Gesetze / Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 06.02.2026 – 3 B 294/25
Az.: 3 B 294/25 3 L 938/25 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des – Antragsteller – – Beschwerdeführer – prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Lingnerallee 3, 01069 Dresden – Antragsgegnerin – – Beschwerdegegnerin – wegen Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, Abschiebungsanordnung nach Algerien; Antrag nach, § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 6. Februar 2026 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. November 2025 - 3 L 938/25 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des Verwaltungs- gerichts zu ändern. 1. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid der Antragsgeg- nerin vom.. Juli 2025, mit dem u. a. sein Antrag auf Verlängerung der ihm ursprünglich gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihm die Abschiebung in sein Heimatland angedroht wurde. Das Verwaltungsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: „Der am ... August 1953 geborene Antragsteller ist algerischer Staatsangehöriger und reiste erstmals im Jahr 2010 mit einem Visum zur Familienzusammenführung ein. Er ist Vater von fünf deutschen Kindern, von denen mindestens vier derzeit in Deutschland leben. Sein ältester Sohn (.............) zog im Jahr 2008 von Algerien nach Deutschland und wird seit Juni 2024 im Melderegister ....... als unbekannt verzogen geführt (vgl. Bl. 41 d. Gerichtsakte). Der Antragsteller selbst weist diverse Krankheiten auf: Diabetes mellitus Typ 2 beim Erwachsenen (E11.90, G), Hypertonie (I10.90. G), Sinustachykardie (R00.0, G), Arnold-Chiari-Syndrom (007.0, G), Diabetische Polyneuritis (E14.40, G), Diabetische Retinopathie (E14.30, G), Hyperopie (H52.0, G) Astigmatismus beidseitig (H52.2, BG), Adipositas (E66.99, G), Vestibularschwindel (H81.9, G), Linksherzinsuffi- zienz NYHA-Stadium II (I50.12, G), Potenzstörung (F52.2, G), Cox-arthrosis beidseitig (M16.9, BG), LWS-Syndrom (M54.16, G), Degenerative Wirbelkörperveränderung (M47.99, G), Gehbehinderung (R26.8, G), Verstopfung (K59.09, G), Morbus Dupuytren beidseitig (M72.0, BG), Prostatahyperplasie (N40, G), Senk-Spreizfuß beidseitig (066.8, BG; ärztliches Attest vom.. August 2025, Bl. 18 d. Gerichtsakte). Ihm wurde eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen B und G bis Oktober 2025 zuerkannt (Bl. 629 d. Verwaltungsakte, Bl. 64 d. Gerichtsakte). Mit Urteil vom.. März 2019 des Amtsgerichts ....... (Az.: ......................), rechtskräftig seit dem ... November 2019, wurde der Antragsteller wegen Betruges zu Lasten des Jobcenters ....... in sechs Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, 1 2 3
3 deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (vgl. Bl. 697 d. Verwaltungs- akte). Mit bestandskräftigem Bescheid vom... Juli 2015 lehnte die Antragsgegnerin eine vom Antragsteller beantragte Verlängerung seiner damaligen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sowie einen Antrag auf Erteilung einer Auf- enthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ab, erteilte ihm jedoch eine Aufent- haltserlaubnis nach Maßgabe des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit einer Gültigkeit bis zum... Juni 2017 im Hinblick auf das Kindeswohl seines (nicht leiblichen) deutschen Kindes ...................., für das er eine soziale Vaterrolle einnahm (Bl. 518 ff. d. Verwal- tungsakte). Vor Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltstitels beantragte er mit ausgefülltem Formblatt vom.. Mai 2017 (Bl. 553 d. Verwaltungsakte) die Verlängerung der Aufenthaltserlaub- nis. Im Hinblick auf den Antrag wurde ihm am ... November 2017 eine Fiktionsbeschei- nigung mit Gültigkeit bis zum ... Februar 2018 ausgestellt (Bl. 