Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 19.03.2026 – 2 A 332/25

Az.: 2 A 332/25 8 K 1545/24 VG Leipzig

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der Frau

– Klägerin – – Antragstellerin –

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden

– Beklagte – – Antragsgegner –

wegen

Bezüge hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch

am 19. März 2026

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 31. März 2025 - 8 K 1545/24 - in Gestalt des Beschlusses vom 12. Mai 2025 - 8 K 1545/24 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.026,02 € festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nicht vor.

1. Die Klägerin begehrt die Gewährung ungekürzter Bezüge für die Monate August und Sep- tember 2023, hilfsweise die Feststellung nicht amtsangemessener Besoldung. Die 1966 ge- borene Klägerin stand bis zu ihrer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand zum 1. Oktober 2023 bei der Polizeidirektion Leipzig im Dienst des Beklagten. Unter dem 24. Januar 2023 wurde sie zur beabsichtigten Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit angehört. Sie beantragte unter dem 17. Februar 2023 die Beteiligung des Personalrates und erhob (nur) diesem gegenüber mit Schreiben vom 28. Februar 2023 inhaltliche Einwände gegen die Ru- hestandsversetzung. Nach Versagung der Zustimmung durch den Personalrat ließ sich die PD Leipzig das Schreiben vom 28. Februar 2023 übermitteln, leitete das Stufenverfahren ein und führte weitere Ermittlungen durch. In deren Ergebnis teilte sie der Klägerin unter dem 18. April 2023 mit, dass man nach Prüfung von deren Einwänden an der Einschätzung der Dienstunfä- higkeit festhalte, das Verfahren fortgeführt werde und nach Ablauf von drei Monaten gemäß § 52 Abs. 4 SächsBG die die Versorgungsbezüge übersteigende Besoldung einzubehalten sei. In den Monaten August und September 2023 erhielt die Klägerin statt der laufenden Be- züge jeweils einen Betrag i. H. v. 2.871,96 €; die Zulage zu vermögenswirksamen Leistungen (VW-Leistungen) wurde nicht gezahlt. Den Widerspruch der Klägerin vom 22. August 2023 gegen die gekürzte Besoldung wies das Landesamt für Steuern und Finanzen mit Wider- spruchsbescheid vom 6. Mai 2024 als unbegründet zurück.

Die am 10. Juni 2024 erhobene Klage, gerichtet auf die Gewährung ungekürzter Bezüge für die Monate August und September 2023, hilfsweise auf Feststellung, dass diese Besoldung 1 2 3

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nicht amtsangemessen gewesen sei, wies das Verwaltungsgericht als unbegründet ab. Der Beklagte habe der Klägerin die Bezüge für den genannten Zeitraum zurecht gemäß § 52 Abs. 4 Satz 3 SächsBG gekürzt. Entgegen ihrer Auffassung habe die Klägerin Einwendungen i. S. v. § 52 Abs. 4 Satz 1 SächsBG gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung erhoben. Ihr Schreiben vom 28. Februar 2023 an den Personalrat sei als inhaltliche Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der Ruhestandsversetzung zu sehen; nicht entgegen stehe, dass die Einwendungen gegenüber dem Personalrat und nicht gegenüber der Dienststelle vorge- bracht worden seien. Dies ergebe sich aus Wortlaut wie auch aus Sinn und Zweck der Bestim- mung; andernfalls läge eine Umgehung der Norm vor. Die Klägerin habe ihre Einwendungen insbesondere gegen die amtsärztliche Begutachtung bewusst in das Verfahren hineingetra- gen, der Beklagte sei zu deren Überprüfung verpflichtet gewesen. Die Einwendungen seien auch nicht „verfristet“ gewesen. § 52 Abs. 4 SächsBG sehe keine Frist betreffend die erhobe- nen Einwendungen vor. Diese müssten auch nicht anknüpfend an § 52 Abs. 3 Satz 1 SächsBG innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die beabsichtigte Ruhestandsverset- zung erhoben worden sein. Selbst bei anderer Bewertung würde es sich jedenfalls nicht um eine Ausschlussfrist handeln; die Norm diene ausschließlich der Verfahrensbeschleunigung. Auch die übrigen Voraussetzungen lägen vor; der Zeitraum der Einbehaltung sei zutreffend festgelegt worden. Richtigerweise sei auch die Zulage der VW-Leistungen nicht gewährt wor- den, die als Besoldungsbestandteil nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SächsBesG zu der die Versorgungs- bezüge übersteigenden Besoldung i. S. v. § 52 Abs. 4 Satz 3 SächsBG gehöre. Die Bestim- mung über die Einbehaltung sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Dies gelte auch in Ansehung der Beihilfebemessungssätze, die bei Vorliegen eines Härtefalls zudem erhöht wer- den könnten. Aus den genannten Gründen bleibe auch der Hilfsantrag ohne Erfolg.

