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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 29.11.2022 – 2 A 276/19

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Klägerin -

- Berufungsbeklagte -

- Anschlussberufungsklägerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Standort Bautzen Otto-Nagel-Straße 1, 02625 Bautzen

- Beklagter -

- Berufungskläger -

- Anschlussberufungsbeklagter -

wegen

Erstellung förderpädagogischer Gutachten hier: Berufung und Anschlussberufung

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hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2022 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. Januar 2019 - 5 K 1878/15 - unter Ziffer 1 des Tenors geändert und die Klage auch insoweit abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin ist Trägerin der St. F......... Schule (ehemals: Förderschule St. F.........), Schulzentrum zur Förderung des Lernens und der geistigen Entwicklung, in D......, einer staatlich genehmigten Ersatzschule. An der Schule werden seit dem Schuljahr 2019/2020 Grundschüler und Schüler in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und Lernen gemeinsam inklusiv unterrichtet. Am 30. Oktober 2015 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Dresden, mit der sie zuletzt beantragt hat „festzustellen, dass der Beklagte die Klägerin mit der Erstellung förderpädagogischer Gutachten zu beauftragen hat“, 1. „sofern hinsichtlich eines bereits von der Klägerin beschulten Schülers bzw. einer bereits von der Klägerin beschulten Schülerin ein Wechsel vom Förderschwerpunkt Lernen zum Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder vom Förderschwerpunkt geistige Entwicklung zum Förderschwerpunkt Lernen innerhalb des Förderschulzentrums der Klägerin in Betracht kommt; 2. sofern hinsichtlich eines bereits von der Klägerin beschulten Schülers bzw. einer bereits von der Klägerin beschulten Schülerin im Rahmen eines Förderschwerpunktwechsels ein Wechsel an eine andere Förderschule in Betracht kommt; 3. sofern hinsichtlich eines bisher an einer anderen Förderschule beschulten Schülers bzw. einer dort beschulten Schülerin im Rahmen eines Förderschwerpunktwechsels ein Wechsel an das Förderschulzentrum der Klägerin in Betracht kommt; 1 2

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4. sofern hinsichtlich eines bereits von der Klägerin beschulten Schülers bzw. einer bereits von der Klägerin beschulten Schülerin ohne Schulfeststellungsbescheid eine Zuweisung zum Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder zum Förderschwerpunkt Lernen in Betracht kommt; 5. sofern hinsichtlich eines bisher nicht an einer Förderschule oder gar nicht beschulten Schülers oder einer entsprechenden Schülerin ohne Schulfeststellungsbescheid eine Zuweisung zum Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder zum Förderschwerpunkt Lernen in Betracht kommt und die Schülerin oder der Schüler nach dem Willen der Eltern künftig das Förderschulzentrum der Klägerin besuchen soll; 6. festzustellen, dass der Beklagte von der Klägerin im Vorfeld der Erstellung förderpädagogischer Gutachten durchgeführte förderpädagogische Beratungen anzuerkennen und bei der Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu berücksichtigen hat; 7. festzustellen, dass der Beklagte die Klägerin mit der Erstellung förderpädagogischer Gutachten zu beauftragen hat, sofern bei einem von der Klägerin im Förderschwerpunkt Lernen beschulten Schülers bzw. einer entsprechenden Schülerin ein förderpädagogisches Gutachten zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 4c Abs. 3 Satz 6 SächsSchulG n. F. zu erstellen ist; 8. im Wege der Zwischenfeststellungsklage festzustellen, dass der Beklagte die Klägerin in sämtlichen Fallkonstellationen der Klageanträge zu 1 bis 5 sowie 7 mit der Erstellung eines förderpädagogischen Gutachtens beauftragen darf“. Mit Urteil vom 17. Januar 2019 - 5 K 1878/15 - stellte das Verwaltungsgericht Dresden auf den Klageantrag zu 8 unter Ziffer 1 des Tenors fest, dass der Beklagte die Klägerin mit der Erstellung eines förderpädagogischen Gutachtens beauftragen darf: a) hinsichtlich eines bereits von der Klägerin beschulten Schülers bzw. einer bereits von der Klägerin beschulten Schülerin kommt ein Wechsel vom Förderschwerpunkt Lernen zum Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder vom Förderschwerpunkt geistige Entwicklung zum Förderschwerpunkt Lernen innerhalb des Förderschulzentrums der Klägerin in Betracht (Klageantrag zu 1); b) hinsichtlich eines bereits von der Klägerin beschulten Schülers bzw. einer bereits von der Klägerin beschulten Schülerin kommt im Rahmen eines Förderschwerpunktwechsels ein Wechsel an eine andere Förderschule in Betracht (Klageantrag zu 2); c) hinsichtlich eines bisher an einer anderen Förderschule beschulten Schülers bzw. einer dort beschulten Schülerin kommt im Rahmen eines Förderschwerpunktwechsels ein Wechsel an das Förderschulzentrum der Klägerin in Betracht (Klageantrag zu 3); d) hinsichtlich eines bereits von der Klägerin beschulten Schülers bzw. einer bereits von der Klägerin beschulten Schülerin ohne Schulfeststellungsbescheid kommt eine Zuweisung zum Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder zum Förderschwerpunkt Lernen in Betracht (Klageantrag zu 4); 3

