Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 01.04.2026 – 3 B 29/26
Az.: 3 B 29/26 6 L 684/25 VG Chemnitz
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
– Antragsteller – – Beschwerdeführer –
prozessbevollmächtigt:
gegen
1. den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen -ZAB- Adalbert-Stifter-Weg 25, 09131 Chemnitz
2. die Stadt Chemnitz vertreten durch den Oberbürgermeister Markt 1, 09111 Chemnitz
– Antragsgegner – – Beschwerdegegner –
wegen
Ausländerrechts; Anträge nach § 80 Abs. 5, § 123 VwGO hier: Beschwerde
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel
am 1. April 2026
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 26. Januar 2026 - 6 L 684/25 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er zuletzt sinngemäß die Rückgängigmachung seiner Abschiebung und die Ermöglichung einer Wiedereinreise begehrt, hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.
1. Der am... September 1991 in Tripoli/Libanon geborene Antragsteller ist libanesischer Staatsangehöriger. Er reiste am... März 2014 unter abweichenden Personalien als syrischer Staatsbürger in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesam- tes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom.. Juli 2014 die Flüchtlingseigenschaft zu- erkannt. Hierauf wurde ihm eine letztmals bis zum... November 2023 verlängerte Aufenthalts- erlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. AufenthG erteilt.
Gegen den Antragsteller wird ein noch nicht abgeschlossenes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland („islamischer Staat“) und der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß §§ 129a, 129b, 89a StGB geführt. Zu den näheren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Verwal- tungsgerichts Chemnitz (S. 3-5) verwiesen. Nachdem anlässlich der am.. Juli 2024 durchge- führten Durchsuchung insbesondere der Wohnräume des Antragstellers seine wahre Identität bekannt worden war, nahm das Bundesamt mit Bescheid vom... September 2024 die ihm zu- erkannte Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 4 AsylG mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Es erkannte dem Antragsteller subsidiären Schutz nicht zu und stellte fest, dass Ab- schiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Die sofortige Voll- ziehung des Bescheids wurde angeordnet. Über die gegen den Bescheid zum Verwaltungs- gericht Chemnitz erhobene Klage ist noch nicht entschieden. 1 2 3
Wegen des Erschleichens seines Aufenthalts in drei Fällen wurde gegen den Antragsteller mit Strafbefehl des Amtsgerichts Chemnitz eine Gesamtgeldstrafe i. H. v. 120 Tagessätzen zu einem Tagessatz i. H. v. 30 € verhängt.
Nachdem der Antragsteller der Antragsgegnerin zu 2 im Rahmen einer persönlichen Vorspra- che am... Oktober 2024 einen libanesischen Registerauszug und eine libanesische Geburts- urkunde vorlegte, aus denen seine wahren Personalien hervorgehen, lehnte diese den Antrag vom... Mai 2023 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom... Dezember 2024 ab. Zugleich nahm sie die dem Antragsteller bisher erteilten Aufenthaltserlaubnisse mit Wirkung zum jeweiligen Erteilungszeitpunkt zurück. Der Antragsteller wurde zum Verlassen des Bundesgebiets binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids aufgefordert und ihm wurde die Abschiebung in den Libanon für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise ange- droht. Schließlich wurde ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Einreise- und Aufent- haltsverbot ab der Abschiebung angeordnet. Über den hiergegen im Schreiben vom... Januar 2025 erhobenen Widerspruch ist, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden worden. Zusam- men mit der Erhebung des Widerspruchs beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Auf- enthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, hilfsweise einer Duldung nach § 60a AufenthG. Auch über diesen Antrag ist, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden.
Der Antragsteller ist Vater von drei Kindern. Deren Aufenthaltsstatus ergibt sich aus den dies- bezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, auf die verwiesen wird (S. 7-8). Der An- tragsteller lebt mit der Mutter der Kinder, einer tunesischen Staatsangehörigen, seit 2017 in einer Beziehung. Sie schlossen im Bundesgebiet eine Ehe nach islamischem Recht. Die el- terliche Sorge über die drei Kinder üben der Antragsteller und die Mutter der Kinder in häusli- cher Gemeinschaft aus.
