Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 26.03.2026 – 2 MR 1/26
ECLI:DE:OVGSH:2026:0326.2MR1.26.00
Tenor
Soweit der Antrag zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller zu 1. trägt 6/7 und der Antragsteller zu 2. trägt 1/7 der Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 35.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Soweit die Antragsteller ihren Antrag ursprünglich auch gegen das Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein als die für die Umsetzung der Beihilfevorschriften zuständige Behörde gerichtet (Antragsgegner zu 2.) und den Antrag ausweislich ihres Schriftsatzes vom 20. Februar 2026 insoweit nicht aufrechterhalten haben, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist es als Teilrücknahme und nicht als Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO anzusehen, wenn ein Kläger bzw. Antragsteller bei mehreren Beklagten/Antragsgegnern seine Klage/seinen Antrag gegen einen Beklagten/Antragsgegner fallen lässt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 91 Rn. 14; Decker in: BeckOK, VwGO, 76. Ed. 01.01.2026, § 92 Rn. 6).
II. Soweit der im Wege des Normenkontrolleilantrages gestellte Antrag,
die Änderung des § 16 Abs. 1 Satz 1 der Beihilfeverordnung vom 29. Januar 2025 durch den Landtag des Landes Schleswig-Holstein in Bezug auf die Höhe der Selbstbehalte, Stufen 1 bis 5, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Nummer 2025/17 vom 7. Februar 2025, Bl. 15 laufende Nr. 3, durch Artikel 11 des Haushaltsbegleitgesetz 2025 − Änderung der Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein – nebst Korrekturberichtigung, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Nummer 2025/20 vom 12. Februar 2025, außer Vollzug zu setzen und die Selbstbehalte der Beihilfeverordnung bis zur Entscheidung über den Antrag in der Hauptsache generell für unwirksam zu erklären,
aufrechterhalten worden ist, hat er keinen Erfolg. Der Antrag des Antragstellers zu 1. ist bereits unzulässig (1.), wäre aber auch unabhängig davon unbegründet (3.). Der Antrag des Antragstellers zu 2. ist zwar teilweise zulässig (2.), aber ebenfalls unbegründet (3.).
1. Der Antrag des Antragstellers zu 1. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unzulässig, da dem Antragsteller zu 1. die Antragsbefugnis fehlt (§ 47 Abs. 6 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO).
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, der entsprechend auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 47 Abs. 6 VwGO) gilt (vgl. Giesberts in: BeckOK, VwGO, 76. Ed. 01.01.2026, § 47 Rn. 93), kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein, einen (Normenkontroll-)Antrag stellen. Es genügt, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Verletzung in einem subjektiven Recht als möglich erscheinen lassen (stRsstRspr. BVerwG, vgl. etwa Beschlüsse vom 30. August 2013 – 9 BN 2.13 –, juris Rn. 4; vom 17. Dezember 2012 – 4 BN 19.12 –, juris Rn. 3 und vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 –, juris Rn. 8), wobei der Antragsteller durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung selbst die mögliche Rechtsverletzung erlitten oder zu erwarten haben muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 10 CN 1.17 – juris Rn. 21). Dazu muss der Antragsteller Inhaber des als verletzt gerügten Rechts sein (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 31. Auflage 2025, § 47 Rn. 49). Entsprechendes gilt im Wesentlichen für juristische Personen und ihnen gleichgestellte andere Beteiligte, wie Verbände, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen genau zu prüfen ist, ob tatsächlich eigene Rechte geltend gemacht werden (vgl. Hoppe in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 47 Rn. 52 f.). Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass das Ziel des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Popular- oder Verbandsanträge auszuschließen, verfehlt würde, wenn Vereinen oder Verbänden die reine Wahrnehmung von Mitgliederinteressen gestattet wäre (vgl. Giesberts in: BeckOK, VwGO, 76. Ed. 01.01.2026, § 47 Rn. 37 m. w. N.).
Nach Maßgabe dessen ist eine Verletzung in subjektiven Rechten des Antragstellers zu 1. durch die angegriffene Norm nicht möglich. Der Antragsteller zu 1. macht im Rahmen des Normenkontroll(eil-)verfahrens angesichts der Erhöhung des in § 16 Abs. 1 Satz 1 der Beihilfeverordnung (BhVO) geregelten Selbstbehalts für beihilfeberechtigte Beamte die Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG durch eine verfassungswidrige Unteralimentation geltend. Als Spitzenorganisation der Berufsverbände ist er weder Normadressat noch ist bzw. kann er von der streitbefangenen Norm unmittelbar betroffen sein. Er kann sich auch nicht auf die mögliche kollektive Rechtsbetroffenheit seiner Mitglieder – der beihilfeberechtigten Beamten – berufen. Denn dies setzte voraus, dass es eine (spezial-)gesetzliche Regelung gäbe, die dem Antragsteller zu 1. ein solches Verbandsklagerecht einräumte, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen. Anders als dies für manche Verbände – z. B. Umweltvereinigungen nach § 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) oder anerkannte Naturschutzvereinigungen nach § 64 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) − vorgesehen ist, existiert eine solche Regelung zugunsten des Antragstellers zu 1. nicht (vgl. dazu auch die Zusammenstellung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages: „Das bundesrechtliche Verbandsklagerecht – Ein Überblick“ vom 14. Februar 2025).
