Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 26.03.2024 – 5 KS 14/22
ECLI:DE:OVGSH:2024:0326.5KS14.22.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen in der Gemeinde …...
Die Gemeinde ….. ist mit 5.327 ha die größte Flächengemeinde im Amtsbereich …… und setzt sich zusammen aus den Orten ……., ………, ……., …… und …….(vgl. die Angaben unter www.amt-schafflund.de/Gemeinden_Zweckverbände/Lindewitt/).
Die Klägerin stellte unter dem 17. Dezember 2020 einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen des Typs Nordex N 149 mit einer Nabenhöhe von 104,7 m, einem Rotordurchmesser von 149 m, einer Gesamthöhe von 179,2 m und einer Nennleistung von 5,7 MW (Gemarkung ….., Flur.., Flurstücke .. und …). Der Antrag wurde am 5. Oktober 2021 aktualisiert.
Die Beigeladene wurde am 4. Mai 2022 darum ersucht, nach § 36 BauGB Stellung zu nehmen. Sie versagte das gemeindliche Einvernehmen, weil die Windkraftstandorte außerhalb der Darstellungen für die Windenergienutzung nach dem Flächennutzungsplan der Gemeinde lägen.
Unter dem 15. Juni 2022 bat der Beklagte den Landrat des ………… als Kommunalaufsichtsbehörde um Prüfung und ggf. Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2022 setzte der Landrat des …………. den Beklagten davon in Kenntnis, dass er das gemeindliche Einvernehmen nicht ersetzen werde, da eine rechtswidrige Versagung nicht zu erkennen sei. Sowohl die Genehmigungsbehörde als auch die Ersetzungsbehörde seien verpflichtet, die vorliegende Flächennutzungsplanung unabhängig davon, ob diese mängelbehaftet sei, anzuwenden.
Mit Schreiben vom 15. August 2022 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages an.
Die Klägerin hat am 25. August 2022 Klage erhoben.
Unter dem 30. September 2022 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilungen der Genehmigungen ab. Da es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs.1 Nr. 5 BauGB handele, sei gemäß § 36 Abs.1 BauGB über die Zulässigkeit des Vorhabens im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entscheiden. Die Beigeladene habe das gemeindliche Einvernehmen versagt und die Kommunalaufsicht habe dieses nicht ersetzt. Damit sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig und die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 BImSchG seien als nicht erfüllt anzusehen.
Hiergegen legte die Klägerin unter dem 25. Oktober 2022 Widerspruch ein. Dem Vorhaben stünden keine Darstellungen aus der Flächennutzungsplanung der Gemeinde … entgegen. Das Einvernehmen der Gemeinde … sei zu ersetzen gewesen, da es zu Unrecht versagt worden sei. Die 4., 10., 11., 13. und 18 Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen erfüllten die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten formellen und materiellen Anforderungen nicht. Die jeweiligen Änderungen des Flächennutzungsplans entfalteten keine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, da die Planaussagen nicht wirksam geworden seien. Darüber hinaus sehe der Regionalplan für den Planungsraum I in der Fassung vom 30. Dezember 2020 für die Vorhabenfläche die Festlegung „Vorranggebiet Repowering“ vor. Diese Festlegung überlagere anderslautende Darstellungen des Flächennutzungsplans, so dass diese keine Wirkung mehr entfalteten.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2022 zurück. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bzw. die Ersetzung des versagten Einvernehmens nach § 36 BauGB gehöre zu den bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben. Insofern komme es nicht darauf an, ob der Flächennutzungsplan eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB habe.
Die Gemeindevertretung der Beigeladenen beschloss am 12. Juli 2023 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 20 „Windenergienutzung ….“. Nach dem Aufstellungsbeschluss sollen auch die Vorhabengrundstücke (Gemarkung …., Flur …, Flurstücke .. und …) überplant werden. Es werde das Ziel verfolgt, Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen, von zulässigen Anlagenhöhen und zum Abbau von Altanlagen (Repowering) festzusetzen. Grund sei die Steuerung der Windenergienutzung zur Minderung der Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaftsbild und Mensch (z.B. „Verspargelung“) sowie der Regelungsbedarf, der sich durch die entstehenden Möglichkeiten für Windenergienutzung im Gemeindegebiet im Zuge des anzunehmenden Außerkrafttretens des Regionalplans für den Planungsraum I (Windenergie an Land) und durch bereits gestellte Genehmigungsanträge im Plangebiet ergebe. Im Plangebiet stünden 28 Windenergieanlagen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 8. September 2023 im Mitteilungsblatt für das Amt Schafflund (Nr. 32, S. 299) bekannt gemacht.
Am 14. September 2023 beschloss die Gemeindevertretung der Beigeladenen die Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 20 „Windenergienutzung …“. Die Vorhabengrundstücke (Gemarkung …., Flur …., Flurstücke .. und …) sind vom räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre erfasst. Die Satzung wurde am 22. September 2023 im Mitteilungsblatt für das Amt Schafflund (Nr. 34, S. 310) bekannt gemacht. Die Vorlage für den Beschluss über die Veränderungssperre enthält eine Begründung (Gerichtsakte, S. 817 f.). Auf diese wird Bezug genommen.