Der Antragsteller hat am... Oktober 2025 und nach Antragserweiterung am... Januar 2026 ei- nen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Inhalt gestellt, dem Antrags- gegner zu 1 im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, ihn bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Auf- enthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu verschonen, sowie, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den in Streit ste- henden Ablehnungsbescheid nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass der Gesundheitszustand seines zweiten Kindes dringlichst seine An- wesenheit als Pflege- und Betreuungsperson erfordere. Zwischen diesem Sohn und ihm be- stünde eine sehr lange und ausgeprägte symbiotische Beziehung. Sein Fehlen würde Auswir- kungen auf die kontinuierliche medizinische und therapeutische Behandlung haben. Bei Ver- lust der täglichen Routine, die er gewährleiste, und der engen Bindung, die er zu ihm habe, 4 5 6 7
wären heftige Verhaltensausbrüche, Wutanfälle und der soziale Rückzug des Kindes ebenso zu befürchten wie eine nichtvertretbare Einschränkung der durch die verbleibende Kindesmut- ter noch zu betreuenden anderen Kinder. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts (S. 8-10) verwiesen.
Das Verwaltungsgericht hat die Antragserweiterung in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 VwGO für zulässig erachtet, die Anträge aber als unbegründet abgelehnt. Der gegen die Antragsgegnerin zu 2 gerichtete Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in Nr. 6 des in Streit stehenden Bescheids angedrohte Abschiebung sei gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, da der Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 11 Satz 1 SächsVwVG keine aufschiebende Wirkung entfalte. Allerdings erweise sich die Abschiebungsandrohung, die ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG fände, voraussichtlich als materiell rechtmäßig.
Die Antragsgegnerin zu 2 sei als Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SächsAuslZuG für den Erlass der Abschiebungsandrohung sachlich zu- ständig. Sie sei zudem nicht wegen einer etwa unterbliebenen Anhörung des Antragstellers vor Erlass des Verwaltungsakts zu beanstanden, da jedenfalls die Verletzung der Verfahrens- vorschrift nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG unbeachtlich sei. Sie erweise sich aller Vo- raussicht nach auch als materiell rechtmäßig. Der Antragsteller sei gemäß § 50 Abs. 1 Auf- enthG ausreisepflichtig. Auch die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Abschiebungs- hindernisse, vornehmlich das Kindeswohl und familiäre Bindungen, stünden der Abschiebung des Antragstellers nach summarischer Prüfung nicht entgegen. Ein solches Abschiebungshin- dernis könnte vorliegend allenfalls aus Art. 6 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 7, 24 GR- Charta abzuleiten sein. Zur rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers ge- lange man nur dann, wenn dessen Interesse, das seiner Kinder und seiner Lebensgefährtin, im Bundesgebiet gemeinsam eine familiäre Lebensgemeinschaft zu führen, das Interesse der Allgemeinheit an der Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet überwiegen würden. Das sei nicht anzunehmen. Dem Aufenthaltsbeendigungsinteresse der Allgemeinheit sei ein deutlich höheres Gewicht beizumessen. In Anwendung der von der Rechtsprechung gebilde- ten Grundsätze und Würdigung der konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls sei das Gericht unter Berücksichtigung der vom Antragsteller glaubhaft gemachten Umstände zu der Auffassung gelangt, dass die genannten Vorschriften seiner Abschiebung in sein Her- kunftsland nicht entgegenstünden. Dabei würdige das Gericht zunächst, dass der Antragsteller und seine Lebensgefährtin seit 2017 durch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft verbunden seien, einen gemeinsamen Haushalt führten und ihre Beziehung durch die Geburt der drei gemeinsamen Kinder nochmals verfestigt hätten. Diese Lebensgemeinschaft genieße den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK. Darüber hinaus berücksichtige das Gericht, das zwischen 8 9
dem Antragsteller und den im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kindern eine persönliche Verbundenheit bestehe, die nach den vorgenannten Bestimmungen verfassungs-, konventions- und unionsrechtlichen Schutz genieße. Von besonderer Bedeu- tung sei, dass es sich um ein zweijähriges Kleinkind und zwei Kinder im Grundschulalter han- dele. Darüber hinaus präge die besondere Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit des zweiten Sohnes die Situation der Familie im erheblichen Maß. Hieran habe das Gericht insbesondere mit Blick auf die eidesstattliche Versicherung einer der Familie nahestehenden Bekannten so- wie das Schreiben einer Heilpädagogin vom.. Oktober 2025 keine Zweifel. Zudem berücksich- tige das Gericht, dass eine Zusammenführung zumindest in absehbarer Zeit weder im Libanon noch in Tunesien möglich sein dürfte. Dies beruhe auf jeweils rechtshängigen Klageverfahren zweier Söhne; die den beiden Söhnen und der Mutter der Kinder erteilten Aufenthaltserlaub- nisse gälten bisher fort. Über dies sei eine Passbeschaffung für die beiden Söhne nicht ohne weiteres möglich. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen und zu würdigen, dass mit der Abschiebung des Antragstellers jedenfalls mittelfristig eine dauerhafte räumliche Trennung insbesondere von Vater und Kindern einhergehen werde.