Der Antragsteller zu 1. kann seine Antragsbefugnis auch nicht aus einer etwaigen mittelbaren bzw. Drittbetroffenheit durch die streitbefangene Norm herleiten. Voraussetzung wäre insoweit, dass sich die behauptete Rechtsverletzung der angegriffenen Norm zuordnen lässt. Das ist der Fall, wenn die Belange Dritter in einer von den Interessen der Allgemeinheit abgehobenen Weise in den Schutzbereich der Norm einbezogen sind und daraus auf ein subjektives Recht dieser Personen auf Berücksichtigung bei der Normgebung zu schließen ist, im Gegensatz zu einer Regelung, die ausschließlich dem Wohl der Allgemeinheit oder dem Schutz anderer dient. Ein mittelbares Betroffensein eines Dritten, das durch die Reaktion des Normadressaten ausgelöst wird, ohne dass die Norm auch dem Schutz des Dritten dient, genügt nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2013 – 9 BN 2.13 –, juris Rn. 5 m. w. N.). So liegt der Fall hier.
Der Antragsteller zu 1. lässt bei seinem Vorbringen zur Antragsbefugnis grundlegend außer Acht, dass insoweit auf den Schutzbereich der angegriffenen Norm abzustellen ist und daraus auf ein subjektives Recht der drittbetroffenen Personen zu schließen sein muss. Das ist in Bezug auf die beihilferechtlichen Vorschriften im weiteren Sinne und die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn hinsichtlich der Spitzenorganisationen der Berufsverbände und insbesondere auch für den Antragsteller zu 1. nicht ersichtlich. Denn insoweit ergibt sich angesichts der dem Antragsteller zu 1. nach seinem Vortrag satzungsgemäß obliegenden Aufgabe, die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und zu vertreten – zu denen im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch eine amtsangemessene Alimentation und die Beihilfe gehöre – zwar unzweifelhaft eine thematische Betroffenheit des Antragstellers zu 1. durch die angefochtene Norm. Dies dürfte jedoch weitestgehend in Bezug auf alle Regelungen zutreffen, die einen beamtenrechtlichen Bezug haben. Eine den Tätigkeitsbereich des Antragstellers zu 1. betreffende Beeinträchtigung, die ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem möglichen Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen könnte (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 28), ist damit jedoch weder zwangsläufig, noch automatisch verbunden.
Ein solcher liegt auch nicht vor, soweit der Antragsteller zu 1. sinngemäß geltend macht, dass ein eigenes Klage- oder Antragsrecht zu seinen Gunsten aus Art. 9 Abs. 3 GG als Kompensation der Beschränkung durch das Streikverbot für Beamte folge. Er beruft sich insoweit auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG im weiteren Sinne (vgl. dazu nur BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 – 2 BvR 1738/12 –, juris Rn. 149 ff.) und im Ergebnis wiederum nicht auf eine eigene, sondern auf die mögliche Rechtsbetroffenheit seiner Mitglieder. Denn der Antragsteller zu 1. zeigt nicht auf, dass er durch die streitbefangene Norm (im weiteren Sinne) möglicherweise in seinen verbandsrechtlichen, ebenfalls durch Art. 9 Abs. 3 GG (Koalitionsfreiheit) garantierten Freiheitsrechten verletzt wäre. Soweit er in dem Zusammenhang ausführt, dass die verfassungsmäßig gebotene Kompensation des Streikverbots für Beamte durch die den Berufsverbänden gesetzlich eingeräumten Beteiligungsrechte (vgl. hierzu: BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 – 2 BvR 1738/12 –, juris Rn. 158) − in Schleswig-Holstein insbesondere durch § 93 Landesbeamtengesetz (LBG) – nicht ausreichend sei, weil diese Beteiligung schlicht ein Anhörungsrecht sei, das keinen adäquaten Ausgleich des Eingriffs in den Schutzbereich darstelle, folgt daraus keine mögliche Verletzung eigener, verfassungsrechtlich garantierter Verbandsrechte aus Art. 9 Abs. 3 GG − selbst wenn der Antragsteller zu 1. das zugunsten der Gewerkschaften und Berufsverbände vorgesehene prozedurale Beteiligungsverfahren hinsichtlich der streitbefangenen Norm bzw. im Allgemeinen für unergiebig bzw. unzureichend hält. Denn er selbst ist durch die Erhöhung des Selbstbehalts bei seinen Mitgliedern weder eingeschränkt noch gehindert, die wirtschaftlichen und rechtlichen Forderungen seiner Mitglieder weiterhin satzungsgemäß in den dafür vorgesehenen Beteiligungsformen anzubringen. Dass die von ihm erhobenen Forderungen vom Norm- oder Gesetzgeber mitunter (wie auch hier) nicht übernommen werden und der Antragsteller zu 1. das Streikverbot (seiner Mitglieder) nicht ausreichend kompensiert sieht (vgl. zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Streikverbots für Beamte und zu den von Verfassungs wegen stark begrenzten Möglichkeiten einer Stärkung der Beteiligungsrechte von Gewerkschaften – und insbesondere dem verfassungsrechtlich problematischen echten Mitentscheidungsrecht der Gewerkschaften − auch BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 – 2 BvR 1738/12 –, juris Rn. 143 ff. sowie Rn. 162), führt indessen nicht dazu, dass er durch die streitbefangene Norm in seinem Tätigkeitsbereich eingeschränkt wäre – etwa dadurch, dass er an der Ausübung seiner Beteiligungsrechte gehindert wäre, was ersichtlich nicht der Fall ist. Ohne ein solches eigenes Klage- bzw. Antragsrecht des Antragstellers zu 1. ergäbe sich im Übrigen auch keine Situation, in der die Normadressaten rechtsschutzlos gestellt wären. Denn insoweit verbleibt ihnen beispielsweise die Möglichkeit, sich hinsichtlich der Verletzung eigener Rechte vom Antragsteller zu 1. gerichtlich vertreten zu lassen (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO). Welche Rechtsschutzmöglichkeiten dem Antragsteller zu 1. etwa wegen einer unter Verletzung seiner Beteiligungsrechte erlassenen Regelung zustehen könnten, ist hier nicht zu entscheiden (vgl. dazu Günther in: Plog / Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Lfg. 471, 01.11.2024, § 118 BBG, Rn. 11 m. w. N.).