600 d. Verwaltungsakte), welche fortlaufend bis zum ... Juli 2025 verlängert wurde (Bl. 808, 843 d. Verwaltungs- akte). Während dieser Zeit löste sich die familiäre Lebensgemeinschaft des Antragstel- lers mit dem betreffenden Kind auf und er hatte mit diesem keinen Umgang mehr. Im Jahr 2016 übernahm der neue Lebensgefährte der Kindsmutter, der leibliche Vater des Kindes, der mit beiden in häuslicher Gemeinschaft lebte, die rechtliche und tatsächliche Vaterschaft für das (heute volljährige) Kind (vgl. Bl. 610 d. Verwaltungsakte). Mit be- hördlichem Schreiben vom .. Februar 2018 wurde dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben, zur geplanten Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis Stel- lung zu nehmen (Bl. 612 d. Verwaltungsakte). Für den Antragsteller wurde durch seinen damaligen Bevollmächtigten angegeben, dass er aufgrund seiner Schwerbehinderung auf die Hilfe und Unterstützung seiner Fa- milienangehörigen in Deutschland „von mindestens 11 Stunden in der Woche“ angewie- sen sei und ein Leben im Heimatland ihm nicht möglich wäre (Schreiben vom... März 2018, Bl. 635 f. d. Verwaltungsakte). In der Folge übersandte die Antragsgegnerin die dazu vorgelegten Unterlagen mit der Bitte um Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebehindernissen nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bun- desamt). Mit Schreiben vom ... Februar 2021 teilte das Bundesamt der Ausländerbe- hörde mit, dass im Fall des Antragstellers keine Abschiebeverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich seines Herkunftsstaates Algerien vorlägen (Bl. 720 d. Verwaltungsakte). Mit weiterem behördlichem Schreiben vom ... August 2022 wurde dem Antragsteller erneut die Möglichkeit gegeben, zur geplanten Ablehnung der Verlängerung seiner Auf- enthaltserlaubnis Stellung zu nehmen (Bl. 728 d. Verwaltungsakte). Mit Schreiben vom.. September 2022 äußerte sich der Antragsteller dahingehend, dass er in Deutsch- land verwurzelt und multimorbid sei (Bl. 733 ff. d. Verwaltungsakte). Seine Kinder wandten sich in der Sache ebenfalls schriftlich an die Ausländerbehörde der Antrags- gegnerin (Bl. 747 f. und 767 f. der Verwaltungsakte). Der Antragsteller war (nach Ab- lehnung der Verlängerung seines Aufenthaltstitels) zuletzt seit dem.. August 2025 im Besitz von Bescheinigungen über den vorübergehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument, zuletzt mit Gültigkeit bis zum .. September 2025 (Bl. 845, 863, 896 d. Verwaltungsakte). Mit Bescheid vom.. Juli 2025 lehnte die Antragsgegnerin seinen Antrag auf Verlänge- rung seines vorherigen humanitären Titels ab (Ziffer 1). Der Antragsteller wurde aufge- fordert, innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Verfügung aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen (Ziffer 2 und 3). Für den Fall, dass er der freiwilligen Ausreise nicht nachkommt, wurde ihm die Abschiebung auf eigene Kosten in sein Heimatland
4 Algerien oder einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen darf oder der zu der Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffern 4 und 5). Es würden weder die besonderen noch die allgemeinen Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG vorliegen. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis sei nicht ge- geben. Eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers könne im Hinblick auf seinen Gesund- heitszustand nicht gesehen werden. Auch handle es sich bei ihm nicht um einen sog. ,faktischen‘ Inländer, weshalb auch eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ausscheide. Es fehle daneben auch an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG. Zwar könne nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Wege des Ermessens von dem Erfordernis der Sicherung des Lebens- unterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG) (…) im Hinblick auf sein Alter und seinen Gesundheitszustand abgesehen werden. Allerdings stehe der begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf die Verurteilung des Antragstel- lers auch ein Ausweisungsinteresse im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG entgegen.