Unter dem 25. September 2023 beantragte die Klägerin eine Ausnahme von der Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen B-Plans Nr. 20 „Windenergienutzung …..“ gemäß § 14 Abs. 2 BauGB und § 67 Abs. 2 LBO.
Der Beklagte teilte der Klägerin unter dem 17. Oktober 2023 mit, dass er derzeit keine Veranlassung sehe, über den Ausnahmeantrag vom 25. September 2023 zu entscheiden.
Am 19. Januar 2024 wurde die Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB zur 22. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen „Neuordnung der Windenergie im Gemeindegebiet“ im Mitteilungsblatt für das Amt …. (Nr. 3, S. 19) bekannt gemacht. Der Entwurf und die Begründung wurden in der Zeit vom 29. Januar bis 29. Februar 2024 im Internet veröffentlicht und zusätzlich in der Amtsverwaltung des Amtes ….. öffentlich ausgelegt.
Die Landesplanungsbehörde teilte der Beigeladenen unter dem 21. Februar 2024 mit, dass der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes „Neuordnung der Windenergie im Gemeindegebiet“ Ziele der Raumordnung entgegenstünden.
Die Klägerin macht im Klageverfahren geltend, die 4., 10., 11., 13. und 18. Änderung des Flächennutzungsplanes hätten die Windenergienutzung im Plangebiet steuern und die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslösen sollen. Flächennutzungspläne entfalteten eine Ausschlusswirkung nur, wenn besondere formelle und materielle Anforderungen erfüllt seien. Die jeweiligen Änderungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde erfüllten diese Anforderungen nicht. Die 4., 10., 11. und 13. Änderung des Flächennutzungsplanes seien aufgrund einer fehlerhaften Schlussbekanntmachung nicht wirksam in Kraft getreten. Die Bekanntmachungen bezögen sich jeweils auf die Ausweisung einer bestimmten Fläche im Gemeindegebiet als „Teilbereiche“. Ein Hinweis auf die Nutzungsarten innerhalb der Teilbereiche, ein genereller Hinweis auf die Bedeutung der Windenergienutzung oder ein Hinweis auf die nach dem Willen der Gemeinde eintretende Ausschlusswirkung für den Rest des Gemeindegebietes fänden sich in den Texten der Bekanntmachungen nicht. Die Rechtsfolgen der verfolgten Planung träten auch nicht aufgrund der den Bekanntmachungen beigefügten Übersichtspläne zu Tage. Aus den dargestellten Kartenausschnitten ergebe sich nicht, dass die Planung Wirkung für das gesamte Gemeindegebiet verfolgen solle oder welche Nutzungsart in den Teilbereichen vorgesehen sei. Diese seien vielmehr irreführend. Durch die Darstellung eines Ausschnitts des Gemeindegebiets und die darin vorgenommene Hervorhebung bestimmter Flächen werde vielmehr beim Betrachter der Eindruck erweckt, nur die hervorgehobene Fläche sei Gegenstand der Planänderung. Es existiere auch kein gesamträumliches Plankonzept. Die Flächennutzungsplanung sei zudem funktionslos geworden, da die Beigeladene an der angeblichen Ausschlusswirkung ihrer Planung nicht mehr habe festhalten wollen. Mit dem Entwurf der 18. Änderung des Flächennutzungsplans habe die Beigeladene den Versuch unternommen, vorhabenbezogene „Positivstandorte“ für Windenergieanlagen aus den eigentlich von der Gemeinde als Ausschlussflächen angesehene Gemeindebereiche „auszuschneiden“. Die Planung sei aus unterschiedlichen Gründen nicht genehmigt worden. Die Darstellungen der Flächennutzungsplanung könnten sich auch nicht gegen die regionalplanerischen Zielfestlegungen durchsetzen.
Der Ausnahmeantrag vom 25. September 2023 diene der Schaffung der Spruchreife. Die vom Beklagten vertretene Auffassung, dass das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren abgeschlossen sei, sei falsch. Schließe sich an den Erlass des Widerspruchsbescheides ein gerichtliches Verfahren an, gelte das Verwaltungsverfahren als noch nicht beendet. Auch bestehe aufgrund der Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Kommunalaufsicht ein Sachbescheidungsinteresse.
Die Veränderungssperre sei wegen formeller Mängel unwirksam. Sie verfehle ihren Hinweiszweck, weil aus der Bekanntmachung nicht klar für mögliche betroffene Grundstückseigentümer ersichtlich sei, ob ihr Grundeigentum vom Satzungsgebiet umfasst sei. Anders als der Aufstellungsbeschluss des zu sichernden Bebauungsplans nehme die Veränderungssperre nicht auf ein Plangebiet Bezug, sondern beschreibe dieses in § 1 grob, während sich in § 2 eine unübersichtliche Aufzählung von Flurstücken anschließe. Daneben fehle in der Bekanntmachung ein Hinweis auf § 215 Abs. 2 BauGB. Die kommunalverfassungsrechtliche Ordnungsgemäßheit könne nicht geprüft werden, da von der Beigeladenen das relevante Ortsrecht nicht zur Verfügung gestellt worden sei. Ebenfalls sei unklar, ob außer der Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Amtes ….. weitere Formen der Bekanntmachung genutzt worden seien. Die Darstellung in der Bekanntmachung und in § 4 der Veränderungssperre dürften unrichtig und irreführend sein, da nach § 16 BauGB keine öffentliche, sondern eine ortsübliche Bekanntmachung Voraussetzung der Wirksamkeit der Veränderungssperre sei.
