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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 02.03.2026 – 3 B 318/25

Az.: 3 B 318/25 6 L 983/25 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der – Antragstellerin – – Beschwerdeführerin – prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Bautzen vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 9, 02625 Bautzen – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – wegen Widerruf der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Ziff. 8 f TierSchG; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 2. März 2026 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. Dezember 2025 - 6 L 983/25 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des Verwaltungs- gerichts zu ändern. 1. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Antragsgeg- ners vom .. August 2025. Hierin hatte der Antragsgegner die der Antragstellerin unter dem ... November 2023 erteilte Erlaubnis für die Ausbildung von Hunden für Dritte und die Anleitung der Ausbildung von Hunden durch Tierhalter ab Zugang des Bescheids widerrufen und hierfür den Sofortvollzug angeordnet. 1.1 Dem Widerruf liegt folgender, vom Verwaltungsgericht festgestellter Sachverhalt zugrunde: „Der unter Anordnung des Sofortvollzug(s) (Ziff. 2) ergangenen Verfügung liegt eine Anzeige eines Hundehalters vom 25. Juli 2025 zugrunde, wonach die Antragstellerin mit Hunden nicht tierschutzgerecht agiere. Demnach sei durch den Anzeigenden beo- bachtet worden, dass die Antragstellerin die Hunde mittels eines ,dogtra‘ Halsbandes über eine Fernbedienung maßregele und diese nach Betätigung der Fernbedienung auf- jaulten. Zudem schlage die Antragstellerin die Hunde. Bei einer am 30. Juli 2025 bei der Antragstellerin durchgeführten Kontrolle durch Mitarbeiter des Antragsgegner habe die Antragstellerin eine an ihrem Hosenbund befindliche ,dogtra‘ Fernbedienung in ihre Ho- sentasche gesteckt. Bei der anschließenden Inaugenscheinnahme der auf dem Grund- stück der Antragstellerin befindlichen Hunde habe die Antragstellerin bei einem Hund versucht, unbemerkt das ,dogtra‘ Halsband zu entfernen und in ihrem T-Shirt bzw. ihrer Hosentasche zu verstecken, was jedoch durch die Mitarbeiter des Antragsgegners be- obachtet worden sei. Dieser Hund habe auch ungewöhnlich ruhig reagiert und habe sich auf Kommando neben die Antragstellerin gesetzt, wobei er mehrere Minuten in ge- duckter, erwartungsvoller Haltung mit zurückgelegten Ohren verharrt habe, ohne die Antragstellerin anzusehen. Schließlich habe die Antragstellerin nach Aufforderung die Fernbedienung und zwei ,dogtra‘ Halsbänder herausgegeben, welche mit ca. 2 cm 1 2 3

3 langen metallischen Stiften an der dem Hundehals anliegenden Seite versehen seien. Mit Bescheid vom 21. November 2023 hatte der Antragsgegner der Antragstellerin die Erlaubnis für die Ausbildung von Hunden (Canis lupus f. familiaris) für Dritte und die Anleitung der Ausbildung von Hunden durch Tierhalter nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f TierSchG unter Auflagen erteilt. Unter Auflage Ziffer 4f wurde bestimmt, dass keine Verletzungs- gefahr durch Geräte, Einfriedung und Hilfsmittel bestehen darf und sich im für die Hunde erreichbarem Umfeld keine stromführenden Drähte befinden dürfen. Ferner wurde unter Ziffer 4l bestimmt, dass Trainingshilfsmittel wie Brustgeschirr, Halsbänder, Maulkörbe, Maulhalter, Spielzeuge und ähnliche Produkte tierschutzgerecht sein müssen und unter Ziffer 4m, dass die Anwendung von u.a. Stachelhalsbändern sowie Elektroreizgeräten oder ähnlichen tierschutzwidrigen Hilfsmitteln nicht zulässig ist. Mit Ziffer 4p verfügte der Antragsgegner, dass die Erlaubnis jederzeit ersatzlos widerrufen werden kann, wenn gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen wird, die Genehmigungsvo- raussetzungen nicht mehr vorliegen, die Nebenbestimmungen nicht eingehalten wer- den oder sich die Rechtslage ändert.