Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 23.02.2026 – 3 B 8/26
Az.: 3 B 8/26 6 L 585/25 VG Chemnitz
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
– Antragstellerin – – Beschwerdeführerin –
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Zwickau vertreten durch den Landrat Robert-Müller-Straße 4-8, 08056 Zwickau
– Antragsgegner – – Beschwerdegegner –
wegen
Ausländerrechts; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel
am 23. Februar 2026
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. Dezember 2025 - 6 L 585/25 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des Verwaltungs- gerichts zu ändern.
1. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine am ........ 1967 in China geborene chinesi- sche Staatsangehörige. Sie leitet derzeit als Geschäftsführerin ein Restaurant in Z....... Sie reiste am ........... 2000 unerlaubt in das Bundesgebiet ein und beantragt ohne Erfolg Asyl. Nach Geburt ihrer Tochter, die deutsche Staatsangehörige ist, am ........... 2006 wurde die Antragstellerin zunächst geduldet und erhielt am ............ 2010 eine zuletzt bis zum ........... 2024 verlängerte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zur Ausübung der Perso- nensorge für ihre minderjährige Tochter. Der Antragsgegner lehnt den am .......... 2024 gestell- ten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom ........ 2025 ab. Zur Begründung wurde darauf abgehoben, dass die Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht mehr erfüllt seien, weil ihre Tochter am ........... 2024 18 Jahre und damit voll- jährig geworden sei. Art. 6 Abs. 1 GG/Art. 8 EMRK stünden der Versagung nicht entgegen, weil die Trennung von erwachsenen Familienmitgliedern hier nicht ausnahmsweise unzulässig sei. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Tochter dringend auf die von der Antragstellerin erbrachte Lebenshilfe angewiesen sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die Tochter beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Behinderung besonders hilfebedürftig sei. Dar- über hinaus sei die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wegen Ver- wirklichung eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG nicht erfüllt. Die Antragstellerin habe sich der Dokumentenfälschung nach § 267 StGB, des Erschleichens ei- nes Aufenthaltstitels gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG und der Bestechung nach § 334 StGB 1 2
strafbar gemacht. Da aufgrund der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 AufenthG die Ertei- lung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 21 Abs. 1 AufenthG gesperrt sei, bedürfe es keiner umfassenden Prüfung der hiernach erforderlichen Voraussetzungen. Die Erteilungsvoraussetzungen des § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG seien nicht erfüllt, da sie nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG sei, die verlängert werden könne. Der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sei abzulehnen, da die Erteilungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG nicht erfüllt seien. Sie sei nicht seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis.
Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden worden.
Das Verwaltungsgericht hat den hiergegen erhobenen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Zur Begründung hat es darauf verwie- sen, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis aus Art. 6 GG/Art. 8 EMRK mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit ausscheide.
Die Unterstützung ihrer volljährigen Tochter reiche aller Voraussicht nach nicht für die An- nahme eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses aus. Art. 6 GG/Art. 8 EMRK ge- währten keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichte die darin enthal- tene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern habe, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maß- nahmen die familiären Bindungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhielten, pflichtgemäß, d. h. entspre- chend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Entschei- dend sei hierfür die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten sei. Insbesondere bei Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern entstünden aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen jedoch nur unter der Voraussetzung, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines an- deren Familienmitglieds auch angewiesen sei oder wenn über die sonst üblichen Bindungen hinaus zusätzliche Merkmale für eine Abhängigkeit vorhanden seien. Hierzu bedürfe es im konkreten Einzelfall der substantiierten Darlegung und soweit prozessual erforderlich der Glaubhaftmachung, welcher konkreter Hilfebedarf bei dem betreuungsbedürftigen Ausländer anfalle. Überdies müsse substantiiert dargetan und gegebenenfalls glaubhaft gemacht wer- den, welche Hilfeleistungen der betreuungsfähige und -bereite Familienangehörige erbringe oder erbringen werde. 3 4 5
Gemessen an diesen Maßstäben sei nicht ersichtlich, dass deshalb ein Abschiebungshinder- nis vorliegen könne. Dem Vortrag der Antragstellerin könne nicht entnommen werden, dass ihre Tochter unter Berücksichtigung ihrer konkreten Lebensumstände zwingend auf die Le- benshilfe der Antragstellerin angewiesen sei oder dass die Bindung zwischen ihr und ihrer Tochter über das sonst übliche Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern hin- ausgehe. Dies hat das Gericht im Einzelnen dargelegt.