Die Veränderungssperre sei auch wegen materieller Mängel unwirksam. Die Beigeladene habe im Zeitpunkt ihres Erlasses keine positiven Vorstellungen über den Inhalt des B-Plans Nr. 20 gehabt. Es sei nicht ersichtlich, welche steuernden Maßnahmen der Windenergienutzung in einem 760 ha großen Gebiet sinnvollerweise ausgeübt werden könnten. Der Beigeladenen gehe es aktuell nur darum, die planungsrechtliche Situation „einzufrieren“. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem sehr ähnlichen Fall betreffend ein 560 ha großes Gebiet – hier gehe es um 760 ha große Fläche – den Versuch einer Plansicherung für unzulässig erklärt.
Für die geplante Festsetzung von Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen könne aktuell kein besonderes Sicherungsbedürfnis vorliegen, da nach Aufhebung des Regionalplans für den Planungsraum I (Windenergie an Land) die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ohne Einschränkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB greife. Es sei auch schon grundsätzlich nicht klar, mit welchen Festsetzungen die Beigeladene ihre Planungsziele (abseits der Anlagenhöhe) umsetzen wolle. Im Ergebnis müsse die Beigeladene das Ziel verfolgen, innerhalb des Plangebietes unzulässige Freihalteflächen festzusetzen. Gerade bei einer so großen Fläche sei es städtebaulich abwegig, allein Flächen zur Windenergienutzung als Steuerungsziel vorzusehen. Es werde auch im Sinne einer abwägungsfehlerfreien Planung notwendig sein, weitere Nutzungsansprüche zu regeln.
Der Abbau von Altanlagen sei nicht sicherungsfähig, da es sich bei jenen Maßnahmen um solche handele, die keiner planungsrechtlichen Zulässigkeit bedürften. Nach § 35 Abs. 5 BauGB sei der Abbau von Altanlagen ausdrücklich planungsrechtlich zulässig. Dass die Beigeladene diesen Punkt mit dem Aspekt „Repowering“ versehe, führe nicht zur Sicherungsfähigkeit, da offenbar nur der Abbau von Altanlagen geregelt werden solle, nicht aber der Ort oder die Art und Weise von Neuanlagen.
Die Regelung von Anlagenhöhen sei ebenfalls nicht als sicherungsfähig zu qualifizieren. Denn einerseits seien reine Höhenbegrenzungen unter Berücksichtigung des § 2 EEG kritisch zu betrachten, da Höhenbegrenzungen zu unteroptimalen Standortausnutzungen führten. Andererseits ordne § 4 Abs. 1 WindBG an, dass höhenbegrenzte Pläne für die Flächenziele nicht anrechenbar seien. Die Beigeladene würde die gesamte Fläche von 760 ha dem Zugriff durch die Regionalplanung entziehen.
Jedenfalls stehe ihr – der Klägerin – ein Ausnahmeanspruch gemäß § 67 Abs. 2 LBO, § 14 Abs. 2 BauGB zu. Nur die Anlagenhöhe könne relevante Steuerungsvorgaben für das Vorhaben enthalten. Allerdings könnten nicht näher konkretisierte vorgesehene Festsetzungen der Anlagenhöhe dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, da einerseits eine für die Ermessensausübung notwendige Eingrenzung dieses Planziels fehle und im Übrigen § 2 EEG entgegenstehe. Das Ausnahmeermessen des Beklagten sei auf null reduziert.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 30. September 2022 und des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2022 zu verpflichten, ihr die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen in der Gemeinde …… (Gemarkung …., Flur …, Flurstücke … und …) zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte macht geltend, über den Ausnahmeantrag gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB sei derzeit nicht zu entscheiden. Denn das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren sei in der Weise abgeschlossen, dass der Beklagte ablehnend über den Antrag der Klägerin entschieden habe, der Grund für die ablehnende Entscheidung – Nichtvorliegen des gemeindlichen Einvernehmens – zurzeit fortbestehe und der Antrag einer erneuten Bescheidung durch den Beklagten daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht zugänglich sei. Der Antrag sei abzulehnen, sobald die Prüfung ergebe, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorlägen und ihre Erfüllung nicht durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden könne. Er – der Beklagte – sei weiterhin durch die Entscheidung der Gemeinde bzw. der Kommunalaufsicht gebunden. Die in der Zwischenzeit erlassene Veränderungssperre stelle lediglich ein weiteres Genehmigungshindernis dar. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmeerteilung dürften auch nicht gegeben sein. Soweit das streitgegenständliche Vorhaben die gemeindliche Planung berühre, dürften überwiegende öffentliche Belange entgegenstehen.
