Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 20.12.2022 – 3 A 307/22
Az.: 3 A 307/22
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
Auflage in der Erlaubnis zur Kindertagespflege hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Wies- baum und Dr. Radtke am 20. Dezember 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dres- den vom 23. Mai 2022 - 1 K 1887/21 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbrin- gen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass der von ihm geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungs- gerichtlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben ist. Der Kläger ist seit... für die Beklagte als Kindertagespflegeperson tätig. Seit... lehnt er eine Zusammenarbeit mit der von der Beklagten beauftragten Beratungs- und Vermitt- lungsstelle für Kindertagespflege M. e.V. ab. Zuletzt ließ er Hospitationen durch das Amt für Kindertagesbetreuung für eine maximale Dauer von zwei Stunden und nur zu von ihm vorgegebenen Uhrzeiten zu. Mit Bescheid vom 19. Juli 2021 wurde dem Kläger die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII für die Kindertagespflegestelle N. vom 1. September 2021 bis zum 31. August 2026 für die gleichzeitige Betreuung von maximal fünf Kindern erteilt. Der Bescheid enthält unter Nummer 5, erster Anstrich, die Nebenbestimmung, dass wäh- rend der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson eine jährliche Hospitation eines kom- pletten Betreuungstags durch das Amt für Kindertagespflege zu ermöglichen ist. Die Hospitation könne auf zwei Tage aufgeteilt werden, wobei der Zeitraum von der Öff- nung bis zum Beginn des Mittagsschlafs sowie der Zeitraum von der Beendigung des Mittagsschlafs bis zur Verabschiedung des letzten betreuten Kindes umfasst seien müssten. Zur Begründung dieser Auflage führt die Beklagte aus, dass diese notwendig und angemessen sei, da der Kläger im vergangenen Erlaubniszeitraum nur zweistün- dige Hospitationen zugelassen habe, was keinen ausreichenden und repräsentativen Einblick in die tatsächliche Umsetzung der Erlaubnis ermöglicht habe. In der Abwägung 1 2 3
zwischen den Rechten des Klägers als beruflich Selbständiger und den Rechten der betreuten Kinder ergebe sich, dass Letzteren ein höheres Schutzbedürfnis zukomme. Der gegen diese Nebenbestimmung vom Kläger erhobene Widerspruch wurde mit Wi- derspruchsbescheid der Beklagten vom 29. September 2021 als unbegründet zurück- gewiesen. Seine hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem an- gegriffenen Urteil vom 23. Mai 2022 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entschei- dung hat es zusammengefasst ausgeführt, dass die Nebenbestimmung nach § 32 Abs. 1 Alt. 1 SGB X i. V. m. § 43 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII zulässig sei. Sie laufe auch nicht Sinn und Zweck des Verwaltungsakts zuwider. Die angeordneten Hospitationen dienten der regelmäßigen Überprüfung der Kindertagespflegestelle des Klägers. Dies stehe mit dem Zweck des Erfordernisses einer Erlaubnis zur Kindertagespflege, der präventiven Gefahrenabwehr in Einklang. Auch sei die Beklagte als Träger der öffent- lichen Jugendhilfe gemäß § 79a Satz 1 Nr. 2 SGB VIII verpflichtet, bei der Erfüllung anderer Aufgaben geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität zu entwi- ckeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen, so dass es sich nicht um eine an- lasslose Überprüfung handele. Auch ihr Ermessen habe die Beklagte rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die von der Beklagten getroffene Abwägung sei rechtlich nicht zu beanstan- den. Die Nebenbestimmung sei auch verhältnismäßig. Sie verfolge den legitimen Zweck, die Qualität der Kindertagespflege durch regelmäßige Überprüfung der Kinder- tagespflegestellen sicherzustellen. Die