Ferner, so das Gericht, lägen nach summarischer Prüfung auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter dem Gesichtspunkt des „faktischen Inländers“ nicht vor. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK umfasse die Summe aller familiären, persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Pri- vatleben eines jeden Menschen konstitutiv seien und denen angesichts ihrer zentralen Bedeu- tung für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Auf- enthalts im Bundesgebiet eine wachsende Bedeutung zukomme. Dabei sei einerseits die Ver- wurzelung des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland, andererseits sein Bezug zum Staat seiner Staatsangehörigkeit in den Blick zu nehmen. Die hierzu dargestellte Rechtspre- chung zugrunde gelegt könne das Gericht aufgrund der Angaben der Antragstellerin nicht die Feststellung treffen, dass es sich bei ihr um eine faktische Inländerin handeln würde. Es könne nicht erkannt werden, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland hinreichend verwurzelt sei. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf ihre Geschäftsführertätigkeit in dem Restaurant in Z...... und unter Hinweis auf eine fehlende Integration im sozialen und gesell- schaftlichen Bereich ausgeführt. Insbesondere hat es darauf hingewiesen, dass keine ausrei- chenden Sprachkenntnisse nachgewiesen worden seien. Die Antragstellerin bewege sich im Wesentlichen in ihrer chinesischen „Community“. Zudem ergebe sich aus einem von der Staatsanwaltschaft Z...... übermittelten Strafbefehl, dass eine Verurteilung der Antragstellerin wegen Bestechung in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung und Erschleichen eines Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen vorgesehen sei. Eine vollständige Entwurzelung von ihrem Heimatland liege nicht vor. Sie habe sich erst kürzlich über einen Monat zur Pflege ihrer erkrankten Mutter dort aufgehalten. Es sei davon auszugehen, dass sie weiterhin familiäre oder soziale Kontakte dorthin unterhalte, die Landessprache beherrsche und auch mit den Gepflogenheiten des Landes weiterhin im ausreichenden Maß vertraut sei.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG komme offensichtlich nicht in Betracht, da dem schon die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen- stehe. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Abschiebungsschutz sei abzulehnen, weil kein Ab- schiebungshindernis gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG geltend gemacht sei.
2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. 6 7 8 9
2.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Antragstellerin mit Schriftsätzen ihres Prozess- bevollmächtigten vom ....... Januar 2026 zusammengefasst aus: Es werde auf den eingelegten Widerspruch vollumfänglich Bezug genommen. Sie habe eine Arbeitsstelle, so dass der Le- bensunterhalt gesichert sei. Sie besitze und betreibe ein Restaurant. Ihre Tochter arbeite dort als Mini-Jobberin. Sie lebe seit 30 Jahren in Deutschland. Sie sei gesundheitlich angeschlagen und könne nur schlecht laufen. Sie könne das Existenzminimum in ihrer Heimat nicht erwirt- schaften. Die nötigen Medikamente könne sie sich in der Heimat finanziell nicht leisten. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf ein inlands- bezogenes Abschiebungshindernis aus Art. 6 GG/Art. 8 EMRK sei möglich. Über ihre Bindung zu ihrer Tochter und umgekehrt sei bereits vorgetragen worden. Sie sei auch faktische Inlän- derin, da sie seit 30 Jahren in Deutschland lebe und „absolut integriert“ sei. Sie beherrsche die deutsche Sprache gut.
Dem Schriftsatz liegt eine nicht unterschriebene und nicht weiter bezeichnete Erklärung wohl der Tochter der Antragstellerin vor. Hierin trägt diese vor, dass sie unverzichtbar für die tägli- che Betreuung ihrer Mutter sei. Diese leide an chronischen Erkrankungen und sei auf ihre Hilfe in zahlreichen Alltagssituationen angewiesen. Sie sei bei der Haushaltsführung, bei Einkäufen und u. a. beim Transport schwerer Gegenstände auf Hilfe angewiesen. Außerdem begleite sie ihre Mutter zu Arztterminen, überwache die Einnahme ihrer Medikamente und unterstütze sie bei physiotherapeutischen Maßnahmen. Ein Ersatz für die Pflege hier sei in China nicht vor- handen. Dort lebende Angehörige seien selbst gesundheitlich stark eingeschränkt und nicht in der Lage, die notwendigen Hilfen zu leisten. Ohne ihre Unterstützung sei die Antragstellerin stark gefährdet. In einer weiteren Anlage verweist die Antragstellerin auf ihren Gesundheits- zustand. Hiernach würde eine Abschiebung ihre medizinische Situation erheblich verschlech- tern, da in China weder eine kontinuierliche Behandlung noch eine sichere Medikamentenver- sorgung gewährleistet sei. Sie hätte keine Krankenversicherung und müsse sämtliche Kosten privat tragen. Auch sei mit 58 Jahren ein medizinischer und beruflicher Neuanfang realisti- scherweise ausgeschlossen. Ihre körperliche Belastung durch Reise, Umzug und Neuorien- tierung wäre medizinisch nicht vertretbar. Ihr fehlte in China jegliche familiäre Unterstützung. Sie sei familiär und wirtschaftlich von der Tochter abhängig. Eine Abschiebung wäre nicht er- forderlich, nicht verhältnismäßig und gesellschaftlich schädlich.
2.2 Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.
