Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 09.01.2023 – 1 MR 7/22
ECLI:DE:OVGSH:2023:0109.1MR7.22.00
Orientierungssatz
Macht eine Wohnungseigentümergemeinschaft gemeinschaftliche Rechte aus § 9a WoEigG geltend - hier: Abwehr von Beeinträchtigungen von Wohnhäusern - orientiert sich die Streitwertfestsetzung nicht an der Anzahl der einzelnen Wohneinheiten, sondern an der Anzahl der selbständigen Gebäude bzw. Gebäudeteile, die über einen eigenständigen Eingang / ein eigenständiges Treppenhaus verfügen.(Rn.2)
Tenor
Der Streitwert wird auf 120.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des Senats wird das wirtschaftliche Interesse in einem Normenkontrollverfahren, das – wie vorliegend – zur Abwehr von Beeinträchtigungen von Wohnhäusern geführt wird, wie bei sog. Nachbarklagen festgesetzt.
Obwohl es sich bei den auf den Grundstücken, hinsichtlich derer den Antragstellerinnen Erbbaurechte zustehen, vorhandenen Gebäuden um Mehrfamilienhäuser handelt, sind bei der Streitwertbestimmung jedoch nicht die einzelnen Wohneinheiten in Ansatz zu bringen. Denn bei den Antragstellerinnen handelt es sich um Wohnungseigentümergemeinschaften, die gemeinschaftliche Rechte aus § 9a WEG geltend gemacht haben.
Ausgehend davon orientiert sich die Streitwertbemessung nicht an der Gesamtzahl der Wohneinheiten, sondern an der Anzahl der selbstständigen Gebäude bzw. Gebäudeteile, die über einen eigenständigen Eingang / ein eigenständiges Treppenhaus verfügen (jeweils 40.000,00 Euro). Den Antragstellerinnen stehen jeweils Erbbaurechte an drei Grundstücken zu, die mit einem solchen selbstständigen Gebäude bebaut sind. Daraus ergibt sich für beide Antragstellerinnen ein Streitwert in Höhe von je 120.000,00 Euro.
Der sich daraus ergebende Gesamtstreitwert von 240.000,00 Euro ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Regel zu halbieren und beläuft sich hier deshalb auf 120.000,00 Euro.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).