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e) hinsichtlich eines bisher nicht an einer Förderschule oder gar nicht beschulten Schülers oder einer entsprechenden Schülerin ohne Schulfeststellungsbescheid kommt eine Zuweisung zum Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder zum Förderschwerpunkt Lernen in Betracht und die Schülerin oder der Schüler soll nach dem Willen der Eltern künftig das Förderschulzentrum der Klägerin besuchen (Klageantrag zu 5); f) sofern bei einem von der Klägerin im Förderschwerpunkt Lernen beschulten Schüler bzw. einer entsprechenden Schülerin ein förderpädagogisches Gutachten zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 4c Abs. 3 Satz 6 SächsSchulG n. F. zu erstellen ist (Klageantrag zu 7). Auf den Klageantrag zu 6 stellte das Verwaltungsgericht unter Ziffer 2 des Tenors fest, dass der Beklagte von der Klägerin im Vorfeld der Erstellung förderpädagogischer Gutachten durchgeführte förderpädagogische Beratungen anzuerkennen und bei der Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu berücksichtigen hat und wies die Klage im Übrigen ab. Die von der Klägerin erhobene allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO sei zulässig. Hinsichtlich der Anträge 1 bis 5 und 7 lägen feststellungsfähige Rechtsverhältnisse vor. Mit den Anträgen mache die Klägerin eine konkrete rechtliche Verpflichtung geltend, vom Beklagten mit der Erstellung förderpädagogischer Gutachten beauftragt zu werden, und mit dem Antrag zu 6 die Kompetenz, Schüler und Eltern im Vorfeld eines Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beraten zu können, und begehre die Berücksichtigung der dabei gewonnenen Erkenntnisse. Das erforderliche Feststellungsinteresse sei jeweils gegeben. Die Weigerung des Beklagten, die Klägerin mit der Erstellung förderpädagogischer Gutachten zu beauftragen und die von ihr durchgeführte Beratung anzuerkennen, könne einen Eingriff in die Rechte der Klägerin aus Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 102 Abs. 3 und 4 SächsVerf als Trägerin einer genehmigten Ersatzschule darstellen. Die Klage biete die Möglichkeit, die zwischen den Beteiligten bestehenden Differenzen zu klären und künftige Streitigkeiten zu vermeiden. Die Zwischenfeststellungsklage sei gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie sei zur Feststellung eines für die Entscheidung vorgreiflichen, im Laufe des Prozesses streitig gewordenen Rechtsverhältnisses möglich. Dies sei hier der Fall, weil ein Anspruch der Klägerin, mit der Erstellung eines förderpädagogischen Gutachtens beauftragt zu werden, nur bestehen könne, wenn eine Beauftragung rechtlich möglich und zulässig sei. Dies sei streitig geworden, weil der Beklagte die

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Auffassung vertrete, dass eine Beauftragung der Klägerin in keiner Fallkonstellation rechtlich zulässig sei. Die Zwischenfeststellungsklage sei begründet. § 13 Schulordnung Förderschulen (SOFS) regele das Verfahren zur Beratung und zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und § 15 SOFS das Verfahren bei einem Wechsel des Förderschwerpunkts. Auf die von den Anträgen zu 1 bis 5 und 7 betroffenen Fälle seien die Vorschriften weder direkt noch analog anwendbar, weil die Schulordnung Förderschulen gemäß § 1 Abs. 1 SOFS für die Förderschulen in öffentlicher Trägerschaft gelte. Der Geltungsbereich der Schulordnung sei daher in den Fällen nicht eröffnet, in denen im Rahmen eines Förderschwerpunktwechsels ein Wechsel von einer Schule in freier Trägerschaft auf eine andere Schule in freier Trägerschaft beabsichtigt sei. In den Fällen, in denen ein Schüler im Rahmen eines Förderschwerpunktwechsels von der Schule der Klägerin an eine Förderschule in öffentlicher Trägerschaft wechseln wolle oder umgekehrt, sei zwar eine öffentliche Förderschule beteiligt, für die die Schulordnung Förderschulen gelte. Dennoch würden auch diese Fälle nicht von den Vorschriften der Schulordnung erfasst. § 15 SOFS beziehe die alte und die neue Schule in das Verfahren zur Feststellung eines anderen Förderbedarfs ein und gehe davon aus, dass es an der neuen Schule einen Mobilen Sonderpädagogischen Dienst gebe. Ein solcher sei jedoch nur an Förderschulen in öffentlicher Trägerschaft einzurichten, so dass § 15 SOFS nur die Fälle eines Förderschwerpunktwechsels regele, an denen ausschließlich Schulen in öffentlicher Trägerschaft beteiligt seien, und nicht Fälle, in denen ein Wechsel von oder auf eine Schule in freier Trägerschaft beabsichtigt sei. § 1 Abs. 1 SOFS sei im Hinblick auf Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 2 und 3 SächsVerf dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass in diesen Fällen nicht zwingend der Mobile Sonderpädagogische Dienst einer Schule in öffentlicher Trägerschaft mit der Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens zu beauftragen sei, sondern auch eine Schule in freier Trägerschaft beauftragt werden könne. Das Sächsische Schulgesetz enthalte keine Vorgaben zum Verfahren der Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf, weshalb der Beklagte alle Entscheidungen in diesem Zusammenhang nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen habe und sich hierzu fachlicher Hilfe in Form von förderpädagogischen Gutachten bedienen müsse. Bei der Entscheidung, wo er sich fachliche Hilfe hole, habe er die Wertentscheidungen des Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 102 Abs. 2 und 3 SächsVerf zu beachten. 6 7

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Die Ansicht des Beklagten, die Erstellung förderpädagogischer Gutachten müsse grundsätzlich oder gar zwingend durch öffentliche Förderschulen erfolgen, sei rechtsfehlerhaft. Obwohl das Sächsische Schulgesetz nach seiner Änderung zum 1. August 2018 keine ausdrückliche Regelung zur Zuständigkeit der Schulaufsichtsbehörde mehr enthalte, über das Vorliegen des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu entscheiden, gehe der Gesetzgeber von einer entsprechenden Zuständigkeit aus. Nach § 4c Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 SächsSchulG sei die Schulaufsichtsbehörde für die Organisation, den Ablauf und die das Verfahren abschließende Entscheidung zuständig. Die Frage, wer das sonderpädagogische Gutachten anzufertigen habe, berühre diesen Verantwortungsbereich nicht. Dass der Gesetzgeber auch die Zuständigkeit für die fachliche Seite zur hoheitlichen Aufgabe habe erklären wollen, sei nicht ersichtlich und dürfte im Hinblick auf die Förderpflicht und die Gleichwertigkeit von Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft auch nicht beabsichtigt gewesen sein. Die Klägerin sei berechtigt, im Vorfeld eines Verfahrens zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf Beratungen durchzuführen. Das Sächsische Schulgesetz verbiete den Schulen in freier Trägerschaft nicht, Eltern zu beraten. Die Beratungen seien kein Bestandteil des Feststellungsverfahrens, sondern dem Feststellungsverfahren vorgelagert. Die im Rahmen einer solchen Beratung gewonnenen Erkenntnisse habe der Beklagte bei der Entscheidung über die Einleitung eines Feststellungsverfahrens zu berücksichtigen. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, in den von den Anträgen zu 1 bis 5 und 7 umschriebenen Fällen vom Beklagten mit der Erstellung förderpädagogischer Gutachten beauftragt zu werden. Darüber, wen er mit der Erstellung des Gutachtens beauftrage, habe der Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Obwohl in diesen Fällen gute Gründe für eine Beauftragung der Klägerin sprächen, sei das Ermessen des Beklagten nicht auf Null reduziert, denn es seien Umstände denkbar, die im Rahmen einer fehlerfreien Ermessensausübung im Einzelfall zur Entscheidung führen könnten, eine andere Schule bzw. den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst einer öffentlichen Förderschule mit dem Gutachten zu beauftragen. Gegen das Urteil hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung er ausführt: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Regelungen der Schulordnung Förderschulen und die übrigen gesetzlichen 8 9 10 11

