Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 22.12.2022 – 6 A 192/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

gegen

die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

Gewerbeuntersagung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und die Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und Ranft am 22. Dezember 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18. Februar 2021 - 5 K 967/18 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein fristgemäßes Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass der allein gemachte Zulassungs- grund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt. Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, „auf welchen Zeitpunkt bei der Anfechtungsklage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung abzustellen ist, wenn der mit einem Sofortvollzug verbundene Ausgangsbescheid der Gewerbeuntersagung im Verhältnis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits mehr als drei Jahre zurückliegt und der Betroffene entgegen der ihm vorgehaltenen Prognoseentscheidung sämtliche zur Begründung der Unzuverlässigkeit herangezogene Verbindlichkeiten gegen öffentliche Rechtsträger beglichen hat“, ist - soweit sie einer allgemeinen Klärung zugänglich ist - seit langem höchstrichterlich geklärt, was sich bereits aus dem angegriffenen Urteil und dem in der Zulassungsbegründung zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015 - 8 C 6.14 - (juris Rn. 15) ergibt. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO kommt es auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an. Nicht entscheidend ist, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass seit Inkrafttreten der Neufassung des 1 2 3

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§ 35 Abs. 6 GewO am 1. Mai 1974 eine deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits besteht. Ist ein Gewerbe wirksam untersagt worden, hat die Behörde nicht mehr zu prüfen, ob die Untersagungsgründe die ergangene Gewerbeuntersagung weiterhin tragen. Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 2015 - 8 C 6.14 -, juris Rn. 15; v. 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 15. Februar 1995 - 1 B 19.95 -, juris Rn. 4; v. 9. April 1997 - 1 B 81.97 -, juris Rn. 7). Dieser Rechtsprechung zur im Gesetz angelegten Trennung des Gewerbeuntersagungs- vom Wiedergestattungsverfahren hat sich der Senat angeschlossen (vgl. zuletzt SächsOVG, Beschl. v. 3. Juni 2021 - 6 A 773/19 -, juris Rn. 8). Die Gründe, die der Kläger anführt, um zu erreichen, diese Rechtsprechung einer erneuten Überprüfung zuzuführen, lassen keinen neuen Klärungsbedarf erkennen. Es handelt sich letztlich um Einwände gegen die Folgen, die sich für einen unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus der gesetzlichen Trennung zwischen Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren insbesondere deshalb ergeben, weil nach § 35 Abs. 6 GewO eine Wiedergestattung nur auf Antrag und grundsätzlich, nämlich wenn hierfür keine besonderen Gründe vorliegen, frühestens ein Jahr nach Durchführung der Untersagungsverfügung erfolgen kann. Ohne Änderung dieser klaren gesetzlichen Entscheidung bestehen die Gründe unverändert fort, die die höchstrichterliche Rechtsprechung daran hindern, die Gewerbeuntersagung hinsichtlich des maßgeblichen gerichtlichen Beurteilungszeitpunktes wie jeden anderen Dauerverwaltungsakt zu behandeln (vgl. näher BVerwG, Urt. v. 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschl. v. 26. Januar 2016 - 4 A 454/15 -, juris Rn. 6). Daran ändert nichts, dass der Kläger die Frage nach dem maßgeblichen gerichtlichen Beurteilungszeitpunkt unter der von ihm formulierten vermeintlich einschränkenden Bedingung des Verstreichens eines mehrjährigen Zeitraums seit der für sofort vollziehbar erklärten Gewerbeuntersagung und zwischenzeitlicher Tilgung der die Unzuverlässigkeit begründenden öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten erneut und mit anderem Ergebnis geklärt haben will. Soweit er damit nicht lediglich auf seinen Einzelfall zugeschnittene Umstände zur Prüfung stellt, erstreckt sich die höchstrichterliche Klärung gerade auch auf diese Bedingung. Es ist nicht ungewöhnlich, sondern regelmäßig so, dass mehrere Jahre zwischen einer mit 4 5

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Sofortvollzug angeordneten Gewerbeuntersagung und der gerichtlichen Entscheidung in zweiter oder dritter Instanz liegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat gerade für derartige Fälle aus der Begründung der Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO hergeleitet, dass es der angestrebten Entlastung der Behörde widerspräche, wenn diese im gerichtlichen Verfahren gegen die Untersagungsverfügung zu prüfen hätte, ob die Untersagungsgründe noch fortbestehen. Der Entlastungseffekt würde nicht erreicht, wenn die für die Unzuverlässigkeitsbeurteilung relevanten Umstände, die im Zeitraum zwischen Widerspruchsbescheid und Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung eintreten, nicht dem Untersagungsverfahren, sondern dem Wiedergestattungsverfahren zuzuordnen wären. Entgegen der Auffassung des Klägers führt die Trennung beider Verfahren auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung. Auf ein Verschulden kommt es dabei ohnehin nicht an, da die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit auch sonst kein Verschulden erfordert (BVerwG, Urt. v. Februar 1982 - 1 C 146/80 -, juris Rn. 15). Soweit der Kläger die in § 35 Abs. 6 GewO vorgesehene Karenzzeit von einem Jahr zwischen der Durchführung der Untersagung und der Wiederaufnahme im Blick hat und keinen Sinn darin sieht, ihm nach Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten über einen Zeitraum von wenigstens 12 Monaten seine wirtschaftliche Tätigkeit und damit seine Lebensgrundlage zu entziehen, ist zu beachten, dass die Karenzzeit für den Regelfall gilt. Insbesondere bei hohen Steuer- und sonstigen Zahlungsrückständen, die - wie auch im Fall des Klägers - über längere Zeit angefallen waren und Anlass für Gewerbeuntersagungen gaben, wird vor Ablauf eines Jahres seit Durchführung der Untersagungsverfügung nur selten eine Sanierung möglich sein, die die Unzuverlässigkeit verlässlich beseitigt. Die Gefahr für den Geschäftsverkehr wird regelmäßig nur durch langwierige Sanierungsbemühungen beseitigt werden können. Sofern hingegen im Einzelfall ausnahmsweise die Gründe, die die Unzuverlässigkeit begründen, schon vor Ablauf des Karenzjahres wegfallen, kommt unter Berücksichtigung der durch Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf geschützten Berufsfreiheit nach § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO auf Antrag in einem gesonderten Wiederaufnahmeverfahren eine frühere Wiedergestattung in Betracht (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 4 A 454/15 -, juris Rn. 11). Darauf muss sich der Kläger verweisen lassen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. 6 7 8

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Drehwald

Groschupp

Ranft