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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 02.12.2022 – 2 B 253/22

Az.: 2 B 253/22 7 L 463/22 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des minderjährigen Kindes vertreten durch die Eltern, die Antragsteller zu 2. und 3. 2. der Frau 3. des Herrn sämtlich wohnhaft: - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Standort Leipzig Nonnenstraße 17 A, 04229 Leipzig - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Versetzung in die Jahrgangsstufe 11; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 2. Dezember 2022 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 23. August 2022 - 7 L 463/22 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen, die Antragsteller zu 2 und 3 als Gesamtschuldner, die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht ihren Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 vorläufig in die Jahrgangsstufe 11 zu versetzen, abgelehnt. Die von den Antragstellern hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ausgehend davon haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Versetzung des Antragstellers zu 1, der im Schuljahr 2021/2022 die Klassenstufe 10 des Gymnasiums M besucht hat und gemäß dem Beschluss der Klassenkonferenz der Klasse 10b vom 5. Juli 2022 nicht in die Jahrgangsstufe 11 versetzt wurde, weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Nach § 31 Abs. 1 Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung (SOGYA) werden diejenigen Schüler der Klassenstufen 5 bis 10 versetzt, die in allen Fächern mindestens die Note 1 2 3 4

3 „ausreichend“ erzielt haben oder die nicht ausreichenden Leistungen in einzelnen Fächern nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgleichen können. Dies war, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (Beschlussabdruck S. 5) und die Antragsteller nicht in Abrede stellen, beim Antragsteller zu 1 nicht der Fall, weil er im Fach Mathematik die Note „mangelhaft“ erhielt, jedoch in keinem der in § 31 Abs. 2 Nr. 1 SOGYA genannten Fächer die Note „gut“ oder „sehr gut“. Die daraufhin von der Klassenkonferenz getroffene Entscheidung, den Antragsteller zu 1 nicht zu versetzen, begegnet, wovon das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgegangen ist (Beschlussabdruck S. 5, 6), keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 31 Abs. 5 SOGYA können Schüler, die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu versetzen wären, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes versetzt werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Gesamtentwicklung den Anforderungen der nächsthöheren Klassen- oder Jahrgangsstufe voraussichtlich gewachsen sein werden. Über die Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet gemäß § 31 Abs. 6 SOGYA die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters. Als wichtiger Grund in diesem Sinne war, wie der Senat entschieden hat (Beschl. v. 4. Juni 2020 - 2 B 215/20 -, juris und Beschl. v. 25. Oktober 2021 - 2 B 365/21 -, n. v.), in den Schuljahren 2019/2020 und 2020/2021 die Corona-Pandemie insofern anzusehen, als seinerzeit die (zeitweilige) Einstellung des Schulbetriebs an den Schulen in öffentlicher und privater Trägerschaft im Freistaat Sachsen angeordnet worden war, kein Unterricht stattfand und die Schülerinnen und Schüler von der Anwesenheit im Unterricht und in der Schule befreit, aber zur häuslichen Erbringung von schulischen Leistungen verpflichtet waren, wobei ihnen die Aufgaben über analoge und digitale Wege übermittelt wurden. Diese gegenüber dem bisher an der Schule stattgefundenen Unterricht grundlegend veränderten Rahmenbedingungen, die in den beiden genannten Schuljahren zur Anwendung der sog. Günstigkeitsregel bei der Benotung und Versetzung geführt haben, bestanden im streitgegenständlichen Schuljahr 2021/2022 indessen nicht mehr. Es gab weder allgemeine noch am vom Antragsteller zu 1 besuchten Gymnasium Schulschließungen. Auch war der Antragsteller zu 1 nicht vom Präsenzunterricht abgemeldet. Eine Anwendung der Günstigkeitsregel scheidet deshalb, so schon das Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck S. 5), nicht nur von vornherein aus, sondern es bestand auch für die Klassenkonferenz kein Anlass, sich mit deren Anwendung im Fall des Antragstellers zu 1 zu befassen. Einen Anspruch auf vorläufige Versetzung des Antragstellers zu 1 nach den Vorgaben der Günstigkeitsregel können die Antragsteller nicht aus „nach den Schulschließungen 5 6

4 und Unterrichtseinschränkungen auf Grund Covid möglicherweise … entstandenen Lernrückständen im Fach Mathematik“ herleiten. Die in § 31 Abs. 5 SOGYA vorgesehene Versetzung aus wichtigem Grund stellt eine Ausnahme von den in § 31 Abs. 1 bis 3 SOGYA abstrakt generell geregelten Versetzungsvoraussetzungen dar. Maßgeblich dafür, ob eine Versetzung aus wichtigem Grund ausnahmsweise in Betracht kommt, sind, wie insbesondere das in § 31 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SOGYA genannte Regelbeispiel einer längeren Erkrankung zeigt, die individuellen Verhältnisse des Schülers selbst. Demgegenüber handelt es sich bei den von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren angesprochenen, gegebenenfalls vorhandenen Lern- und Leistungsrückständen um Folgen der coronabedingten Schulschließungen und Unterrichtseinschränkungen der Schuljahre 2019/2020 und 2020/2021 allgemeiner Art. Von diesen Auswirkungen waren nicht nur der Antragsteller zu 1, sondern gleichermaßen alle Schülerinnen und Schüler betroffen oder konnten hiervon betroffen sein. Fehlt es an einem auf den Einzelfall des Antragstellers zu 1 bezogenen wichtigen Grund, können die Antragsteller seine ausnahmsweise vorläufige Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 nicht verlangen. Bei dieser Beurteilung bleibt es auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens der Antragsteller, ihnen sei die „beantragte Bildungsberatung im Sinne von § 17 Schulgesetz mit dem möglichen Ziel einer Bildungsvereinbarung nach § 35a Abs. 2 Schulgesetz … nachhaltig verweigert“ worden, und sei der „gelegentliche unsystematische e-mail Versand der Mathematiklehrerin mit anekdotischen Mitteilungen zum Lernverhalten ... nicht auf dem Niveau der nachgesuchten individuellen Bildungsberatung erfolgt“. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Antragsteller diese Ausführungen durchaus aufgegriffen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat (Beschlussabdruck S. 6), kommt es hierauf nicht an. Dass eine Bildungsberatung mit dem Antragsteller zu 3 nicht stattgefunden hat und keine Bildungsvereinbarung abgeschlossen wurde, führt weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit aus den Schulschließungen und Unterrichtseinschränkungen herrührenden Lern- und Leistungsmängeln zu einem Anspruch auf vorläufige Versetzung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Senatsbeschl. v. 17. Oktober 2018, SächsVBl. 2019, 107). Eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 15.000,00 € ist nicht 7 8 9

5 veranlasst, weil der mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 SächsSchulG verbundene Erwerb eines dem Realschulabschluss gleichgestellten mittleren Schulabschlusses keine berufseröffnende Prüfung im Sinn von Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (SächsVBl. 2014, Sonderbeilage Heft 1) darstellt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 10