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Bestimmungen seien in den streitgegenständlichen Fällen der Anträge zu 1 bis 5 und 7 nicht anwendbar, sei nicht richtig. Nach § 4c SächsSchulG hätten Schüler, bei denen Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen Förderbedarf vorlägen, Anspruch auf sonderpädagogische Förderung. Auf Antrag leite die Schulaufsichtsbehörde ein Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf ein. Die zeitlichen und verfahrensrechtlichen Vorgaben zum Feststellungsverfahren seien aufgrund von § 4c Abs. 9 Nr. 1 SächsSchulG in §§ 13 bis 17 SOFS geregelt. Die Schulordnung Förderschulen gelte gemäß § 1 Abs. 1 SOFS für Förderschulen in öffentlicher Trägerschaft. Sofern in der Schulordnung schülerbezogene Feststellungen und Regelungen enthalten seien, würden diese auch für Schüler an Ersatzschulen gelten und seien von den Ersatzschulen zu beachten. Die vom Verwaltungsgericht abgelehnte Unterscheidung zwischen schüler- und schulbezogenen Regelungen sei wesentlich, da ein Schüler unabhängig davon, welche Schule er besuche, Anspruch auf sonderpädagogische Förderung habe. Mit der Änderung des Sächsischen Schulgesetzes und der Schulordnung Förderschulen zum 1. August 2018 sei statt der Verpflichtung zum Besuch einer Förderschule ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung geschaffen worden, der auch an Regelschulen erfüllt werden könne. Für die Feststellung des Förderbedarfs werde nach § 13 SOFS von der Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Schulleiter einer öffentlichen Förderschule ein Mobiler Sonderpädagogischer Dienst (MSD) eingerichtet, dem auch sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte anderer Schulen und damit auch aus Schulen in freier Trägerschaft angehören und an der Erstellung förderpädagogischer Gutachten mitwirken könnten. Der MSD schließe die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs mit einem Gutachten ab, auf dessen Grundlage und der enthaltenen Fördervorschläge die Schulaufsichtsbehörde den Förderbedarf feststelle. Der Gesetzgeber habe die Verantwortung für die Durchführung des gesamten Feststellungsverfahrens in die Hände der Schulaufsichtsbehörde gelegt, was auch die Frage betreffe, wer die Gutachten anzufertigen habe. Ausgehend vom Anspruch des Schülers auf sonderpädagogische Förderung müsse nicht nur das äußere Feststellungsverfahren, sondern auch die fachlich inhaltliche Ausgestaltung für alle Schüler nach einheitlichen Kriterien erfolgen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. Januar 2019, Az.: 5 K 1878/15, hinsichtlich Pkt. 1 a) bis f) des Tenors zu ändern und die Klage mit Ausnahme Pkt. 2 des Tenors insgesamt abzuweisen. 12

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Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. Januar 2019 - 5 K 1878/15 - zu ändern, soweit das Verwaltungsgericht die Klageanträge zu 1, 4, 5 und 7 abgewiesen hat, und festzustellen, dass der Beklagte die Klägerin mit der Erstellung förderpädagogischer Gutachten zu beauftragen hat, sofern a) hinsichtlich eines bereits von der Klägerin beschulten Schülers bzw. einer bereits von der Klägerin beschulten Schülerin ein Wechsel vom Förderschwerpunkt Lernen zum Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder umgekehrt innerhalb des Förderschulzentrums der Klägerin in Betracht kommt, es dem Wunsch der Eltern entspricht, dass die förderpädagogische Begutachtung durch die Klägerin durchgeführt wird, und die weiteren Anforderungen des Kriterienkatalogs des Beklagten vom 30. September 2015 (Anlage A 1) erfüllt sind; b) hinsichtlich eines bereits von der Klägerin beschulten Schülers bzw. einer bereits von der Klägerin beschulten Schülerin ohne Schulfeststellungsbescheid eine Zuweisung zum Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder zum Förderschwerpunkt Lernen in Betracht kommt, es dem Wunsch der Eltern entspricht, dass die förderpädagogische Begutachtung durch die Klägerin durchgeführt wird, und die weiteren Anforderungen des Kriterienkatalogs des Beklagten vom 30. September 2015 (Anlage A 1) erfüllt sind; c) hinsichtlich eines bisher nicht an einer Förderschule oder gar nicht beschulten Schülers oder einer entsprechenden Schülerin ohne Schulfeststellungsbescheid eine Zuweisung zum Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder zum Förderschwerpunkt Lernen in Betracht kommt, die Schülerin oder der Schüler nach dem Willen der Eltern künftig das Förderschulzentrum der Klägerin besuchen soll, es dem Wunsch der Eltern entspricht, dass die förderpädagogische Begutachtung durch die Klägerin durchgeführt wird, und die weiteren Anforderungen des Kriterienkatalogs des Beklagten vom 30. September 2015 (Anlage A 1) erfüllt sind; d) bei einem von der Klägerin im Förderschwerpunkt Lernen beschulten Schüler bzw. einer entsprechenden Schülerin ein förderpädagogisches Gutachten zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 4c Abs. 3 Satz 6 SächsSchulG zu erstellen ist, wenn es dem Wunsch der Eltern entspricht, dass die förderpädagogische Begutachtung durch die Klägerin durchgeführt wird, und die weiteren Anforderungen des Kriterienkatalogs des Beklagten vom 30. September 2015 (Anlage A 1) erfüllt sind, hilfsweise, nach den Klageanträgen zu 1, 4, 5 und 7 in der im ersten Rechtszug gestellten Fassung zu erkennen, sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte die Klägerin mit der Erstellung förderpädagogischer Gutachten beauftragen darf in dem Umfang, in dem das Verwaltungsgericht der Klage in Ziffer 1 des Tenors stattgegeben hat. 13