Diesen Interessen messe das Gericht jedoch kein solches Gewicht zu, das sie seiner Rück- führung in den Libanon entgegenstünden. Denn ihnen stünde seitens des Gemeinwesens ein aktuelles generalpräventives Interesse und Sicherheitsinteresse der Bundesrepublik Deutsch- land gegenüber, den Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet zeitnah zu beenden, das schwerwiegend sei. Das Interesse ergebe sich zum einen in der Gesamtschau aus dem vom Antragsteller verwirklichten Straftatbestand des Erschleichens von Aufenthaltstiteln. Bei einer solchen Straftat komme der Generalprävention ein erhebliches Gewicht zu, das maßgeblich darauf abziele, verhaltenslenkend auf andere Ausländer einzuwirken, in dem ihnen aufent- haltsrechtliche Nachteile im Fall eines derartigen strafrechtlichen Fehlverhaltens aufgezeigt würden. Besondere Umstände insbesondere in der Tatbegehung seien nicht vorgebracht und sonst auch nicht ersichtlich.
Zum anderen bestünden ganz erhebliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutsch- land an der Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers, weil von ihm eine besondere Ge- fahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland i. S. v. § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 58a Abs. 1 Satz 1 und § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG ausgehe. Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch- land umfasse die innere und äußere Sicherheit und schütze nach Innen den Bestand und die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließe den Schutz vor Ein- wirkungen durch Gewalt und Bedrohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funk- tionen ein. In diesem Sinn richteten sich auch Gewaltanschläge gegen Unbeteiligte zum Zweck der Verbreitung allgemeiner Unsicherheit gegen die innere Sicherheit des Staates. Von einem Ausländer gehe eine solche Gefahr aus, wenn auf Grund konkreter tatsächlicher 10 11
Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür bestehe, dass sich die einer terroristischen Gefahr gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik in der Person des Aus- länders jederzeit aktualisieren könne, sofern nicht eingeschritten werde. Eine solche beson- dere Gefahr nehme das Gericht im Fall des Antragstellers an, wofür vor allem maßgeblich sei, dass er nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden verschieden gelagerte Verbindun- gen zur ausländischen terroristischen Vereinigung Islamischer Staat und Bezüge zum extre- mistischen Islamismus aufweise. Der islamische Staat sei mehrfach mittelbar und unmittelbar an terroristischen Straftaten in Deutschland beteiligt gewesen, die das Gericht auf Seite 24 des Beschlusses im Einzelnen benannt hat. Der Antragsteller stehe - so das Gericht - im di- rekten Kontakt mit einem Mitglied des islamischen Staates. Dies hat das Gericht im Einzelnen ausgeführt (S. 24). Darüber hinaus sei der Antragsteller im Zusammenhang mit Finanztrans- aktionen aufgefallen. Auf die diesbezüglichen Feststellungen des Gerichts (S. 24-26) wird ver- wiesen. Ferner habe eine im Juli 2022 vom Antragsteller an eine Person getätigte Überwei- sung ermittelt werden können, die ausweislich einer Erkenntnismitteilung des US-Amerikani- schen FBI in der Vergangenheit in eine Finanztransaktion eines IS-Zugehörigen verwickelt gewesen sei. Darüber hinaus habe der Antragsteller islamistische Symbole verwendet und Inhalte aufgerufen. Für die Einzelheiten wird auf die Ausführungen auf Seite 27 des Beschlus- ses verwiesen. Die dem entgegenstehenden Behauptungen des Antragstellers in der Anlage 32 zum Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom... November 2025 überzeugten hin- gegen nicht. In Würdigung der dargestellten Ausgangslage messe das Gericht weder dem verfassungs-, konventions- und unionsrechtlich geschützten gewichtigen Interesse