Geeignetheit einer Hospitation hierfür werde vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Ein milderes Mittel sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Mit seinem Vorbringen, dass auch eine zweistündige Hospitation durch eine gute Fachkraft ausreichend sei, stelle er seine Auffassung lediglich der gegenteiligen Auffassung der Fachbehörde gegenüber. Letztere habe aber die Verantwortung zur Sicherstellung der Qualität der Arbeit aller Kindertagespflegestellen, so dass es ihrer Einschätzung obliege, in welcher Weise sie Hospitationen vornehme. Unabhängig da- von, dass der Kläger nicht befugt sei, die Rechte der von ihm betreuten Kinder geltend zu machen, habe er auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Belastungen für die Kinder bei einer zweistündigen Hospitation so viel geringer seien als bei einer ganztä- gigen oder einer auf zwei halbe Tage verteilten Hospitation. Die Nebenbestimmung sei auch angemessen und beeinträchtige den Kläger nicht unzumutbar. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. 4 5
Dieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermögli- chen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu we- gen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ge- mäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). Hierzu trägt der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Juli 2022 vor: Die Auflage diene nicht primär der Aufrechterhaltung der Erlaubnisvoraussetzungen, sondern einer Qualitäts- kontrolle. Bestünden Anhaltspunkte für einen Wegfall der Erlaubnisvoraussetzungen sei ein Widerrufsverfahren einzuleiten und in diesem die erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen. Seien die Erlaubnisvoraussetzungen weggefallen, hätte dem Kläger keine neue Erlaubnis erteilt werden dürfen. Schließlich seien Auflagen nur zulässig, wenn sie dazu dienten, den künftigen Fortbestand der gesetzlichen Genehmigungsvo- raussetzungen sicher zu stellen. Sie seien entsprechend den Urteilen der Verwaltungs- gerichte Köln vom 25. November 2016 - 19 K 5653/15 - und Freiburg vom 11. Novem- ber 2009 - 2 K 2260/08 - nur dann erforderlich, wenn im konkreten Einzelfall greifbare Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Genehmigungsvoraussetzungen wieder weg- fallen könnten. Dies sei nicht deswegen anzunehmen, weil der Kläger im vergangenen Bewilligungszeitraum keine Hausbesuche in der von der Beklagten begehrten Länge zugelassen habe. Denn die Beklagte habe in Kenntnis dieses Umstandes wieder eine Kindertagespflegeerlaubnis erteilt, so dass sie selbst von keiner Veränderung der Er- laubnisvoraussetzungen ausgegangen sei. Auch sei eine ganztägige Hospitation zur Beurteilung des Fortbestehens der Erlaubnisvoraussetzungen nicht erforderlich, son- dern entsprechendes auch bei einem wesentlich kürzeren Hausbesuch festzustellen. Mit diesem Vorbringen werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwal- tungsgerichtlichen Entscheidung dargetan. 6 7 8
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht, was wohl auch der Kläger nicht in Abrede stellt, davon ausgegangen, dass der Erlaubnisbescheid vom 19. Juli 2021 gemäß § 32 Abs. 1 Alt. 1 SGB X i. V. m. § 43 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII grundsätzlich mit einer Nebenbestim- mung versehen werden konnte. Nach § 32 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, nur mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die ge- setzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Bei der Erlaubnis zur Ausübung der Kindertagespflege nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII handelt es sich um einen gebundenen Anspruch und eine Rechtsvorschrift, nämlich § 43 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII sieht ausdrücklich vor, dass die Erlaubnis mit einer