“ 1.2 Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung bestünden im Hinblick auf die formelle Begründungspflicht gemäß § 80 Abs. 3 VwGO keine Bedenken. Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids erweise sich nach summarischer Prüfung im Ergebnis als voraussichtlich rechtmäßig. Der Widerruf könne sich auf § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG stützen. Der Antragsgegner habe sich den Widerruf der Erlaubnis in Nr. 4p des Erlaubnisbescheids vom ... November 2013 vorbehalten, sofern die Antragstellerin gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoße oder Nebenbestimmun- gen nicht einhalte. Dies sei hier wohl der Fall. Die streitbefangenen „dogtra“-Halsbänder würden vom Hersteller damit beworben, dass je nach Modell über bis zu 1.600 m Entfernung eine Vibration oder ein fein dosierbarer stati- scher Impuls abgegeben werden könne. Die rechtliche Lage des jeweiligen Landes sei zu beachten. Die streitbefangenen Halsbänder verfügten ausweislich des Benutzerhandbuchs über eine EC-Konformitätserklärung und ein „CE“-Kennzeichen. Die Verwendung eines sol- chen Geräts sei gemäß § 3 Nr. 11 TierSchG verboten, da es durch die direkte Stromeinwir- kung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich ein- schränke oder es zur Bewegung zwinge und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmer- zen, Leiden oder Schäden zufüge. Elektroreizgeräte seien damit insbesondere auch in der Hundeausbildung verboten, da durch diese mit Hilfe von Stromreizen unerwünschte Bewe- gungen unterbunden und/oder erwünschte Bewegungen erreicht werden sollten. Dabei komme es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23. Februar 2006 - 3 C 14.05 -, juris Rn. 12) nicht auf die konkrete Handhabung des Geräts im Einzelfall, sondern auf seine bauartbedingte Eignung, entsprechende Wirkungen hervorzurufen, an. 4 5 6 7

4 Die gemäß § 3 Nr. 11 TierSchG angesprochene Zulassung nach bundes- oder landesrecht- lichen Vorschriften sei zum Zeitpunkt der Entscheidung und auch bislang in Bezug auf die Hundeausbildung nicht normiert. Die Antragstellerin habe unstreitig solche Halsbänder im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit eingesetzt, die auch über eine Elektroimpulsfunktion ver- fügten. Unabhängig davon, dass der Antragsgegner auch anonymen Hinweisen nachgehen dürfe, sofern er anschließend eigene Ermittlungen über das Vorliegen der Beanstandung wie hier anstelle, habe die Antragstellerin selbst eingeräumt, die streitbefangenen Halsbän- der zu verwenden, wenngleich sie beteuere, lediglich die dort auch vorgesehene Vibrations- funktion zu nutzen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei die Verwendung der streitbefangenen Hals- bänder weder durch das Waffengesetz noch durch sonstige Rechtsvorschriften gedeckt. Die Voraussetzungen der von der Antragstellerin angeführten Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG) Waffenliste, Nr. 1.4.4 lägen schon nicht vor, da die CE-Kennzeichnung kein Sicher- heitszeichen einer neutralen Prüfstelle sei. Es handele sich vielmehr um eine Eigenerklä- rung des Herstellers. Daher sei es auch unerheblich, dass der Hersteller die Halsbänder auf dem europäischen Markt frei verkaufen könne. Eine amtliche Zulassung sowie ein amtliches Prüfzeichen werde nur von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ausgegeben. Fer- ner fänden Halsbänder wie die der Antragstellerin auch keinen bestimmungsmäßigen Ge- brauch in der Tierhaltung. Dies folge schon daraus, dass § 3 Nr. 11 TierSchG deutlich ma- che, dass Elektroimpulsgeräte in der Tierhaltung grundsätzlich verboten seien. Anlage 2 zu § 2 WaffG umfasse darüber hinaus lediglich Tierabwehrgeräte und gerade keine zu Trai- ningszwecken einzusetzenden Hilfsmittel. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck des Geset- zes, nämlich einer Regelung im Waffenrecht, die auf eine Abwehr oder Verteidigung abziele. Insoweit bestehe auch kein Widerstreit von Gesetzen, da das Tierschutzgesetz speziell die Haltung und Ausbildung von Hunden regele, während sich das Waffengesetz u. a. mit der Abwehr von Tieren befasse. Daher sei auch die Nutzung von Weidezäunen, die die Antrag- stellerin unter Hinweis auf eine Ungleichbehandlung mit den niedriger dosierten Hundehals- bändern anführe, gänzlich anders gelagert. Der Elektroimpuls bei stromführenden Zäunen werde durch eine Handlung des Tiers ausgelöst und stelle für dieses eine nachvollziehbare Handlungsabfolge dar. Diese den Elektroimpuls auslösende Handlung könne das Tier selbst steuern, was beim Einsatz von Elektrohalsbändern gerade nicht der Fall sei. Auch enthalte die Regelung nicht, wie von der Antragstellerin vorgetragen, eine Ausnahme für die Ausbil- dung von Jagdhunden. Dass solche Geräte dennoch in der Praxis und insbesondere in der Hundeausbildung häufig Anwendung fänden sowie auf dem Markt frei verfügbar seien, ändere nichts an dem Verbot nach § 3 Nr. 11 TierSchG. Es obliege den jeweiligen Behörden, dieses Verbot umzusetzen 8 9

5 und entsprechende Verstöße zu ahnden. Ob die Antragstellerin die Elektroimpulsfunktion auch tatsächlich eingesetzt habe, könne dahinstehen, da es lediglich auf die bauartbedingte Eigenschaft des Geräts ankomme, welches unstreitig über diese Funktion verfüge. Auch habe die Antragstellerin mit der Verwendung der Geräte zumindest gegen die Auflage in Nr. 4l des Erlaubnisbescheids vom ... November 2023 verstoßen, so dass sich schon danach der Widerruf als offensichtlich rechtmäßig erweise. Schließlich sei der Widerruf der Erlaubnis auch ermessensfehlerfrei ausgesprochen worden. Ob den Hunden ausreichend Fläche zur Verfügung gestanden habe oder Anhaltspunkte vorgelegen hätten, die darauf hinwiesen, dass die Hunde Schmerzen oder Schäden hätten erleiden müssen, könne dahinstehen, da dies für den Widerruf der Erlaubnis ohne Bedeu- tung sei. Ebenfalls sei unerheblich, ob der Antragsgegner durch eine etwaige Sicherstellung der Halsbänder seine Kompetenzen überschritten habe. Dies sei nicht Gegenstand des Ver- fahrens. 2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. 2.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin mit Schriftsätzen vom .. Ja- nuar und ... Februar 2026 zusammengefasst vor: Die Aussage des anonymen Zeugen sei für die Entscheidung der Antragstellerin sowohl von ihr als auch vom Verwaltungsgericht verwendet worden. Eine persönliche Zeugenverneh- mung sei unumgänglich. Es werde daher beantragt, den Zeugen zu benennen und ihn in der mündlichen Verhandlung zu laden und zu vernehmen. Sie bestreite die Vorwürfe des Zeugen, die offensichtlich nur darauf gerichtet seien, ihre Existenz zu vernichten. Unabhän- gig davon stünden den Angaben des Anzeigeerstatters ihre eidesstattliche Versicherung sowie die Feststellungen der Amtstierärztin entgegen. Bei der Kontrolle der Antragsgegnerin vom ... Juli 2025 seien keine Anhaltspunkte aufgetreten, die auch nur annähernd darauf hinwiesen, dass die Hunde Schmerzen, Schäden oder anderes hätten erleiden müssen. Die Hunde seien insgesamt in einem guten Zustand vorgefunden worden. In der in das Verfah- ren eingeführten eidesstattlichen Versicherung habe sie widerlegen können, dass von ihr die Hunde nicht artgerecht gehalten würden und dass sie diesen Leiden oder andere Be- einträchtigungen zugefügt hätte. Sie habe im Ergebnis weder gegen das Tierschutzgesetz noch gegen die Auflagen in dem Erlaubnisbescheid vom... November 2023 verstoßen. Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 11 TierSchG, wonach die Bewegung des Tieres erheblich eingeschränkt oder ihm nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wür- den, seien nicht gegeben. Die beiden Einschränkungen seien von der Antragsgegnerin 10 11 12 13 14

