Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 16.02.2026 – 2 B 220/25

Az.: 2 B 220/25 7 L 833/25 VG Leipzig

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der Frau

– Antragstellerin – – Beschwerdeführerin –

prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesjustizprüfungsamt Hansastraße 4, 01097 Dresden

– Antragsgegner – – Beschwerdegegner –

wegen

endgültigem Nichtbestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung, hier Einsicht in die vollständige Prüfungsakte, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde

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hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch

am 16. Februar 2026

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 2. September 2025 - 7 L 833/25 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag, ihr im Wege der einstweilen Verfügung Akteneinsicht in die vollständige Prü- fungsakte betreffend das Nichtbestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung zu gewähren, zu Recht abgelehnt.

1. Die Antragstellerin nahm erfolglos an der staatlichen Pflichtfachprüfung 2025/1 teil; hierge- gen hat sie Widerspruch erhoben. Im Widerspruchsverfahren macht sie geltend, überprüfen zu wollen, ob die beteiligten Prüfer ordnungsgemäß bestellt wurden und sich die beteiligten Prüfer aus den der Antragstellerin schon bekannten Prüfungsakten ergeben. Das Verwal- tungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss den Antrag abgelehnt, weil ihr das Recht- schutzbedürfnis fehle. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren setze ein Rechtsschutzbedürf- nis für das Begehren, Akteneinsicht in die Bestellung der Prüfer zu erhalten, zum einen voraus, dass die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Bestellung im Widerspruchsverfahren erhoben worden sei und zum anderen, dass die Prüfer, deren rechtmäßige Bestellung von der Wider- spruchsführerin gerügt wird, namentlich benannt würden. Das sei hier nicht der Fall.

Mit ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht verkenne das Recht und den Umfang des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf selbständige Akteneinsicht. Dieses umfasse die gesamte Prüfungsakte und nicht nur die be- reits im Widerspruchsverfahren überreichten Unterlagen. Wie sonst solle sich die Antragstel- lerin ein Bild über die Erfolgsaussichten des von ihr eingeleiteten Widerspruchsverfahrens ma- chen, wenn ihr nicht die vollständige Akte überreicht werde.

Der Antragsgegner verweist auf § 44a VwGO und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Antrag sei auf eine behördliche Verfahrenshandlung gerich- tet. 1 2 3 4

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Der vom Vorsitzenden angeregten gütlichen Einigung wurde seitens der Beteiligten nicht nä- hergetreten.

2. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Änderung des angegriffe- nen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag, im Wege der einstweilen Verfügung der Antragstellerin Akteneinsicht in die vollständige Prüfungs- akte betreffend das Nichtbestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung zu gewähren, unzulässig ist. Zwar dürfte grundsätzlich ein Rechtschutzinteresse an vollständiger Akteneisicht nicht aus- geschlossen sein, schon weil dafür ein gesetzlicher Anspruch gegeben ist: § 29 VwVfG (des Bundes i. V. m. § 1 SächsVwVfZG). Allerdings ist durch § 44a VwGO eine selbständige ge- richtliche Geltendmachung des Anspruchs nach herrschender Meinung (vgl. die Nachweise bei Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 29 Rn. 44 f.) ausgeschlossen. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22. September 2016 - 2 C 16/15 -, juris Rn. 19) an:

„Bei der Verweigerung von Akteneinsicht durch die Beklagte handelt es sich um eine Verfah- renshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO (aa). Die Voraussetzungen für die Annahme einer Ausnahme von dieser Regelung sind nicht gegeben (bb).

aa) Unter einer Verfahrenshandlung ist jede behördliche Maßnahme zu verstehen, die im Zu- sammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungs- verfahren steht und die der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dient. Aus dem Gegensatz des Begriffs der Verfahrenshandlung zu dem in § 44a Satz 1 VwGO gleichfalls verwendeten Begriff der Sachentscheidung folgt, dass sich der Ausschluss selbstständiger Rechtsbehelfe grundsätzlich auf solche behördlichen Maßnahmen beschränkt, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens sind, ohne selbst Sachentscheidung zu sein, ohne also ih- rerseits in materielle Rechtspositionen einzugreifen (BVerwG, Urteil vom 1. September 2009 - 6 C 4.09 - BVerwGE 134, 368 Rn. 21). Unerheblich für die Einordnung als Verfahrenshandlung ist dabei, welche Rechtsform der vorbereitende Akt hat. Neben Realakten können auch Ver- waltungsakte Verfahrenshandlungen im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO sein (Geiger, in: Eyer- mann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 44a Rn. 4; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 44a Rn. 3). Ebenso ist davon auszugehen, dass eine Verfahrenshandlung nicht nur eine anfechtbare Handlung, die in Rechte des Beteiligten eingreift, ist, sondern dass auch sogenannte Negativakte, also die behördliche Verweigerung der erstrebten Verfahrenshand- lung (hier: Gewährung von Akteneinsicht), von der Norm erfasst werden (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 9 A 20.01 - BVerwGE 115, 373 <377>; Beschluss vom 6. April 2006 - 2 VR 2.05 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 33 Rn. 10).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragstellerin beruft sich allein auf Ansprüche auf Akteneinsicht, welche aus § 29 VwVfG oder unmittelbar aus den Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG hervorgehen. Diese Ansprüche stehen in unmittelbarem Zusammenhang zu dem behördlich noch anhängigen Widerspruchsverfahren, 5 6 7 8

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welches die Pflichtfachprüfung der Antragstellerin betrifft. Allein um ihre Rechte in diesem Ver- fahren effektiv verfolgen zu können, begehrt sie Akteneinsicht. Schließlich ist auch kein Rechtsverlust zu befürchten, weil die Antragstellerin zumindest in einem an das Widerspruchs- verfahren anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren (weitere) Akteneinsicht erhalten könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch

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