Die Beigeladene stellt keinen Sachantrag. Sie macht geltend, die Gemeindevertretung habe bereits am 16. Juni 2022 den Aufstellungsbeschluss zur 22. Änderung ihres F-Plans gefasst. Ursprünglich habe die Planung noch als Konzentrationszonenplanung mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfolgen sollen. Auf Grund der zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen habe sie – die Beigeladene – sich entschieden, die begonnene Planänderung auf eine positive Planung umzustellen. Dabei sollten im Gemeindegebiet umfänglich Flächen für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellt werden. Die Feinsteuerung (Baufenster, ggfs. Höhenbegrenzung, Repowering-Regelung etc.) solle über die verbindliche Bauleitplanung erfolgen, weshalb am 12. Juli 2023 ein Aufstellungsbeschluss für den B-Plan Nr. 20 „Windenergienutzung …..“ gefasst und unter dem 14. September 2023 eine Veränderungssperre für den Bereich dieses geplanten B-Plans beschlossen worden sei.
Die Klägerin habe keinen Genehmigungsanspruch. Die Ausschlusswirkung der gemeindlichen Flächennutzungsplanung und damit einhergehend die rechtmäßige Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB stünden der Vorhabenzulassung entgegen. Die Bekanntmachung der Genehmigung der – die Ausschlusswirkung ursprünglich begründenden – 4. Änderung des Flächennutzungsplans sei ordnungsgemäß erfolgt und etwaige materielle Mängel wären durch Zeitablauf unbeachtlich geworden. Die Bekanntmachung vom 12. Februar 2010 enthalte den Namen der planenden Gemeinde, die Bezeichnung des Plans, den Hinweis auf das Vorliegen der Genehmigung sowie den Geltungsbereich in Form einer schlagwortartigen Kennzeichnung des Plangebietes.
Der Bekanntmachung sei ein Übersichtsplan beigefügt gewesen. Diese Übersicht beschränke sich nicht allein auf die Darstellung der Positivflächen (Teiländerungsbereiche). Auch der Bekanntmachungstext deute nicht in die Richtung, dass der Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes eingeschränkt sei.
Inzwischen habe sich ein weiterer Ablehnungsgrund ergeben und sie – die Beigeladene – dürfe das Einvernehmen auch insoweit verweigern. Seit dem 23. September 2023 sei die Veränderungssperre für den Bereich des geplanten Bebauungsplans Nr. 20 „Windenergienutzung ….“ wirksam. Dies habe zur Folge, dass Vorhaben, die dem Geltungsbereich der Veränderungssperre unterfielen, materiell baurechtswidrig und damit unzulässig seien; das gelte auch im immissionsschutzrechtlichen Verfahren. Es liege eine sicherungsfähige Planabsicht vor. Das Planungsziel bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 20 ergebe sich aus der Niederschrift der Sitzung der Gemeindevertretung der Beigeladenen vom 12. Juli 2023. Ihr gehe es um die Festsetzung von Flächen für die Errichtung der Windenergieanlagen. Gleichzeitig bestünden im Gemeindegebiet außerhalb der im Flächennutzungsplan vorgesehenen Flächen und außerhalb der Geltungsbereiche der Aufstellungsbeschlüsse bzw. Veränderungssperre Bestandsanlagen, die für ein Repowering abgebaut werden sollten.
Die von der Klägerin zwischenzeitlich begehrte Prüfung einer Ausnahmeerteilung nach § 14 Abs. 2 BauGB sei im jetzigen Verfahrensstadium nicht notwendig. Die Veränderungssperre sei nicht der Ablehnungsgrund für den Genehmigungsantrag gewesen, sondern die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und darauf basierend das versagte Einvernehmen. An der Spruchreife fehle es zudem deshalb, weil es bislang an der gemäß § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB erforderlichen Bestimmung der Höhe der Rückbaubürgschaft fehle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten A bis H) und die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
I. Die Klage ist zulässig.
Statthaft ist die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO.
Die Klägerin ist klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Sie kann geltend machen, nach § 6 Abs. 1 BImSchG einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung zu haben.
Es kann dahinstehen, ob die Klage bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 25. August 2022 abweichend von § 68 VwGO gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig war. Selbst wenn die Klage – wie der Beklagte meint – vorzeitig, d.h. vor Ablauf der Frist nach § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG (sieben Monate nach Eingang des Antrages und der nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG einzureichenden Unterlagen), welche die Sperrfrist nach § 75 Satz 2 VwGO modifiziert (vgl. Beschl. d. Senats v. 25.07.2023 – 5 KS 9/22 –, juris Rn. 3; OVG Magdeburg, Urt. v. 05.12.2018 – 2 L 47/16 –, juris Rn. 85), erhoben worden wäre, wäre sie zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht nach § 68 VwGO unzulässig. Denn der etwaige Mangel eines fehlenden Widerspruchsverfahrens kann bis zur gerichtlichen Sachentscheidung nachgeholt und damit geheilt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.1966 – I C 24.63 –, juris Rn. 15 f.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 08.11.2010 – 2 O 148/10 –, juris Rn. 4; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 78). So liegt es hier; das Vorverfahren wurde während des laufenden Gerichtsverfahrens nachgeholt. Der Beklagte erließ unter dem 30. September 2022 einen Ablehnungsbescheid und auf den Widerspruch der Klägerin vom 25. Oktober 2022 den Widerspruchsbescheid vom 7. November 2022. Die Klägerin kann ihre Klage unter Einbeziehung des Ablehnungsbescheides vom 30. September 2022 und des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2022 als Verpflichtungsklage aufrechterhalten und fortführen, wobei ein entsprechender Hinweis der Klägerin nicht notwendig ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 75 Rn. 21, 26).