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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und widerspricht im Rahmen der mit Schriftsatz vom 7. Mai 2019 eingelegten Anschlussberufung der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass in den Fällen der Anträge zu 1, 4, 5 und 7 keine Ermessensreduzierung auf Null gegeben sei. Da das Sächsische Schulgesetz keine Vorgaben zum Ablauf des Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs enthalte und §§ 13 ff. SOFS vorliegend nicht anwendbar seien, habe der Beklagte das Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen zu gestalten. Ein erster Komplex sachlicher Ermessenskriterien betreffe die sachliche Kompetenz von Lehrern desjenigen Förderschultyps, in dem Förderbedarf vermutet werde und in dem das Kind möglicherweise künftig beschult werde. Die Kenntnis der Anforderungen des Förderschwerpunkts sei besonders bei den Pädagogen der Schule vorhanden, die nach dem elterlichen Wunsch für eine Beschulung in Betracht gezogen werde. Ein zweiter Komplex bestehe in der Einbeziehung der Fachkompetenz von Lehrern des Förderschultyps und derjenigen Förderschule, in dem bzw. an der das Kind bislang unterrichtet worden sei. Der Beklagte habe die Beauftragungsvoraussetzungen in einem Kriterienkatalog vom 30. September 2015 festgehalten und im Verfahren vorgelegt. Dieser betreffe die technische Seite der Beauftragung. Die Klägerin erfülle diese Voraussetzungen und sei bereit, sie künftig zu erfüllen. Seit dem Jahr 2014 habe der Beklagte sie nur in wenigen Fällen interner Förderschwerpunktwechsler und nur unter erheblichen Erschwernissen und Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz beauftragt, was er nunmehr eingestellt habe. Der Beklagte wolle überhaupt keine Diagnostikaufträge mehr an die Klägerin erteilen. In den Fallgruppen der Klageanträge zu 1, 4, 5 und 7 bestehe eine Ermessensreduzierung auf Null, weil sachliche Kriterien, die gegen eine Beauftragung der Klägerin sprächen, nicht vorlägen. Der Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf seine Ausführungen in der Berufungsbegründung und führt aus, das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Klägerin in den in den Klageanträgen zu 1, 4, 5 und 7 beschriebenen Fällen keinen Anspruch darauf habe, mit der Erstellung förderpädagogischer Gutachten beauftragt zu werden, weil keine Ermessensreduzierung auf Null vorliege. Die von der Klägerin hiergegen vorgetragenen Ermessensgesichtspunkte überzeugten nicht. 14 15 16

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Dresden und des Berufungsverfahrens verwiesen. Entscheidungsgründe A. Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Gegenstand der Berufung ist allein die Feststellung unter Ziffer 1 Buchst. a) bis f) des Tenors des verwaltungsgerichtlichen Urteils, wonach der Beklagte die Klägerin in den dort genannten Fällen mit der Erstellung eines förderpädagogischen Gutachtens beauftragen darf. Die Feststellung unter Ziffer 2 des Tenors, dass der Beklagte von der Klägerin durchgeführte Beratungen anzuerkennen und bei der Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu berücksichtigen hat, hat der Beklagte ausweislich seines Berufungsantrags ausdrücklich nicht mit der Berufung angegriffen; diese ist daher rechtskräftig geworden. I. Die Berufung ist zulässig. Der Beklagte kann insbesondere geltend machen, durch das Urteil des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Umfang beschwert zu sein. Die Beschwer ist das Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelführers für die Rechtsmittelinstanz. Entscheidend für die Beschwer ist der rechtskraftfähige Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Vorbemerkung § 124 Rn. 23, 24; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2022, Vorbemerkung § 124 Rn. 39). Für den Beklagten kommt es auf die materielle Beschwer an. Materiell ist die Beschwer, wenn die angefochtene Entscheidung unmittelbar oder präjudiziell zu einer Beeinträchtigung subjektiver Rechte des Rechtsmittelklägers führen kann. Der Beklagte ist beschwert, soweit das Urteil dem Kläger etwas zu seinen Lasten zuspricht, zu Lasten des Beklagten rechtsgestaltend wirkt oder einen Streit um ein Rechtsverhältnis zu seinen Ungunsten entscheidet (vgl. Happ a. a. O., Rn. 28, 29; Rudisile a. a. O., Rn. 41). So liegt es hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht unter Ziffer 1 des Tenors getroffenen Feststellung, dass der Beklagte die Klägerin in den unter Buchst. a) bis f) genannten Fällen mit der Erstellung eines förderpädagogischen Gutachtens beauftragen darf. Insoweit kann der Beklagte im Berufungsverfahren geltend machen, 17 18 19 20 21 22