Die Klägerin macht mit ihrem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ur- teils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stellten Erklärungen gegenüber dem Personalrat keine Einwendungen i. S. v. § 52 Abs. 4 Satz 1 SächsBGs dar. Dies ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungs- geschichte der Norm. Auch aus der Regelungssystematik folge, dass die Bestimmung nur Fälle erfasse, in denen der Beamte der Absicht des Dienstherrn im bipolaren Verhältnis ent- gegentrete; Erklärungen gegenüber Dritten seien unbeachtlich. Verzögerungen, die durch das personalvertretungsrechtliche Stufenverfahren bedingt seien, habe der Gesetzgeber nicht er- fassen wollen. Der Dienststellenleiter erfahre nicht zwingend von Erklärungen, die der Be- schäftigte gegenüber dem Personalrat abgegeben habe. Wenn der Beamte gegenüber dem Dienstherrn keine weitere Prüfung begehre, könne keine Einwendung vorliegen. Die Beteili- gung des Personalrats sei nicht Bestandteil des gestuften Verfahrens nach § 52 SächsBG. Da die Klägerin keine Einwendungen erhoben habe, hätte es mit der Regelung § 52 Abs. 3 Satz 2 SächsBG – Versorgungsbezüge erst ab Bekanntgabe des Versetzungsbescheides – sein 4

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Bewenden haben müssen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts liege auch eine Überschreitung der Frist des § 52 Abs. 3 SächsBG vor. Ferner seien vermögenswirksame Leistungen von § 52 Abs. 4 Satz 3 SächsBG nicht erfasst; dies ergebe sich aus § 74 Abs. 2 SächsBesG. Zudem sei § 52 Abs. 4 Satz 3 SächsBG mit höherrangigem Recht unvereinbar. Die Klägerin werde bei der Beihilfebemessung weiter als aktive Beamtin behandelt, erhalte indes nur noch Bezüge in Höhe der Versorgungsbezüge. Dies stelle eine willkürliche Ungleich- behandlung dar. Wenn § 52 Abs. 4 Satz 3 SächsBG Bestandteil der Entscheidung des Ge- setzgebers über die Alimentation sei, müsste sich im Gesetzentwurf eine Begründung nach Maßgabe der prozeduralen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts finden; dies sei nicht der Fall. Die Vorschrift betreffe kein Einbehalten, sondern eine Kürzung. Die Regelung führe dazu, dass die Klägerin nicht amtsangemessen alimentiert werde. Zudem weise die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und habe grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Der Beklagte ist dem Zulassungsantrag unter Berufung auf die angefochtene Entscheidung und unter Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten.

2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtig- keit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts er- möglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Aus- gang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbe- schl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 - , juris).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Gewährung ungekürzter Bezüge für die Monate August und September 2023, hilfsweise auf Feststellung nicht amtsangemessener Besoldung zu Recht abgewiesen. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 6 ff.) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Zulassungsvorbringen gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Die Klägerin wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr erstinstanzliches 5 6 7 8

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Vorbringen und ihre von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts abweichende rechtli- che Einschätzung, ohne indes Richtigkeitszweifel an dessen Entscheidung aufzuzeigen. Der Senat teilt die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 Satz 3 SächsBG vorliegen.

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin geht auch der Senat davon aus, dass es sich bei den mit Schriftsatz vom 28. Februar 2023 gegenüber dem Personalrat erfolgten Ausführungen um Einwendungen im Sinne der genannten Vorschrift handelt. § 52 Abs. 4 SächsBG spricht allgemein von Einwendungen, ohne einen bestimmten Adressaten zu benennen. Unter dem Begriff ist jedes Vorbringen zu verstehen, aus dem sich ergibt, dass der Beamte weiter im Dienst verbleiben will, insbesondere dass er sich weiter für dienstfähig hält. Für die Einordnung als Einwendung ist nicht notwendig, dass das Vorbringen des Beamten auch schlüssig ist. Keine Einwendung ist ein Vorbringen, das mit der beabsichtigten Ruhestandsversetzung kei- nen inneren Bezug hat. In der Regel werden Einwendungen des Beamten weitere Ermittlun- gen auslösen (vgl. zum Ganzen Woydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Sachsen, Kom- mentar, Stand November 2023, § 52 SächsBG, Rn. 86 m. w. N.).

Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sollen ungerechtfertigte finanzielle Vorteile des Be- amten aus den Rechtsgarantien des Zwangspensionierungsverfahrens vermieden werden, die der Beamte andernfalls wegen der Möglichkeiten, aus diesen Rechtsgarantien das Verfahren in die Länge zu ziehen, erlangen würde (vgl. Woydera/Summer/Zängl a. a. O. § 52 SächsBG, Rn. 11). Die finanziellen Auswirkungen einer anstehenden Zurruhesetzung sollen nicht durch Einwendungen, die sich in einem Ermittlungsverfahren oft als weitgehend unbegründet her- ausstellen, hinausgeschoben werden können (vgl. BVerwG, Urt. 16. Oktober 1997 - 2 C 3.97 -, juris). Der Senat schließt sich diesen Erwägungen an.

Hiervon ausgehend begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Februar 2023 gegenüber dem Personalrat dargelegten recht- lichen Bedenken hinsichtlich der beabsichtigten Ruhestandsversetzung als Einwendungen i. S. der Vorschrift aufgefasst und nach deren Prüfung unter dem 18. April 2023 die Entschei- dung über die Fortführung des Verfahrens nach § 52 Abs. 4 Satz 1 SächsBG getroffen hat. Allein an diese Entscheidung - gegen die die Klägerin rechtlich nicht vorgegangen ist - knüpft die Rechtsfolge der vorläufigen Einbehaltung an, die automatisch eintritt, keines umsetzenden Verwaltungsaktes bedarf und von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 28. März 2011 - 2 B 326/10 -, juris). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, würde die von der Klägerin vertretene Ansicht, (nur) gegenüber dem Personalrat erhobene Einwendungen seien im Rahmen von § 52 Abs. 4 Satz 1 SächsBG unbeachtlich, letztlich zu einer Umgehung der Norm führen. Denn der Beklagte ist in jedem Fall zur Prüfung der 9 10 11

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erhobenen Einwendungen verpflichtet, zumal er sich im personalvertretungsrechtlichen Stu- fenverfahren hierzu verhalten musste. Diese Prüfung erfolgt gerade auch im Interesse der Beamtin. Schließlich wurden die Einwendungen nicht gegenüber einem unbeteiligten Dritten erhoben, sondern gezielt im Rahmen des bei der Ruhestandsversetzung gesetzlich vorgese- henen personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens vorgebracht.

b) Hinsichtlich der Ausführungen zur Frist/Wartezeit im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 SächsBG bedürfen die Ausführungen im Zulassungsantrag keiner weiteren Erörterung, nach- dem die Klägerin hierzu selbst ausführt, dass dieser Gesichtspunkt vorliegend nicht entschei- dungserheblich sei.

c) Entgegen der Ansicht der Klägerin werden auch die vermögenswirksamen Leistungen von der Einbehaltung nach § 52 Abs. 4 Satz 3 SächsBG erfasst. Denn diese sind – wie das Ver- waltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 SächsBesG Bestandteil der Besoldung; Anspruchsvoraussetzung für ihren Erhalt ist nach § 74 Abs. 2 SächsBesG, dass der Berechtigte Dienstbezüge (nach dem Besoldungsgesetz) erhält. Dagegen beinhalten Versorgungsbezüge gemäß § 3 SächsBeamtVG keine vermögenswirksamen Leistungen. Nachdem Sinn und Zweck der Regelung in § 52 Abs. 4 Satz 2 SächsBG ist, den Beamten bis zur endgültigen Ruhestandsversetzung in besoldungsrechtlicher Hinsicht wie einen Ruhe- standsbeamten zu behandeln, erstreckt sich die Einbehaltung der die Versorgungsbezüge übersteigenden Besoldung auch auf die vermögenswirksamen Leistungen.

d) Die in § 52 Abs. 4 Satz 3 SächsBG getroffene Regelung ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar.

Soweit die Klägerin eine willkürliche Ungleichbehandlung im Hinblick auf den Beihilfebemes- sungssatz beanstandet, mangelt es bereits an der Darlegung, in welcher Weise wesentlich gleiche Sachverhalte vorliegen sollten, die vom Gesetzgeber willkürlich ungleich behandelt würden. Dies gilt sowohl im Hinblick auf den von der Klägerin gezogenen Vergleich mit aktiven Beamten, die sich nicht in einem Verfahren zur vorzeitigen Ruhestandsversetzung befinden, wie auch im Hinblick auf den Vergleich mit Versorgungsempfängern. Zu beiden Fallgruppen bestehen hinreichende sachliche Unterschiede, um eine ungleiche Behandlung zu rechtferti- gen. In Anbetracht des dem Besoldungsgesetzgeber zustehenden weiten Beurteilungsspiel- raums ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 52 Abs. 4 Satz 3 SächsBG seine Befugnisse überschritten hätte.

Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG geltend macht, verweist der Senat auf seine Entscheidung vom 6. Januar 2016 (2 B 318/15, juris Rn. 9): 12 13 14 15 16

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Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in § 52 Abs. 4 Satz 3 SächsBG getroffene zwin- gende Rechtsfolge bestehen nicht. Insbesondere besteht kein Verstoß gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Alimentationsprinzip, dem der Besoldungs- und der Versorgungsan- spruch des Beamten gleichermaßen zugeordnet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. September 1987, BVerfGE 76, 256, 298). § 52 Abs. 3 SächsBG regelt einem Sonderfall des Übergangs vom Besoldungs- zum Versorgungsanspruch eines Beamten. Dem übergeordneten Alimenta- tionsprinzip lässt sich für Sachverhalte, in denen Streit über das Vorliegen der Voraussetzun- gen für die Pensionierung eines Beamten besteht, das Erfordernis einer anderen als der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung nicht entnehmen. Dies gilt umso mehr, als der sächsische Gesetzgeber eine Regelung erlassen hat, die der früher geltenden Rechtslage des Bundes- beamtengesetzes entspricht, welche wiederum bereits im Deutschen Beamtengesetz enthal- ten war. Bei dieser Sachlage besteht von vornherein kein Anlass zu der Annahme, die Rege- lung könne im Widerspruch zu einem wie auch immer abstrakt umschriebenen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums stehen (so OVG NRW, Beschl. v. 11. Mai 1992 a. a. O.). Auch für einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf ist nichts ersicht- lich, weil die Möglichkeit, Rechtsschutz zu suchen, nicht erschwert wird, und im zumutbaren Umfang auch einstweiliger Rechtsschutz eröffnet ist (s. o.). Schließlich ist es Sache des Ge- setzgebers, in welchem der für das Beamtenrecht maßgeblichen Gesetze er die besoldungs- rechtlichen Folgen eines streitigen Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand regelt; eine verfassungsrechtliche Vorgabe für eine Systemgerechtigkeit ist nicht ersichtlich. Immerhin ist die besoldungsrechtliche Regelung des § 52 Abs. 4 Satz 3 SächsBG ein maßgeblicher Be- standteil des im Sächsischen Beamtengesetz normierten Verfahrens auf vorzeitige Verset- zung in den Ruhestand und daher systematisch ohne weiteres diesem zugehörig.

Der Senat hält an dieser Auffassung auch angesichts des Zulassungsvorbringens fest, zumal sich die Rechtslage zwischenzeitlich nicht geändert hat. Entgegen dem nicht näher begründe- ten Zulassungsvorbringen erfasst die Regelung gerade den Fall des Übergangs vom Besol- dungs- zum Versorgungsrecht.

3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Besondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussicht- lich in rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, SächsVBl. 2008, 191,194; st. Rspr.). Solche Schwierigkeiten zeigt die Klägerin hier nicht auf. Vielmehr ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass sich die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens anhand der in Bezug genommenen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung klären lassen. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfest- stellung obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194). Die Darlegung dieser Vo- raussetzungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage sowie Vortrag zu deren Entscheidungserheblichkeit und einer über den Einzelfall hinausge- henden Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.).

Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen,

a) ob § 52 Abs. 4 Satz 3 SächsBG mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist,

b) ob Einwendungen im Sinne des § 52 Abs. 4 Satz 1 SächsBG als Voraussetzung der Rechtsfolge des § 52 Abs. 4 Satz 3 SächsBG auch dann vorliegen, wenn sich der betroffene Beamte (nur) gegenüber dem Personalrat äußert und der Personalrat die Zustimmung zur beabsichtigten vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nach § 82 Abs. 2 SächsPersVG verweigert,

c) ob § 52 Abs. 4 Satz 3 SächsBG mit höherrangigem Recht unvereinbar ist, weil die Norm zu einer anteiligen Mehrbelastung der Beamten im Zusammenhang mit der Ab- sicherung im Krankheitsfall führt,

erfüllen diese Anforderungen nicht. Die Frage a) ist nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits durch die zitierte Entscheidung des Senats (unter Verweis auf die dort in Bezug genommene Rechtsprechung) geklärt ist. Die Frage b) betrifft trotz der abstrakten Formulierung den kon- kreten Einzelfall der Klägerin und ist schon deshalb nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeu- tung der Rechtssache darzutun. Im Übrigen hat die Klägerin zwar behauptet, aber nicht dar- gelegt, dass sich diese Frage in einer Vielzahl von Fällen stellen würde. Dies ist für den Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Zulassungsantrag nicht ersichtlich: Der Be- klagte hat erwidert, dass ihm keine weiteren vergleichbaren Fälle bekannt seien; auch dem Senat sind keine derartigen Fälle bekannt. Die Frage c) stellt sich nicht entscheidungserheb- lich, weil es bereits an der Darlegung einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung fehlt; insoweit wird auf die Ausführungen unter 2. verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der zutreffenden Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch

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