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 1. ist eine Vergleichbarkeit mit der den Gewerkschaften nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Normenkontrollverfahren eingeräumten Antragsbefugnis nicht gegeben. Eine eigene Antragsbefugnis der Gewerkschaftsverbände wurde in den Fällen bejaht, in denen diese zwar (ebenfalls) nicht Normadressaten waren, aber durch die angegriffenen Normen in ihrem eigenen gewerkschaftlichen Tätigkeitsbereich betroffen waren, etwa durch Regelungen der sonntäglichen Ladenöffnung im Hinblick darauf, dass Tage der Arbeitsruhe (auch) die Möglichkeit des Einzelnen erleichterten, sich in einem Verein oder einer Koalition zu gewerkschaftlichem Tun zusammenzufinden und die Normadressaten durch die zur Prüfung gestellten Vorschriften an der Teilnahme gemeinschaftlicher Veranstaltungen der Gewerkschaft gehindert wären (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteile vom 26. November 2014 – 6 CN 1.13 –, juris Rn. 14 ff.; vom 11. November 2015 – 8 CN 2.14 –, juris Rn. 15 ff., sowie vom 17. Mai 2017 – 8 CN 1.16 −, juris Rn. 10 ff.). Eine solche – wertungsmäßig vergleichbare − eigene Betroffenheit des Antragstellers zu 1. ist durch den (erhöhten) beihilferechtlichen Selbstbehalt seiner Mitglieder nach den vorstehenden Ausführungen indessen nicht gegeben. Diese führt der Antragsteller zu 1. im Wesentlichen erneut auf das Streikverbot für Beamte zurück, wodurch seiner Auffassung nach die Möglichkeit der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen des Antragstellers zu 1. und seiner Mitglieder weiter unterbunden werde, nicht jedoch auf die angefochtene Norm, selbst wenn es den Mitgliedern des Antragstellers zu 1. aufgrund des Streikverbots untersagt ist, sich gegen die Erhöhung des Selbstbehaltes im Wege eines möglicherweise vom Antragsteller zu 1. organisierten „Arbeitskampfes“ zu wehren und insoweit im weitesten Sinne eine inhaltliche Verknüpfung bestehen mag.
2. Der Antrag des Antragstellers zu 2. hingegen ist teilweise – soweit dies die Stufe 1 des Selbstbehalts in § 16 Abs. 1 Satz 1 BhVO betrifft – zulässig, im Übrigen – hinsichtlich der Stufen 2 bis 5 des in § 16 Abs. 1 Satz 1 BhVO geregelten Selbstbehalts – ebenfalls unzulässig.
a) Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO statthaft. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Eine entsprechende Bestimmung ist in § 67 Landesjustizgesetz (LJG) enthalten. Der Antrag richtet sich gegen die Änderung des § 16 Abs. 1 Satz 1 der Beihilfeverordnung vom 29. Januar 2025, gemäß Artikel 16 Abs. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2025 rückwirkend in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2025, mithin gegen die Änderung einer untergesetzlichen Norm in Form einer Landesverordnung. Dass der parlamentarische Gesetzgeber die in Rede stehende Änderung der Beihilfeverordnung selbst durch formelles Gesetz erlassen hat, ändert hieran nichts. Denn er begibt sich bei der Änderung einer Rechtsverordnung selbst auf die Stufe des Verordnungsgebers und das entstehende Gesamtgebilde ist weiterhin insgesamt als Verordnungsrecht zu qualifizieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2024 – 5 C 5.22 –, juris Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 – 2 BvF 2/03 –, juris Rn. 193 ff.).
b) Der Normenkontrollantrag in dem Hauptsacheverfahren zum Az. 2 KN 1/26 wurde – gleichzeitig mit dem vorliegenden Eilantrag − am 28. Januar 2026 und damit fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der am 7. bzw. 12. Februar 2025 erfolgten Bekanntmachung des Haushaltsbegleitgesetzes 2025 (vgl. GVOBl. Schl.-H. 2025/17 vom 7. Februar 2025 und GVOBl. Schl.-H. 2025/20 vom 12. Februar 2025) gestellt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 6 VwGO).
c) Der Antragsteller zu 2. ist nach den oben genannten Maßstäben wegen einer möglichen Verletzung seines Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG allerdings nur hinsichtlich der Erhöhung der Stufe 1 des Selbstbehalts antragsbefugt. Die mit der Änderung des § 16 Abs. 1 Satz 1 der Beihilfeverordnung erfolgte Erhöhung des Selbstbehalts wirkt sich für diejenigen Beamten, denen im jeweiligen Kalenderjahr beihilfefähige Aufwendungen entstehen, wie eine (weitere) Besoldungskürzung aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 – juris Rn. 9 sowie vom 21. März 2024 – 5 C 5.22 –, juris Rn. 14). Der Antragsteller zu 2. ist als im Dienste des Antragsgegners zu 1. stehender beihilfeberechtigter Beamter des gehobenen Dienstes (zum Zeitpunkt der Antragstellung: Besoldungsgruppe A 10) Normadressat. Er wird von dem in § 16 Abs. 1 Satz 1 der Beihilfeverordnung geregelten Selbstbehalt der Stufe 1 in Höhe von 160,00 Euro finanziell betroffen, sobald er Beihilfeleistungen beim Antragsgegner zu 2. beantragt und der Selbstbehalt in Abzug gebracht wird, oder indem er sich in Anbetracht des Selbstbehalts dazu entschließt, entstandene beihilfefähige Aufwendungen bis zur Grenze des für ihn in § 16 Abs. 1 Satz 1 Stufe 1 der Beihilfeverordnung vorgesehenen Selbstbehalts von vornherein selbst zu tragen, ohne sie beim Antragsgegner zu 2. zur Erstattung einzureichen. Der Zulässigkeit stünde nicht etwa entgegen, dass er – soweit ersichtlich – einen in Anwendung der Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 der Beihilfeverordnung ergangenen Beihilfebescheid nicht zuvor angefochten hat, da die Beeinträchtigung durch einen Anwendungsakt bereits in der streitbefangenen Norm angelegt ist (vgl. zum Ganzen: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 47 Rn. 56 f. m. w. N.).