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dass die zu seinen Lasten ergangene Feststellung aus formellen und/oder materiellen Gründen zu Unrecht erfolgt ist. Darauf, dass der Beklagte zur Beauftragung der Klägerin lediglich berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, kommt es daher nicht an. II. Die Berufung ist begründet. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte die Klägerin mit der Erstellung eines förderpädagogischen Gutachtens beauftragen darf, wenn bei einer Schülerin/einem Schüler, die/der das Förderschulzentrum der Klägerin besucht, ein Wechsel des Förderschwerpunkts innerhalb des Förderschulzentrums oder im Rahmen des festgestellten Förderschwerpunkts ein Wechsel an eine andere Förderschule oder die (erstmalige) Feststellung eines Förderbedarfs im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder Lernen in Betracht kommt, bei einer Schülerin/einem Schüler, die/der bisher eine andere Förderschule besucht hat, im Rahmen eines Förderschwerpunktwechsels ein Wechsel an das Förderschulzentrum der Klägerin in Betracht kommt, bei einer Schülerin/einem Schüler, die/der bislang keine Förderschule/Schule besucht hat, ein Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder Lernen in Betracht kommt und die Schülerin/der Schüler das Förderschulzentrum der Klägerin besuchen soll, sowie, wenn bei einer am Förderschulzentrum der Klägerin unterrichteten Schülerin/bei einem am Förderschulzentrum der Klägerin unterrichteten Schüler im Förderschwerpunkt Lernen ein Gutachten zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 4c Abs. 3 Satz 6 SächsSchulG zu erstellen ist. Der Senat hat das Urteil des Verwaltungsgerichts daher unter Ziffer 1 des Tenors geändert und die Klage auch insoweit abgewiesen. 1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die erhobene Feststellungsklage zulässig ist. Auf die - vom Verwaltungsgericht ebenfalls bejahte - Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 256 Abs. 2 ZPO (Klageantrag zu 8) kommt es daher nicht an. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer 23 24 25 26

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Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d. h. es muss in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig sein. Unabhängig davon setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen gestellt werden, oder wenn es um bloße Vorfragen oder unselbstständige Elemente eines Rechtsverhältnisses geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Januar 2010, BVerwGE 136, 75, 77, 78 Rn. 32, 33). Ausgehend davon stehen vorliegend die rechtlichen Beziehungen zwischen der Klägerin als durch Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf geschützte Trägern einer genehmigten Ersatzschule und dem vom Landesamt für Schule und Bildung als Schulaufsichtsbehörde gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 SächsSchulG vertretenen Beklagten in Anwendung des Sächsischen Schulgesetzes und der Schulordnung Förderschulen im Streit. Auf dieser Grundlage macht die Klägerin die Feststellung von Rechten, nämlich ihre Berechtigung, vom Beklagten in den in den Klageanträgen zu 1 bis 5 und 7 genannten Fällen mit der Erstellung förderpädagogischer Gutachten beauftragt zu werden, geltend. Hierfür kann sich die Klägerin auf das für eine zulässige Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse an der baldigen Feststellung berufen. Dieses schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Januar 2010 a. a. O., 87 Rn. 54). Die Klägerin sieht sich ohne eine Beauftragung durch den Beklagten an der Erstellung förderpädagogischer Gutachten in den genannten Fällen gehindert. Während der Beklagte sie, so die Klägerin, in der Vergangenheit mit der Erstellung förderpädagogischer Gutachten beauftragt und diese im Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf berücksichtigt habe, erteile der Beklagte entsprechende Aufträge unter Hinweis auf die seit dem 1. August 2018 mit Inkrafttreten des Sächsischen Schulgesetzes und der Schulordnung Förderschulen geänderte Rechtslage zwischenzeitlich nicht mehr. Hieraus folgt ein rechtliches Interesse der Klägerin daran, durch eine Feststellungsklage gerichtlich klären zu lassen, ob der Beklagte berechtigt ist, sie in den vorstehend genannten Fällen mit der Anfertigung eines förderpädagogischen Gutachtens zu beauftragen. 27 28

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Der Feststellungsklage steht nicht der Grundsatz der Subsidiarität in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen, weil der erforderliche Rechtsschutz für eine Vielzahl von Fällen auf ein gerichtliches Verfahren konzentriert wird und weitere unmittelbar rechtsgestaltende Entscheidungen entbehrlich macht (vgl. Happ a. a. O., § 43 Rn. 41). 2. Für das Feststellungsbegehren der Klägerin im streitgegenständlichen durch den Berufungsantrag des Beklagten begrenzten Umfang besteht indessen keine Rechtsgrundlage. a) Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung sind das Sächsische Schulgesetz vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578), und die Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), jeweils in der seit dem 1. August 2021 geltenden Fassung. Diese Fassungen sind anzuwenden, weil sich die Begründetheit der Feststellungsklage nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, mithin der Berufungsverhandlung, richtet (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann a. a. O., § 113 Rn. 55). b) Nach § 4c Abs. 1 SächsSchulG haben Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass bei ihnen Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen Förderbedarf vorliegen, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 Anspruch auf sonderpädagogische Förderung. Sonderpädagogischer Förderbedarf kann unter anderem in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und Lernen bestehen (§ 4c Abs. 2 Nr. 3 und 5 SächsSchulG). Auf Antrag der Schule, die der Schüler besucht, oder auf Antrag der Eltern leitet die Schulaufsichtsbehörde ein Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf ein, in das die bisherigen pädagogischen, therapeutischen und sonstigen Fördermaßnahmen einbezogen werden (§ 4c Abs. 3 Satz 1 und 3 SächsSchulG). Durch die Regelung wird ein förmliches Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eingerichtet, zu dessen Einleitung die Schule und die Eltern berechtigt sind. Herr des Verfahrens ist gemäß § 4c Abs. 3 Satz 1 SächsSchulG das Landesamt für Schule und Bildung als Schulaufsichtsbehörde, dem die abschließende Entscheidung über das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie darüber obliegt, in welcher Schule die Schülerin/der Schüler - gegebenenfalls inklusiv - unterrichtet wird (vgl. Link/Marx, Schulrecht Sachsen, Kennzahl 20.4c zu § 4c SächsSchulG Anm. 4). 29 30 31 32

