Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 02.12.2022 – 4 A 566/20
Az.: 4 A 566/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
der Stadt Görlitz vertreten durch den Oberbürgermeister Untermarkt 6/8, 02826 Görlitz
- Klägerin -
- Berufungsklägerin -
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz
- Beklagter -
- Berufungsbeklagter -
beigeladen: Landkreis Görlitz vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz
wegen
Übernahme von Altfehlbeträgen und Altschulden hier: Berufung
hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mittag und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Radtke aufgrund der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2022 für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand Die Klägerin wendet sich im Berufungsverfahren gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts. Gegenstand der Klage ist die Übernahme von Altfehlbeträgen und Altschulden der Klägerin durch den Beigeladenen. Im Zuge der Kreisgebietsreform im Jahr 2008 erfolgte die Einkreisung der Klägerin zum Beigeladenen, der mit der Kreisgebietsreform neu gebildet wurde. Zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen kam ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 7 Abs. 1 SächsKrGebNG nicht zustande. Der Vertrag wurde nach § 7 Abs. 2 SächsKrGebNG durch einen Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2009 ersetzt. Darin wurde unter Ziffer 2 bestimmt, dass ein Ausgleich für den finanziellen Beitrag, den die Stadt Görlitz über die Kreisumlage zum Abbau der Altfehlbeträge und Altschulden der aufgelösten Landkreise Löbau-Zittau und Niederschlesischer Oberlausitzkreis leistet, nicht stattfinde. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage. Mit Urteil vom 4. April 2012 - 7 K 824/10 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Dresden den Beklagten, über den Ausgleich von Altfehlbeträgen und Altschulden zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 1 2
Mit Bescheid vom 16. März 2017 setzte der Beklagte den auszugleichenden Betrag auf Null fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2017, der Klägerin am 10. Januar 2018 zugestellt, als unbegründet zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 26. Januar 2018 zunächst Anfechtungsklage erhoben. Zugleich hat sie beim Verwaltungsgericht Dresden einen Vollstreckungsantrag nach § 172 Satz 1 VwGO (7 N 2/18) gestellt. Dies begründete sie damit, dass einer erneuten Verpflichtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlen könne, da sie zunächst keine weiteren, nicht von der Rechtskraft erfassten Gründe geltend mache, aus denen sie sich durch die Neubescheidung in ihren Rechten verletzt sehe. Die Anfechtungsklage sei geboten, da die Neufestsetzung hinter dem Bescheidungsurteil vom 4. April 2012 zurückbleibe. Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Beschluss vom 16. April 2018 den Vollstreckungsantrag als unbegründet abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 11. Juni 2019 - 4 E 57/18 - als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 31. Juli 2019 ihre Klage auf eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel einer Neubescheidung umgestellt. Der Beklagte hat der Klageänderung widersprochen. Mit Urteil vom 28. Mai 2020 - 7 K 233/18 - hat das Verwaltungsgericht Dresden die Klage abgewiesen. Die Änderung der Klage von einer Anfechtungs- in eine Verpflichtungsklage sei zulässig. Eine Erweiterung des Klageantrags sei nicht als Klageänderung anzusehen, wenn der Klagegrund unverändert bleibe. Klagegrund sei hier von Anfang an gewesen, ob der Beklagte bei Erlass des Bescheides vom 16. März 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2017 das ihm im Rahmen der Entscheidung nach § 7 Abs. 2 SächsKrGebNG zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich aus dem Urteil vom 4. April 2012 ergebende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts berücksichtigt habe. Die Klage sei aber unbegründet, weil der Beklagte jedenfalls den ihm durch das Urteil auferlegten Verpflichtungen Genüge getan habe. Insofern hat das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen in dem im Vollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss Bezug genommen. Der angegriffene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides erweise sich als frei von Ermessensfehlern. Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 1. Oktober 2021 die Berufung zugelassen. Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor, die Klage sei 3 4 5 6