Soweit der Antragsteller zu 2. die Änderung des § 16 Abs. 1 Satz 1 der Beihilfeverordnung vom 29. Januar 2025 durch den Landtag des Landes Schleswig-Holstein in Bezug auf die Höhe der Selbstbehalte auch der Stufen 2 bis 5 angreift, ist sein Antrag hingegen unzulässig. Als Finanzbeamter des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 10 BesO ist er von den Stufen 2 bis 5 des Selbstbehalts (ab Besoldungsgruppe A 12 und folgende sowie B-, C-, W- und R-Besoldung) nicht betroffen bzw. kann von ihnen nicht berührt sein. Ob eine etwa festgestellte Unwirksamkeit des ihn betreffenden Selbstbehalts der Stufe 1 bzw. des ihn berührenden Teils der angegriffenen Verordnung unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB gleichsam zur Unwirksamkeit des gesamten Selbstbehalts in § 16 Abs. 1 Satz 1 BhVO führt, wäre eine im Rahmen der materiell-rechtlichen Prüfung zu klärende Frage, da das Gericht die Norm umfassend zu prüfen hat (vgl. zur Teilnichtigkeit u.a. Senatsurteile vom 30. Januar 2019 – 2 LB 92/18 –, juris Rn. 122, sowie vom 21. Juni 2018 – 2 KN 1/17 –, juris Rn. 77; Panzer/Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL Juli 2025, VwGO § 47 Rn. 53 und 87; jeweils m. w. N.).
3. Der Antrag ist unabhängig von den Ausführungen zur teilweisen Unzulässigkeit betreffend den Antragsteller zu 2. und unabhängig von den Ausführungen zur Unzulässigkeit betreffend den Antragsteller zu 1. jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor.
Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 15. September 2021 – 3 MR 28/21 –, juris Rn. 11 ff.; vom 16. November 2022 – 1 MR 7/22 –, juris Rn. 54; vom 12. Juni 2023 – 1 MR 3/23 –, juris Rn. 29, sowie vom 9. Dezember 2025 – 5 MR 2/25 –, juris Rn. 5; jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 –, juris Rn. 12).
Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. April 2020 – 3 MR 4/20 –, juris Rn. 4).
Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 –, juris Rn. 12; OVG Schleswig, Beschluss vom 15. September 2021 – 3 MR 28/21 –, juris Rn. 13).
Nach diesen Maßstäben scheidet eine vorläufige Außervollzugsetzung des § 16 Abs. 1 Satz 1 der Beihilfeverordnung in der Fassung vom 29. Januar 2025 bzw. des beihilferechtlichen Selbstbehalts an sich aus, denn der Normenkontrollantrag (Az. 2 KN 1/26) erweist sich als voraussichtlich unbegründet. Die angefochtene Änderung des § 16 Abs. 1 Satz 1 der Beihilfeverordnung beruht auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage (a). Eine Unwirksamkeit der Regelung ist weder aus formellen, noch aus materiellen Gründen erkennbar (b).
a) Die Änderung des § 16 Abs. 1 Satz 1 der Beihilfeverordnung vom 29. Januar 2025 genügt den für das Beihilferecht geltenden Anforderungen des Gesetzesvorbehalts (vgl. dazu ausführlich: BVerwG, Urteile vom 21. März 2024 – 5 C 5.22 –, juris Rn. 12 ff., sowie vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 – juris Rn. 11, jeweils m. w. N.). Auch wenn die Antragsteller diesen Gesichtspunkt mit der Antragsschrift nicht geltend gemacht haben, sondern hierzu erst nach Erteilung eines richterlichen Hinweises Stellung genommen haben, hat der Senat dies angesichts der Ausgestaltung der Normenkontrolle als objektives Rechtsbeanstandungsverfahren zu überprüfen (vgl. zum Ganzen: Panzer/Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL, Juli 2025, VwGO § 47 Rn. 87 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 – 4 BN 21/01 –, juris Rn. 12 f; Urteil vom 29. Oktober 2020 – 4 CN 9.19 – Rn. 12 ff.; sowie zu fehlenden zeitlichen Vorgaben für die Begründung des Antrags nach § 47 VwGO: BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 2025 – 4 BN 37.24 –, juris Rn. 5 und vom 28. Juli 2025 – 3 BN 12.24 –, juris Rn. 16).
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der für den Erlass von Verordnungsrecht durch den Gesetzgeber erforderliche sachliche Zusammenhang der streitbefangenen Änderung mit weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen besteht (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 – juris Rn. 15 f. m. w. N.). Die Änderung (Erhöhung) der Stufenbeträge des beihilferechtlichen Selbstbehalts in § 16 der Beihilfeverordnung durch Art. 11 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2025 erfolgte im Zusammenhang mit weiteren haushaltsrechtlich relevanten Maßnahmen (wie etwa besoldungsrechtlichen Anpassungen, Kürzungen von Zuwendungen an Kommunen, künftig erwartete Einsparungen im Bereich der Schulfinanzierung), die ebenfalls der Sicherstellung haushaltsrechtlicher bzw. Erreichung finanzpolitischer Ziele dienen sollten (vgl. Gesetzentwurf vom 2. Oktober 2024, LT-Drucks. 20/2501, S. 2 ff.).