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c) Das Nähere zu Inhalt und Ablauf des Feststellungsverfahrens nach § 4c Abs. 3 SächsSchulG enthält die in Umsetzung von § 4c Abs. 9 Nr. 1 SächsSchulG, der das Staatsministerium für Kultus als nach § 59 Abs. 1 Satz 2 SächsSchulG oberste Schulaufsichtsbehörde ermächtigt, das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durch Rechtsverordnung zu regeln, ergangene Vorschrift des § 13 SOFS. Darin ist vorgesehen, dass sich das Landesamt für Schule und Bildung (im Folgenden: Landesamt) zur Durchführung des Verfahrens und bei der sonderpädagogischen Einschätzung der betroffenen Schülerin/des betroffenen Schülers eines Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes (MSD) bedient, der an jeder Förderschule - mithin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SOFS an einer Förderschule in öffentlicher Trägerschaft - eingerichtet wird und aus sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkräften auch anderer Schulen besteht, und seine Aufgaben in einem vom Landesamt jeweils festgelegten Wirkungsbereich erfüllt (§ 13 Abs. 1 SOFS). Mit der Einführung eines MSD wurde ab dem 1. August 2018 eine institutionalisierte Stelle an den Förderschulen geschaffen, die das Landesamt nach Eingang eines Antrags nach § 4c Abs. 3 Satz 1 SächsSchulG damit beauftragt, den sonderpädagogischen Förderbedarf zu ermitteln und das Feststellungsverfahren einzuleiten (§ 13 Abs. 3 SOFS). Der MSD bildet einen Förderausschuss, dem neben dem mit der Diagnostik beauftragten Lehrer der Förderschule und mindestens einem Elternteil sowie in der Regel der betroffene Schüler selbst ein Vertreter der bisher besuchten Schule angehört (§ 13 Abs. 6 SOFS). Gemäß § 13 Abs. 7 SOFS erstellt der MSD ein Gutachten, das Aussagen zum Förderschwerpunkt oder den Förderschwerpunkten, in denen sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, trifft (§ 13 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 SOFS), sowie Empfehlungen zum weiteren Bildungsgang und zur inklusiven Unterrichtung enthält (§ 13 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 SOFS). Auf der Grundlage des förderpädagogischen Gutachtens und der Fördervorschläge stellt das Landesamt den sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers/der Schülerin fest und bestimmt zugleich, in welcher Schulart und in welcher Schule dem individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf der Schülerin/des Schülers entsprochen werden kann (§ 13 Abs. 8 und 9 SOFS). Gleiches gilt nach § 15 SOFS bei einem Wechsel des Förderschwerpunkts. In diesem Fall unterrichtet der Klassenlehrer, wenn die Entwicklung eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf während des Besuchs der Förderschule oder während einer inklusiven Unterrichtung nach § 4c Abs. 5 SächsSchulG erkennen lässt, 33 34 35

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dass die Förderung nach einem anderen Schwerpunkt für ihn besser geeignet wäre, unter Vorlage eines entsprechenden Berichts, der den besser geeigneten Förderschwerpunkt benennen soll, den Schulleiter. Dieser leitet die schriftliche Darstellung des individuellen Förderbedarfs und die in § 15 Satz 3 SOFS genannten weiteren Unterlagen nach Anhörung der Eltern an den MSD der Schule mit dem Förderschwerpunkt, der dem sonderpädagogischen Förderbedarf des Kindes erwartungsgemäß entspricht, weiter und informiert das Landesamt. Das Landesamt bestimmt einen MSD des zu erwartenden Förderschwerpunkts, der ein förderpädagogisches Gutachten erstellt, und führt das Verfahren gemäß § 13 Abs. 8 SOFS weiter. d) Hiernach ist Bezugspunkt des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs im Sächsischen Schulgesetz und der Schulordnung Förderschulen die Schülerin/der Schüler und nicht die Schule, die die Schülerin/der Schüler besucht oder besuchen soll. So enthält § 4c Abs. 1 SächsSchulG bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Beeinträchtigungen in den Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten einen Anspruch der Schülerin/des Schülers auf sonderpädagogische Förderung. Ablauf und Ausgestaltung des Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs in § 4c Abs. 3 SächsSchulG sowie § 13 und § 15 SOFS knüpfen ebenfalls an die Verhältnisse der jeweiligen Schülerin/des jeweiligen Schülers an. Adressat dieser Regelungen ist mithin nicht die von der Schülerin/dem Schüler besuchte Schule, sondern die Schülerin/der Schüler selbst ist. Dafür spricht auch, dass die Entscheidung des Landesamts über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 13 Abs. 8 Satz 2 und 3 SOFS auf Grundlage des förderpädagogischen Gutachtens und der Fördervorschläge gegenüber den Eltern oder dem volljährigen Schüler ergeht, während die besuchte Schule lediglich eine Mehrfertigung des Gutachtens erhält. Hinzu kommt, dass durch die Beauftragung des MSD einer Förderschule mit der Durchführung des Feststellungsverfahrens und der schülerbezogenen Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs organisatorisch und verfahrensmäßig eine gleichmäßige Anwendung der maßgeblichen rechtlichen Vorschriften sowie der förderpädagogischen und diagnostischen Methoden sichergestellt werden soll, um ein in der Sache zutreffendes materielles Ergebnis herbeizuführen. Dies liegt nicht nur im allgemeinen Interesse, sondern insbesondere im Interesse der betroffenen Eltern und Schülerinnen/Schüler. 36 37

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Hieraus folgt zugleich, dass der Ablauf und die Ausgestaltung des in § 13 und § 15 SOFS vorgesehenen Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs und zum Wechsel des Förderschwerpunkts abschließend und damit für das Landesamt rechtlich bindend sind. Die Regelung gilt für alle Schülerinnen und Schüler, bei denen Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen Förderbedarf oder einen Wechsel des bereits festgestellten Förderbedarfs vorliegen, unabhängig davon, ob sie eine Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft besuchen, mithin auch für die Schülerinnen und Schüler des Förderschulzentrums der Klägerin. e) Ausgehend davon ist das Landesamt aus Rechtsgründen weder befugt, abweichend von § 13 und § 15 SOFS statt des MSD einer Förderschule in öffentlicher Trägerschaft eine andere Schule in öffentlicher oder privater Trägerschaft mit der Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens zu beauftragen, noch dazu, hierüber nach Ermessen zu entscheiden. Zwar kann das Landesamt nach § 1 Abs. 1 Satz 4 SOFS Ausnahmen von § 1 Abs. 1 Satz 2 zulassen, der im einzelnen genannte Vorschriften der Schulordnung für auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte Förderschulen entsprechend anwendbar erklärt. Voraussetzung hierfür ist indes, dass die Ausnahmen durch das besondere pädagogische Konzept der Schule begründet sind. Darum geht es vorliegend aber nicht. Die Klägerin begehrt vielmehr die allgemeine Feststellung, dass der Beklagte sie in den im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Fällen mit der Erstellung förderpädagogischer Gutachten beauftragen darf. Dass das auf das gemeinsame Lernen von Grundschülern mit Schülern der Förderschwerpunkte geistige Entwicklung und Lernen gerichtete besondere pädagogische Konzept ihres Schulzentrums vom Ausgang des Feststellungsklageverfahrens berührt würde oder sonst betroffen wäre, behauptet die Klägerin selbst nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. 3. Schließlich kann die Klägerin aus der in Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf verfassungsrechtlich garantierten Privatschulfreiheit nichts für sich herleiten. Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf gewährleistet das Recht, private Schulen zu errichten und sie vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben. Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungsrechtlich ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben 38 39 40 41