II. Die Klage ist unbegründet.
Der Ablehnungsbescheid vom 30. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2022 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BImSchG (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2).
Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen steht den Vorhaben nicht entgegen (1.), dafür aber die Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 20 „Windenergienutzung ….“ (2.).
1. Die gemeindliche Flächennutzungsplanung steht den Vorhaben nicht entgegen.
Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob in den Darstellungen der 4., 10., 11. oder 13. Änderung des Flächennutzungsplans für Windkraftanlagen eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (a); denn aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Genehmigung sind die 4., 10., 11. und 13. Änderung des Flächennutzungsplans insoweit unwirksam, als mit ihnen die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen (b).
a) Ob in den Darstellungen der 4., 10., 11. oder 13. Änderung des Flächennutzungsplans für Windkraftanlagen eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist, bedarf keiner abschließenden Klärung.
Der Planungsvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB versetzt eine Gemeinde in die Lage, durch positive Standortzuweisungen an einer oder mehreren Stellen die genannten privilegierten Vorhaben im Gemeindegebiet im übrigen Planungsraum grundsätzlich auszuschließen (vgl. Scheidler, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 5 Rn. 113). Die Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB tritt jedoch nicht stets ein, wenn eine Gemeinde Flächen für die Windenergie darstellt. Für die Ausschlusswirkung bedarf es vielmehr einer im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommenden planerischen Entscheidung der Gemeinde, die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Vorhaben außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationsflächen eintreten zu lassen. Diese ist im Flächennutzungsplan ausdrücklich darzustellen oder muss in den Darstellungen in sonstiger Weise zum Ausdruck kommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2020 – 4 CN 2.19 –, juris Rn. 19). Wenngleich das Baugesetzbuch nicht vorgibt, wie das Gebiet, das Windenergieanlagen aufnehmen soll, darzustellen ist, gilt es, Darstellungen zu wählen, die so klar sind, dass sie hinreichend deutlich die Absicht der Gemeinde zum Ausdruck bringen, mit einer positiven Standortausweisung eine Ausschlusswirkung für alle übrigen Flächen zu verbinden (vgl. Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Aufl. 2019, Rn. 128; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand: 129. EL Januar 2024, § 5 Rn. 489, 492).
Unter Berücksichtigung dessen ist zweifelhaft, ob der Flächennutzungsplan eine planerische Entscheidung der Beigeladenen enthält, die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB außerhalb der dargestellten Flächen für die Windenergienutzung eintreten zu lassen.
Ausdrücklich stellen die 4., 10., 11. und 13. Änderung des Flächennutzungsplans nicht dar, dass außerhalb der Flächen, die für das Errichten von Windenergieanlagen bzw. für ein Repowering ausgewiesen sind, Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB unzulässig sein sollen.
In der 4. Änderung des Flächennutzungsplans werden in vier Teiländerungsbereichen Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Zugleich werden in diesen Bereichen Flächen für das Errichten von Windenergieanlagen als Zusatznutzung umgrenzt.
In der 10. Änderung des Flächennutzungsplans wird eine Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Zugleich wird dieser Bereich als Fläche für das Errichten von Windenergieanlagen als Zusatznutzung umgrenzt, allerdings ausschließlich für ein Repowering gemäß „Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2011, Ziffer 3.5.2 Windenergie Nr. 13“. Die Zusatznutzung ist zeitlich bis zum Abbau der Anlage begrenzt.
In der 11. Änderung des Flächennutzungsplans werden in sieben Teiländerungsbereichen Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. In den Teiländerungsbereichen 1 und 2 werden Flächen für das Errichten von Windenergieanlagen als Zusatznutzung umgrenzt. In den Teiländerungsbereichen 3 bis 7 werden Flächen für das Errichten von Windenergieanlagen als Zusatznutzung umgrenzt, allerdings ausschließlich für ein Repowering gemäß „Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2011, Ziffer 3.5.2 Windenergie Nr. 13“. Die Zusatznutzung ist zeitlich bis zum Abbau der Anlage begrenzt.
In der 13. Änderung des Flächennutzungsplans wird eine Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Zugleich wird dieser Bereich als Fläche für das Errichten von Windenergieanlagen als Zusatznutzung umgrenzt.
Ob in den Darstellungen der 4., 10., 11. oder 13. Änderung des Flächennutzungsplans in sonstiger Weise – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der Begründung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 4 CN 1.12 –, juris Rn. 18, das noch unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 5 BauGB in der bis zum 19.07.2004 geltenden Fassung vom „Erläuterungsbericht“ spricht; OVG Schleswig, Beschl. v. 20.04.2011 – 1 MR 1/11 –, juris Rn. 1; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 152. EL Oktober 2023, § 35 Rn. 124) – zum Ausdruck kommt, dass die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB außerhalb der dargestellten Flächen für die Windenergienutzung eintreten sollen, bedarf keiner abschließenden Klärung.