Nebenbestimmung versehen werden kann. Aus dem Vorbringen des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass die Nebenbestimmung entgegen § 32 Abs. 3 SGB X dem Zweck des Verwaltungsakts zuwiderläuft. Die Nebenbestimmung muss dem Zweck der Regelung, die zum Erlass des Hauptver- waltungsakts ermächtigt, dienen (Mutschler, in: Körner/Krasney/Ders./Rolfs, Kasseler Kommentar SGB X Stand: 1. September 2018, § 32 SGB X Rn. 26; vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ders., VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 36 Rn. 79; Störmer, in: Fehling/Kastner/Ders., Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 36 VwVfG Rn. 83 ff.; vgl. BVerwG, Urt. v. 8. Oktober 1976 - VII C 54/73 -, juris Rn. 11). Wohl überwiegend wird darüber hinaus gefordert, dass die Bestimmung sachbezogen und sachgerecht sein muss (BVerwG, Urt. v. 21. Oktober 1970 - IV C 165/65 -, juris; Ramsauer, a. a. O. Rn. 80; Störmer a. a. O.; kritisch: Mutschler a. a. O.). Zweck der Regelung des § 43 SGB VIII ist entsprechend der Überschrift des 2. Ab- schnitts des 3. Kapitels des achten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB VIII - der Schutz der Kinder in der Tagespflege, also die Gewährleistung des Kindeswohls, die ihrerseits aus dem staatlichen Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 GG, § 1 Abs. 2 SGB VIII) ihre Legitimation herleitet (OVG NRW, Beschl. v. 25. Februar 2013 - 12 A 56/13 -, juris Rn. 7 f. m. w. N.; Nonninger/Kepert, in: Kunkel/Ders./Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 43 Rn. 2; Janda, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Stand: 1. September 2022, § 43 SGB VIII Rn. 13). Diesem gesetzlichen Zweck dient die Auflage, denn die Hospi- tation soll jedenfalls auch dazu dienen, mögliche Missstände zu erkennen, um so ggf. weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. 9 10 11 12
Der Umstand, dass die Beklage - wie der Kläger ohne Bezugnahme auf § 32 Abs. 3 SGB X geltend macht - bei Anhaltspunkten für einen Wegfall der Erlaubnisvo- raussetzungen ein Widerrufsverfahren einleiten könnte, steht dabei der erlassenen Ne- benbestimmung nicht entgegen. Denn der Jugendhilfeträger ist, auch wenn er eine Er- laubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII erteilt und in diesem Zusammenhang feststellt, dass die Kindertagespflegeperson geeignet i. S. v. § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist, nicht darauf beschränkt, auf Anhaltspunkte für eine Kindeswohlge- fährdung in der Tagespflege zu warten. Er kann vielmehr ausgehend von Wortlaut, Schutzzweck und Gesetzessystematik Nebenbestimmungen erlassen, die der ihm vom Gesetzgeber überantworteten Schutzaufgabe entsprechen. Das Gesetz sieht in § 43 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII keine Beschränkung der denkbaren Nebenbestimmungen vor, so dass nur die allgemeine Grenze des § 32 Abs. 3 SGB X gilt. Auch der systematische Kontext zeigt, dass inhaltliche Einschränkungen der erteilten Erlaubnis im Wege der Nebenbestimmung möglich sind. So sieht § 43 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII von Gesetzes wegen bereits eine Befristung der Erlaubnis auf fünf Jahre vor. § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB VIII überantwortet der Kindertagespflegeperson Unterrichtungspflichten gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Im Kontext dieser Normen, die deutlich machen, dass es sich bei der Erlaubniserteilung nicht um eine unbeschränkte Erlaubnis handelt, befindet sich Satz 5 des § 43 Abs. 3 SGB VIII, mit dem der Jugend- hilfeträger zum Erlass von Nebenbestimmungen ermächtigt wird, so dass in Gesamt- schau der Vorschriften davon auszugehen ist, dass auch mit diesen Nebenbestimmun- gen inhaltliche Einschränkungen der erteilten Erlaubnis erlassen werden können. Dies