Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 22.12.2010 – 1 LA 45/10

ECLI:DE:OVGSH:2010:1222.1LA45.10.0A

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 4. Kammer - vom 29. April 2010 wird abgelehnt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Antragsverfahrens trägt die Beklagte.

Gründe

1

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2

Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von dem Urteil des Senats vom 29. April 2009 - 1 LB 11/05 - ab, d.h. der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist nicht gegeben: Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil nicht entschieden, dass Berg-Karabach für armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan keine in zumutbarer Weise erreichbare inländische Fluchtalternative ist, sondern nur, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse bezüglich Berg-Karabachs seit 1998 bzw. seit 2004 nicht grundlegend geändert (und deshalb die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG nicht vorgelegen) hätten.

3

Die grundsätzliche Bedeutung (i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) der Frage, seit wann Berg-Karabach für armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan eine zumutbar erreichbare inländische Fluchtalternative ist, hat die Beklagte nicht - wie nach § 78 Abs. 4 S. 4 AsylVfG vorgeschrieben - ausreichend dargelegt. Dafür wäre es erforderlich gewesen, zumindest Anhaltspunkte dafür zu benennen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse bezüglich Berg-Karabachs in dem hier maßgeblichen Zeitraum irgendwann grundlegend geändert hätten. Das hat die Beklagte versäumt. Abgesehen davon, sind die Kläger keine armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan, sondern armenische Staatsangehörige aus Armenien. Davon wäre in einem Berufungsverfahren auch auszugehen gewesen; denn die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. September 1998 - 14 A 131/97 - vertretene Auffassung, dass die Kläger aserbaidschanische Staatsangehörige seien, ist schon deshalb nicht gem. § 121 VwGO allgemein bindend, weil dieses Urteil aufgrund des im damaligen Berufungsverfahren geschlossenen Vergleichs gegenstandslos geworden ist.

4

Die Berufung ist schließlich nicht gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO zuzulassen. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils zur Frage der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Widerrufs des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG (a.F.) nicht ausdrücklich Stellung genommen hat. Das war jedoch - ausnahmsweise - nicht erforderlich: Angesichts dessen, dass die Beklagte den Widerruf insoweit ebenfalls damit begründet hatte, dass Berg-Karabach nunmehr eine sichere inländische Fluchtalternative darstelle, ist unbezweifelbar, dass sich die das Urteil des Verwaltungsgerichts im Übrigen tragende Begründung, die Verhältnisse in Berg-Karabach hätten sich nicht in einem für einen Widerruf ausreichenden Umfang verändert, auch für den Widerruf des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG (a.F.) gelten sollte.

5

Die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 83 b AsylVfG, die Kostenentscheidung im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar und das Urteil des Verwaltungsgerichts damit rechtskräftig (§ 80, 78 Abs. 5 S. 2 AsylVfG).