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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 31.03.2025 – 2 B 24/25

Az.: 2 B 24/25 8 L 822/24 VG Leipzig

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

– Antragsteller – – Beschwerdeführer –

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Reichenhainer Straße 29 a, 09126 Chemnitz

– Antragsgegner – – Beschwerdegegner –

wegen

Abordnung - Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde

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hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch

am 31. März 2025

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. Januar 2025 - 8 L 822/24 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

1. Der im Jahr 1990 geborene Antragsteller wurde mit Wirkung vom 1. August 2021 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat (Besoldungsgruppe A 13) ernannt und mit Wirkung vom 3. September 2022 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Er hat die Lehrbefähigung als Gymnasiallehrer und ist als Lehrkraft für die Fächer Biologie und Sport an der J.-Schule, Gymnasium der Stadt L., eingesetzt. Nachdem der Antragsteller mehrere erfolglose Anträge auf Abordnung an andere Gymnasien wegen „nicht behebbarer Kommunikationsprobleme“ zur Schulleitung gestellt hatte, wurde er im September 2024 zur beabsichtigten Abordnung an die S. C. angehört. Diese Schule habe in der Fächerkombination des Antragstellers hohen Fachbedarf und die Abordnung des Antragstellers könne diese Situation deutlich entlasten. Der Antragsteller teilte mit, dass er für weitere „Abordnungsangebote“ offen sei, für ihn indes Gymnasien in L. und im Umkreis von 15 Kilometern in Frage kämen. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 ordnete das Landesamt für Schule und Bildung den Antragsteller aus dienstlichen Gründen für die Zeit vom 4. November 2024 bis zum 31. Juli 2025 an die S. in C. ab. Seit dem 4. November 2024 ist der Antragsteller dienstunfähig. Gegen die Abordnungsverfügung legte er am 11. November 2024 Widerspruch per E-Mail ein. Einen von ihm unterschriebenen Ausdruck der E-Mail gab er am 18. November 2024 persönlich ab.

Den vom Antragsteller am 26. November 2024 gestellten Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Januar 2025 abgelehnt. Die Abordnungsverfügung vom 29. Oktober 2024 sei formell und materiell rechtmäßig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abordnung lägen vor und der Antragsgegner habe sein Ermessen in rechtmäßiger Weise ausgeübt. Es liege eine 1 2 3