(1) Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes eine Ausreise nicht möglich sei, fehlt es bereits an dem Nachweis der geltend gemachten Erkrankungen i. S. v. § 60a Abs. 2c AufenthG. Weder die Erkrankungen noch ihre Schwere ist 10 11 12 13
durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht worden. Hierauf hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom... Februar 2026 zutreffend hingewiesen.
(2) Soweit die Antragstellerin vorträgt, ihr sei eine Ausreise aus rechtlichen Gründen unmög- lich, weil die von ihrer Tochter ihr gegenüber erbrachten Unterstützungsleistungen im täglichen Leben von den Schutzwirkungen des Art. 6 GG/Art. 8 EMRK erfasst seien, gilt nichts anderes.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung zu- treffend darauf abgehoben, dass Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern nur dann aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen entfalten, wenn ein Familienmitglied auf die Hilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen oder von ihnen abhängig ist. Die nicht unter- schriebene Stellungnahme wohl der Tochter der Antragstellerin, die damit nicht die Anforde- rungen an eine eidesstattliche Erklärung zur Glaubhaftmachung i. S. v. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO erfüllt, weist nur auf Unterstützungsleistungen hin, die unter Familienmitgliedern üblich sind. Ein zwingender Hilfe- und Unterstützungsbedarf etwa aufgrund hier nicht näher dargelegter Erkrankungen folgt hieraus jedoch nicht. Weitere Um- stände, die es nahelegten, dass die Antragstellerin zwingend auf die Lebenshilfe durch ihre erwachsene Tochter angewiesen sei, ergeben sich hieraus nicht.
(3) Soweit die Antragstellerin auf ihre Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland verweist, weil sie gut deutsch spreche und ein Restaurant führe, hat sie sich nicht mit der Bewertung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt.
Das Gericht hat zusammenfassend darauf abgestellt, dass diese Umstände für die Bejahung der Frage, ob es sich bei der Antragstellerin um eine „faktische Inländerin“ handele, nicht aus- reichten. Dem hält die Antragstellerin keine Belange entgegen, die zu einer abweichenden Einschätzung führen könnten. Insbesondere geht sie nicht darauf ein, dass sie augenschein- lich nur innerhalb der chinesischen Gemeinschaft verkehrt, ein Deutschzertifikat gefälscht hat und wegen sonstiger Straftaten verurteilt worden ist. Nachvollziehbare Ausführungen dazu, dass sie außerhalb des Geschäftsbetriebs und über den Verkehr mit ihrer Tochter hinaus in das Leben hier integriert ist, sind nicht gemacht. Dasselbe gilt im Hinblick auf die verwaltungs- gerichtliche Bewertung, dass die Antragstellerin nicht von ihrem Heimatland China entwurzelt ist. Dies drängt sich schon deshalb auf, weil sie augenscheinlich in regelmäßigen Abstanden zu ihrer pflegebedürftigen Mutter reist und sich dort länger aufhält.
(4) Soweit die Antragstellerin erstmals im Beschwerdeverfahren darauf verweist, dass sie in ihrem Heimatland ohne Krankenversorgung und ein beruflicher Neuanfang realistischerweise ausgeschlossen sei, macht sie der Sache nach einen Anspruch auf Erteilung einer 14 15 16 17 18
Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG geltend. Hiernach soll einem Aus- länder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Bei den hiervon erfassten Fällen handelt es sich um ziel- staatsbezogene Abschiebungshindernisse.
Ausweislich der Behördenakten hatte der Antragsgegner mit dem in Streit stehenden Bescheid vom ........ 2025 zwar über Anträge in Bezug auf Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5, § 21 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sowie über die Erteilung einer Niederlassungser- laubnis gemäß § 26 Abs. 4 i. V. m. § 9 Abs. 2 AufenthG entschieden. Über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG wegen zielstaatsbezogener Abschiebungs- hindernisse war nicht zu entscheiden gewesen, da bis dahin von der Antragstellerin keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden waren. Über einen solchen Antrag wird der Antrags- gegner nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG daher erstmals zu entscheiden haben.
Ein diesbezügliches gerichtliches (auch Eil-)Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist mangels Vorliegens eines diesbezüglichen ablehnenden Verwaltungsakts unzulässig. Im Übrigen han- delt es sich im Hinblick auf den mit der Beschwerde möglicherweise gestellten Antrag im Hin- blick auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG um einen neuen Streitgegenstand und damit um eine Antragsänderung i. S. v. § 91 Abs. 1 VwGO in Form einer Antragserweiterung. Sie ist im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig, weil die Be- schwerde der Intention des Gesetzgebers zufolge nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO nur zulässig ist, soweit sie der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient (SächsOVG, Beschl. v. 26. Juni 2025 - 3 B 34/22 -, juris Rn. 18 m. w. N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5 und 8.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbar- keit 2025 und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Ein- wendungen erhoben wurden.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
v. Welck Kober Nagel
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