des An- tragstellers seiner Kinder und deren Mutter, ihnen die Möglichkeit der nachhaltigen Führung einer dem Kindeswohl förderlichen familiären Lebensgemeinschaft zu eröffnen, noch demje- nigen des Antragstellers und seiner Partnerin, ihre nichteheliche Beziehung im Bundesgebiet fortzuführen, ein solches Gewicht zu, dass sie sich gegen die aufgezeigten schwerwiegenden Interessen des Gemeinwesens durchsetzten. In die Gewichtung fließe maßgeblich ein, dass der Antragsteller den ihn anzulastenden Verbindungen zur ausländischen terroristischen Ver- einigung islamistischer Staat nicht glaubhaft entgegengetreten sei.
Der gegen den Antragsgegner zu 1 gerichtete Antrag sei jedenfalls unbegründet. Da sich der Antragsteller aller Voraussicht nach nicht auf einen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG berufen könne, fehle es an dem für den Erlass einer der beantragten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch. Diesbezüglich werde auf die Obigen Ausführungen verwiesen.
Nachdem der Senat den Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung mit Schriftsatz vom... März 2026 mit Beschluss vom selben Tag abgelehnt hatte, wurde der Antragsteller in sein Heimatland abgeschoben. 12 13
2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde, mit der der Antragsteller zuletzt mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom... März 2026 der Sache nach unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgericht Chemnitz die Verpflichtung der Antragsgegner begehrt, ihm eine Wie- dereinreise in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, hat keinen Erfolg.
Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Antragsteller mit Schriftsatz vom... Februar 2026 zusammengefasst aus: Das Verwaltungsgericht habe die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verkannt und die Abwägung seiner Interessen und der seiner Familie zum einen und des öf- fentlichen Interesses und des Sicherheitsinteresses der Bundesrepublik Deutschland zum an- deren fehlerhaft vorgenommen. Denn das Verwaltungsgericht übersehe gänzlich, dass sein betreuungsbedürftiges Kind als behinderter Mensch einen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genieße, der sich ausdrücklich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergebe. Hiernach dürfe er wegen seiner Behinderung nicht benachteiligt werden. Für Menschen mit Behinderung be- stehe ein besonderer Schutzauftrag des Staates, der auch bei Ausweisungen gelte. Es genüge daher nicht, wie durch das Verwaltungsgericht geschehen, die Abwägung zwischen der Ge- fährdung der Sicherheit des Staates und des Kindeswohls allein auf der Grundlage von Art. 6 GG/Art. 8 EMRK vorzunehmen, sondern sie habe spezifisch anhand von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu erfolgen. Dieser verfassungsrechtliche Schutz korrespondiere mit Art. 14 EMRK und mit der UN-Behindertenrechtskonvention. Daran gemessen hätte das Verwaltungsgericht für den Fall, dass mit der Abschiebung auch die Ausreise des schwerbehinderten Sohnes auf Grund der besonderen therapeutischen Verbindung zwischen ihm und seinem Sohn zwingend verbunden sein müsse, prüfen müssen, ob und inwieweit im Abschiebestaat geeignete thera- peutische ambulante Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden könnten, die die Verbindung zwischen ihm und seinem Sohn sinnvoll ergänzten. Auch hätte sich das Verwaltungsgericht damit auseinandersetzen müssen, dass die Stellungnahmen des Antragsgegners zu 1 in ver- schiedener Hinsicht dem Anschein nach letztlich verdeckte Diskriminierungen des schwerst- behinderten Kindes beinhalten würden. Hierzu sei festzustellen, dass das verfassungsrechtli- che Benachteiligungsverbot von behinderten Menschen im konkreten Fall sogar nahegelegt hätte, ein entsprechendes psychiatrisch-pädiatrisches Fachgutachten über die