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Abordnung vor, wenn dem Antragsteller als Gymnasiallehrer der Aufgabenbereich eines Oberschullehrers an einer anderen Dienststelle übertragen werde. Die Tätigkeit eines Oberschullehrers entspreche dem abstrakt-funktionalen Amt eines Gymnasiallehrers. Zwar sei das Studium zum Gymnasiallehrer mit zehn Semestern ein Semester länger als das zum Oberschullehrer, jedoch unterscheide sich das Studium lediglich bezüglich der beiden zu wählenden Fächer. Auch die Tätigkeit an einer Oberschule entspreche dem statusrechtlichen Amt des Antragstellers, denn ausweislich der Anlage 1 zu § 22 Abs. 1 SächsBesG bekleideten sowohl Lehrer an Gymnasien als auch an Oberschulen das Amt eines Studienrates der Besoldungsgruppe A 13. Nicht zuletzt sei der Antragsteller auch am Gymnasium in der Sekundarstufe I eingesetzt gewesen, was auch in der Oberstufe der Fall sei. Die Abordnung beruhe auch auf einem dienstlichen Grund. Der Antragsgegner begründe die Abordnung damit, dass die S. C. dringend Lehrer für Sport und Biologie benötige, die anders nicht beschafft werden könnten. An der Oberschule in C. seien insgesamt 94 Unterrichtsstunden nicht abgedeckt, das betreffe insbesondere die Fächer Biologie/Chemie und Sport. Man habe bereits Lehrkräfte aus anderen Oberschulen aus dem näheren Umkreis abgeordnet, aber die Versorgungslücke sei geblieben. Abordnungen nach C. von anderen näher gelegenen Oberschulen seien wegen des dortigen Fachkräftebedarfs nicht möglich, auch an diesen Oberschulen verteile man nur den Mangel. Die Abordnung stelle für den Antragsteller auch keine unzumutbare Härte dar. Allein der Dienstweg von etwas mehr als einer Stunde Dauer nach C. reiche hierfür nicht aus, zumal die Abordnung auf neun Monate beschränkt sei und finanzielle Nachteile mit der angekündigten Zahlung von Trennungsgeld ausgeglichen würden. Die Abordnungsverfügung sei auch ermessensfehlerfrei zustande gekommen. Zugrunde zu legen sei, dass Landesbeamte keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes hätten und erst recht nicht auf Verbleib an einer am selben Dienstort befindlichen Dienststelle. Grundsätzlich sei mit einer landesweiten Versetzung oder Abordnung zu rechnen. Gemäß § 72 SächsBG hätten Beamte ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden und Dienstvorgesetzte könnten anweisen, eine Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erforderten. Daraus ergebe sich auch die Verpflichtung, ggf. an einem anderen als dem ursprünglichen Dienstort Dienst zu tun. Der Antragsgegner habe die für und gegen die Abordnung sprechenden Gesichtspunkte in seine Entscheidung einfließen lassen, wobei die Zugrundelegung sachfremder Erwägungen nicht ersichtlich sei. Er habe auch die vom Antragsteller vorgetragenen privaten Gesichtspunkte in Erwägung gezogen und auch berücksichtigt, dass der Antragsteller seit dem 1. August 2022 nicht abgeordnet gewesen sei und im Gegensatz zu anderen Beamten keine kleinen Kinder habe. Unabhängig davon, dass der Antragsteller dies bei seiner Anhörung noch nicht ins Feld geführt habe, habe der Antragsgegner auch die Pflege von dessen Großvater nicht einbeziehen müssen. Der

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Antragsteller habe selbst nicht dezidiert angegeben, in welchem Maße er dazu herangezogen werde; im Gegenteil habe er vorgetragen, es gebe einen Pflegedienst und seine Mutter kümmere sich um den Großvater. Auch widersprüchliches Verhalten des Antragsgegners liege nicht vor bzw. gebe es keine Hinweise darauf, dass die Gründe vorgeschoben seien. Nicht zuletzt habe der Antragsteller selbst seine Abordnung mit der Begründung beantragt, es liege ein endgültiger und unwiederbringlicher Vertrauensverlust zu seiner Schulleitung vor.

2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung - wie hier - kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 54 Abs. 4 BeamtStG, § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG entfällt, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Wegen der gesetzgeberischen Wertung von § 54 Abs. 4 BeamtStG, § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Abordnungen nur in den Fällen der offensichtlichen Rechtswidrigkeit oder einer unzumutbaren Härte in Frage. In diesen Fällen überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen oder unzumutbaren Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ergibt hingegen die Prüfung, dass der Verwaltungsakt nicht offensichtlich rechtswidrig oder unzumutbar ist, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse (vgl. Senatsbeschl. v. 12. August 2020 - 2 B 261/20 -, juris Rn. 6 und v. 4. April 2013 - 2 B 304/13 -, juris Rn. 5, st. Rspr.). Nach diesem Maßstab kann ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht festgestellt werden. Die Abordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Oktober 2024 erweist sich entgegen der Auffassung des Antragstellers weder offenkundig noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig.

Nach § 31 Abs. 1 SächsBG kann die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit eines Beamten bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen in § 1 SächsBG genannten Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle (Abordnung) ganz oder teilweise erfolgen. Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden (§ 31 Abs. 2 SächsBG). Der Beamte kann auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht 4 5 6

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einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Dies bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn die Abordnung die Dauer von zwei Jahren übersteigt (§ 31 Abs. 3 SächsBG). Das Vorliegen eines dienstlichen Grundes ist gerichtlich unbeschränkt überprüfbar, wobei dem Dienstherrn bei der Ausfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ein weiter Planungs- und Entscheidungsspielraum zusteht (Senatsbeschl. v. 12. August 2020 a. a. O. Rn. 8 m. w. N.; Senatsbeschl. v. 4. April 2013 a. a. O. Rn. 10).