“ Über den hiergegen mit Schreiben vom .. August 2025 eingelegten Widerspruch ist, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden worden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf Folgendes abgehoben: Durch die Antragstellung sei die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst worden. Daher sei der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erschienen die Erfolgsaussichten des erhobenen Widerspruchs als gering. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaub- nis nach § 25 Abs. 5 AufenthG dürften nach summarischer Prüfung nicht vorliegen. Die Aus- reise sei ihm aus rechtlichen Gründen nicht unmöglich. Es liege kein inlandsbezogenes Aus- reisehindernis im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand vor. Es bestehe nicht die konkrete Gefahr, dass sich sein Gesundheitszustand durch die Abschiebung oder die freiwillige Aus- reise wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde und diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen gemindert oder ausgeschlossen werden könne. Es sei davon aus- zugehen, dass es dem Antragsteller in diesem Jahr wie auch in den vergangenen Jahren möglich gewesen sei, eine mehrwöchige Urlaubsreise in sein Heimatland zu unternehmen. Die amtsärztliche Stellungnahme zu seiner Reisefähigkeit vom ... Oktober 2025 gehe aus- drücklich von seiner Reisefähigkeit aus. Hiernach sei es jedoch zu beachten, dass die Ein- nahme der Blutdruck- und bedarfsweisen Schmerzmedikamente, die Blutzuckermessung und die Insulingaben auf der Reise möglich sein müssten. Auch solle der Rollator und der Geh- stock des Antragstellers mitgeführt werden. Nach der amtsärztlichen Stellungnahme über- nehme sein Sohn alle zwei Wochen den Verbandswechsel an seinem diabetischen Fuß. 4 5 6 7
5 Soweit er vor dem Amtsarzt angegeben habe, dass er von seinem Sohn beim Duschen, Ein- kaufen und der übrigen Haushaltsführung unterstützt werde, ließen diese von Dritten geleiste- ten Unterstützungsleistungen bei weitem keinen Schluss auf gesundheitliche Gründe zu, die einer Ausreise entgegenstehen könnten. Die von dem Antragsteller in der Vergangenheit durchgeführten längeren Reisen in sein Heimatland ließen vielmehr vermuten, dass es ihm gelungen sei, auch dort auf für ihn notwendige Hilfen zurückzugreifen oder diese zu organisie- ren. Auch aus Art. 6 GG/Art. 8 EMRK ergebe sich kein inlandsbezogenes Ausreisehindernis. Unter Zugrundelegung der hierzu gebildeten Voraussetzungen spräche in Anbetracht der vorgeleg- ten Unterlagen sowie der Angaben der Kinder des Antragstellers Einiges dafür, dass er nicht in wesentlichem Umfang zwingend auf die Lebenshilfe durch ein Familienmitglied in Deutsch- land angewiesen sei. Dass eine gewisse Betreuung durch die Kinder ihm das Leben in seinem Alter und mit seinen Gesundheitsbeschwerden erleichtere, dürfte für eine solche Annahme nicht ausreichen. Er lebe mit keinem seiner erwachsenen Kinder in häuslicher Gemeinschaft. Auch sei keines seiner Kinder zu seiner Betreuung berufen. Hilfstätigkeiten seiner Kinder seien nicht ausreichend für eine zwingend notwendige Lebenshilfe. