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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 04.06.2020 – 2 B 215/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Antragstellerin -

- Beschwerdeführerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Standort Leipzig Nonnenstraße 17 A, 04229 Leipzig

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

wegen

Zulassung zur Abschlussprüfung; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und den Richter am Verwaltungsgericht Quirmbach

am 4. Juni 2020 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 2. Juni 2020 - 7 L 297/20 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig zur Abschlussprüfung der Fachoberschule im Schuljahr 2019/2020 zuzulassen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht ihren Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, sie vorläufig zur Abschlussprüfung der Fachoberschule im Schuljahr 2019/2020 zuzulassen, abgelehnt. Die von der Antragstellerin hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ausgehend davon hat die Antragstellerin Anspruch auf ihre vorläufige Zulassung zur Abschlussprüfung der Fachoberschule im Schuljahr 2019/2020. 1 2 3

3 Anknüpfungspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 26 Schulordnung Fachoberschule (FOSO). Danach entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 23 FOSO) vor Beginn der Abschlussprüfung über die Vornoten des einzelnen Schülers (Satz 1). Vornote für das jeweilige Unterrichtsfach ist die Jahresnote (Satz 2), die gemäß § 15 Abs. 3 FOSO aus den Noten sämtlicher im Schuljahr erbrachten Leistungsnachweise i. S. v. § 12 Abs. 3 FOSO gebildet wird. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FOSO wird ein Schüler nicht zur Abschlussprüfung zugelassen, wenn die mit der Note „mangelhaft“ bewerteten Vornoten nicht ausgeglichen werden können. Innerhalb der Fächer, die Gegenstand der Abschlussprüfung sind, kann nach § 19 Abs. 1 FOSO die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch eine Note, die nicht schlechter als „gut“ sein darf, in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden. Zwar erfüllt die Antragstellerin diese Voraussetzungen nicht, weil sie die vom Prüfungsausschuss in der Sitzung am 26. Mai 2020 festgesetzte Vornote „mangelhaft“ im Prüfungsfach Mathematik (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 FOSO) nicht durch die Note „gut“ in einem der anderen Prüfungsfächer Deutsch, Englisch oder Gesundheitsförderung und Soziale Arbeit (§ 27 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 Buchst. b FOSO) ausgleichen kann. Dies führt, anders als der Antragsgegner meint, hier indessen ausnahmsweise nicht dazu, dass die Antragstellerin nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden kann. Mit Allgemeinverfügungen zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes und Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom 18. März und 23. März 2020 (abrufbar unter: https://www.coronavirus.sachsen.de) hat das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Kultus die Einstellung des Schulbetriebs an den Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen angeordnet. Vom 16. März bis 17. April 2020 fand kein Unterricht statt. Schülerinnen und Schüler waren von der Anwesenheit im Unterricht und an der Schule befreit. Sie waren aber zur häuslichen Erbringung von schulischen Leistungen verpflichtet. Ihnen wurden Aufgaben über analoge oder digitale Wege vermittelt, die sie im häuslichen Umfang abarbeiten können. Die genaue Ausgestaltung dieser Lernangebote oblag der Schulleitung und dem Landesamt für Schule und Bildung. Auf dieser Grundlage hat die Schulleitung des Beruflichen Schulzentrums E entschieden, dass in der von der Antragstellerin besuchten Klassenstufe 12 der Fachoberschule während des vorgenannten Zeitraums Unterricht nur im Prüfungsfach 4 5 6