6 weder dargelegt noch begründet worden. Sie habe bereits darauf hingewiesen, dass die Hundehalsbänder mit der Energie betrieben würden, die auch bei Fotoapparaten Verwen- dung finde. Daher sei von vornherein ein gesundheitsschädigender oder besonders schmerzerleidender Impuls nicht möglich. Dagegen hätten ein Weide- und ein Wolfsschutz- zaun eine viel höhere Energiestärke. Ob die vom Verwaltungsgericht als wesentlicher Un- terschied zum Hundehalsband herausgearbeitete Selbstentscheidungsbefugnis der Tiere vorliege, könne dahingestellt bleiben. Die Feststellung sei so nicht richtig, da die meisten Hundehalsbänder wie auch das ihrige nach einer kurzen Betätigung automatisch abschalten würden. Die Tiere müssten bei einer Berührung mit einem Weide- und Wolfsschutzzaun wesentlich höhere Stromwerte und Impulsstärken hinnehmen, ohne dass hier der Vorwurf erhoben werde, dass diese nicht artschutzgerecht seien. Die Stromstärke beim Hundehals- band sei als Bagatelle einzuordnen. Das Problem der Erheblichkeit könne nur durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden. Die Entscheidung, sich kei- nem Weide- und Wolfsschutzzaun zu nähern, könne ein Tier erst treffen, wenn es entspre- chende Erfahrungen gesammelt habe. Damit seien zumindest in der Regel mehrere Elekt- roimpulse erforderlich, um ein entsprechendes gegenteiliges Verhalten des Tieres zu erzie- len. Darüber hinaus seien die Tiere nicht gleich. Zumindest einer ihrer Hunde ignoriere die durch einen Weidezaun ausgelösten Elektroimpulse. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts darauf, dass alle Elektrogeräte, die einen Elektroimpuls versenden könnten, bei der Anwen- dung von Tieren verboten seien, sei nicht richtig. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner herangezogenen Entscheidung nicht abschließend die Unzulässigkeit derartiger Ge- räte festgeschrieben, sondern auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen. Hier liege ein Widerstreit zwischen dem Tierschutzgesetz und dem Waffengesetz vor. Dies ergebe sich aus Anlage 2 Nr. 1.4.4 des Waffengesetzes, wonach Hundehalsbänder mit Elektroimpulsen auch dann verwendet werden dürften, wenn sie bestimmungsgemäß in der Tierhaltung Ver- wendung fänden. Sie sei sich sicher gewesen, dass auf den von ihr verwendeten Halsbän- dern ein Prüfzeichen in diesem Sinne aufgetragen gewesen sei. Es habe sich aber nicht um das Zeichen gehandelt, auf das das Verwaltungsgericht hinweise. Nach ihrer Auffassung seien die Hundehalsbänder mit „CE“ gekennzeichnet gewesen. Zudem sei die Alternative der bestimmungsmäßigen Verwendung in der Tierhaltung unstrittig erfüllt. Vom Hersteller der Firma sei mit E-Mail vom ... November 2025 mitgeteilt worden, dass sie die Halsbänder in Deutschland tausendfach verkaufe. Damit könne an der massenhaften Verwendung kein Zweifel mehr bestehen. Schließlich sei bei der Interessenabwägung zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs zu beachten, dass sie ihre Berufstätigkeit in dieser Zeit nicht vollständig ausüben könne. Das öffentliche Interesse sei nicht gefährdet, da sie zu keinem Zeitpunkt die Elektroimpulsfunktion verwendet und niemals den Tieren Schmerzen oder Leiden zugefügt habe.

