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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 19.03.2026 – 2 E 11/26
Az.: 2 E 11/26 7 K 3140/24 VG Leipzig SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des – Kläger – – Beschwerdeführer – gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Reichenhainer Straße 29 a, 09126 Chemnitz – Beklagter – – Beschwerdegegner – wegen Nichtversetzung in die nächsthöhere Klassenstufe ( ) hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes
2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 19. März 2026 beschlossen: Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6. Januar 2026 - 7 K 3140/24 - zur Festsetzung des Streitwertes aufgehoben. Gründe Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat zu entscheiden hat (vgl. BayVGH, Beschl. v. 4. Oktober 2012 - 10 C 12.1253 -, juris Rn. 7) führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fehlt es vorliegend nicht an einer Beschwer des Klägers (für den Fall des Ruhens des Verfahrens vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18. Mai 2017 - 3 O 77/17 -, juris). Auch wenn eine Änderung des Streitwertes nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen könnte, handelt es sich dabei um eine fristgebundene Än- derung von Amts wegen. Indes liegen aber zum Zeitpunkt der Entscheidung die Vorausset- zungen für eine (erstmalige) endgültige Festsetzung des Streitwertes noch nicht vor (vgl. unter Ziffer 2.), durch welche der Kläger beschwert ist. 2. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6. Januar 2026 zur Festsetzung des Streitwertes ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen für eine Wertfestsetzung bislang noch nicht vorliegen. Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt das Prozessgericht, soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Voraussetzung für eine endgültige Streitwertfestset- zung ist damit, dass eine die Instanz abschließende Sachentscheidung ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt (vgl. Jäckel, in: BeckOK Kostenrecht, Dorndörfer/Wendt- land/Diehn/Uhl, Stand 1. Dezember 2025, GKG § 63 Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 3. Juni 2020 - 9 W 23/20 -, juris Rn. 9). Das ist vorliegend nicht der Fall. Zwar ist am 6. Januar 2026 ein Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO ergangen, indes hat das Verwaltungsgericht das Schreiben des Klägers vom 11. Feb- ruar 2026 als einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 1 2 3 4 5
3 VwGO) gewertet und beabsichtigt, am 20. April 2026 eine mündliche Verhandlung durchzu- führen. Aufgrund der somit noch nicht erfolgten Verfahrensbeendigung ist sowohl das Verwal- tungsgericht als auch das Beschwerdegericht an einer endgültigen Streitwertfestsetzung ge- hindert, sodass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6. Januar 2026 hinsicht- lich der Festsetzung des Streitwertes ohne Entscheidung in der Sache selbst aufzuheben ist. Eine Kostenentscheidung ist in diesem Beschwerdeverfahren entbehrlich. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben und Auslagen nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch 6 7