Schwerstbe- hinderung seines Kindes einzuholen. Diesen verfassungsrechtlichen und internationalrechtli- chen Schutz als behinderter Mensch habe das Gericht übersehen oder außer Acht gelassen. Stattdessen habe das Gericht nur gewürdigt, dass von der Trennung ein noch sehr kleines Kind betroffen sei, nicht aber, dass es sich hierbei um ein Kind handele, das wegen seiner Behinderung ein besonderes hohes Maß an therapeutischer Betreuung und Pflege bedürfe. Zudem handele es sich bei dem von ihm begangenen Straftatbestand des Erschleichens von Aufenthaltstiteln nicht um ein besonders schweres Ausweisungsinteresse i. S. d. § 54 Abs. 1 AufenthG. Die besagte Bestrafung rechtfertige für sich allein bei Abwägung der gegenseitigen Interessen nicht seine Ausweisung. Soweit das Gericht das aus seiner Sicht vorrangig zu 14 15
beachtende Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts auf die Annahme stütze, dass von ihm eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgehe, gründe sich diese Annahme zunächst ausschließlich auf Erkenntnisse aus dem Mitte 2023 eingeleiteten Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts. Hier werde gerügt, dass das Gericht keine Aussagen treffe, wodurch sich die Annahme rechtfertige, dass von ihm eine derartige besondere Gefahr noch heute, also aktuell ausgehe. Dies gelte auch für die Aus- sage, warum sich die besagte Gefahr jederzeit aktualisieren könne. Das Gericht habe es un- terlassen zu prüfen, ob die angenommenen Gefahrenmomente auch heute noch fortbestün- den. Es sei nicht zu sehen, dass Erkenntnisse vorlägen, die darauf schließen lassen würden, dass eine solche Gefahr auch noch heute virulent sei. Ferner habe das Verwaltungsgericht nicht die sogenannte „Abstandsnahmeklausel“ gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG berücksich- tigt. Hier hätte Beachtung finden müssen, dass er jedenfalls seit dem Jahr 2023 keinerlei dies- bezüglichen Kontakte mehr unterhalte. Die Konstruktion, ihn seitdem mit Straftaten des IS in Verbindung zu bringen, um seine Gefährlichkeit zu begründen, sei eine Spekulation und keine Tatsache. Er habe sich hierzu mit der als Anlage 32 zum Schriftsatz seines Prozessbevoll- mächtigten vom 13. November 2025 übersandten Erklärung geäußert. Das Gericht habe sich auf die eigene Interpretation der übermittelten Akteninhalte beschränkt und seine Angaben als nicht glaubhaft oder nicht glaubhaft gemacht abgetan. Darüber hinaus habe es ignoriert, dass die Landesdirektion Sachsen sein Schreiben als „wiederlegbare Schutzbehauptung“ bezeich- net habe. Zuletzt sei das gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderliche Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft nicht eingeholt worden.
Nach der Abschiebung trägt der Antragsteller mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom... März 2026 ergänzend vor: Die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer Zwischenverfü- gung sei nicht rechtens, weil der Senat versäumt habe zu prüfen, ob angesichts der kriegeri- schen Auseinandersetzungen im Nahen Osten mit unmittelbarer Betroffenheit des Libanon aktuelle Abschiebungshindernisse vorlägen. Diese Prüfungspflicht habe von Amts wegen be- standen. Aus den in Anlage beigefügten Dokumenten ergebe sich die Feststellung, dass sich der Libanon „im Chaos und vor einer humanitären Katastrophe“ befinde. Vor diesem Hinter- grund habe der Senat vor der Entscheidung über den Antrag auf die begehrte Zwischenverfü- gung auch unaufgefordert die Pflicht gehabt zu prüfen, ob gesetzliche Abschiebungsgründe vorlägen. Es hätte sich fallbezogen mit der Frage zu befassen gehabt, ob seine Rückführung in den Heimatstaat angesichts der dort aktuell zu verzeichnenden bewaffneten Konflikte eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit darstelle.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.
