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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 10.11.2022 – 1 A 353/22
Az.: 1 A 353/22 7 K 1590/19 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Klägerin - - Antragstellerin - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Chemnitz Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz - Beklagter - - Antragsgegner - beigeladen: Herr prozessbevollmächtigt:
2 wegen Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft am 10. November 2022 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. April 2022 - 7 K 1590/19 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Ihre fristgemäßen Darlegungen im Schriftsatz vom 5. August 2022, die den Prüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht erkennen. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den auf den Widerspruch des Beigeladenen ergangenen Widerspruchsbescheid des Beklagten, durch den ihr Versagungsbescheid aufgehoben und der vom Beigeladenen beantragte Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (außer Erschließung) der Errichtung eines Einfamilienhauses mit angebauter Doppelgarage auf dem Flurstück x der Gemarkung N. erteilt wurde, mit der Begründung abgelehnt, der in zulässiger Weise angefochtene Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beigeladene habe einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids, weil seinem Vorhaben keine von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass das Innenbereichsvorhaben auch hinsichtlich des zwischen den Beteiligten allein streitigen Merkmals der „Grundstücksfläche, die 1 2
3 überbaut werden soll“ i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, bauplanungsrechtlich zulässig sei. Maßstabsbildend hinsichtlich dieses Merkmals sei die zwischen der B.-Straße, R.- Straße, A.-T.-Straße und A. vorhandene Bebauung, zu der auch das grenzständig zum Vorhabengrundstück in zweiter Reihe befindliche hintere Gebäude B.-Straße (nachfolgend: Hinterhaus) gehöre, bei dem es sich entgegen der Annahme der Beklagten nicht um eine untergeordnete Nebenanlage i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO handle. Das Vorhaben des Beigeladenen führe auch nicht zu bodenrechtlich beachtlichen, ausgleichsbedürftigen Spannungen. Einen allgemeinen Grundsatz, dass Hinterlandbebauung städtebaulich unerwünscht sei, gebe es nicht. Eine negative Vorbildwirkung könne dem Vorhaben ebenso wenig entgegengehalten werden. Es handle sich nicht um eine erstmalige Hinterlandbebauung, sondern um ein Vorhaben neben einer „historisch bereits bestehenden und prägenden Hinterlandbebauung“ (Urteilsabdruck [UA] S. 13), wobei der Eindruck einer überwiegend straßenbegleitenden Bebauung erst dadurch entstanden sei, dass das 1996 genehmigte Vordergebäude entsprechend den zeitgenössischen Maßstäben deutlich größer und anders geschnitten sei als das ältere Hinterhaus. Eine wesentliche Verkleinerung der Freiflächen im „Vorhabengebiet“ sei nicht ersichtlich. Das Vorhabengrundstück selbst sei auf einer Fläche von etwa 140 m² überbaut, wobei die vorhandenen drei baulichen Anlagen abgerissen werden sollten. Aufgrund der „bestehenden Unklarheiten“ (UA S. 14), ob sie legal errichtet worden seien oder Bestandsschutz genössen, könnten sie nicht ohne weiteres als mitprägende Bebauung berücksichtigt werden. Dies könne jedoch aufgrund der schon für sich ausschlaggebenden Prägung des Gebiets durch das Hinterhaus dahinstehen. Für die Frage, ob bodenrechtliche Spannungen aufgrund der Verminderung von Freiflächen zu erwarten seien, dürfe nicht außer Betracht bleiben, dass sich auf dem Vorhabengrundstück über einen längeren Zeitraum „zumindest teilweise legale Gebäude“ (UA S. 14) befunden hätten, die den Eindruck dessen, was im Geviert an Freiflächen vorhanden sei, mitgeprägt hätten. Für diese „rein faktische“ Betrachtung (UA S. 14) sei es durchaus von Belang, dass das Vorhaben des Beigeladenen eine bereits vorhandene Bebauung ersetzen solle. Gleiches gelte für die mögliche Störung einer Ruhelage. Bereits jetzt befinde sich auf dem Vorhabengrundstück eine Doppelgarage, weshalb eine deutliche Mehrbelastung durch Anliegerverkehr nicht zu erwarten sei. Im Übrigen gebe es im Geviert auch an anderen Stellen leicht zurückgesetzte Gebäude, die eine „Grüninsel“ im Inneren des Gevierts ausschlössen. Eine erhebliche Beeinträchtigung einer „Ruhelage“, von der die Beklagte ausgehe, sei für das Gericht nicht ersichtlich.