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt. Auch ergebe sich aus der amtsärztlichen Stellungnahme, dass er eigenständig und ohne Hilfe von Familienangehörigen in der Lage sei, die wegen seiner Dia- beteserkrankung täglich anfallenden notwendigen Injektionen und Blutzuckermessungen vor- zunehmen. Auch die Reisen in sein Heimatland seien ohne ständige Begleitung eines seiner Kinder möglich gewesen. Die Unterstützungsleistungen seiner Kinder beruhten vor allem auf seinen sprachlichen Defiziten, nicht aber auf seinem physischen Zustand. Der erstmalige Hin- weis des Antragstellers im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung auf die Hilfe beim Du- schen durch seinen Sohn erscheine angepasst. Insgesamt gehe das Gericht davon aus, dass der Antragsteller mit der Unterstützung seiner in Deutschland lebenden Kinder in der Lage sein werde, Vorkehrungen zu treffen, damit er bei seiner Ankunft in Algerien nicht obdach- oder schutzlos sei. Schließlich ergebe sich aus Art. 8 EMRK kein inlandsbezogenes Ausreisehindernis. Bei dem Antragsteller sei nicht von einem „faktischen Inländer“ auszugehen. Dies hat das Verwaltungs- gericht im Einzelnen begründet. Schließlich sei aufgrund der Stellungnahme des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom ... Februar 2021 davon auszugehen, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Algerien vorlägen. Den Ausführungen des Bundesamts schließe sich das Gericht an. Der pauschale Hinweis darauf, dass seine Krank- heiten in Algerien nicht behandelt werden könnten, könne die Stellungnahme des 8 9 10
6 Bundesamts, die gerade die Behandelbarkeit der vom Kläger angegebenen und nachfolgend hinzugetretenen Krankheiten bejahe, nicht erschüttern. Nach alledem bleibe es bei dem vom Gesetz vorausgesetzten überwiegenden öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der getroffenen Behördenentscheidung. Deshalb könne auch da- hinstehen, ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen i. S. d. § 5 AufenthG gegeben seien. Auch könne dem Antragsteller nicht in der Weise vorläufiger Rechtsschutz gegen die ihm dro- hende Abschiebung in sein Herkunftsland gewährt werden, dass der Antragsgegnerin im Rah- men einer einstweiligen Anordnung aufzugeben sei, ihm einen weiteren vorübergehenden Auf- enthalt im Bundesgebiet durch die Erteilung von Duldungen gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG zu ermöglichen. 2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Beschwerde trägt er mit Schriftsätzen vom .. Dezember 2025 sowie vom .. Januar 2026 zusammengefasst vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht darauf abgehoben, dass die Besuche seiner Kinder nicht zwingend lebensnotwendig seien. Vielmehr sei er als 72-jähriger Mann mit einem Grad der Behinderung von 100, Merkzeichen B und G in vielfältiger Weise auf die tägliche Unter- stützung seiner Kinder angewiesen. Sie leisteten Hilfe bei Mobilität, Organisation und Durch- führung sämtlicher medizinischer Termine, der täglichen Versorgung (Nahrungsbeschaffung, Körperpflegeunterstützung) und bei der Begleitung außerhalb der Wohnung und zum Schutz vor Sturzrisiken. Die Lebenshilfe sei nicht an die häusliche Gemeinschaft gebunden. Die Ur- laubsreisen seien stets in Begleitung eines seiner Kinder durchgeführt worden. Er habe zwar formal existierende soziale und familiäre Kontakte in Algerien, sie stünden aber seit Jahren in keinerlei Beziehung zu ihm und seien weder bereit noch in der Lage, einen schwerbehinderten Mann wie ihn dauerhaft aufzunehmen. Dies sei unberücksichtigt geblieben. Die Annahme des Gerichts, er könne sich der Obdachlosigkeit entziehen, sei spekulativ und entspreche nicht der Realität. Er habe keine Wohnung, keine finanziellen Mittel, keinen Zugang zum Arbeitsmarkt und keine tragfähigen sozialen Strukturen in Algerien. Das Verwaltungsgericht verkenne die wahren Verhältnisse. Seit der Stellungnahme des Bundesamts aus dem Jahr 2021 habe sich sein Gesundheitszustand massiv verschlechtert. Formal verfüge Algerien zwar über ein öffent- liches Gesundheitssystem, jedoch seien viele Behandlungen, Medikamente und Diagnostik nur privat zugänglich. Ohne Krankenversicherung müsse jedes Medikament sowie jede Be- handlung privat bezahlt werden; staatliche Leistungen seien minimal. Er habe keine finanziel- len Mittel für seine Behandlung. Im Ergebnis handele es sich bei ihm um einen schwerbehin- derten, hochgradig immobilen Menschen ohne soziale Anknüpfungspunkte und ohne 11 12 13 14