Zudem ist der Landesgesetzgeber bei der streitbefangenen Erhöhung des beihilferechtlichen Selbstbehalts seiner Verpflichtung nachgekommen, neben der gesetzlichen Festlegung der tragenden Strukturprinzipien des Beihilfesystems die Verantwortung für wesentliche Einschränkungen des Beihilfestandards zu übernehmen. Danach hat er grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob und in welchem Maße dieser Standard durch die Exekutive abgesenkt werden darf (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 21. März 2024 – 5 C 5.22 –, juris Rn. 12 m. w. N.). Mit der Neuregelung des Landesbeamtengesetzes mit Wirkung vom 1. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. 2009, S. 93) hat der Gesetzgeber – unverändert im Vergleich zur Vorgängerregelung des § 100 LBG ) − in § 80 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009 das für Beamte geltende Beihilfensystem als solches, das gegenwärtig als „Mischsystem“ durch einen Eigenvorsorgeanteil zur Finanzierung einer auf die Beihilfen abgestimmten Krankenversicherung und ergänzend hinzutretende Beihilfen als anlassbezogene Leistungen aus öffentlichen Mitteln vorgesehen ist, gesetzlich festgelegt und in § 80 Abs. 1 Satz 1 LBG gleichzeitig eine Verordnungsermächtigung geschaffen, von der aktuell in Gestalt der Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung – BhVO) vom 15. November 2016 (GVOBl. Schl.-H. 2016, S. 863) – zuletzt geändert mit Haushaltsbegleitgesetz vom 29. Januar 2025 − Gebrauch gemacht worden ist. Ferner hat der Gesetzgeber den von den Beamten zu tragenden Selbstbehalt, der als Einschränkung des Beihilfestandards zu qualifizieren ist, ohne dass eine Schwelle der Geringfügigkeit zu überschreiten wäre (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 21. März 2024 – 5 C 5.22 –, juris Rn. 14), in § 80 Abs. 8 LBG auf eine formalgesetzliche Grundlage gestützt. Danach kann in der Verordnung nach § 80 Abs. 1 LBG vorgesehen werden, dass die errechnete Beihilfe durch jährliche, unter sozialen Gesichtspunkten und nach Besoldungsgruppen zu staffelnde pauschalierte Beträge (Selbstbehalte) gemindert wird; dabei können mehrere Besoldungsgruppen zusammengefasst werden. Die Selbstbehalte dürfen 1,0 % des jeweiligen jährlichen Grundgehalts grundsätzlich nicht übersteigen. Schließlich hat der Gesetzgeber die streitbefangene Erhöhung in Gestalt der Änderung des § 16 Abs. 1 der Beihilfeverordnung und damit verbundene (weitere) Kürzung von Beihilfeleistungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2024 – 5 C 5.22 –, juris Rn. 13 m. w. N.) durch formelles Gesetz (Art. 11 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2025) vorgenommen und damit die erforderliche volle Verantwortung für den Inhalt der Vorschrift übernommen.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller genügt der Inhalt der gesetzlichen Regelung in § 80 Abs. 8 LBG, auf der der gegenwärtig in Schleswig-Holstein von den Beamten zu tragende Selbstbehalt beruht, auch den Anforderungen, die nach Art. 45 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG an eine gesetzliche Ermächtigung zur Regelung einer besoldungsgruppenabhängigen sog. Kostendämpfungspauschale durch Rechtsverordnung zu stellen sind. Insoweit ist vom Gesetzgeber in einer Verordnungsermächtigung festzulegen, welchen konkreten Rahmen die Eigenbeteiligung der Beamten nicht überschreiten darf, und ob sowie gegebenenfalls nach welchen Gesichtspunkten die Kostendämpfungspauschale der Höhe nach gestaffelt werden muss (vgl. zu den Anforderungen nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG speziell zum Selbstbehalt im Beihilferecht: BVerwG, Urteil vom 21. März 2024 – 5 C 5.22 –, juris Rn. 16 ff.). Dem wird § 80 Abs. 8 LBG gerecht, indem dort (Satz 2) eine konkrete Begrenzung des zu leistenden Betrages auf 1,0 % des jeweiligen jährlichen Grundgehalts sowie die Staffelung unter sozialen Gesichtspunkten und nach Besoldungsgruppen (Satz 1) vorgesehen ist.
Soweit die Antragsteller sinngemäß einwenden, das dem Verordnungsgeber nach § 80 Abs. 8 Satz 1 LBG eingeräumte Ermessen sei fehlerhaft ausgeübt worden, indem hinsichtlich der streitbefangenen Erhöhung der Stufenbeträge ausweislich der Gesetzesbegründung allein auf die Entlastung des Landeshaushalts (LT-Drucks. 20/2501 vom 2. Oktober 2024, S. 3 und 22) abgestellt worden sei, überzeugt dies nicht. Denn der Sache nach handelt es sich bei dem Selbstbehalt auf Grundlage des § 80 LBG i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 der Beihilfeverordnung um eine sog. Kostendämpfungspauschale, die keinen sachlichen Bezug zu einzelnen beihilfefähigen Aufwendungen hat, und deren Zweck – schon dem Wortlaut nach – allein der Einsparung von Kosten und somit der Entlastung der öffentlichen Haushalte dient (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 21. März 2024 – 5 C 5.22 –, juris Rn. 14). Dass mit dem Selbstbehalt – ebenso wie dessen Erhöhung − überhaupt andere Zwecke (wie etwa die Sicherung des medizinischen Qualitätsstandards im Bereich einzelner beihilfefähiger Aufwendungen oder dergleichen) verfolgt werden könnten, und der Gesetzgeber insoweit sein Ermessen in anderer Weise hätte ausüben müssen, ist nicht ersichtlich.
