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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 13.12.2022 – 2 B 235/22
Az.: 2 B 235/22 5 L 531/22 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Standort Chemnitz Reichenhainer Straße 29 a, 09126 Chemnitz - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Schulzeitdehnung; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde
2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 13. Dezember 2022 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. August 2022 - 5 L 531/22 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht seinen Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihm ab dem Schuljahr 2022/2023 vorläufig eine Dehnung der gymnasialen Oberstufe am Sportgymnasium D auf drei Schuljahre zu bewilligen, abgelehnt. Die vom Antragsteller hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ausgehend davon hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Dehnung der gymnasialen Oberstufe am Sportgymnasium D, dessen Jahrgangsstufe 11 er seit Beginn des Schuljahrs 2022/2023 besucht, auf drei Schuljahre weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. An Sportgymnasien wird zur Förderung besonders begabter Schüler ein besonderer Bildungsweg (§ 7 Abs. 4 SächsSchulG) als vertiefte sportliche Ausbildung angeboten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung, SOGYA). Nach § 4 1 2 3 4
3 Abs. 5 Satz 1 und 2 SOGYA legt die oberste Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung des Landessportbundes fest, an welchen Schulstandorten im Rahmen der vertieften sportlichen Ausbildung welche Sportarten angeboten werden; hierbei können Schwerpunktsportarten bestimmt werden. Auf dieser Grundlage hat das Sächsische Staatsministerium für Kultus die Verwaltungsvorschrift für die Arbeit an den Schulen mit vertiefter sportlicher Ausbildung im Freistaat Sachsen (VwV Sportbetonte Schulen) vom 17. August 2022 (MBl. SMK S. 240) erlassen. Diese ist am 2. September 2022 in Kraft getreten und findet daher im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der vorliegenden Entscheidung im Beschwerdeverfahren Anwendung. Auf die vom Verwaltungsgericht herangezogene VwV Sportbetonte Schulen vom 3. Dezember 2007 (MBl. SMK 2008 S. 4) kommt es nicht (mehr) an, weil diese gleichzeitig mit Inkrafttreten der VwV Sportbetonte Schulen vom 17. August 2022 außer Kraft getreten ist. Anknüpfend an die Festlegungen der VwV Sportbetonte Schulen regelt § 4 Abs. 5 Satz 3 SOGYA, dass die Schulaufsichtsbehörde in den für die jeweiligen Schulstandorte bestimmten Schwerpunktsportarten auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers die gymnasiale Oberstufe auf drei Schuljahre dehnen kann, wenn die Schulzeitdehnung notwendiger Bestandteil der leistungssportlichen Entwicklung des Schülers ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Landesamt für Schule und Bildung (im Folgenden: Landesamt) als Schulaufsichtsbehörde gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 SächsSchulG im Bescheid vom 14. Juni 2022, mit dem es den Antrag der Eltern des Antragstellers auf Dehnung der gymnasialen Oberstufe abgelehnt hat, verneint, weil beim Antragsteller, der am Sportgymnasium D die Sportart Eisschnelllauf betreibt, die leistungssportlichen Voraussetzungen für eine Schulzeitdehnung nicht gegeben seien. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat sich das Landesamt im Bescheid vom 14. Juni 2022 zu Recht der sportfachlichen Einschätzung des Sächsischen Eissport Verbands angeschlossen (vgl. Senatsbeschl. v. 31. August 2018 - 2 B 317/18 -, juris Rn. 8). Deren Richtigkeit wird durch das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht erschüttert. Gemäß den Bearbeitungsvermerken zum Antrag auf Schulzeitdehnung vom 1. und 6. Dezember 2021 haben weder der Landessportbund Sachsen e. V. in Leipzig noch der Olympiastützpunkt Sachsen e. V. in C den Antrag unterstützt. Zur Begründung der Ablehnung bezieht sich der Landessportbund auf die „Ablehnung des Antrages durch den Verband (vgl. Mail 16.03.22)“. In der an den Fachbereich Leistungssport im Landessportbund Sachsen gerichteten E-Mail vom 16. März 2022 nimmt der Obmann Eisschnelllauf/Short Track der Fachsparte Eisschnelllauf/Short Track im Sächsischen 5