entspricht auch dem Wesensgehalt von Nebenbestimmungen, die aufgrund einer Rechtsvorschrift zugelassen werden. Sie beschränken denknotwendig den eigentlich im Grundsatz bestehenden Rechtsanspruch auf (unbeschränkte) Erlaubniserteilung (Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. EL, Juni 2021, § 43 Rn. 19). Art und Umfang des zulässigen Inhalts der Nebenbestimmung ergeben sich dabei allein aus den gesetzli- chen Grenzen der Zweckgerichtetheit (§ 32 Abs. 3 SGB X) sowie aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch muss der Entscheidung über die angeordnete Neben- bestimmung eine ordnungsgemäße Ermessensausübung zugrunde liegen. Dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht beachtet worden sein könnten, lässt sich dem Zu- lassungsvorbringen nicht entnehmen. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Köln (Urt. v. 25. November 2016 - 19 K 5653/15 -, juris) und Freiburg (Urt. v. 11. No- vember 2009 - 2 K 2260/08 -, juris) ausführt, dass Nebenbestimmungen für Dauerver- 13 14
waltungsakte nur dann erforderlich seien, wenn greifbare Anhaltspunkte für ein mögli- ches Wegfallen der Genehmigungsvoraussetzungen bestehen, ist dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht Freiburg hatte nicht - wie vorliegend - über einen Fall zu ent- scheiden, in dem der Erlass einer Nebenbestimmung durch Rechtsvorschrift zugelas- sen war, sondern über die Konstellation des § 32 Abs. 1 Alt. 2 SGB X, in der mit der Nebenbestimmung sichergestellt werden sollte, dass die gesetzlichen Voraussetzun- gen des Verwaltungsakts erfüllt werden bzw über die Frage, ob mit der auf § 32 Abs. 1 Alt. 2 SGB X gestützten Nebenbestimmung auch der künftige Fortbestand der gesetz- lichen Voraussetzungen sichergestellt werden darf. Die dortigen Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht Köln ebenso wie - wohl überwiegend - die Literatur unter Bezug- nahme auf die Rechtsprechung der vorgenannten Verwaltungsgerichte übernommen (Stähr a. a. O. Rn. 19a; Wiesner, in: Ders./Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 43 Rn. 46; Smessaert, in: Münder/Meyesen/Trenczek, FK-SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 43 Rn. 26). Diesen Überlegungen folgt der Senat für den hier zu entscheidenden Fall jedoch nicht. Unabhängig von der Frage, ob diese ursprünglich in Bezug auf § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG und § 32 Abs. 1 Alt. 2 SGB X entwickelten Gedanken überhaupt auf Fall- konstellationen, in denen der Erlass von Nebenbestimmungen gerade durch Rechts- vorschrift zugelassen ist, übertragen werden können, ist jedenfalls im Fall des § 43 SGB VIII angesichts der staatlichen Schutzverpflichtungen für das Kindeswohl der Ver- hältnismäßigkeitsmaßstab in der Regel nicht von vornherein zugunsten eines durch den Prüfungsmaßstab angelegten Vorrangs der Interessen der Kindertagespflegeper- son zu verschieben. Es ist vielmehr in Ansehung der konkret erlassenen Nebenbestim- mungen, insbesondere von deren Eingriffsintensität, im konkreten Einzelfall abzuwä- gen, ob es für deren Erlass konkreter Anhaltspunkte für einen Pflichtenverstoß bedarf. Vorliegend ist dies offensichtlich nicht der Fall. Gegen die generelle Einbeziehung der Sicherstellungsfunktion in die Verhältnismäßig- keitsprüfung von nach § 32 Abs. 1 Alt. 1 SGB X erlassenen Nebenbestimmungen spricht bereits, dass diese anders als in den entsprechenden Fällen des § 32 Abs. 1 Alt. 2 SGB X nicht primäres Ziel der Nebenbestimmung ist. § 32 Abs. 1 Alt. 2 SGB X zielt darauf, der Behörde eine Möglichkeit zu geben, bereits zu dem Zeitpunkt eine Genehmigung zu erteilen oder eine Leistung zu bewilligen, in der noch nicht alle ge- setzlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt oder nachgewiesen sind (vgl. Ram- sauer, a. a. O. Rn. 42). Die Nebenbestimmung dient also primär dem Zweck sicherzu- stellen, dass von der Genehmigung oder Leistung letztlich kein Gebrauch gemacht 15 16