Soweit die Antragsteller weiter sinngemäß beanstanden, dass § 16 Abs. 1 Satz 1 BhVO allein auf die Staffelung nach Besoldungsgruppen abstelle, ohne soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wie dies jedoch von § 80 Abs. 8 LBG ebenfalls verlangt werde, dringen sie damit ebenso wenig durch. Denn sie lassen hierbei unbeachtet, dass der Selbstbehalt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 der Beihilfeverordnung der Höhe nach einerseits nach fünf Stufen – abhängig von den (jeweils zusammengefassten) Besoldungsgruppen − gestaffelt ist, und dass der Selbstbehalt andererseits erst von Beamten zu leisten ist, die mindestens der Besoldungsgruppe A 10 angehören. Ebenfalls sind in den Absätzen 2 bis 4 des § 16 der Beihilfeverordnung (die von der streitbefangenen Änderung nicht betroffen sind) Befreiungen vom Selbstbehalt sowie Reduzierungen vorgesehen (z. B. Herabsetzung der Sockelbeträge nach dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung und der Zahl berücksichtigungsfähiger Kinder sowie Befreiung für Anwärter). Diese Differenzierungen dienen offensichtlich allein sozialen Gesichtspunkten (vgl. zur Vereinbarkeit dieser Typisierung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG: BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, juris Rn. 18 m. w. N.).
b) Die durch Artikel 11 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2025 vorgenommene Änderung des § 16 Abs. 1 Satz 1 der Beihilfeverordnung in Form der Erhöhung des beihilferechtlichen Selbstbehalts unterliegt keinen Wirksamkeitszweifeln.
Bedenken im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Norm sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Die begehrte (vorläufige) Außervollzugsetzung des § 16 Abs. 1 Satz 1 der Beihilfeverordnung ist auch nicht aus materiellen Gründen geboten. Die mit Art. 11 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2025 (nochmals) vorgenommene Erhöhung des beihilferechtlichen Selbstbehalts unterliegt nicht den von den Antragstellern geltend gemachten Zweifeln im Hinblick auf den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation aus Art. 33 Abs 5 GG. Weder aus der Alimentations- noch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgt, dass Aufwendungen im Krankheitsfall durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfeleistungen lückenlos gedeckt werden müssten (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 28. April 2011 – 2 C 51.08 –, juris Rn. 10 und vom 20. März 2008 − 2 C 49.07 −, juris LS 1 und Rn. 19). Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 – (juris Rn. 20 ff.) ausgeführt:
Der Alimentationsgrundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien die Mittel für einen Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen, der nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessen ist. Die Beamten müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet und über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen dem Amt angemessenen Lebenszuschnitt ermöglicht (BVerfG, Urteile vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 – BVerfGE 114, 258 <287 f.> und vom 6. März 2007 – 2 BvR 556/04 – BVerfGE 117, 330 <351>; stRspr). Die Pflicht zur Gewährung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts erstreckt sich auch auf besondere Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, die mit der Regelalimentation finanziell nicht zu bewältigen sind. In solchen Lebenslagen gebietet auch die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht, dass Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleiben, die sie durch zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern können (BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 – 2 BvR 1053/98 – BVerfGE 106, 225 <233>; Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 – 2 BvR 1715/03 – DVBl 2007, 1493 <1494>; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 a. a. O. <279>; stRspr).
Gegenwärtig ist für die Sicherung des amtsangemessenen Lebensunterhalts bei Krankheit ein „Mischsystem“ eingerichtet. Die Bezüge enthalten einen Eigenvorsorgeanteil zur Finanzierung einer auf die Beihilfen abgestimmten Krankenversicherung. Ergänzend treten Beihilfen als anlassbezogene Leistungen aus öffentlichen Mitteln hinzu (BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 a. a. O. <232 f.>; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 a. a. O. <280>).
Dieses „Mischsystem“ genießt jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz: Zum einen fordert der Alimentationsgrundsatz nicht, dass der Eigenvorsorgeanteil betragsmäßig bestimmt und den jeweiligen Veränderungen des Beihilferechts angepasst wird. Zum anderen stellt das gegenwärtige Beihilfensystem, das die Erstattung anlassbedingter Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen unabhängig von einer finanziellen Notlage vorsieht, keinen hergebrachten Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG dar. Denn es gehört nicht zu dem überlieferten Kernbestand von Strukturprinzipien, die das Berufsbeamtentum während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens aber unter Geltung der Weimarer Reichsverfassung maßgeblich geprägt haben (BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 a. a. O. <232 f.>; Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 a. a. O. <1495>; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 a. a. O. <279 f.>).
Ist das Beihilfensystem als solches nicht verfassungsrechtlich verankert, so unterliegt der Gesetzgeber auch hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung keinen Bindungen durch das Alimentationsprinzip. Stellen Absenkungen des Beihilfestandards im Zusammenwirken mit anderen Besoldungseinschnitten die Amtsangemessenheit der Alimentation in Frage, so ist verfassungsrechtlich nicht die Anpassung der Beihilfen, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungsgesetze geboten, die das Alimentationsprinzip konkretisieren (BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 a. a. O. <233>; Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 a. a. O. <1495>).