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dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen. Gegenstand der aus der Privatschulfreiheit herzuleitenden staatlichen Förderpflicht sind Leistungen, die ihrem Umfang nach sicherstellen, dass die Genehmigungsanforderungen aus Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG, Art. 102 Abs. 3 Satz 3 und 4 SächsVerf durch die Ersatzschulen gleichzeitig und auf Dauer erfüllt werden können und dass auch Neugründungen praktisch möglich bleiben (vgl. SächsVerfGH, Urt. v. 15. November 2013, SächsVBl. 2014, 83, 88; Senatsurt. v. 24. November 2020 - 2 A 430/19 -, juris Rn. 29, jeweils m. w. N. z. Rspr. des BVerfG und BVerwG). Zu diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben steht das in § 13 SOFS geregelte Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs und das hieran anknüpfende Verfahren in § 15 SOFS zum Wechsel des Förderschwerpunkts nicht in Widerspruch. Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf räumt den als Ersatzschulen genehmigten oder anerkannten Schulen in freier Trägerschaft keine weitergehenden Rechte ein, die ein hiervon abweichendes Verfahren geboten erscheinen lassen. § 13 und § 15 SOFS gelten gleichermaßen für Schulen in öffentlicher wie privater Trägerschaft. In das Verfahren wird die von der Schülerin/dem Schüler bisher besuchte Schule gemäß § 13 Abs. 6 und § 15 Abs. Satz 4 SOFS einbezogen, indem auch ein Vertreter dieser Schule dem vom MSD zur Ermittlung sonderpädagogischen Förderbedarfs zu bildenden Förderausschuss angehört. Hierdurch wird dem von der Klägerin vorgetragenen Anliegen, sie kenne die betreffende Schülerin/den betreffenden Schüler bereits über einen längeren Zeitraum aus dem Unterricht und könne Förderbedarf und Förderschwerpunkt(e) daher besser beurteilen, Rechnung getragen. Im Förderausschuss kann die Klägerin ihre Auffassung einbringen und so auf das Ergebnis des Feststellungsverfahrens Einfluss nehmen. Demgegenüber hätte ihre Beauftragung mit der Durchführung des Feststellungsverfahrens und Erstellung des förderpädagogischen Gutachtens eine Besserstellung der Schule der Klägerin im Vergleich zu den Schulen in öffentlicher Trägerschaft zur Folge, die das (Feststellungs- )Verfahren nach § 13 und § 15 SOFS durchlaufen müssen. Eine solche Bevorzugung der Klägerin ist indes weder aus verfassungsrechtliche Gründen angezeigt noch sonst erforderlich. B. Die Anschlussberufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Mit der Anschlussberufung begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagte sie mit der Erstellung förderpädagogischer Gutachten zu beauftragen hat, wenn bei einer Schülerin/einem Schüler, die/der das Förderschulzentrum der Klägerin besucht, ein 42 43 44

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Wechsel des Förderschwerpunkts innerhalb des Förderschulzentrums (Klageantrag zu 1) oder die (erstmalige) Feststellung eines Förderbedarfs im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder Lernen (Klageantrag zu 4) in Betracht kommt, bei einer Schülerin/einem Schüler, die/der bislang keine Förderschule/Schule besucht hat, ein Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder Lernen in Betracht kommt und die Schülerin/der Schüler das Förderschulzentrum der Klägerin besuchen soll (Klageantrag zu 5), sowie, wenn bei einer am Förderschulzentrum der Klägerin unterrichteten Schülerin/einem am Förderschulzentrum der Klägerin unterrichteten Schüler im Förderschwerpunkt Lernen ein Gutachten zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 4c Abs. 3 Satz 6 SächsSchulG zu erstellen ist (Klageantrag zu 7), und es in allen Fällen dem Wunsch der Eltern entspricht, dass die förderpädagogische Begutachtung von der Klägerin durchgeführt wird, und die weiteren Anforderungen des Kriterienkatalogs des Beklagten vom 30. September 2015 erfüllt sind, und verfolgt hilfsweise ihre vom Verwaltungsgericht abgewiesenen Klageanträge zu 1, 4, 5 und 7 in der im ersten Rechtszug gestellten Fassung weiter. Ferner beantragt sie weiter hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte die Klägerin mit der Erstellung förderpädagogischer Gutachten beauftragen darf in dem Umfang, in dem das Verwaltungsgericht der Klage unter Ziffer 1 des Tenors stattgegeben hat. I. Die Anschlussberufung ist gemäß § 127 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 VwGO und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere liegt keine Klageänderung im Sinn von § 125 Abs. 1 i. V. m. § 91 VwGO vor, soweit die Klägerin hinsichtlich der Klageanträge zu 1, 4, 5 und 7 die Feststellung begehrt, dass der Beklagte sie in diesen Fällen mit der Erstellung förderpädagogischer Gutachten zu beauftragen hat, wenn „es dem Willen der Eltern entspricht, dass die förderpädagogische Begutachtung durch die Klägerin durchgeführt wird, und die weiteren Anforderungen des Kriterienkatalogs … vom 30. September 2015 … erfüllt sind“. Hierdurch wird der in erster Instanz gestellte Klageantrag nicht ersetzt, sondern nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässigerweise beschränkt. Auch der weitere (zweite) Hilfsantrag ist nicht als Klageänderung anzusehen. Der Streitgegenstand des Hilfsantrags ist identisch mit dem Streitgegenstand des in erster Instanz im Wege der Zwischenfeststellungsklage gestellten Klageantrags (zu 8). Unter diesen Umständen liegt im Übergang von der Zwischenfeststellungsklage zum Hilfsantrag weder eine Änderung des Klageantrags noch des Klagegrunds. 45 46 47