7 Versorgung in Algerien. Das Verwaltungsgericht habe auf Grund einer unvollständigen Tatsa- chenfeststellung und einer unzutreffenden Anwendung von Art. 6 GG/Art. 8 EMRK entschie- den. Die Behauptung, einer seiner Söhne sei nach Algerien zurückgekehrt, sei falsch. Er lebe in ....... und sei neben seinen anderen Kindern für seine Pflege zuständig. Er wohne unter seiner Adresse. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine Abänderung des angefochtenen Be- schlusses. 2.1 Soweit der Antragsteller auf die Krankheiten und die dadurch bedingte mögliche Reiseun- fähigkeit hinweist, ergibt sich aus der aktuellen amtsärztlichen Stellungnahme vom... Oktober 2025, dass er unter den vom Verwaltungsgericht angeführten Bedingungen reisefähig ist. Dass die amtsärztliche Stellungnahme, die sein Krankheitsbild im Einzelnen gewürdigt und auch seine Schwerbehinderung in die Untersuchung einbezogen hat, fehlerhaft sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 2.2 Dass der Antragsteller über die vom Verwaltungsgericht gewürdigten Hilfe- und Unterstüt- zungsleistungen seiner Kinder hinaus im Lichte von Art. 6 GG/Art. 8 EMRK dringend auf die Pflege durch nahe Angehörige angewiesen sei, hat er nicht dargelegt. Das Gericht hat die vom Antragsteller und seinen Kindern insbesondere in dem gemeinsamen Schreiben vom ... Juni 2024 gegenüber der Antragsgegnerin und in der Stellungnahme der Amtsärztin vom ... Oktober 2025 geschilderten Unterstützungs- und Hilfeleistungen unter Be- rücksichtigung der engen Voraussetzungen, die die von ihm hierzu herangezogene Recht- sprechung bildet, zutreffend gewürdigt und eine rechtliche Unmöglichkeit seiner Ausreise i. S. v. § 25 Abs. 5 AufenthG nachvollziehbar verneinen können, weil sich hieraus kein unabweis- barer Hilfebedarf ergibt. Dies folgt nicht zuletzt auch aus der Mitteilung seiner Kinder in dem vorbezeichneten Schreiben, wonach er selbständig in der Lage sei, seine Enkelkinder aus der Schule abzuholen. Dass darüber hinaus Unterstützungs- und Pflegebedarf besteht, ist weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Vielmehr deckt sich die Beschreibung der Unterstüt- zungstätigkeit mit der in dem Schreiben seiner Kinder beschriebenen Lebenssituation. Zudem dürften die sprachlichen Defizite, die zu einem guten Teil eine Betreuung durch seine Kinder erforderlich machen, in seinem Heimatland kein Grund für eine Betreuung mehr sein. 2.3 Erstmalig im Beschwerdeverfahren wird vorgetragen, dass der Antragsteller nicht unbe- gleitet in sein Heimatland gereist sei und zusammen mit einem seiner Kinder lebe. 15 16 17 18 19
8 Dies überzeugt nicht. Weder ist dieser Sohn, soweit ersichtlich, in ....... angemeldet noch ergibt sich aus dem bisherigen Vorbringen, in dem überstimmend ausgeführt wird, der Antragsteller lebe allein in seiner Zwei-Zimmer-Wohnung, dass er zusammen mit diesem Sohn dort wohnt. Dem ausdrücklichen Hinweis der Antragsgegnerin mit Schriftsatz gegenüber dem Verwal- tungsgericht vom .. September 2025, dass er mit keinem seiner Kinder in häuslicher Gemein- schaft lebe, ist der Antragsteller im bisherigen Verfahrensverlauf nicht entgegengetreten. Das- selbe gilt für die Behauptung, er sei immer zusammen mit einem seiner Kinder nach Algerien gereist. Auch diese Behauptung ist bislang nicht erhoben und auch nicht glaubhaft gemacht worden. 