2.1 Die Antragsänderung im Beschwerdeverfahren ist zulässig. 16 17 18
Aus dem Grundsatz der Gesetz- und Rechtmäßigkeit der Verwaltung kann sich ein Folgenbe- seitigungsanspruch ergeben, wenn durch den Vollzug der Vollstreckungsmaßnahme, hier der Abschiebung des Antragstellers, ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt ist, in dessen Folge ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13. August 2021 - 3 B 277/21 -, juris Rn. 19 m. w. N.).
2.2 Der nunmehr auf die Ermöglichung der Wiedereinreise gerichtete Antrag ist allerdings nicht begründet.
Die Abschiebung des Antragstellers war nicht rechtswidrig, da sich nach der zum Zeitpunkt der Abschiebung für das Gericht ersichtlichen Sach- und Rechtslage der Beschluss des Ver- waltungsgerichts Chemnitz nach summarischer Prüfung nicht als rechtswidrig erweist. Dabei ist der Senat auf die Prüfung der mit der Beschwerde fristgemäß vorgebrachten Gründe be- schränkt. Diese rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.
(1) Soweit der Antragsteller rügt, dass das Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht eingeholt worden sei, hat der Antragsgegner zu 1 in seiner Beschwerdeerwiderung mit Schriftsatz vom... März 2026 darauf verwiesen, dass das staatsanwaltschaftliche Einvernehmen seitens des Generalbundesanwalts gemäß § 72 Abs. 4 AufenthG aktenkundig erteilt worden sei.
(2) Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung zwischen dem Kindeswohl und den sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland ist nicht zu beanstan- den.
(a) Der Vorwurf gegenüber dem Verwaltungsgericht, es habe die besondere Schutzbedürftig- keit des schwerbehinderten Kindes des Antragstellers nicht angemessen berücksichtigt, ver- fängt nicht.
Vielmehr hat das Gericht, wie sich aus den Ausführungen auf Seite 19 ff. des Beschlusses ergibt, die besondere Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit des Sohnes H.... unter Berücksich- tigung der Stellungnahmen einer der Familie nahestehenden Person sowie der Heilpädagogin in die Bewertung einbezogen. Die in Bezug genommenen Stellungnahmen werden in dem Beschluss wörtlich zitiert. Dass das Gericht nur die verfassungsrechtlichen Normen des Art. 6 GG/Art. 8 EMRK und nicht - worauf der Antragsteller hinweist - Art. 3 Abs. 3 Satz 3 GG aus- drücklich herangezogen hat, ändert hieran nichts. Denn der hierin enthaltene Grundsatz, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden dürfe, ist von den Abwägungsüber- legungen des Verwaltungsgerichts in der Sache maßgeblich berücksichtigt worden. Dies zeigt 19 20 21 22 23 24 25
sich auch daran, dass es der Beziehung des Antragstellers zu seinem kranken Kind eine be- sondere Bedeutung zugesprochen hat.
(b) Auch der Hinweis, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob die festgestellte beson- dere Gefährdung durch ihn noch aktuell fortbestehe, greift nicht durch.
Vorab ist festzuhalten, dass der Antragsteller die tatsächlichen Feststellungen im Hinblick auf die Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerde nicht in Frage stellt. In seiner Beschwerde be- fasst er sich allein damit, dass er sich mit der als Anlage 32 aufgeführten Erklärung glaubhaft von seinem bisherigen Verhalten distanziert habe.
Allerdings ist mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zu erkennen, dass er sich i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährden- den Handeln distanziert und von ihm Abstand genommen habe. Das hierin geregelte „Ab- standnehmen“ i. S. eines Distanzierens setzt nämlich voraus, dass durch eindeutige Erklärun- gen und Verhaltensweisen des Ausländers zum Ausdruck gebracht ist, dass dieser sich nun- mehr von zurückliegenden Aktivitäten erkennbar aus innerer Zeugung glaubhaft distanziert hat. Aufgrund einer zeitlich-inhaltlichen Zäsur im Leben des Ausländers müssen die früheren Aktivitäten als ein für sich abgeschlossener Sachverhalt erscheinen. Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt hierfür nicht. Es müssen damit äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und aufgrund dessen künftig von ihm keine Gefahr mehr für die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgeht. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Ein- stellung bedingt es, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen und offenlegen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitlich de- mokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben. Die Darlegungslast für das Abstandsnehmen trägt der Ausländer (zu allem Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 54 Rn. 65 m. w. N.).