Dass die im Zuge der 4. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgten Darstellungen eine Konzentrationswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten sollen, ergibt sich (erst) aus der Begründung (Teil A, S. 3) zu 10. Änderung des Flächennutzungsplans. Ein Hinweis darauf, dass die Beigeladene die Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB außerhalb der räumlichen Geltungsbereiche der 4., 10. und 11. Änderung des Flächennutzungsplans ausschließen wollte, findet sich zudem in der Begründung (Teil A, S. 6) zur 11. Änderung des Flächennutzungsplans. Auch die Begründung (Teil A, S. 5) zur 13. Änderung des Flächennutzungsplans enthält den Hinweis, dass die Beigeladene die Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB außerhalb der räumlichen Geltungsbereiche der 4., 10., 11. und 13. Änderung des Flächennutzungsplans ausschließen wollte.
b) Aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Genehmigung sind die 4., 10., 11. und 13. Änderung des Flächennutzungsplans insoweit unwirksam, als mit ihnen die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen.
Nach § 6 Abs. 1 BauGB bedarf der Flächennutzungsplan der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ist die Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB).
Die Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB muss geeignet sein, einen vom Gesetz vorausgesetzten Hinweiszweck zu erfüllen. Denn nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans beachtlich, wenn der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans - richtig: der Bekanntmachung seiner Genehmigung - verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2020 – 4 CN 2.19 –, juris Rn. 15).
Geklärt sind insoweit die Anforderungen an die Ersatzverkündung eines Bebauungsplans nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB: Es bedarf eines Hinweises, um den ausliegenden Bebauungsplan zu identifizieren. Dieser muss geeignet sein, das Inkrafttreten neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsgehalt des Bebauungsplans informieren will, zu dem richtigen - bei der Gemeinde ausliegenden - Plan zu führen. Die Bekanntgabe kann etwa mittels einer schlagwortartigen Kennzeichnung einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Plans geben, dieser Hinweis muss den Plan identifizieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2020 – 4 CN 2.19 –, juris Rn. 16).
Diese Anforderungen gelten im Grundsatz auch für die Bekanntmachung der Genehmigung eines Flächennutzungsplans. Denn § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB unterscheidet nicht zwischen Bebauungsplänen und dem Flächennutzungsplan, sondern hält es stets für einen beachtlichen Fehler, wenn der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2020 – 4 CN 2.19 –, juris Rn. 17).
Es unterliegt der tatrichterlichen Würdigung, ob der von § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB angestrebte und in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB vorausgesetzte Hinweiszweck erreicht wird. Stellt die Gemeinde bei einer Konzentrationszonenplanung mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kartographisch nur einen Ausschnitt ihres Gemeindegebiets dar, wird sie jedenfalls im Text der Bekanntmachung deutlich machen müssen, wenn die Darstellungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB rechtliche Wirkungen im gesamten Außenbereich entfalten sollen. Dies kann durch eine Wiedergabe des Gesetzestextes erfolgen, gegebenenfalls unter sachgerechter Anpassung, etwa eines Hinweises auf den Fortbestand von Konzentrationszonen aus früheren Darstellungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2020 – 4 CN 2.19 –, juris Rn. 22).
Die Bekanntmachungen der Genehmigungen der 4., 10., 11. und 13. Änderung des Flächennutzungsplans haben den Hinweiszweck verfehlt.
Der Text der Bekanntmachung der 4. Änderung des Flächennutzungsplans vom 12. Februar 2010 weist nur darauf hin, dass das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein die von der Gemeindevertretung in der Sitzung vom 7. April 2009 beschlossene 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde …. für den Teiländerungsbereich 1 „….“, den Teiländerungsbereich 2 „….“, den Teiländerungsbereich 3 „….“ und den Teiländerungsbereich 4 „…..“ mit Bescheid vom 21. Januar 2010 genehmigt habe und die Geltungsbereiche der Flächennutzungsplanänderung im anliegenden Übersichtsplan dargestellt seien. Im Übersichtsplan werden lediglich die Teiländerungsbereiche 1 bis 4 durch unterschiedlich große Kreise hervorgehoben. Durch die Hervorhebung der Teiländerungsbereiche im Übersichtsplan und den Text der Bekanntmachung („für den Teiländerungsbereich 1..., 2…, 3…, 4…“) wird der Eindruck erweckt, nur diese Flächen seien Teil der Planänderung. Erst recht ist der Bekanntmachung nicht zu entnehmen, dass für den restlichen Außenbereich des Gemeindegebiets die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eintreten soll.