werden kann, ohne dass die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Soweit überhaupt (noch) anerkannt ist, dass § 32 Abs. 1 Alt. 2 SGB X auch als Rechtsgrundlage zum Erlass von Nebenbestimmungen herangezogen werden kann, mit denen für einen be- stimmten Zeitraum auch das Fortbestehen der Genehmigungsvoraussetzungen sicher- gestellt werden kann, gilt es ein Umgehen der Rücknahme- und Widerrufsvorausset- zungen zu verhindern (BSG, Urt. v. 2. April 2014 - B 6 KA 15/13 R -, juris Rn. 19 m. w. N.; Fichte, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Aufl. 2021, § 32 SGB X Rn. 5; Siewert, in: Diering/Timme/Stähler, SGB X, 5. Aufl. 2019, § 32 Rn. 26). Daher wurde von der Rechtsprechung die Zulässigkeit einer sol- chen auf § 32 Abs. 1 Alt. 2 SGB X gestützten Nebenbestimmung bei Dauerverwal- tungsakten regelmäßig nur anerkannt, wenn entweder von der Eigenart des Verwal- tungsakts typischerweise damit zu rechnen war, dass dessen Voraussetzungen nach einer gewissen Zeit wieder entfallen können oder, wenn im konkreten Einzelfall greif- bare Anhaltspunkte befürchten ließen, dass die Voraussetzungen wieder wegfallen könnten (BSG, Urt. v. 28. September 2005 - B 6 KA 60/03 R -, juris Rn. 25 m. w. N). Damit sollte ausgeschlossen werden, dass - anlasslos - auch im Fall nach Erlass des Verwaltungsakts eintretender Änderungen der Tatsachen- oder Rechtslage mittels des mit Nebenbestimmung beispielsweise erlassenen Widerrufsvorbehalts gesetzliche Schutzvorschriften zugunsten des durch den Verwaltungsakt Begünstigten umgangen werden können. Diese Rechtsprechung hat jedenfalls das Bundessozialgericht inzwi- schen ausdrücklich mit seinem Urteil vom 2. April 2014 (a. a. O. Rn. 20) aufgegeben, weil auch mit den dargestellten Fallgruppen ein Umgehen der genannten Vorschriften nicht auszuschließen sei (in diese Richtung wohl auch BVerwG, Urt. v. 9. Dezember 2015 - 6 C 37/14 -, juris Rn. 13; vgl. Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 32 Rn. 102, der für ein Festhalten an den entwickelten Fallgruppen plädiert). Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht ohne Weiteres auf Fälle, in denen der Erlass einer Nebenbestimmung durch Rechtsvorschrift zugelassen ist, zu übertragen. Denn zum einen sind sie nicht auf § 32 Abs. 1 Alt. 2 SGB X als Rechtsgrundlage an- gewiesen und zum anderen steht bei ihnen die Sicherstellungsfunktion weder dem Ge- setzeswortlaut noch ihrem Zweck nach im Vordergrund. Dies spricht auch dagegen, die vorstehende Rechtsprechung als Maßstab der Verhältnismäßigkeitsprüfung der auf Grundlage von § 32 Abs. 1 Alt. 1 SGB X erlassenen Nebenbestimmungen zu überneh- men. Bei diesen dürfte die Behörde bei Ausübung ihres Ermessens vielmehr einen weiteren Spielraum zum Erlass einer Nebenbestimmung, der jedoch durch den Zweck des Verwaltungsakts begrenzt ist (vgl. § 32 Abs. 3 SGB X), haben. Letztlich kann die Frage auch dahingestellt bleiben. Denn ein Umgehen der auch den Kläger schützen- den Vorschriften zur Rücknahme oder des Widerrufs der ihm erteilten Erlaubnis steht
schon deswegen nicht zu befürchten, weil selbst wenn im Rahmen der Hospitation Zweifel an seiner Eignung als Kindertagespfleger aufkommen sollten, diese allenfalls Anlass für die Einleitung eines Widerrufsverfahrens sein könnten, so dass die für eine Rücknahme oder einen Widerruf der erteilten Erlaubnis notwendigen Voraussetzungen vollständig in diesem Verfahren zu prüfen und zu beachten wären. Die befürchtete Um- gehungssituation besteht hier also gerade nicht. Darüber hinaus steht die vom Kläger befürwortete generelle Anlegung eines derart strengen Erforderlichkeitsmaßstabs, dass Nebenbestimmungen nur bei konkreten Anhaltspunkten für