4 Die Klägerin führt zur Darlegung von Richtigkeitszweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Einzelnen aus, das Hinterhaus auf dem Nachbargrundrundstück sei nicht als maßstabbildendes Gebäude, sondern als untergeordnete Nebenanlage anzusehen. Nach seiner Erscheinung präge es die nähere Umgebung nicht; auch diene es weder dem ständigen noch dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen, weshalb es nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts schon nicht zur Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zähle. Eine „ruhende Hauptnutzung“ scheide ebenfalls aus. Eine ohnehin weder genehmigte noch genehmigungsfähige Wohnnutzung des grenzständig errichteten Hinterhauses, die in der Datenbank des städtische Melderegisters nicht verzeichnet sei, angesichts des Wohnraummangels durch die Zerstörungen im Zweiten Weltkrieg aber nicht durchweg ausgeschlossen werden könne, sei jedenfalls nach der Fertigstellung des straßenseitig errichteten Vordergebäudes 1997/98 endgültig aufgegeben worden. Die Klägerin gehe davon aus, dass das Hinterhaus ursprünglich als Gartenhaus mit einer Fläche von 50 m² (nebst Schuppen) errichtet worden sei. Dies werde durch eine historische Karte von 1927 belegt (Anlage zum Schriftsatz v. 5. August 2022). Mit diesen im Einzelnen vertieften Darlegungen, denen der Beklagte und der Beigeladene jeweils schriftsätzlich entgegengetreten sind, hat die Klägerin weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt, dass der Ausgang eines zugelassenen Berufungsverfahrens zumindest ungewiss erscheint (zu diesen Anforderungen vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17). Für die Beurteilung der zwischen den Beteiligten auch im Zulassungsverfahren allein streitigen Frage, ob sich das Vorhaben des Beigeladenen nach dem Merkmal der „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB), kommt es bei Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Prüfungsmaßstäbe nicht darauf an, ob das Hinterhaus auf dem Nachbargrundstück dem ständigen Aufenthalt von Menschen dient, was die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen bestreitet. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem von der Klägerin in diesem Zusammenhang herangezogenen Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275 Rn. 15, 20, nach denen zur „Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke gehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen“, nicht jedoch „Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne 3 4 5
5 ¸Nebenanlagen‘ zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind“, weil solchen Anlagen „in aller Regel“ eine prägende und damit maßstabbildende Kraft abzusprechen sei, beziehen sich - wie es das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, BVerwGE 157, 1 (Leitsatz 1 und Rn. 13 mit Anmerkung Külpman, jurisPR-BVerwG 10/2107) klargestellt hat - ausschließlich auf das Merkmal des Bebauungszusammenhangs („im Zusammenhang bebauter“ Ortsteil). Sie lassen sich nicht für die hier streitentscheidende Bestimmung dessen heranziehen, was die Eigenart der näheren Umgebung prägt. Für diese Beurteilung ist nach der klargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr (weiterhin) alles in den Blick zu nehmen, was tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt. Außer Acht gelassen darf lediglich, was die Bebauung nicht prägt, weil es nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. Dezember 2016 a. a. O., Rn. 13; ebenso bereits BVerwG, Urt. v. 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, juris Rn. 12 ff.; Beschl. v. 16. Juli 2018 - 4 B 51.17 -, juris Rn. 6 jeweils m. w. N.), weshalb in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Dezember 2016 entschiedenen Revisionsverfahren entgegen der Rechtsauffassung der dortigen Bauaufsichtsbehörde auch Stalltrakte für die Beurteilung des Rahmens der näheren Umgebung einzubeziehen waren (vgl. Külpmann a. a. O.). Ausgehend von diesem klargestellten Prüfungsmaßstab, den der beschließende Senat u. a. seinem jüngsten zur Zulässigkeit des „Wohnens in zweiter Reihe“ ergangenen, rechtskräftig gewordenen Urteil vom 30. Juli 2020 - 1 A 23/17 - (abgedruckt u. a. in DVBl. 2021, 877) zugrunde gelegt hat, lassen sich auch aus dem von der Klägerin ergänzend zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes-Sachsen vom 24. Oktober 2016 - 2 L 68/15 -, juris Rn. 9, das sich, wie das vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Senatsurteil vom 29. Februar 2016 - 1 A 27/14 -, juris Rn. 24 -, auf die zwischenzeitlich vom Bundesverwaltungsgericht klargestellten Passagen seines Revisionsurteils vom 30. Juni 2015 (a. a. O. Rn. 15 und 20) beziehen, anhand des klägerischen Zulassungsvorbringens keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an dem hier angegriffenen Urteil ableiten. Für die Frage, ob sich das Vorhaben des Beigeladenen nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (also dem Standort i. S. v. § 23 BauNVO, vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 -, juris Rn. 8), in die nähere Umgebung einfügt, ist es angesichts der für die einzelnen Kriterien des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB jeweils getrennt voneinander vorzunehmenden Prüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. Dezember 2016 a. a. O. Rn. 18 m. w. N.) im Übrigen rechtlich unerheblich, ob 6
6 das Hinterhaus mit seiner Grundfläche von 85 oder 95 m² (nebst angebautem Schuppen) über einen längeren Zeitraum zu Wohnzwecken genutzt wurde oder ob diese Nutzungsart zumindest genehmigungsfähig gewesen wäre. Einen entscheidungstragenden Rechtssatz des Urteils zieht die Klägerin auch nicht insoweit in Zweifel, als das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, wenn es sich innerhalb des von ihr gebildeten Rahmes halte und die gebotene Rücksichtnahme auf die vorhandene Umgebungsbebauung wahre. Im Ausnahmefall kann sich selbst ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, noch in die nähere Umgebung einfügen. Voraussetzung dafür ist, dass es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder bereits vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. Dezember 2016 a. a. O. Rn. 17 m. w. N.). Mit der Begründung ihres Zulassungsantrags, das insbesondere von der Straße kaum wahrnehmbare, nur noch zur als Lager genutzte eingeschossige Hinterhaus mit seiner Fläche von 85 m² (nicht 95 m², wie vom VG und der Landesdirektion Sachsen angenommen) nebst Schuppen (29,7 m²) sei im Verhältnis zum straßenbegleitend errichteten Vorderhaus (Grundfläche von über 140 m² mit ausgebauten Dachgeschoss, Firsthöhe 4,6m, Traufhöhe 10,2 m) baulich wie funktional eine untergeordnete Nebenanlage i. S. v. § 14 BauNVO ohne gebietsprägende Wirkung oder maßstabsbildenden Charakter, wobei das Vorhaben des Beigeladenen eine negative Vorbildwirkung für eine weitere rückwärtige Bebauung haben und den hohen Erholungswert der großen Freifläche zerstören würde, wendet sich die Klägerin gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung im angegriffenen Urteil. Diese Einwände gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) des Verwaltungsgerichts greifen nicht durch. Insoweit kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn zumindest gute Gründe dafür sprechen, dass das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder seine Beweiswürdigung aus anderen Grünen fragwürdig erscheint (vgl. Senatsbeschl. v. 7. März 2018 - 1 A 1147/17 -, juris m. w. N.; strenger dagegen etwa SächsOVG, Beschl. v. 18. Mai 2018 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 7; zum Streitstand Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 81 ff.). Das Vorliegen eines solchen Falls ist für den Senat anhand des klägerischen Zulassungsvorbringens nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung eines mehrstündigen Ortstermins mit ausführlicher Beweisaufnahme 7 8
7 unter Berücksichtigung mehrerer aktueller Luftbilder, weiteren Fotografien und Lageplänen, entschieden und seine entscheidungstragenden Tatsachenfeststellungen durchaus nachvollziehbar begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der auch im Zulassungsverfahren einen Antrag gestellt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und diesen eingehend begründet hat, sind aus Billigkeit i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig. Hinsichtlich der nach §§ 47, 52 Abs. 1 GG zu bestimmenden Höhe des Streitwerts legt der Senat die erstinstanzliche Festsetzung zugrunde, gegen die Einwendungen nicht erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Ranft 9 10 11