle des vor dem August-Hochwasser 2010 vorhandenen Stauwehrs wurde eine Rampenkrone mit einem Sohlriegel errichtet. Auswirkungen auf den Wasserhaushalt durch die Rampenkrone selbst sind nicht ersichtlich. Eine Änderung erfolgte auch insoweit, als in Richtung des Mühlgrabens ein Riegel hergestellt wurde, der durch seine höhere Oberkante sicherstellt, dass der 41 42

13 Wasserabfluss vorrangig im L................ Bach verbleibt. Diese Änderung wirkt sich zwar auf den Wasserabfluss und damit auf den Wasserhaushalt aus. Die Änderung ist jedoch noch nicht so wesentlich, dass sie ein Planungsbedürfnis auslöst. Infolge der Zerstörung der Wehranlage durch das Hochwasser war die Wasserzufuhr zum Mühlgraben bereits unterbrochen. Der Riegel in Richtung des Mühlgrabens bewirkt, dass eine – wenn auch bedingt durch das Wasserangebot geringe – Menge Wasser in den Mühlgraben fließt. Durch die Öffnung in der Wehrkrone ist jedoch sichergestellt, dass das Wasser – wie nach dem August-Hochwasser 2010 – vorrangig im L................ Bach verbleibt. Der Riegel sorgt letztlich dafür, dass die Mindestwasserführung (§ 33 WHG) im L................ Bach gewährleistet ist. Die Auswirkungen der geringfügigen Ausleitung von Wasser in den Mühlgraben in Zeiten eines großen Wasserangebots fallen nicht derart ins Gewicht, dass von einer wesentlichen Änderung auszugehen ist. 2. Die wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung der Sohlrampe ist auch materiell rechtmäßig. Die Genehmigung war nicht gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 SächsWG zu versagen. Danach ist eine wasserrechtliche Genehmigung zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. a) Die Genehmigung war insbesondere nicht aus denkmalschutzrechtlichen Gründen zu versagen. Mit der Errichtung der Sohlrampe geht insofern keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit aus. Zwar ist anerkannt, dass der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals berechtigt ist, die Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt (BVerwG, Urt. v. 21. April 2009 - 4 C 3/08 -, juris Rn. 9). Der Kläger kann die Beeinträchtigung seines Denkmals allerdings nicht im Rahmen der Anfechtung der wasserrechtlichen Genehmigung geltend machen. Denn diese Belange wären in einem eigenständigen denkmalschutzrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen gewesen. Die Errichtung der Sohlrampe hätte einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsDSchG bedurft. Danach darf ein Kulturdenkmal nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde in seinem Erscheinungsbild oder seiner Substanz verändert oder beeinträchtigt werden. Vorliegend waren nicht nur das Mühlgebäude, die mühlentechnische Ausstattung und 43 44 45

