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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 09.12.2022 – 6 B 431/21

Az.: 6 B 431/21 7 L 259/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - - Erinnerungsführerin - gegen die Große Kreisstadt Annaberg-Buchholz vertreten durch den Oberbürgermeister Markt 1, 09456 Annaberg-Buchholz - Antragsgegnerin - - Beschwerdeführerin - wegen Räumung der Notunterkunft; Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO hier: Erinnerung gegen Kostenrechnung

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust am 9. Dezember 2022 beschlossen: Die Erinnerung der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Gründe Der nach Zugang der Kostenrechnung gestellte und deshalb als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zu wertende Antrag, über den gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat (SächsOVG, Beschl. v. 14. Mai 2010 - F 7 D 17/07 -, juris Rn. 1; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 -, NVwZ 2006, 479), bleibt ohne Erfolg. Er ist zwar zulässig, da er nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG nicht dem Vertretungszwang unterliegt, aber unbegründet. Nach § 66 Abs. 1 GKG kann mit der Erinnerung der Kostenansatz durch den Kostenbeamten angegriffen werden, d. h. die Verletzung des Kostenrechts bei der Aufstellung der Kostenrechnung (SächsOVG, Beschl. v. 14. Mai 2010 - F 7 D 17/07 -, juris Rn. 2). Gegen die Aufstellung der Kostenrechnung bestehen keine Bedenken. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG gilt das Gerichtskostengesetz, d. h. es werden für das Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Kostentragungspflicht der Antragstellerin ergibt sich aus dem rechtskräftigen Beschluss des Senats vom 4. Juli 2022. Auch der Höhe nach ist die Kostenrechnung zutreffend. Die Berechnung von zwei Gebühren entspricht Nummer 5240 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Die Höhe der Gebühr richtet sich gemäß § 3 Abs. 1 GKG nach dem festgesetzten Streitwert von 2.500,- € und beträgt 119,- €, sodass sich für zwei Gebühren 238,- € ergeben (Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG). Soweit die Antragstellerin die Richtigkeit der Kostenentscheidung im der Rechnung zugrundeliegenden Beschluss vom 4. Juli 2022 rügt, weil ihrer Auffassung nach die Entscheidung hätte anders getroffen werden müssen, handelt es sich grundsätzlich um keinen Einwand gegen die Kostenrechnung, der mit der Erinnerung angegriffen werden könnte (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. Mai 2010 - F 7 D 17/07 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Auch ein Fall des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, wonach Kosten nicht erhoben werden, die 1 2 3

3 bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, liegt hier nicht vor. Es wird auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 4. Juli 2022 verwiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust 4 5