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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 25.07.2023 – 5 KS 9/22
ECLI:DE:OVGSH:2023:0725.5KS9.22.00
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Klageverfahren auf 107.800,- Euro festgesetzt.
Gründe
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Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht hier billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dies folgt aus der gebotenen summarischen Prüfung und mit dem Rechtsgedanken des § 161 Abs. 3 VwGO. Danach fallen die Kosten in Fällen des § 75 VwGO stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
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Die am 9. Juni 2022 erhobene Klage dürfte voraussichtlich gemäß § 75 VwGO zulässig gewesen sein, weil der Beklagte über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Genehmigung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden hat. Grundsätzlich gilt für die Erhebung der Klage eine dreimonatige Sperrfrist (§ 75 Satz 2 VwGO). Für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen wird diese Frist durch § 10 Abs. 6a BImSchG modifiziert (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 2 L 47/16 –, juris Rn. 85), wobei sie hier gemäß § 10 Abs. 6a Satz 1 Alt. 2, § 19 BImSchG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1.6.2 Anhang 1 4. BImSchV ebenfalls drei Monate betrug. Die dreimonatige Sperrfrist war zum Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen. Die Frist begann mit Eingang der Antragsunterlagen bei dem Beklagten am 16. Februar 2022 zu laufen.
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Grundsätzlich beginnt die Entscheidungsfrist zu laufen, wenn die Antragsunterlagen vollständig eingereicht worden sind (vgl. Jarass, BImSchG, § 10 Rn. 123; Landmann/Rohmer UmweltR/Dietlein, 100. EL Januar 2023, BImSchG § 10 Rn. 241), spätestens mit der Unterrichtung über die Vollständigkeit der Unterlagen durch die Genehmigungsbehörde gemäß § 7 Abs. 2 9. BImSchV (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 2 L 47/16 –, juris Rn. 85; OVG Greifswald, Urteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG –, juris Rn. 88).
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Die von der Klägerin am 16. Februar 2022 eingereichten Unterlagen dürften hier hinreichend vollständig gewesen sein. Jedenfalls erscheint es unbillig, dem Beklagten zuzugestehen, sich auf eine Unvollständigkeit zu berufen, obwohl er es versäumt hat die Vollständigkeit der Unterlagen innerhalb der vorgesehenen Monats-Frist des § 7 Abs. 1 Satz 1 9. BImSchV zu prüfen. Die Klägerin hat auch nicht offenkundig unvollständige Unterlagen eingereicht. Die von dem Beklagten im Schriftsatz vom 8. August 2022 bemängelten fehlenden Angaben, nämlich:
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- Vorbelastungen seien durch vorhandene – teilweise erst nach Antragseingang genehmigte Windenergieanlagen – im Schallgutachten und im landschaftspflegerischen Begleitplan nicht dem aktuellen Stand entsprechend dargestellt,
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- fehlende technische Beschreibung des Fledermausmoduls für die Genehmigung des beantragten Niederschlagssensors im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung sowie
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- ein fehlender aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte,
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machen die Antragsunterlagen nicht offenkundig unvollständig. Es handelt sich um Angaben, die für das weitere Verfahren und die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sein mögen, deren Fehlen sich jedoch nicht auf den ersten Blick aufdrängt, sondern eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Unterlagen erfordert. Das Fehlen derartiger Angaben festzustellen ist gerade Sinn und Zweck der Prüfung der Vollständigkeit nach § 7 9. BImSchV.
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Die Klägerin durfte mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen, weil ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung weder ersichtlich noch von dem Beklagten dargelegt worden ist. Ein hohes Antragsaufkommen (Schreiben vom 21. Februar 2022, Anlage K1, GA Seite 7) ist kein zureichender Grund und ein singuläres Ereignis, das zu einer nur vorübergehenden Überlastung des Beklagten geführt hätte (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Januar 2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris Rn. 9) wurde ebenfalls nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 19.1.2 und 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
12
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).