2.4 Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass ihm in seinem Heimatland Obdachlosigkeit und mangels finanzieller Mittel die Nichtbehandlung seiner Krankheiten drohe, gilt nichts an- deres. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass schon fraglich ist, ob dieser Aspekt überhaupt noch einer Überprüfung durch das Verwaltungsgericht offenstand. Denn § 25 Abs. 5 AufenthG betrifft, worauf das Gericht zutreffend abgehoben hat, nur inlandsbezogene Ausreisehindernisse ins- besondere im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Antragstellers. Allerdings soll, soweit Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt werden, ge- mäß § 25 Abs. 3 AufenthG dem Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Demge- mäß hatte die Antragsgegnerin in dem streitbefangenen Bescheid auch mangels Erfüllung „der materiellen Erteilungsvoraussetzungen“ die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis ab- gelehnt (S. 7 des Bescheids). Ob sich der Widerspruch des Antragstellers mit Schriftsatz sei- nes Prozessbevollmächtigten vom.. August 2025 auch gegen diese Behördenentscheidung wendet, ist zumindest fraglich, da hiernach der Antragsteller (nur) Anspruch auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels „nach § 25 Abs. 5 AufenthG“ haben soll. Allerdings werden auch Gesichtspunkte wie fehlende Behandlungsmöglichkeiten und eine drohende Obdachlosigkeit des Antragstellers geltend gemacht, die inhaltlich einen Anspruch nach § 25 Abs. 3 AufenthG begründen könnten. Ob sich damit der Widerspruch auch gegen die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG wendet, ist gegebenenfalls in dem weite- ren Widerpruchsverfahren zu klären. Diese Frage kann allerdings hier offenbleiben, weil das Verwaltungsgericht Abschiebungsver- bote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu Recht mit der Begründung verneint hat, dass dem Antragsteller gemäß der Auskunft des Bundesamts vom... Februar 2021 die Behandlung seiner Erkrankungen in seinem Heimatland eröffnet sei. Dass sich das Krank- heitsbild des Antragstellers entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts so maßgeblich 20 21 22 23
9 verschlechtert hat, dass eine erneute Beteiligung des Bundesamtes erforderlich wäre, ist nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert vorgetragen. Mit dem Hinweis, mangels einer Krankenversicherung sei ihm der Zugang zur Behandlung nur möglich, wenn er die Behandlungen selbst finanziere, sind diese Feststellungen nicht wider- legt. Angesichts der Tatsache, dass bis jetzt nicht näher dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht ist, wo sich der Antragsteller bei seinen früheren Reisen in sein Heimatland aufge- halten hatte, welche familiären und sonstigen Kontakte er dort aufrechterhält und wie sich seine Vermögensverhältnisse und die seiner Kinder im Einzelnen gestalten, ist es nicht nahe- liegend, dass er dort unbehandelt bleiben und ihm dort die Obdachlosigkeit drohen würde. Nicht zuletzt aus dem Gesprächsprotokoll vom... August 2025 über seine Vorsprache am... Juli 2025 im Bürgeramt der Antragsgegnerin, gegen deren inhaltliche Richtigkeit keine nach- vollziehbaren Bedenken erhoben wurden, ergibt sich auch, dass sich der Antragsteller noch Mitte des letzten Jahres eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland vorstellen konnte, was aber augenscheinlich auf den Widerstand seiner Kinder und seines neuen Bevollmächtigten stieß. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5 und 8.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbar- keit 2025 und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Ein- wendungen erhoben wurden. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). v. Welck Kober Nagel 24 25 26 27