Die Bekanntmachung der 10. Änderung des Flächennutzungsplans vom 13. Juli 2012 enthält lediglich den Hinweis, dass das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein die in der Sitzung am 7. Mai 2012 beschlossene 10. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet nördlich und südlich des „…..“ und westlich der „…….“ (…….), nordwestlich der Ortslage ……, genehmigt habe und der Geltungsbereich der Nutzungsplanänderung im anliegenden Übersichtsplan dargestellt sei. Im Übersichtsplan wird lediglich der betroffene Änderungsbereich durch einen Kreis hervorgehoben. Auch hier wird durch den Text der Bekanntmachung und die Hervorhebung des Änderungsbereichs im Übersichtsplan der Eindruck erweckt, nur diese Fläche sei von der Planänderung betroffen.
Auch den Bekanntmachungen der 11. Änderung des Flächennutzungsplans vom 27. Juni 2014 – hier werden die Teiländerungsbereiche 1 bis 7 im anliegenden Übersichtsplan durch Kreise hervorgehoben – und der 13. Änderung des F-Plans vom 27. Juni 2014 – der anliegende Übersichtsplan hebt nur den betroffenen Änderungsbereich hervor – ist nicht zu entnehmen, dass für den restlichen Außenbereich des Gemeindegebiets die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eintreten soll.
Die nicht ordnungsgemäße Bekanntmachung der Genehmigungen hat zur Folge, dass die 4., 10., 11. und 13. Änderung des Flächennutzungsplans insoweit unwirksam sind, als mit ihnen die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2020 – 4 CN 2.19 –, juris Tenor und Rn. 24).
2. Den Vorhaben steht die Veränderungssperre für den Bereich des geplanten Bebauungsplans Nr. 20 „Windenergienutzung…..“ entgegen. Die Vorhabengrundstücke (Gemarkung….., Flur 11, Flurstücke 7 und 6) sind vom räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre erfasst (vgl. § 2). Das hat gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Veränderungssperre zur Folge, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen, mithin auch keine Windkraftanlagen errichtet werden dürfen.
a) Die Veränderungssperre ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
aa) Rechtsgrundlage für den Erlass einer Veränderungssperre ist § 14 Abs. 1 BauGB. Danach kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen (Nr. 1); erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen (Nr. 2).
bb) Die Veränderungssperre ist formell rechtmäßig.
Die Gemeindevertretung der Beigeladenen hat die Veränderungssperre am 14. September 2023 als Satzung beschlossen (vgl. § 16 Abs. 1 BauGB). Am 22. September 2023 ist die Veränderungssperre im Mitteilungsblatt des Amtes Schafflund (Nr. 34, S. 310) bekannt gemacht worden (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
Die Auffassung der Klägerin, die Bekanntmachung der Veränderungssperre verfehle den Hinweiszweck nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB, weil aus der Bekanntmachung nicht klar für mögliche betroffene Grundstückseigentümer ersichtlich sei, ob ihr Grundeigentum vom Satzungsgebiet umfasst sei, ist unzutreffend. Mögliche betroffene Grundstückseigentümer können aus § 2 der Veränderungssperre, der die betroffenen Grundstücke im Einzelnen aufzählt, ersehen, ob ihr Grundstück vom räumlichen Geltungsbereich erfasst ist.
In der Bekanntmachung fehlt zwar der Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB. Dies führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre, sondern nur dazu, dass die Unbeachtlichkeit eines Mangels durch rügelosen Fristablauf nach § 215 Abs. 1 BauGB nicht eintreten kann (vgl. Kukk, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 215 Rn. 10).
cc) Die Veränderungssperre ist materiell rechtmäßig.
Der Erlass einer Veränderungssperre setzt voraus, dass die Gemeinde einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst hat und der Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt gemacht worden ist (1), und dass die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich erforderlich ist (2). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
(1) Die Gemeindevertretung der Beigeladenen hat am 12. Juli 2023 den Aufstellungsbeschluss für den B-Plan Nr. 20 „Windenergienutzung…….“ gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 8. September 2023 im Mitteilungsblatt für das Amt …… (Nr. 32, S. 299) bekannt gemacht (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
(2) Die Veränderungssperre ist zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich erforderlich.
Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären – auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG – nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört auch zur Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Absatz 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 – 4 CN 16.03 –, juris Rn. 28).
Ein für den Erlass einer Veränderungssperre ausreichendes Planungskonzept setzt zwar nicht voraus, dass die künftige Nutzungsart bereits parzellenscharf für sämtliche Grundflächen feststeht. Bei einem Bebauungsplan üblicher Größenordnung stellt sich diese Frage im Regelfall nicht einmal, weil die Planung typischerweise einem bestimmten Baugebiet mit einer bestimmten Nutzungsart gilt. Anders ist es dagegen bei einer Fläche, die große Teile des Gemeindegebiets umfasst. Dann ist es erforderlich, dass die Bereiche, in denen die unterschiedlichen Nutzungen verwirklicht werden sollen, zumindest grob bezeichnet sind. Denn andernfalls weiß der einzelne Grundeigentümer nicht einmal im Ansatz, welchen Inhalt die Bauleitplanung haben soll, zu deren Sicherung ihm die bauliche Nutzung seines Grundstücks für Jahre untersagt wird. Die Forderung nach einem Mindestmaß an (Ziel-)Konkretisierung ergibt sich aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Er gebietet zu verhindern, dass die Entwicklung eines Grundstücks für einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum gestoppt werden darf, obwohl für den Betroffenen nichts darüber zu erkennen ist, was mit der Sperre erreicht werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 – 4 CN 13.03 –, juris Rn. 19).