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Unabhängig davon hat der Beklagte, sollte gleichwohl von einer Klageänderung auszugehen sein, in der mündlichen Verhandlung gemäß § 125 Abs. 1 i. V. m. § 91 Abs. 1 VwGO ausdrücklich in die Änderung der Klage eingewilligt. II. Die Anschlussberufung ist weder im Hauptantrag noch in den Hilfsanträgen begründet. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Feststellung, dass der Beklagte die Klägerin in den im Anschlussberufungsverfahren streitgegenständlichen Fällen der Klageanträge zu 1, 4, 5 und 7 mit der Erstellung förderpädagogischer Gutachten zu beauftragen hat, zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch auf die begehrte Feststellung ergibt sich weder aus dem Sächsischen Schulgesetz noch der Schulordnung Förderschulen. Wie vorstehend (unter A. II. 2.) ausgeführt, ist das Landesamt nicht befugt, abweichend von § 13 und § 15 SOFS statt des MSD einer Förderschule in öffentlicher Trägerschaft eine andere Schule in öffentlicher oder privater Trägerschaft mit der Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf und der Erstellung eines förderpädagogischen Gutachtens zu beauftragen, und darf hierüber auch nicht nach Ermessen entscheiden. Damit steht zugleich fest, dass die Klägerin nicht verlangen kann, vom Beklagten in den genannten Fällen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt zu werden. Dies gilt unbeschadet dessen, ob die Eltern der Schülerin/des Schülers die Begutachtung durch die Klägerin wünschen und die Klägerin die Anforderungen des Kriterienkatalogs des Beklagten vom 30. September 2015 erfüllt. Das in § 13 und § 15 SOFS normierte Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs und zum Wechsel des Förderschwerpunkts ist für die Schulaufsichtsbehörde rechtlich verbindlich. Die Beauftragung einer Schule in freier Trägerschaft mit der Durchführung des Verfahrens und der Erstellung des förderpädagogischen Gutachtens ist danach nicht, auch nicht im Einverständnis mit den Eltern, vorgesehen und daher unzulässig. Auf den Kriterienkatalog vom 30. September 2015 kommt es ebenfalls nicht an. Die Kriterien, auf deren Grundlage auch Schulen in freier Trägerschaft mit der Erstellung förderpädagogischer Gutachten beauftragt werden konnten, wurden vor Inkrafttreten der insoweit maßgeblichen Vorschriften des § 4c SächsSchulG und der §§ 13, 15 SOFS am 1. August 2018 erarbeitet, die einer Beauftragung dieser Schulen indessen (jedenfalls nunmehr) entgegenstehen. 48 49 50

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2. Dem der Sache nach auf die Wiederherstellung von Ziffer 1 des Tenors des verwaltungsgerichtlichen Urteils gerichteten weiteren Hilfsantrag ist ebenfalls nicht zu entsprechen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen (unter Buchst. A, Ziffer II, Nr. 2) verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. 51 53 52

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Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez.: Grünberg

Hahn

Henke

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Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,00 € festgesetzt.

Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Ebenso wie das Verwaltungsgericht bewertet der Senat die Erstellung eines förderpädagogischen Gutachtens mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 €. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Klageanträge zu 1 bis 5 und 7. Diese betreffen unterschiedliche Fälle, denen jeweils ein eigenständiger materieller Gehalt zukommt. Es handelt sich somit um mehrere (insgesamt sechs) Streitgegenstände, deren Wert gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen ist. Daraus ergibt sich der festgesetzte Streitwert von (6 x 5.000,00 € =) 30.000,00 €. Ein Abschlag im Hinblick auf die Feststellungsanträge ist nicht veranlasst (vgl. Nr. 1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, SächsVBl. 2014 Sonderbeilage Heft 1). Die Anschlussberufung und die im Rahmen der Anschlussberufung gestellten Hilfsanträge führen nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG findet eine Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsantrag statt, soweit - wie hier - auch über den Hilfsanspruch eine Entscheidung ergeht. Betreffen Haupt- und Hilfsanspruch denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel gilt gemäß § 45 Abs. 2 GKG entsprechendes. Mit der Anschlussberufung verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge zu 1, 4, 5 und 7 in geänderter, hilfsweise in der im ersten Rechtszug gestellten Fassung weiter. Zwar sind beide Anträge im Verhältnis zueinander identisch, haben indes gegenüber dem Berufungsantrag insofern einen eigenständigen materiellen Gehalt, als festgestellt werden soll, dass der Beklagte die Klägerin mit der Erstellung förderpädagogischer Gutachten zu beauftragt hat („Mehr“) und nicht lediglich beauftragen darf („Weniger“). Allerdings gilt auch hier, dass eine Zusammenrechnung nur bei Verschiedenheit der Gegenstände von Berufung und Anschließung in Betracht kommt. Hieran fehlt es, 1 2 3 4

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wenn die Anträge der Beteiligten im Rechtsmittelverfahren einander dergestalt ausschließen, dass der Erfolg des einen Rechtsmittels zwangsläufig den Misserfolg des anderen Rechtsmittels zur Folge hat (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Februar 2003 - III ZR 115/02 -, juris Rn. 3; Elzer, in: Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl. 2022, § 45 GKG Rn. 32). So liegt es hier: Da die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung hat, dass der Beklagte sie beauftragen darf, hat sie erst Recht keinen Anspruch auf die Feststellung, dass der Beklagte sie zu beauftragen hat. Insofern betreffen Berufung und Anschließung ebenso denselben Streitgegenstand wie der weitere (zweite) Hilfsantrag, der mit dem Berufungsantrag identisch ist. Es bleibt daher dabei, dass sich der Streitwert allein nach dem höheren Wert der Berufung bemisst. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg

Hahn

Henke