Der Verweis der Antragsteller auf die verfassungswidrige Unteralimentation, die durch die angefochtene Erhöhung des beihilferechtlichen Selbstbehalts verschärft würde, führt zu keiner anderen Sichtweise. Selbst wenn eine verfassungswidrige Unteralimentation des Antragstellers zu 2. vorläge − wofür angesichts der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 – 2 BvL 20/17 –, juris Rn. 103) und der vor kurzem ergangenen Vorlagebeschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 11. November 2025 (− 12 A 21/23 − u. a.) gewichtige Anhaltspunkte vorliegen −, führt dies nicht dazu, dass bestimmte Kürzungs- oder Streichungsregelungen außerhalb des Besoldungsgesetzes – wie hier die pauschale Selbstbeteiligung an Krankheitskosten nach § 16 BhVO oder deren Erhöhung − aufgrund der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG) unwirksam oder unanwendbar wären (vgl. dazu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 51.08 –, juris Rn. 14 m. w. N.).
Anders ausgedrückt wären in dem Fall entgegen der Annahme der Antragsteller weder der beihilferechtliche Selbstbehalt nach § 16 der Beihilfeverordnung, der nach Auffassung der Antragsteller zu einem (weiteren) verfassungswidrigen Absinken des Alimentationsniveaus unter die Schwelle der Amtsangemessenheit führt, noch dessen Anwendung rechtswidrig, sondern das Besoldungsgesetz, das in Zusammenschau mit den beihilferechtlichen Regelungen eine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation festsetzt (so auch − unter ausführlicher Darstellung der Folgen einer „Anwendungssperre“ beihilferechtlicher Regelungen − BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 51.08 –, juris Rn. 16 m. w. N.; vgl. zur Verknüpfung von Besoldung und Beihilfeleistungen auch BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 – 2 BvL 20/17 –, juris Rn. 103).
Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 51.08 –, juris Rn. 15 m. w. N.) hat insoweit klargestellt:
Dem Beamten bzw. Richter, der sein grundrechtsgleiches Recht auf amtsangemessene Alimentation geltend machen will, ist es verwehrt, durch eine Klage auf Gewährung von Fürsorgeleistungen ohne gesetzliche Grundlage in den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einzugreifen. Aus demselben Grund kann auch das Gericht sich nicht mit Hilfe einer „Anwendungssperre“ belastender Beihilferegelungen an die Stelle des Gesetzgebers setzen. Vielmehr kann der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nur dadurch gewahrt werden, dass betroffene Beamte ihren auf eine höhere Alimentation zielenden Anspruch prozessual durch eine Feststellungsklage geltend machen (stRspr; Urteile vom 20. März 2008, a. a. O., vom 28. Mai 2009 – BVerwG 2 C 23.07 – Buchholz 11 Art. 57 GG Nr. 1, und vom 6. November 2009 – BVerwG 2 C 60.08 – juris; vgl. auch Urteil vom 20. Juni 1996 – BVerwG 2 C 7.95 – Buchholz 240 § 2 BBesG Nr. 8 und BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2009 – 2 BvL 13/08 u. a. – juris). Dieser Weg ist ihnen auch im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zuzumuten, da davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Konsequenzen aus einer entsprechenden gerichtlichen Feststellung ziehen wird. In wirtschaftlichen Notlagen kommen unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht vorläufige Zahlungen in Betracht (Urteil vom 20. Juni 1996, a. a. O.).
Es bleibt dem Antragsteller zu 2. dementsprechend weiterhin unbenommen (und auch zumutbar), prozessual den zuvor skizzierten Weg zu gehen. Entgegen der Darstellung der Antragsteller hat sich die Rechtsprechung insoweit nicht „evident weiterentwickelt“ (vgl. zur weiterhin bestehenden Notwendigkeit der Erhebung einer Feststellungsklage zu den Verwaltungsgerichten im Falle der Rüge einer verfassungswidrigen Unteralimentation auch: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Juli 2025 – 2 BvR 1719/23 –, juris Rn. 6). In der in diesem Zusammenhang von den Antragstellern herangezogenen, nach ihrer Auffassung „geänderten“ Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 21. März 2024 – 5 C 5.22 − vermag der Senat eine solche Änderung nicht zu erkennen. Das Urteil befasst sich schwerpunktmäßig mit den Anforderungen an den auch für das Beihilferecht geltenden Gesetzesvorbehalt (juris Rn. 11 ff.). Insoweit hält das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil (a. a. O. Rn. 14) zwar nicht mehr daran fest, dass der Gesetzesvorbehalt für Kostendämpfungspauschalen (nur) bei Überschreiten einer Schwelle der Geringfügigkeit eingreife. Es vertritt aber nicht die Auffassung, dass Beamte berechtigt seien, sich gegen die Absenkung des Selbstbehalts zu wenden, wenn diese Absenkung zwar dem Gesetzesvorbehalt genügt, aber in Zusammenschau − insbesondere mit dem Besoldungsgesetz − zu einer verfassungswidrig zu niedrigen Alimentation führen sollte.