7 Mit weiterem Schreiben vom ... Februar 2026 ergänzt sie wie folgt: Die Aussage des nun- mehr namentlich bekannten Zeugen sei frei erfunden und entspreche nicht ihrer Arbeits- weise. Zum Beweis dafür, dass sie sich in ihrer Hundeausbildung und -zucht stets korrekt verhalte und Gewalt nicht zu ihren Praktiken gehöre, würden vier Zeugen benannt. Auch werde die Feststellung ausdrücklich bestritten, dass bei der Hündin „Aila“ eine extreme Un- terwürfigkeit und ein ängstliches Verhalten ihr gegenüber festgestellt worden sei. Das sub- jektive Empfinden, auch einer Amtstierärztin, könne nicht dazu führen, die erteilte Erlaubnis sofort zu entziehen. Daher werde beantragt, diesen Hund durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen. Zudem sei § 3 Nr. 11 TierSchG auch aus einem anderen Grund nicht erfüllt. Als weiteres Tatbestandsmerkmal heiße es, dass ein Gerät verwendet werde, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres beeinflusse. Die Stromeinwirkung geschehe hier höchstens indirekt, so dass dieser Tatbestand nicht erfüllt sei. Zudem stünden weitere Tatbestände in Kollision zu § 3 Nr. 11 TierSchG. Es sei hier nur beispielhaft auf § 3 Nr. 5, 7 und 8 TierSchG verwiesen, welcher im Widerstreit mit § 19 Nr. 13 und 16 (ohne Gesetzeszitat) sowie den Regelungen zur Ausbildung und zum Einsatz von Jagdhunden stehe. Besonders problematisch erwiesen sich die Regelungen, wonach das Hetzen des Wildes durch Jagdhunde verboten sei. Sehe man sich hierzu die unter- schiedlichen Kommentierungen im Tierschutzgesetz und im Bundesjagdgesetz an, werde man zu erstaunlichen Ergebnissen kommen, die im Einzelnen erörtert werden. Zudem könn- ten weitere Beispiele benannt werden, in denen zwischen dem Tierschutzrecht und dem Bundesjagdgesetz eine Diskrepanz bestehe, die nur als Widerstreit der Gesetze ausgelegt werden könne. 2.2 Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. (1) Soweit die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom ... Februar 2026 auf Diskrepanzen mit weiteren Regelungen des Tierschutzgesetzes und des Bundesjagdgesetzes verweist und darüber hinaus anführt, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 3 Nr. 11 TierSchG, der eine „direkte Stromeinwirkung“ voraussetze, nicht erfüllt sei, ist das diesbezügliche Vor- bringen nicht berücksichtigungsfähig, da es nicht binnen der Frist von einem Monat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemacht worden ist. Hiernach ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begrün- den. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Gründe, die nicht frist- gemäß dargelegt worden sind, können nur berücksichtigt werden, wenn sie zur Erläuterung oder Vertiefung fristgerecht geltend gemachter Gründe vorgetragen sind (SächsOVG, Be- schl. v. 21. Januar 2025 - 3 B 127/24 -, juris Rn. 43). 15 16 17

8 Hiervon ausgehend sind die vorgenannten Rügen im Schriftsatz der Antragstellerin vom... Februar 2026 nicht berücksichtigungsfähig, da sie nicht die fristgemäß dargelegten Gründe erläutern, sondern mit den Hinweisen auf weitere Regelungskonflikte im Tierschutzgesetz und im Bundesjagdgesetz sowie mit dem Hinweis auf weitere Tatbestandsmerkmale des § 3 Nr. 11 TierSchG neue Aspekte benennen, die nach Ablauf der einmonatigen Begrün- dungsfrist am.. Januar 2026 erstmalig vorgetragen werden. (2) Soweit die Antragstellerin anführt, dass es sich bei den von ihr verwendeten Halsbändern nicht um ein Gerät handele, das i. S. v. § 3 Nr. 11 TierSchG dem Tier nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufüge, weil die Stromeinwirkung mit der einer Digitalka- mera vergleichbar sei, führt dies nicht zu einer Änderung des Beschlusses. Zum einen hat der Antragsgegner unter Verweis auf ein Foto (S. 125 der Verwaltungsakte) darauf abgehoben, dass das Halsband funktionsbereit eingeschaltet und auf eine Intensität von „85“ von maximal „127“ eingestellt gewesen sei. Daher kann bereits von einer nicht unerheblichen Spannungsstärke ausgegangen werden. Darüber hinaus hat der Antrags- gegner in seiner Erwiderung auf den vor dem Verwaltungsgericht gestellten Antrag mit Schreiben