Hiervon ausgehend ist mit dem Verwaltungsgericht festzustellen, dass eine glaubhafte Distan- zierung schon deshalb nicht stattgefunden hat, weil der Antragsteller in dem vorbezeichneten Schreiben die Vorwürfe abstreitet oder marginalisiert, ohne - worauf auch das Gericht hinge- wiesen hat - zu den maßgeblichen Vorgängen Stellung zu nehmen. Auf die insoweit nicht glaubhaft gemachten oder nachvollziehbaren Erklärungen hat das Gericht im Einzelnen hin- gewiesen. Dem ist beizupflichten.
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(c) Soweit der Antragsteller rügt, dass die von ihm begangene und abgeurteilte Straftat des Erschleichens von Aufenthaltstiteln allein nicht geeignet sei, die familiären Interessen zurück- zudrängen, führt auch dies nicht weiter.
Denn das Gericht hat diese Straftat, der es ein vom Antragsteller nicht widerlegtes general- präventives öffentliches Interesse von erheblichem Gewicht beigemessen hat, nur im Zusam- menwirken mit den herangezogenen sicherheitspolitischen Interessen als ausreichend ange- sehen, das Bleibeinteresse des Antragstellers zurückzudrängen.
(3) Nichts anderes gilt, soweit der Antragsteller mit weiterem Schriftsatz vom... März 2026 rügt, der Senat hätte in seinem Beschluss vom... März 2026, mit dem sein Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung abgelehnt worden war, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse ge- mäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG von Amts wegen berücksichtigen müssen.
Der Antragsteller übersieht, dass - worauf auch die Antragsgegnerin zu 2 mit ihrem Schriftsatz vom... März 2026 hinweist - das Bundesamt mit Bescheid vom... September 2024 u. a. fest- gestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorlägen. Dass diese Entscheidung - soweit ersichtlich - noch nicht in Bestandskraft erwachsen und ein diesbezügliches Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz anhängig ist, ändert hieran nichts. Dem Antragsteller hätte es oblegen, die in Nr. 4 des vorbezeichneten Bescheids des Bundesamtes angeordnete sofortige Vollziehung im Wege des Eilrechtschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO anzugreifen und dort aktuelle zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vorzutragen. Die Antragsgegner sind daran gehindert, die Entscheidung des Bundesamts ab- zuändern oder gar eine dieser widersprechende Entscheidung über zielstaatsbezogene Ab- schiebungshindernisse zu treffen (Kolber, in: Bergman/Dienelt a. a. O. § 72 Rn. 10 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2006 - 1 C 14/05 -, juris Rn. 12).
Daher kann die Frage offenbleiben, ob die geltend gemachten Beschwerdegründe nicht schon deshalb unbeachtlich sind, weil sie erst nach Ablauf der einmonatigen Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemacht wurden und daher von vornherein keine Berücksichtigung fin- den können (vgl. zum Streitstand Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 48. EL Juli 2025, § 146 Rn. 13a m. w. N. mit Verweis auf § 80 Abs. 7 VwGO).
2.3 Die mit Schriftsatz vom... März 2026 weiter gestellten Anträge auf Aufhebung des Be- schlusses des Senats vom... März 2026 und, „im Zuge der weiteren Prüfung und Entscheidung der Beschwerde (…) der Frage nachzugehen, ob die Kriegslage im Libanon den Beschwerde- führer und Antragsteller Abschiebungsgründe und Schutzstatus zuzuerkennen sind“, haben schon aus den o. g. Gründen keinen Erfolg. 30 31 32 33 34 35
Im Übrigen ist der Beschluss des Senats vom... März 2026, wie sich aus dessen Gründen ergibt, unanfechtbar. Der Antrag im Hinblick auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann im Übrigen nur als Anregung verstanden werden, im Rahmen der Beschwerdeentscheidung auch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5 und 8.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsge- richtsbarkeit 2025 und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
v. Welck
Kober
Nagel
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