4 Mathematik über elektronische Medien mittels E-Mail und insbesondere der Lern- und Kommunikationsplattform LernSax erteilt wird. Insofern kann, entgegen der Auffassung der Antragstellerin, keine Rede davon sein, der „durch die Mathematiklehrerin erteilte online-Schulunterricht“ sei „illegal“ gewesen. Durch die Allgemeinverfügungen wurde lediglich die Schulbesuchspflicht, d. h. die Pflicht zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts nach § 26 Abs. 2 und 3 SächsSchulG, ausgesetzt. Hingegen sollte es bei der von der Schulbesuchspflicht umfassten Pflicht zur aktiven Teilnahme am Unterricht bleiben. Dies bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler sich am Unterricht beteiligen, Hausaufgaben erledigen und die erforderlichen Leistungsnachweise anfertigen müssen (vgl. Adolf/Berenbruch/Hoffmann/Maier, Schulrecht Sachsen, Kennzahl 20.26 § 26 SächsSchulG Anm. 1, 2.2; Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl., S. 395). Die Erbringung der schulischen Leistungen fand wegen der Schließung der Schulen allerdings ausschließlich im häuslichen und familiären Umfeld der Schülerinnen und Schüler statt. Hierdurch haben sich die Rahmenbedingungen für die Schülerinnen und Schüler gegenüber dem bisher an der Schule stattgefundenen Unterricht grundlegend verändert. Davon ist ersichtlich auch der Antragsgegner ausgegangen. So heißt es in den von der Sächsischen Staatsregierung herausgegebenen Antworten zur pädagogischen Arbeit während der und im Anschluss an die Schulschließungen (FAQ Fernunterricht und FAQ Präsenzunterricht; abrufbar unter: https://www.coronavirus.sachsen.de/faq), es sei allen bewusst, dass die Bedingungen für das Lernen zu Hause während der Schulschließungen im Hinblick auf die technischen Möglichkeiten und Angebote der einzelnen Schule, das Lernumfeld und die persönlichen Unterstützungsmöglichkeiten der Eltern sehr unterschiedlich seien. Die Lehrkräfte sollten in dieser absoluten Ausnahmesituation bei Auswahl und Umfang der Aufgaben mit Bedacht vorgehen; es dürfe keine überzogenen Forderungen und keinen Leistungsdruck geben. Die Bewertung von ausschließlich im Rahmen der (häuslichen) Lernzeit erarbeiteten Leistungen liege in der pädagogischen Verantwortung des Lehrers; sie solle den Schülerinnen und Schülern ein Feedback geben, sollte wertschätzend und ermutigend sein und Hinweise für das weitere Lernen enthalten. Von einer Benotung werde abgeraten, sie sei aber ebenso wie die Vermittlung neuen Lernstoffs jedenfalls in den höheren Klassenstufen und Abschlussklassen grundsätzlich möglich. Auch hier gilt, dass die Benotung mit Augenmaß, hoher Sensibilität und unter Berücksichtigung der 7

5 individuellen Lerngegebenheiten vorgenommen werden soll. Angesprochen wird ferner der Begriff der sog. Günstigkeitsregel bei der Benotung (und Versetzung). Damit sei gemeint, dass die im Rahmen der Schulordnungen bestehenden Möglichkeiten hinsichtlich Benotung (und Versetzung) zu Gunsten der Schülerin/des Schülers anzuwenden seien. Es werde empfohlen, die pädagogischen Beurteilungsspielräume wohlwollend auszulegen. Da die Lernzeit zu Hause während der Schulschließungen von den Schülerinnen und Schülern aufgrund der jeweiligen Voraussetzungen und Gegebenheiten sehr unterschiedlich verlaufe/verlaufen sei, sei es notwendig, diese Unterschiede bei der Benotung und beim Abschluss des Schuljahres angemessen zu berücksichtigen. Die Bewertung von Leistungen in Form von Benotungen sei dabei auf ein angemessenes Maß, stets den individuellen Lernfortschritt betrachtend, zu beschränken. In seinem Schreiben vom 30. März 2020 an die Schulleitungen und Lehrkräfte der Schulen in öffentlicher Trägerschaft führt der Staatsminister für Kultus unter Wiederholung der vorgenannten Grundsätze zu den Fachoberschulen aus, dass Benotungen von zu Hause erledigten schulischen Aufgaben möglich seien, in der Klassenstufe 12 insbesondere die schriftlichen Prüfungsfächer und die mündliche Prüfung im Fach Englisch im Fokus stehen sollten sowie in den Klassenstufen 11 und 12 das in der Schule bereits Gelernte gefestigt werden könne, aber auch neue Lerninhalte hinzu kommen könnten. Darüber, ob der während der Schulschließungen neu vermittelte Unterrichtsstoff bewertet werde, entschieden die Lehrkräfte. Nach diesen Maßstäben ist der Prüfungsausschuss bei der Entscheidung über die Festsetzung der Vornote der Antragstellerin im Fach Mathematik nicht ansatzweise verfahren. So ist schon nicht ersichtlich, zumindest aber in höchstem Maße zweifelhaft, dass sich der Prüfungsausschuss des ihm aufgrund der Schulschließungen und der Verlagerung des Unterrichts, des Lernens und der Erbringung von Leistungsnachweisen nach Hause ausdrücklich eröffneten besonders weiten und wohlwollend auszuübenden pädagogischen Wertungs- und Beurteilungsspielraums überhaupt bewusst war. Dies zeigt sich daran, dass der Ausschuss ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 26. Mai 2020 in erster Linie die in der Niederschrift wörtlich zitierte Regelung des § 26 Abs. 2 FOSO in den Blick genommen und hieran anknüpfend „schematisch“ darauf abgestellt hat, dass die Antragstellerin in Mathematik die Note „mangelhaft“ und keine Note „gut“ in Deutsch, Englisch oder 8