Unter Anwendung dieser Maßstäbe hat die Beschwerde keinen Erfolg. Der Senat folgt der Begründung des Verwaltungsgerichts (BA S. 9 bis 12) und macht sie sich zu eigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Unabhängig davon, dass bereits das Vorliegen der vom Antragsteller geltend gemachten innerdienstlichen Spannungen eine Abordnung des Beamten rechtfertigen kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30. September 2022 - 3 Cs 22.1607 -, juris Rn. 8; Senatsbeschl. v. 4. April 2013 a. a. O. Rn. 8), ergeben sich die dienstlichen Gründe für die Abordnung des Antragstellers bereits aus den zugrundeliegenden Verwaltungsakten (vgl. E-Mail des Leiters des Referates Oberschulen vom 30. September 2024), ohne dass unter Berücksichtigung des weiten Planungs- und Entscheidungsspielraums des Antragsgegners eine Aufschlüsselung einzelner Unterrichtsstunden und eine detaillierte Aufstellung der Abdeckung des Unterrichts durch Lehrkräfte anderer Schulen erforderlich wäre. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass die Einschätzung des Antragsgegners unzutreffend sei, sondern lediglich mit „Nichtwissen“ bestritten, dass die Schulart Oberschule nicht mit ausreichend Lehrkräften ausgestattet sei und die Versorgungslücke trotz abgeordneter Lehrkräfte aus dem näheren Umkreis weiter bestehe. Der Senat hat nach dem Akteninhalt auch keine vernünftigen Zweifel daran, dass ein mit der Abordnung des Antragstellers zu deckender Bedarf an der S. in C. zum Zeitpunkt des Erlasses der Abordnungsverfügung bestand. Dass es erforderlich gewesen wäre, die dortige Personalsituation im Einzelnen aufzuschlüsseln, ist daher nicht ersichtlich.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht insoweit auch keine Verpflichtung des Antragsgegners zur Darlegung, welche Lehrkräfte und welche Schulen in eine Sozialauswahl einbezogen worden sind und ob sämtliche oder nur einige Lehrkräfte in den Fächern Biologie und Sport von anderen Schulen berücksichtigt wurden. Maßgebend ist vielmehr, ob die Abordnungsverfügung ermessensfehlerfrei ergangen ist. Liegt ein dienstliches Bedürfnis vor, so entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßen Ermessen, ob und in welcher Weise sie von ihrer Befugnis, einen Beamten abzuordnen oder zu versetzen, Gebrauch macht. Dabei ist aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten auf die jeweiligen persönlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Die dienstlichen Interessen haben jedoch grundsätzlich 7 8 9