insbesondere zulässig. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Vollstreckungsverfahrens durch Beschluss des Senats vom 11. Juni 2019 habe der Zulässigkeit einer erneuten Verpflichtungsklage ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis bzw. die Rechtskraft des zu vollstreckenden Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. Februar 2012 entgegen gestanden. Würde man von einer unzulässigen Klageänderung ausgehen, würde sich das Paradox ergeben, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Vollstreckungsverfahrens die erneute Verpflichtungsklage wegen mangelndem Rechtsschutzbedürfnis und entgegenstehender Rechtskraft unzulässig wäre und die erneute Verpflichtungsklage nach Abschluss des Vollstreckungsverfahrens unzulässig wäre, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden sei. Dieses Ergebnis sei mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Vollstreckungsverfahrens sei für die Beteiligten nicht klar gewesen, ob der Beklagte mit dem Bescheid vom 16. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2017 den gerichtlich auferlegten Pflichten aus dem rechtskräftigen Urteil vom 4. April 2012 nachgekommen sei. Allein die Tatsache, dass der Beklagte erst nahezu fünf Jahre nach Erlass des Urteils einen neuen Bescheid erlassen habe und er damit die Sechsmonatsfrist des § 7 Abs. 2 SächsKrGebNG verletzt habe, habe dafür gesprochen, dass er den Verpflichtungen aus dem Urteil nicht nachgekommen sei. Die Umstellung auf eine Verpflichtungsklage sei keine Klageänderung, sondern eine zulässige Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO. Eine Erweiterung des Klageantrags sei in der Hauptsache möglich, wenn der Kläger von einem isolierten Anfechtungsantrag zu einem Verpflichtungsantrag übergehe, sofern er zuvor die Aufhebung des versagenden Verwaltungsakts mit der Begründung begehrt habe, er habe einen Rechtsanspruch auf Vornahme. § 264 Nr. 2 ZPO sei deshalb auch dann anzuwenden, wenn alte und neue Klageart im Verhältnis von majus und minus zueinander stünden, was hier unproblematisch der Fall sei. Die Klägerin habe zwar den Klageantrag geändert, der zugrundeliegende Lebenssachverhalt sei jedoch gleichgeblieben. Die Klägerin habe im gesamten Verfahren vorgetragen, einen Anspruch auf Ausgleichsfestsetzung zu haben. Die Klage sei auch begründet. Das Verwaltungsgericht habe einen fehlerhaften Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt. Die Entscheidung des Beklagten nach § 7 Abs. 2 SächsKrGebNG stelle keine Ermessensentscheidung dar. Bei dem Begriff des „öffentlichen Wohls“ handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliege. Die Norm ordne eine Abwägungsentscheidung an. Diese habe der Beklagte nicht ordnungsgemäß 7
vorgenommen. Ausgangs- und Widerspruchsbescheid seien formell rechtswidrig. Die Abwägungsentscheidung des Beklagten sei zudem materiell fehlerhaft. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Mai 2020 - 7 K 233/18 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. März 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2017 zu verpflichten, über den Ausgleich von entstandenen Altfehlbeträgen der Klägerin in Höhe von 14,4 Mio. € und entstandenen Altschulden der Klägerin in Höhe von 21,9 Mio. € durch den Beigeladenen nach § 7 Abs. 2 SächsKrGebNG nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, die Verpflichtungsklage sei wegen des Verstreichens der Klagefrist bereits unzulässig. Es liege eine Klageänderung nach § 91 VwGO vor. Der Übergang von einer Anfechtungs- zu einer Verpflichtungsklage stelle wegen des geänderten Klagegrunds regelmäßig eine Klageänderung dar. Der insoweit eindeutigen ursprünglichen Klageschrift könne entnommen werden, dass nur die Ablehnung des begehrten Anspruchs angefochten worden sei. Die erneute Prüfung des klägerischen Anspruchs gehe über die bloße Frage, ob ein vorheriges Urteil beachtet worden sei, erheblich hinaus. Die im Vollstreckungsverfahren ergangenen Beschlüsse hätten sich mit der inhaltlichen Prüfung des fraglichen Anspruchs nicht befasst. Die Klageänderung sei auch nicht sachdienlich. Die Klägerin habe im Übrigen nach der Entscheidung des Senats im Vollstreckungsverfahren auch keine Wiedereinsetzung in die Versäumung der Klagefrist beantragt. Schließlich sei der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides formell und materiell rechtmäßig. Der Beigeladene stellt keinen Antrag und schließt sich dem Vorbringen des Beklagten an. Ergänzend trägt er vor, ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG sei nicht erkennbar. Der Klägerin hätten Ende 2017 zwei Rechtsschutzoptionen zur Verfügung gestanden, womit der Rechtsweggarantie ausreichend genügt sei. Eine fristgerechte Verpflichtungsklage wäre auch nicht unzulässig gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beseitige die Möglichkeit eines Vollstreckungsantrags gemäß § 172 VwGO das Rechtsschutzbedürfnis nicht. Daraus ergebe sich auch, dass 8 9 10 11
es sich bei den unterschiedlichen Rechtsschutzverfahren um verschiedene Streitgegenstände handele, sodass eine unzulässige Klageänderung vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist bereits unzulässig. Der von der Klägerin zunächst fristgerecht erhobenen isolierten Anfechtungsklage fehlte das Rechtsschutzbedürfnis. Für eine isolierte Anfechtungsklage besteht prinzipiell kein Rechtsschutzbedürfnis, solange das Interesse an der Gewährung fortbesteht (BVerwG, Urt. v. 7. September 1987 - 6 C 30/86 -, juris Rn. 9; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 42 Rn. 30). So liegt der Fall hier. Das Begehren der Klägerin ist weiterhin auf eine ermessensgerechte Entscheidung des Beklagten über ihren behaupteten Anspruch auf Ausgleich von Altfehlbeträgen und Altfehlschulden durch den Beigeladenen gerichtet. Hierüber hat der Beklagte durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Dieses Klagebegehren hätte die Klägerin nur mit einer Verpflichtungsklage erreichen können. Soweit die Klägerin ihre Klage mit Schriftsatz vom 31. Juli 2019 und damit gut anderthalb Jahre nach Ablauf der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 und 2 VwGO auf eine Verpflichtungsklage umgestellt hat, liegt darin eine unzulässige Klageänderung. Nach h. M. stellt der Übergang von einer isolierten Anfechtungsklage auf eine Verpflichtungsklage wegen der damit verbundenen Änderung des Klagegrundes grundsätzlich eine Klageänderung i. S. v. § 91 VwGO dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. November 1979 - 3 C 103.79 -, juris Rn. 83; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 91 Rn. 6; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 42. EL Februar 2022, § 91 Rn. 30a). Eine Klageänderung soll dann nicht vorliegen – sondern nur eine zulässige Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO –, wenn der Kläger bereits die Aufhebung des die Vornahme ablehnenden Verwaltungsakts mit der Behauptung begehrt, er habe einen Rechtsanspruch auf die Vornahme [BVerwG, Urt. v. 17. Januar 1962 - IV C 12 13 14 15 16 17 18