6 Gesundheitsförderung und Soziale Arbeit habe, damit kein Notenausgleich möglich sei und die Prüfungszulassung nicht erfolgen könne. Im Hinblick darauf kann der Senat, anders als der Antragsgegner behauptet, nicht davon ausgehen, dass „der Prüfungsausschuss die Noten der Antragstellerin geprüft“ hätte. Selbst wenn dies anzunehmen wäre, ist der Prüfungsausschuss unabhängig davon und selbständig tragend auch dann seiner pädagogischen Verantwortung nicht gerecht geworden. Dass er das Zustandekommen der Mathematiknote hinterfragt und sich von der in der Sitzung anwesenden Mathematiklehrerin hätte erläutern lassen, ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsgegner selbst nicht vorgetragen. Wäre dies geschehen, wäre nicht nur zu Tage getreten, dass die Mathematiklehrerin für die während der Schulschließung von der Antragstellerin nicht abgegebene Hausaufgabe vom 31. März 2020 in Anwendung von § 16 Abs. 1 Satz 1 FOSO die Note „ungenügend“ erteilt hat, sondern auch, dass die Antragstellerin die Aufgabe nach Öffnung der Schule nachgeholt und am 18. Mai 2020 per E-Mail bei der Lehrerin abgegeben hat, diese aber nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragstellerin bei der Note „ungenügend“ wegen Versäumung eines Leistungsnachweises geblieben sei. Angesichts der vorstehend dargelegten schulschließungsbedingten „besonderen“ Ausnahmesituation hätte es bei der auch nach Auffassung des Antragsgegners angezeigten wohlwollenden Betrachtungsweise nahe gelegen und wäre veranlasst gewesen, diese Situation entsprechend der Günstigkeitsregel als „wichtigen Grund für das Versäumnis“ i. S. v. § 16 Abs. 1 Satz 1 FOSO zu Gunsten der Antragstellerin zu bewerten, die nachgereichte Hausaufgabe zu benoten und die Note „ungenügend“ durch diese Note zu ersetzen. Dies ist indessen weder von der Fachlehrerin noch vom Prüfungsausschuss veranlasst worden. Gründe hierfür werden vom Antragsgegner nicht genannt. Diese sind auch sonst nicht ersichtlich; insbesondere wäre eine Korrektur und Benotung der Hausaufgabe zeitlich noch möglich gewesen, denn die Sitzung des Prüfungsausschusses fand erst am 26. Mai 2020 statt. Darüber hinaus und ebenfalls selbständig tragend hat der Prüfungsausschuss die unterschiedliche Handhabung des Unterrichts während der Schließung der Fachoberschule nicht in seine Überlegungen einbezogen: Nur im Prüfungsfach Mathematik fand digitaler Unterricht statt, wurden Lernangebote gemacht und von den Schülerinnen und Schülern benotete Leistungsnachweise gefordert. In den anderen 9 10

7 Prüfungsfächern wurde kein Unterricht erteilt. In den Fächern Englisch und Deutsch wurde die Vornote aus den bis zur Schulschließung erzielten Noten gebildet. Von daher war die Antragstellerin auf die Verbesserung ihrer Mathematiknote auf mindestens „ausreichend“ angewiesen, um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden. Die Möglichkeit eines Ausgleichs mit der Note „gut“ im zweiten Schulhalbjahr jedenfalls in einem der Prüfungsfächer Englisch und Deutsch war ihr hingegen verwehrt. Von daher kommt es auf die von der Antragstellerin und vom Antragsgegner angestellten Erwägungen dazu, zu welcher Vornote die Einbeziehung oder Nichteinbeziehung der Noten welcher Leistungsnachweise im Fach Mathematik geführt oder nicht geführt hätte, nicht entscheidungserheblich an. Es besteht auch ein Anordnungsgrund, weil eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme, um der Antragstellerin die Teilnahme an der Abschlussprüfung der Fachoberschule im Schuljahr 2019/2020 zu ermöglichen. Die Prüfung hat am 3. Juni 2020 begonnen und endet am 10. Juni 2020; die Nachtermine finden vom 23. Juni bis 26. Juni 2020 statt (Buchst. D Ziff. III Nr. 5 Buchst. a VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2019/2020 v. 10. Mai 2019, MBl. SMK 2019, S. 146). Bei einem Abwarten der Hauptsache würde ihr Zulassungsanspruch endgültig vereitelt, was die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an Nr. 38.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. SächsVBl. 2014, Sonderbeilage Heft 1). Eine Halbierung des Auffangwerts ist wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Hahn

Henke

Quirmbach

11 12 13 14

8

Die Übereinstimmung der elektronischen Abschrift mit der Urschrift wird durch qualifizierte elektronische Signatur beglaubigt. Bautzen, den 10.06.2020 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gürtler Justizbeschäftigte