ein Wegfallen der Er- teilungsvoraussetzungen zulässig seien, für die durch Rechtsvorschrift zugelassenen Nebenbestimmungen des § 43 SGB VIII im Widerspruch zum Schutzzweck der Norm. Zwar mag durch die fünfjährige Bewilligungsdauer auch ein gewisser Vertrauensschutz für die Kindertagespflegeperson gesetzt werden, aber primär bezweckt die Norm - prä- ventiv - den Schutz der in die Betreuung gegebenen Kinder. Ob das legitime Ziel des Kinderschutzes mit einer nicht auf konkrete Anhaltspunkte für ein Wegfallen der Ge- nehmigungsvoraussetzungen gestützten Nebenbestimmung verfolgt werden kann, er- weist sich dabei letztlich als eine Frage ihrer Angemessenheit. An dieser hat der Senat im konkreten Einzelfall keinen Zweifel (vgl. auch schon SächsOVG, Beschl. v. 6. Au- gust 2014 - 4 B 109/14 -, juris). Denn auf der einen Seite steht die in Art und Umfang relativ geringe Eingriffstiefe der einmal im Jahr stattfindenden Hospitation, auch wenn der Senat nicht verkennt, dass diese in Hinblick auf Art. 13 GG (vgl. Janda, a. a. O. Rn. 100; Smessaert, a. a. O. Rn. 18; Nonninger/Kepert, a. a. O. Rn. 1) auch eine nicht zu vernachlässigende Grundrechtsrelevanz aufweist. Auf der anderen Seite stehen aber die Interessen einer besonders vulnerablen Gruppe, die sich regelmäßig bei etwaigen Missständen weder selbst zur Wehr setzen noch diese auch nur artikulieren kann. Nicht zuletzt wird mit der Nebenbestimmung auch ein gesetzlicher Auftrag umgesetzt. Denn gemäß § 79a Satz 1 Nr. 2 SGB VIII haben die Jugendhilfeträger auch bei der Erfüllung anderer Aufgaben Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie ge- eignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung weiterzuentwickeln, anzuwenden und re- gelmäßig zu überprüfen. Die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflege- erlaubnis nach § 43 SGB VIII ist eine andere Aufgabe der Jugendhilfe (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII). Zudem macht § 79a Satz 2 SGB VIII deutlich, dass es bei der Quali- tätssicherung auch um die Sicherung der Rechte von Kindern in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt geht. Ferner normiert § 22 Abs. 4 SGB VIII hinsichtlich der Erfüllung des in § 22 Abs. 3 SGB VIII formulierten Förderauftrags, dass geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tagesein- richtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden sollen. Die einmal
jährlich in allen Einrichtungen der Kindertagespflege des Beklagten stattfindende Hos- pitation dient der Umsetzung der vorgenannten Verpflichtungen. Eine Hospitation ist eine Maßnahme der Gewährleistung von Qualität, dient sie denn dazu, sich nicht nur Erkenntnisse über den Ist-Zustand zu verschaffen, was Voraussetzung für die (Wei- ter-)Entwicklung von Qualitätsstandards ist, sondern auch dazu, etwaige Missstände wie Machtmissbrauch, Fehlverhalten oder Übergriffe aufzudecken, um so eine den ge- setzlichen Anforderungen entsprechende Kindertagespflege zu gewährleisten. Ihre Aufgabe erschöpft sich damit nicht in der bloßen Sicherstellung der Erteilungsvoraus- setzungen, so dass auch aus diesem Grund die vom Kläger herangezogene Recht- sprechung zur Zulässigkeit von Nebenbestimmungen bei Dauerverwaltungsakten nicht greift. Schließlich gilt es aus klägerischer Sicht zu bedenken, dass die Beklagte wegen der von ihm abgelehnten eintägigen Hospitation die Erlaubniserteilung höchstwahr- scheinlich auch rechtmäßig hätte versagen können und sich die ihm erteilte Erlaubnis mit Auflage gegenüber einer vollständigen Versagung als lediglich milderes Mittel er- weisen könnte (vgl. Smessaert a. a. O.; Janda, a. a. O. Rn. 45; Wiesner, a. a. O. Rn. 47; DIuF-Rechtsgutachten, JAmt 2011, 78). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Kober
Wiesbaum Radtke
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