4 Eissport Verband zum Antrag auf Schulzeitdehnung des Antragstellers dahingehend Stellung, dass eine „Streckungsmöglichkeit“ für den Antragsteller nicht gesehen werde, „da eine Berufung im Mai 2022 zum Kader unsicher ist“. Dies sei die „Aussage des Landestrainers“; der Verband ziehe daher den „Streckungsantrag … zurück“. Soweit der Antragsteller dem in der Beschwerdebegründung entgegenhält, die Entscheidung des Eissport Verbands, seine Empfehlung zurückzuziehen, sei „auf fehlerhaften Grundlagen ergangen“, bestehen hierfür keine durchgreifenden Anhaltspunkte. So heißt es in der von der Heimtrainerin des Antragstellers unterschriebenen „Begründung des Landesfachverbandes mit Angabe der Kaderzugehörigkeit und der sportlichen Perspektive“ vom 17. Dezember 2021, der Antragsteller habe „aufgrund einer Knieerkrankung … komplett mit dem Training aussetzen“ müssen, erst im Dezember „wieder voll in das leistungssportliche Training der Gruppe einsteigen“ können und sei „momentan in seiner körperlichen Entwicklung hinter den anderen Jugendlichen seiner Altersklasse zurück“. Damit er „auch in Zukunft seine sportliche Zielstellung erfüllen und den Bundeskaderstatus erreichen kann“, sei eine Schulzeitdehnung erforderlich. Die in den Verwaltungsvorgängen befindliche tabellarische Übersicht der Dehnungsanträge am Sportgymnasium D im Schuljahr 2022/2023 enthält beim Antragsteller in der Spalte „Kader“ den Eintrag „o. K.“. Für eine Kaderzugehörigkeit des Antragstellers ist auch sonst nichts ersichtlich. Seine Behauptung in der Beschwerdebegründung, der „Landestrainer selbst“ habe ihn „für die Saison 2021/2022 in den Leistungskader für talentierte Spitzensportler berufen“, wird weder durch die Aktenlage gestützt noch durch den Antragsteller belegt. Von daher durfte das Landesamt ohne weitere eigene Prüfung nicht nur davon ausgehen, dass der Antragsteller derzeit keinem Kader angehört, sondern auch davon, dass die fachliche Einschätzung des Sächsischen Eissport Verbands, dass der Antragsteller die leistungssportlichen Anforderungen an die Dehnung der gymnasialen Oberstufe nicht erfüllt, zutrifft. Die hierauf gestützte Ablehnung der Schulzeitdehnung im Bescheid des Landesamts vom 14. Juni 2022 ist daher rechts- und ermessensfehlerfrei ergangen. Bei dieser Beurteilung bleibt es auch mit Blick auf die E-Mail des Obmanns Eisschnelllauf/Short Track vom 21. Juni 2022 an die Mutter des Antragstellers. Daraus geht hervor, dass der Eissport Verband noch im Januar 2022 „nach der Empfehlung des Heimtrainers an die Erfüllung der Normative für eine Kaderernennung“ geglaubt habe, die den Verband „möglicherweise in die Lage versetzt“ hätte, die „Schulzeitdehnung … in D zu begründen“. Da der Antragsteller die Kadernormative verfehlt habe, liege keine „ausreichende sportfachliche Begründung“ vor und scheide 6 7
5 eine „Aufnahme in den Landeskader aufgrund der Nichterfüllung der Kaderkriterien“ aus. Nach Rücksprache mit dem Landessportbund befürworte der Eissport Verband eine „Schulzeitdehnung am Bundesstützpunkt C“, die indessen einen Wechsel des Antragstellers an das Sportgymnasium C voraussetze. Diese Ausführungen lassen, anders als der Antragsteller meint, nicht den Schluss zu, dass der Verband ihn „im Hinblick auf die sportliche Leistungsfähigkeit für geeignet hält, da er ansonsten keine Schulzeitdehnung befürworten könnte, weder in C noch in D“. Vielmehr handelt es sich bei der Empfehlung um eine in der E-Mail vom 21. Juni 2022 ausdrücklich so bezeichnete „Idee bzw. Lösung“, um die vom Antragsteller angestrebte Schulzeitdehnung in der gymnasialen Oberstufe im Schuljahr 2022/2023 doch noch zu erreichen. Die vom Eissport Verband vorgeschlagene, für den Antragsteller mit einem Wechsel vom Sportgymnasium D an das Sportgymnasium C verbundene Verfahrensweise steht in Einklang mit § 4 Abs. 5 Satz 3 SOGYA. Danach kann das Landesamt in den für die jeweiligen Schulstandorte in der Verwaltungsvorschrift nach § 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 SOGYA bestimmten Schwerpunktsportarten die gymnasiale Oberstufe dehnen. Die vom Antragsteller betriebene Sportart Eisschnelllauf ist, wie sich aus Ziffer II Nr. 1 und 2, Ziffer VII Nr. 1 i. V. m. Anlage 1.1 (Standortkonzept C) der VwV Sportbetonte Schulen vom 17. August 2022 ergibt, Schwerpunktsportart nur am Sportgymnasium C. Eine Dehnung der gymnasialen Oberstufe ist deshalb, wie auch aus der Anlage 1.2. (Standortkonzept D, Hinweise Nr. 4) hervorgeht, nur am Bundesstützpunkt C, nicht aber am Sportgymnasium D möglich. Zwingende Gründe, die einem Schulwechsel nach C entgegenstehen könnten, trägt der Antragsteller nicht vor. Dass er die infolge seiner Erkrankung in seiner sportlichen Entwicklung eingetretenen Leistungsrückstände am Sportgymnasium C nicht aufholen könnte, behauptet er selbst nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang verweist der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung vielmehr auf die am Bundesstützpunkt C im Eisschnelllauf gegebenen qualitativ hochwertigen Trainingsbedingungen, die eine Schulzeitdehnung der gymnasialen Oberstufe allein am Sportgymnasium C rechtfertigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Senatsbeschl. v. 31. August 2018 - 2 B 317/18 -, juris Rn. 12). 8 9 10
6 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Vizepräsident des Oberver- waltungsgerichts Dr. Grünberg ist wegen Krankheit an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert gez.: Hahn Hahn Henke 11