164/59 -, VerwRspr 1962, 764 (766); BayVGH, Beschl. v. 28. Mai 2008 - 11 C 08.889 -, juris Rn. 66]. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Die Klägerin hat mit ihrer ursprünglich erhobenen Klage ausdrücklich nur isoliert die Aufhebung des Ablehnungsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides mittels Anfechtungsklage begehrt. Dies hat sie damit begründet, dass einer erneuten Verpflichtungsklage das Rechtsschutzbegehren fehle, da sie – zunächst – keine weiteren, nicht von der Rechtskraft erfassten Gründe anführen werde, aus denen sie sich durch die Neubescheidung in ihren Rechten verletzt sehe. Die Klägerin hat ihre isolierte Anfechtungsklage demnach gerade nicht mit der Behauptung erhoben, sie habe einen Anspruch auf Neubescheidung. Damit liegt in der Umstellung von einer Anfechtungs- auf eine Verpflichtungsklage eine Klageänderung vor, der der Beklagte widersprochen hat und die auch nicht sachdienlich ist (§ 91 Abs. 1 VwGO). Eine Klageänderung ist regelmäßig sachdienlich, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 91 Rn. 19). Von einer Sachdienlichkeit ist aber nicht auszugehen, wenn – wie hier aufgrund des Versäumens der Klagefrist – die geänderte Klage als unzulässig abgewiesen werden müsste (BVerwG, Urt. v. 3. Juli 1987 - 4 C 12.84 -, juris Rn. 7; Urt. v. 30. Oktober 1997 - 3 C 35.96 -, juris Rn. 38; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 91 Rn. 31; Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 91 Rn. 59). Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Entgegen der Auffassung der Klägerin wäre eine innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 und 2 VwGO erneut erhobene Verpflichtungsklage nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft oder fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen. In Fällen, in denen eine Neubescheidungsklage Erfolg hatte und eine Neubescheidung bereits erfolgt ist, der Kläger jedoch geltend macht, durch die Neubescheidung erneut in seinen Rechten verletzt zu sein, ist eine erneute Verpflichtungsklage zulässig. Die Möglichkeit eines Vollstreckungsantrags gemäß § 172 VwGO beseitigt das Rechtsschutzbedürfnis für eine neue Klage dieses Inhalts nicht. Denn mit ihr kann nicht nur – wie beim Vollstreckungsantrag – geltend gemacht werden, bei der Neubescheidung sei die Rechtsauffassung des Gerichts nicht beachtet worden; vielmehr können auch sonstige, nicht von der Rechtskraft des vorangegangenen Urteils erfasste Gründe angeführt werden, aus denen sich der Betroffene durch die Neubescheidung in seinen Rechten verletzt sieht (BVerwG, Urt. v. 20. Januar 2010 - 9 A 22/08 -, juris Rn. 23). 19 20
Entsprechend hätte die Klägerin vorliegend innerhalb der Klagefrist nach Erlass des Widerspruchsbescheides eine erneute Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Neubescheidung erheben können und mit dieser Klage nicht nur geltend machen können, der Beklagte habe die Rechtsauffassung des Gerichts nicht beachtet, sondern auch die nach Umstellung der Klage gerügten formellen und materiellen Mängel. Demgegenüber hat sie sich für das Vollstreckungsverfahren entschieden, das von vornherein auf die Überprüfung der Frage beschränkt war, ob die Behörde ihren Verpflichtungen aus dem Urteil vom 4. April 2012 nachgekommen ist und in dem keine Überprüfung der Neubescheidung auf – andere, nicht von der Rechtskraft erfasste – formelle oder materielle Fehler erfolgen konnte. Die Berufung der Klägerin war nach alldem mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage unzulässig ist. Denn eine Sachentscheidung, die nach dem Prozessrecht nicht hätte ergehen dürfen, kann sich nicht aus anderen Gründen als richtig erweisen (BVerwG, Beschl. v. 27. November 2019 - 8 B 32/19 -, juris Rn. 5). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht der Klägerin aufzuerlegen, da er sich durch Verzicht auf eine eigene Antragstellung selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des 21 22 23 24
Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Dahlke-Piel
Dr. Mittag
Dr. Radtke
Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Die Streitwertfestsetzung folgt der Festsetzung des Streitwertes in der ersten Instanz, gegen die die Beteiligten keine Einwände vorgebracht haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dahlke-Piel
Dr. Mittag
Dr. Radtke
1 2