14 der Wasserantrieb unter Denkmalschutz gestellt, sondern auch der Mühlgraben und das Wehr. Selbst wenn große Teile der Wehranlage durch das Hochwasser zerstört worden sind, kann der Beklagte nicht geltend machen, die Schutzpflicht hinsichtlich des Denkmals sei entfallen, weil das Wehr als Teil des Denkmals zerstört worden sei. Diese Annahme steht im Widerspruch zur Konzeption des Denkmalschutzrechts. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsDSchG sind der Denkmalschutzbehörde die Wiederherstellung oder Instandsetzung von Kulturdenkmalen, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse mit überörtlicher Wirkung, insbesondere Naturkatastrophen, „zerstört oder beschädigt wurden“, schriftlich anzuzeigen. Aus dieser Regelung ergibt sich im Umkehrschluss, dass jedenfalls teilweise zerstörte Denkmale nach dem Denkmalschutzrecht sehr wohl noch als schutzwürdig und schutzbedürftig anzusehen sind. Ungeachtet dessen ist auf den Lichtbildern im Verwaltungsvorgang (Verwaltungsvorgang des Beklagten, Bl. 59) zu erkennen, dass wenigstens die Schütztafel als Teil der Wehranlage nach dem Hochwasser noch erhalten war. Abgesehen davon, dass die Wehranlage in eine Sohlrampe umgebaut wurde und insofern bereits eine Veränderung der Substanz des Denkmals im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsDSchG vorgelegen haben dürfte, stellt der Bau der Sohlrampe an Stelle der vor dem Hochwasser vorhandenen Wehranlage eine Beeinträchtigung der Substanz weiterer Bestandteile des Denkmals dar. Denn der Bau der Sohlrampe führt aufgrund des geringen Wasserangebots im L................ Dorfbach dazu, dass dem Mühlgraben nur noch in Zeiten stärkerer Niederschläge überhaupt Wasser zugeführt wird. Dies hat zur Folge, dass das hölzerne Mühlrad nur sehr selten vom Wasser aus dem Mühlgraben angetrieben wird und sowohl hinsichtlich des Antriebsrads als auch der zuführenden hölzernen Kanäle die Gefahr der Austrocknung, Rissbildung und Verformung besteht. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass bereits das Hochwasserereignis im August 2010 dazu geführt hat, dass dem Mühlgraben aufgrund der Zerstörung von großen Teilen der Wehranlage kein Wasser mehr zufloss. Nichtsdestotrotz stellt die Errichtung der Sohlrampe eine Maßnahme dar, die diesen Zustand verfestigt und zu einer dauerhaften Beschränkung des Zuflusses in den Mühlgraben führt, was eine Beeinträchtigung der Substanz des Denkmals zur Folge hat. Vor diesem Hintergrund hätte ein denkmalschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müssen. Für die Frage, ob die wasserrechtliche Genehmigung nach § 26 Abs. 4 SächsWG zu versagen ist, sind denkmalschutzrechtliche Belange dann aber nicht mehr zu berücksichtigen. Die für die einzelnen erforderlichen Genehmigungen jeweils relevanten Belange sind von der fachlich zuständigen Behörde – hier der unteren Denkmalschutzbehörde (§ 3 Abs. 1

15 Nr. 3 SächsDSchG, § 4 Abs. 1 SächsDSchG) – in einem eigenständigen Verfahren zu ermitteln und zu bewerten. 46 Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist auch nicht in der wasserrechtlichen Genehmigung enthalten. Diese entfaltet insofern keine Konzentrationswirkung. Eine Konzentrationswirkung der wasserrechtlichen Genehmigung ist nur in den Fällen des § 55 Abs. 8 Satz 1 SächsWG und bei der Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens vorgesehen (siehe auch Rieger, in: Dallhammer/Dammert/Faßbender, SächsWG, 1. Aufl., § 115 Rn. 14.). Der Beklagte hat im Übrigen im Widerspruchsbescheid selbst ausgeführt, dass eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich gewesen sei. Die fehlende denkmalschutzrechtliche Genehmigung führt mangels Konzentrationswirkung nicht zur Rechtswidrigkeit der wasserrechtlichen Genehmigung. Dass von ihr ohne das Vorliegen der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nicht hätte Gebrauch gemacht werden dürfen, ändert daran nichts. b) Von der wasserrechtlichen Genehmigung gehen auch keine erheblichen Nachteile für das dem Kläger zustehende alte Wasserrecht aus. Zwar stehen alte Wasserrechte prinzipiell unter dem Schutz von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. April 2005 - 7 C 16/04 -, juris Rn. 20). Die Errichtung der Sohlrampe verletzt den Kläger jedoch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Selbst wenn dem Mühlgraben aufgrund der Konstruktion der Sohlrampe nur noch in sehr geringem Umfang Wasser zugeführt wird, obliegt es jedenfalls nicht der Beigeladenen, Anlagen herzustellen, mit denen der Kläger sein Wasserrecht ausnutzen kann. Dies ist allein Sache des Klägers. Der Kläger hätte selbst dafür Sorge tragen können, dass die Beseitigung der Hochwasserschäden am Wehr auf eine Art und Weise erfolgt, die es ihm erlaubt, weiterhin von seinem Wasserrecht Gebrauch zu machen. Das Wasserrecht gewährt dem Kläger keinen entsprechenden Anspruch gegen die Beigeladene. Infolge der Zerstörung eines wesentlichen Teils der Stauanlage, die bereits den Zufluss zum Mühlgraben unterbrochen hatte, kann sich der Kläger insofern nicht mehr auf einen Bestandsschutz berufen. Dieser ist mit der weitgehenden Zerstörung der Anlage erloschen (vgl. Oswald, in: Dallhammer/Dammert/Faßbender, SächsWG, 1. Aufl., § 21 Rn. 26). Von einem sog. überwirkenden Bestandsschutz ist nicht auszugehen (vgl. insoweit BVerwG, Beschl. v. 3. Dezember 1990 - 4 B 145/90 -, juris Rn. 12). Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 21 Abs. 6 SächsWG vorgegeben, in welchem Rahmen durch außergewöhnliche Ereignisse zerstörte Wasserkraftanlagen wiedererrichtet werden dürfen. Der Kläger oder sein Rechtsvorgänger hätten somit für 47