vom ... September 2025 (dort S. 4 f.) darauf hingewiesen, es ergebe sich aus der gutachterlichen Stellungnahme der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e. V. (TVT), dass insbesondere Fehlverknüpfungen zwischen dem Strafreiz, dem Verhalten des Hundes, dem Ort, Geräuschen, Objekten und Personen (inklusive Halter) möglich seien und Verhal- tensprobleme auslösen oder verschlimmern könnten. Ein effektives Lernverhalten ist nach dieser Stellungnahme kaum oder nicht möglich. Wenn - so das Gutachten - in der Folge der Strafreiz als willkürlich empfunden werde, erhöhe sich der Stresslevel der Tiere enorm und könne bis zur erlernten Hilflosigkeit führen. Da die Elektroreizgeräte eine enorme Reichweite - im vorliegenden Fall 1.600 m - hätten, könne der Hund von seinem Halter nicht mehr direkt beobachtet werden. Das unbeabsichtigte Auslösen der Fernbedienung könne zu Fehlver- knüpfungen und damit zu nachhaltigen Verhaltensproblemen führen. Hiervon ausgehend ist es daher nicht erforderlich, dass die Stromstärke, die bei dem Hun- dehalsband ausgelöst wird, eine Intensität wie etwa diejenige bei Weide- oder Wolfsschutz- zäune erreicht. Denn die unter Verweis auf das vorbezeichnete Gutachten zu befürchtenden Verhaltensänderungen bei einer Benutzung des Halsbandes sind jedenfalls geeignet, Schä- den im Sinn von § 3 Nr. 1 TierSchG auszulösen. Gegen die fachkundige Bewertung ist die Antragstellerin auch nicht vorgegangen, sondern behauptet, sie habe bei Verwendung der Halsbänder die Hunde jederzeit im Blick gehabt. Eine Verhaltensänderung im oben be- schriebenen Sinn ist damit aber nicht ausgeschlossen. 18 19 20 21

9 Die in dem Gutachten aufgezeigten Folgen für das Verhalten eines Hundes dürften auch Grund für das von der Tierärztin H…… beobachteten Verhalten des Hundes Aila sein, der augenscheinlich bereits eine entsprechende Verhaltensauffälligkeit zeigt. Dass die bei der Kontrolle am ... Juli 2025 anwesende Tierärztin nicht in der Lage gewesen sein könnte, das Verhalten des Hundes fachgerecht zu beurteilen, ist nicht ersichtlich. Der diesbezügliche Vorwurf, es handele sich allein um ein subjektives Empfinden, geht damit ins Leere. Die diesbezüglichen Beobachtungen hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwide- rung mit Schriftsatz vom ... Januar 2026 erneut vorgetragen und vertieft. Darüber hinaus sind von dem nunmehr namentlich benannten Anzeigeerstatter die in seiner (Tierschutz-)Anzeige vom ... Juli 2025 gemachten Angaben bestätigt worden. Hiernach wur- den Elektrohalsbänder benutzt, die dazu führten, dass der betroffene Hund kurz aufjaulte und sich anschließend ruhig verhielt. Dass es dem Zeugen, wie behauptet, um eine Exis- tenzvernichtung der Antragstellerin gehen sollte, ist durch nichts belegt. Eine Zeugeneinver- nahme ist genauso wie die der von der Antragstellerin angebotenen Zeugen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in der Regel nicht geboten; sie sind daher dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 80 Rn. 158 m. w. N.). (3) Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass Tiere auch im Hinblick auf einen Weide- und Wolfsschutzzaun nur durch ein- oder mehrmaliges Berühren ein Vermeidungsverhalten erlernen würden und daher eine Ungleichbehandlung sachlich nicht gerechtfertigt sei, gilt nichts anderes. Denn im Gegensatz zu den von einem Hundehalsband ausgehenden elektrischen Impulsen kann der mit der Berührung eines elektrisch geladenen Zauns einhergehende Schmerz vom betroffenen Tier einem bestimmten Eigenverhalten zugeordnet werden. Dass dies bei den von einem Hundehalsband ausgehenden elektrischen Impulsen nicht durchgängig der Fall ist, ergibt sich aus der gutachterlichen Stellungnahme der TVT. Daher ist im Gegensatz zu der Verwendung von Halsbändern bei Verwendung von Weide- und Wolfsschutzzäunen nicht davon auszugehen, dass sich das Tierverhalten in einer in dem Gutachten angeführten Weise verändert. Nach alledem sind von § 3 Nr. 11 TierSchG damit alle Geräte erfasst, die mittels direkter Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten des Hundes und insbesondere dessen Bewe- gung erheblich einschränken, und die nach Bauart und Funktionsweise generell geeignet sind, nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden herbeizuführen. Dies ist auch bei Niederstromgeräten mit einer Stromstärke von unter 100 mA der Fall (vgl. hierzu näher 22 23 24 25 26