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Vorrang vor den persönlichen Belangen. Die Möglichkeit der Versetzung oder Abordnung aufgrund eines dienstlichen Bedürfnisses ist dem Beamtenverhältnis immanent; es bedarf daher schon besonderer Umstände, die eine Abordnung als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30. September 2022 a. a. O. Rn. 13 m. w. N.). Es ist nicht ersichtlich, dass solche Umstände bei Erlass der Abordnungsverfügung vorgelegen hätten und auch die vorgetragenen persönlichen und familiären Belange des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung. Dass die Abordnungsverfügung auch nicht deshalb ermessenfehlerhaft ist, weil der - bislang nicht abgeordnete, ledige und kinderlose - Antragsteller an die S. C. abgeordnet worden ist und nicht eine in Teilzeit beschäftigte Lehrkraft mit drei Kindern bzw. zwei bereits teilweise abgeordnete Lehrkräfte, liegt auf der Hand, unabhängig davon, ob der Antragsteller dies mit „Nichtwissen“ bestreitet. Soweit der Antragsteller auf die Entfernung von seinem Wohnort verweist, die mit dem ÖPNV zurückgelegt werden müsse, führt dies im Hinblick auf die zeitliche Befristung der Abordnung und die Gewährung von Trennungsgeld ebenfalls nicht zu einer fehlerhaften Ermessensausübung, zumal der Antragsteller Beamter des Freistaats Sachsen ist und damit grundsätzlich landesweit eingesetzt werden kann. Im Übrigen wurde dem Antragsteller in der angegriffenen Abordnungsverfügung vom 29. Oktober 2024 Trennungsgeld bewilligt. Die Zahlung des - vom Antragsteller mit „Nichtwissen“ bestrittenen - Trennungsgeldes setzt indes eine Beantragung und entsprechende Aufwendungen voraus, die beim Antragsteller aufgrund seiner Erkrankung bislang nicht angefallen sein dürften. Angesichts dessen hat sich die Frage von Entlastungsmöglichkeiten des Antragstellers in der Schule bereits nicht gestellt. Vor dem Hintergrund, dass - wie ausgeführt - innerdienstliche Spannungen selbst eine Abordnung des Beamten rechtfertigen können, wäre eine Abordnung zur Entfernung des Beschwerdeführers von seinem Dienstposten auch nicht rechtsmissbräuchlich gewesen, sondern hätte ein eigenes dienstliches Bedürfnis dargestellt, um im Interesse der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb der öffentlichen Verwaltung den behördlichen Frieden wiederherzustellen (BayVGH, Beschl. v. 30. September 2022 a. a. O. Rn. 8; OVG NRW, Beschl. v. 21. Dezember 2015 - 6 B 1262/15 -, juris Rn. 8). Auch in Anbetracht dessen, dass der Antragsteller aufgrund dieses Umstandes bereits selbst mehrfach beantragt hat, an ein anderes Gymnasium abgeordnet zu werden, ist kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen erkennbar, zumal er auch Abordnungen an eine Oberschule in L. und ein Gymnasium in O. abgelehnt hat.

Soweit der Antragsteller eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Verwaltungsgericht rügt, weil dieses das Ergebnis einer amtsärztlichen Untersuchung unberücksichtigt gelassen habe, obwohl der Antragsteller bereits in erster Instanz darauf hingewiesen habe, kommt es auf einen etwaigen Gehörsverstoß nicht entscheidend an, weil der Antragsteller im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur umfassenden Äußerung hatte und 10

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hiervon auch Gebrauch gemacht hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 138 Rn. 18 m. w. N.). Im Übrigen ergibt sich aus dem Verweis des Antragstellers auf die am 16. Dezember 2024 erfolgte amtsärztliche Untersuchung keine andere Beurteilung. Die Rechtsmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme richtet sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Danach eintretende gesundheitliche Beeinträchtigungen können zwar Anlass zur weiteren Prüfung sein, jedoch verstößt bereits eine - im Gegensatz zur Abordnung nicht lediglich vorübergehende - Versetzung grundsätzlich nur dann gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn sich der Aufenthalt an dem neuen Dienstort mit Wahrscheinlichkeit so nachteilig auf den gesundheitlichen Zustand des Beamten auswirkt, dass mit vorzeitigem Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit oder mit anderen erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu rechnen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 20. Dezember 2010 - 2 B 506/19 -, juris Rn. 9; OVG LSA, Beschl. v. 17. Dezember 2009 - 3 L 362/08-, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschl. v. 2. Februar 2007 - 6 B 2475/06 -, juris Rn. 2). Das ist dem amtsärztlichen Zeugnis vom 16. Dezember 2024 nicht zu entnehmen. Dass ein nicht gewünschter Ortswechsel den Beamten belastet und gesundheitlich ungünstiger ist als ein gewünschter Verbleib am bisherigen Dienstort, liegt im Rahmen der regelmäßigen Nachteile einer Abordnung, die grundsätzlich in Kauf genommen werden müssen (vgl. zur Versetzung OVG Saarland v. 17. September 2001, DÖD 2002, 125).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 62 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch

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