16 die Wiedererrichtung oder Instandsetzung der Wehranlage eine Genehmigung gemäß § 21 Abs. 6 SächsWG beantragen müssen. Danach bedarf die alsbaldige und gleichartige Wiedererrichtung oder wesentliche Instandsetzung einer rechtmäßig errichteten Wasserkraftanlage, die infolge außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstört oder wesentlich beschädigt wurde, einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 26 SächsWG auch dann, wenn sie sich im Rahmen der für die zerstörten oder beschädigten Anlagen erteilten Genehmigungen, sonstigen Zulassungen und Anordnungen hält und an gleicher Stelle erfolgt. Auf die Erteilung der Genehmigung besteht jedoch ein Anspruch, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 bis 5 SächsWG erfüllt werden. Danach ist die Anlage insbesondere mit funktionsfähigen Anlagen oder Wegen zum Fischwechsel und mit geeigneten Vorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen auszustatten sowie die Mindestwasserführung und Durchgängigkeit nach § 21 Abs. 1, 2 und 4 SächsWG zu gewährleisten. Nur unter diesen Voraussetzungen wäre demnach die Wiedererrichtung des Wehrs durch den Kläger oder seinen Rechtsvorgänger möglich gewesen. Eine entsprechende Genehmigung ist jedoch zu keinem Zeitpunkt beantragt worden. c) Der Kläger kann schließlich nicht geltend machen, dass von der Errichtung der Sohlrampe erhebliche Nachteile für sein Eigentum in Form der Wehranlage ausgehen. Es bedarf insoweit keiner Entscheidung, ob – wie der Kläger meint – das Wehr als Scheinbestandteil nach § 95 BGB anzusehen war. Scheinbestandteile werden nach den §§ 929 ff. BGB übereignet (Stresemann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 95 Rn. 38). Da die Wehranlage mit Ausnahme der Schütztafel weitgehend vom Hochwasser zerstört worden ist, konnte der Kläger nicht mehr Eigentümer der übrigen Wehranlage werden. Diese war zu dem Zeitpunkt, als der Kläger das Eigentum an der Mühle vom Rechtsvorgänger erwarb, bereits untergegangen und hätte nicht mehr an ihn übereignet werden können. Ungeachtet dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dem Eigentum an der Wehranlage ein Anspruch gegen die Beigeladene auf Wiedererrichtung des Wehrs herleiten lassen sollte. d) Soweit der Kläger schließlich vorträgt, die Sohlrampe sei nicht funktionsfähig und könne die Durchgängigkeit im L................ Bach nicht herstellen, führt dies ebenfalls nicht zur Aufhebung der wasserrechtlichen Genehmigung. Denn § 34 WHG, der die Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer zum Gegenstand hat, hat keine drittschützende Wirkung (Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl., § 34 Rn. 24.). Der Kläger kann sich aus demselben Grund auch nicht darauf berufen, dass der L................ Bach an anderer Stelle nicht durchgängig sei. 48 49

17 3. Da sich die angefochtene wasserrechtliche Genehmigung nach alledem nicht als rechtswidrig erweist, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Rückgängimachung ihrer Vollziehung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht dem Kläger aufzuerlegen, da sie sich durch Verzicht auf eine eigene Antragstellung selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des 50 51 52 53

18 Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Dahlke-Piel Dr. Mittag Dr. Radtke

19 Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dahlke-Piel Dr. Mittag Dr. Radtke 1 2