Die von den Antragstellern unter Bezugnahme auf das Bundesverfassungsgericht hervorgehobene untrennbare Verknüpfung zwischen der Besoldung und den Beihilfeleistungen („System kommunizierender Röhren“; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 – 2 BvL 20/17 –, juris Rn. 103) ändert nichts daran, dass Ausgangspunkt der Prüfung einer geltend gemachten verfassungswidrigen Unteralimentation das jeweilige Besoldungsgesetz ist. Ungeachtet des Umstands, dass eine Verordnung kein zulässiger Vorlagegegenstand ist (vgl. zur Unzulässigkeit einer Vorlage auch bei einer durch formelles Gesetz geänderten Landesverordnung nur: BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005 – 2 BvL 11/02 –, juris Rn. 34 ff.), besteht entgegen der Auffassung der Antragsteller auch sonst keine Notwendigkeit, das (Normenkontroll-)Verfahren auszusetzen und es dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Denn der Senat ist aus den vorstehenden Erwägungen gerade nicht von der Verfassungswidrigkeit der streitgegenständlichen Norm überzeugt. Ob und in welchem Umfang das Bundesverfassungsgericht seinerseits den Gegenstand einer bereits anhängigen konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG (hier insbesondere mit Blick auf die Vorlagebeschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 11. November 2025 − 12 A 21/23 − u. a.) gegebenenfalls hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes und des Prüfungszeitraums über den Vorlagegegenstand hinaus erweitern könnte – etwa bezogen auf die Besoldung im Jahr 2025 −, wie die Antragsteller weiterhin vortragen, ist hier nicht zu entscheiden.
c) Ohne dass es noch darauf ankommt, bleibt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch deshalb erfolglos, weil den Antragstellern kein Anordnungsgrund zur Seite steht (vgl. dazu nur: Unruh, in: Fehling/Kastner/Störmer, 5. Aufl. 2021, VwGO § 47 Rn. 142 ff.). § 47 Abs. 6 VwGO setzt voraus, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein muss. Das ist in Bezug auf die Antragsteller weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Antragsteller zu 2. könnte sich insoweit lediglich auf das Entstehen finanzieller Nachteile in Höhe des jährlichen, für ihn maßgeblichen Selbstbehalts in Höhe der Stufe 1 von 160,00 Euro berufen. Dass in seinem Fall aufgrund dessen aktuell eine wirtschaftliche Notlage zu besorgen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein solcher (lediglich finanzieller) Nachteil wäre zudem nicht irreversibel, sondern könnte sowohl durch eine vorläufige Zahlung als auch im Wege der Nachzahlung ausgeglichen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 2 ZPO. Abweichend von der in § 100 Abs. 1 ZPO normierten Grundregel der Kostenverteilung nach Kopfteilen ist hier aus Gründen der Kostengerechtigkeit angesichts der Unterschiedlichkeit der Beteiligung am Verfahren (der Antragsteller zu 1. als Verband mit einer Vielzahl von Mitgliedern gegenüber dem Antragsteller zu 2. als Einzelperson) nach § 100 Abs. 2 ZPO vorzugehen und aufgrund einer wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Streitwerte (dazu im Folgenden) die aus dem Tenor ersichtliche Kostenquote zu bestimmen.
Die Streitwertfestsetzung folgt hinsichtlich des Antragstellers zu 1. aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.2.2 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Danach beträgt der Streitwert bei Verbandsklagen unter maßgeblicher Berücksichtigung der Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen in der Regel 15.000,- bis 60.000,- Euro. Ausgehend davon erachtet der Senat für den Antragsteller zu 1., der sich darauf beruft, die Interessen seiner Mitglieder zu verfolgen, einen Streitwert in Höhe von 60.000,- Euro für angemessen. Dieser Wert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hälftig anzusetzen. Für den Antragsteller zu 2. ist der Auffangstreitwert zugrunde zu legen (§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GKG). Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts nicht (vgl. nur OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Mai 2025 – 6 O 6/25 –, juris Rn. 6 m. w. N.). Beide Streitwerte sind nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. Nach dieser Vorschrift werden die Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mehrere Streitgegenstände im Sinne der Vorschrift bestehen regelmäßig bei einer Klägermehrheit bzw. Mehrheit von Antragstellern – wie hier. Auch in dem Fall unterbleibt jedoch eine Wertaddition, wenn die Streitgegenstände bei der kostenrechtlich gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise identisch sind (vgl. zum Ganzen ausführlich nur: OVG Münster, Beschluss vom 17. Juni 2024 – 19 E 246/24 –, juris Rn. 21 ff. m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere sind die Antragsteller nicht dergestalt von der angegriffenen Norm betroffen, dass das Verfahren ihnen gegenüber aus materiell-rechtlichen Gründen nur hätte einheitlich entschieden werden können (siehe dazu auch Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen sowie OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Mai 2025 – 6 O 6/25 –, juris Rn. 4). Dagegen spricht bereits, dass der Antragsteller zu 1. die Betroffenheit aller Beamten von dem angegriffenen Selbstbehalt geltend macht, der Antragsteller zu 2. hingegen nur von Stufe 1 des Selbstbehalts berührt ist. Im Übrigen genügt es für die Annahme einer (kostenrechtlichen) Rechtsgemeinschaft im Sinne des § 39 Abs. 1 GKG nicht, dass das von den Antragstellern verfolgte gemeinsame Ziel – hier: § 16 Abs. 1 Satz 1 BhVO (vorläufig) für unwirksam zu erklären – gegebenenfalls bereits auf Grund des Antrags eines Antragstellers hätte erreicht werden können, selbst wenn sie sich aus denselben Gründen gegen dieselbe Rechtsnorm wenden würden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 2022 − 4 BN 6.22 − juris Rn. 26 und vom 17. März 2021 – 4 BN 61.20 −, juris Rn. 10; sowie VGH Mannheim, Beschluss vom 18. Juli 2023 – 13 S 569/23 –, juris Rn. 31 und VGH München, Beschluss vom 28. November 2013 – 14 C 13.2464 −, juris Rn. 4). An letzterem fehlt es ebenfalls, denn die Gründe für die Normenkontrollanträge sind nicht identisch, sondern nur die Begründung der Anträge.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).