10 Hirth/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023 § 3 Rn. 63 m. w. N.). (4) Anders als die Antragstellerin meint, handelt es sich bei Anlage 2 Nr. 1.4.4 WaffG nicht um eine bundesrechtliche Vorschrift i. S. d. § 3 Nr. 11 TierSchG, wonach die Verwendung der streitgegenständlichen Halsbänder zulässig ist. Soweit die Antragstellerin erneut darauf hinweist, dass die von ihr verwendeten Halsbänder ein amtliches Prüfzeichen i. S. v. Anl. 2 Nr. 1.4.4 WaffG trügen, hat sie sich nicht mit den ausführlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu befasst. Vielmehr hat sie er- neut darauf abgehoben, dass die Hundehalsbänder mit „CE“ gekennzeichnet gewesen seien. Dem Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass darin keine amtliche Zulassung liege, weil es sich nicht um ein amtliches Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesan- stalt handele, ist sie damit nicht entgegengetreten. Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht - wie im Einzelnen dargestellt - festgestellt, dass es sich bei den in Anlage 2 Nr. 1.4.4 WaffG erfassten Geräten um Tierabwehrgeräte, nicht aber um zu Trainingszwecken eingesetzte Hilfsmittel handele. Hieraus folgt, dass die beiden Vorschriften unterschiedliche Gegenstände regeln und sich daher bei der Anlage 2 Nr. 1.4.4 WaffG schon vom Grundsatz her nicht um eine bundesrechtliche Vorschrift han- deln kann, die eine Ausnahme von dem Verbot des § 3 Nr. 11 TierSchG enthält. Daher enthalten die einschlägigen Kommentierungen hierzu auch keinen Hinweis auf die von der Antragstellerin angeführte Anlage 2 Nr. 1.4.4 WaffG (vgl. nur Hirth/Maisack/Moritz/Felde, a. a. O. Rn. 70 m. w. N.). (5) Soweit die Antragstellerin die bei § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwä- gung des Verwaltungsgerichts rügt, ist darauf hinzuweisen, dass das öffentliche Interesse in der Regel überwiegt, wenn sich unter summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache feststellen lässt, dass der angegriffene Verwaltungsakt rechtmäßig sein dürfte. Dass durch den Widerruf der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f TierSchG eine Existenzge- fährdung des Unternehmens der Antragstellerin ausgelöst werden konnte, ist weder belegt noch sonst ersichtlich. Denn die Antragstellerin führt gemäß der Gewerbeanmeldung vom.. August 2015 auch eine Tierpension, gibt Reitunterricht, bietet therapeutisches Reiten an und bildet Pferde aus, wodurch weitere Einnahmen erzeugt werden. Die diesbezügliche Er- laubnis vom .. Februar 2019 ist hingegen nicht widerrufen worden. (6) Nicht angegriffen und daher der Entscheidung zugrunde zu legen ist der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass die in dem Erlaubnisbescheid vom... November 2023 erlassene Auflage Nr. 4p ebenfalls den angegriffenen Widerruf erlaubt, wenn u. a. die 27 28 29 30 31

11 Nebenbestimmungen des Bescheids nicht eingehalten werden. Dies ist, worauf das Gericht zutreffend hingewiesen hat, hier der Fall, da die Auflage in Buchstabe „m“, wonach die An- wendung u. a. von Elektroreizgeräten nicht zulässig ist, unstrittig nicht eingehalten wurde. In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, welche Auswirkungen die von der An- tragstellerin verwendeten Halsbänder auf die davon betroffenen Hunde haben. Der Widerruf der Erlaubnis ist daher auch gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG zulässig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 54.2.1 des Streitwert- katalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 be- schlossenen Änderungen und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden. Der sich hieraus ergebende Betrag in Höhe von 20.000 Euro ist gemäß Nr. 1.5 Streitwertkatalog zu halbieren. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). v. Welck Kober Nagel 32 33 34