Die Anforderungen an die Konkretisierung der Planung beziehen sich nicht auf den Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses, sondern auf den Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 26.08.2022 – 1 KN 12/20 –, juris Rn. 36; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 14 Rn. 15).
Unter Berücksichtigung dessen lässt die Planung, welche die Veränderungssperre sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll.
Aus der Begründung der Beschlussvorlage für die Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 20 „Windenergienutzung ……“ ergibt sich, dass das Plangebiet nach § 11 Abs. 2 BauNVO als Sondergebiet für Windenergieanlagen festgesetzt werden. Ein solches Gebiet kann durch eine Veränderungssperre gesichert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 – 4 CN 16.03 –, juris Rn. 29).
Der Bebauungsplan soll ferner Festsetzungen zu überbaubaren Grundstücksflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO enthalten, um eine effektive Auslastung des Sondergebietes zu erreichen und Überlagerungen von Standorten im Hinblick auf Windabschattungseffekte entgegenzuwirken. Die maximal zulässige Höhe der Anlagen soll nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO festgesetzt werden, um dem Belang des Landschaftsbildes und den Ertragserwartungen möglicher Betreiber hinreichend Rechnung zu tragen. Der Bebauungsplan soll zudem Festsetzungen zum Rückbau und Repowering von Windenergieanlagen nach § 249 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB, Festsetzungen zur Art, zum Umfang und zur Positionierung der notwendigen naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und Festsetzungen der Art und des Umfangs der Verkehrsflächen enthalten.
Die zu sichernde Planung betrifft ein ca. 760 ha großes Gebiet zwischen der ……. im Norden, den Gemeindegrenzen zu ….. und ….. im Süden, den Gemeindegrenzen zu ….. und …… im Westen und der Ortslage ….. im Osten (vgl. § 1 der Veränderungssperre). Bezogen auf die Gesamtfläche der Beigeladenen (5.327 ha) sind von der zu sichernden Planung 14,27 % des Gemeindegebietes betroffen. Trotz der Größe des Gebiets ist das Planungskonzept der Beigeladenen hinreichend konkret; denn festgesetzt werden soll nur ein Sondergebiet für Windenenergieanlagen nach § 11 Abs. 2 BauNVO. In der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.02.2004 – 4 CN 13.03 –, juris Rn. 19) sollten hingegen – in einem 560 ha großen Gebiet – Sondergebiete für die Windenergienutzung, Kompensationsflächen, Flächen für die Landwirtschaft und öffentliche Grünflächen geplant werden.
Es besteht auch ein Sicherungsbedürfnis.
Für den Erlass einer Veränderungssperre reicht eine abstrakte Gefährdung in dem Sinne, dass die nicht ganz entfernte Möglichkeit besteht, dass Veränderungen, die die Planungsabsichten beeinträchtigen können und die in § 14 Abs. 1 genannt sind, in Betracht kommen können (vgl. Stock, in: …/… /…../…., 152. EL Oktober 2023, BauGB § 14 Rn. 64).
Neu zugelassene Windkraftanlagen können die Planungsabsichten der Beigeladenen beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für die geplanten Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen, zur maximal zulässigen Höhe der Anlagen und zum Rückbau und Repowering von Windenergieanlagen.
b) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Danach kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Öffentliche Belange stehen der Zulassung einer Ausnahme entgegen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde (vgl. Stock, in: …/…./…./…., 152. EL Oktober 2023, BauGB § 14 Rn. 95; …., in: …., BauGB, 9. Aufl. 2019, § 14 Rn. 26).
Es ist zu befürchten, dass die Planung – die beabsichtigten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen – durch die Anlagenhöhe der beantragten Anlagen (Gesamthöhe von 179,2 m) und die konkreten Vorhabenstandorte der Anlagen (Gemarkung…., Flur 11, Flurstücke 7 und 6) wesentlich erschwert werden würde.
§ 2 Satz 2 EEG rechtfertigt insoweit kein anderes Ergebnis. Danach sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist. Konkret sollen die erneuerbaren Energien damit im Rahmen von Abwägungsentscheidungen u.a. gegenüber seismologischen Stationen, Radaranlagen, Wasserschutzgebieten, dem Landschaftsbild, Denkmalschutz oder im Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht nur in Ausnahmefällen überwunden werden (vgl. BT-Drucks. 20/1630, S. 159). Vorliegend geht es jedoch nicht um eine Schutzgüterabwägung mit anderen öffentlichen Belangen. Denn auch die Planung der Beigeladenen betrifft den Ausbau der erneuerbaren Energien, da mit dem Bebauungsplans Nr. 20 „Windenergienutzung ….“ Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen und zum Abbau von Altanlagen (Repowering) festgesetzt werden sollen, wobei den Ertragserwartungen möglicher Betreiber hinreichend Rechnung getragen werden soll (Wirtschaftlichkeit der Anlagen).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Sachantrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.