Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 25.11.2024 – 16 LA 1/24

ECLI:DE:OVGSH:2024:1125.16LA1.24.00

Orientierungssatz

1. Die Folgepflicht aus § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG (bzw. § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) ist eine der unmittelbar aus dem öffentlich-rechtlichen Treuverhältnis folgenden Grundpflichten des Beamten und gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 C 24/13 -, juris Rn. 30).(Rn.10)

2.  Die Folgepflicht ist Ausprägung der Weisungsgebundenheit des Beamten und für dessen Stellung in der Behördenhierarchie konstitutiv.(Rn.10)

3. Ohne die Möglichkeit, den Beamten verbindliche Anordnungen zur Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben vorzugeben, kann der Dienstherr die ihm obliegenden öffentlichen Aufgaben nicht erfüllen; zugleich gewährleistet die Weisungsbefugnis die personelle und sachlich-inhaltliche demokratische Legitimation der Ausübung von Staatsgewalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 C 24/13 -, juris Rn. 30 f. m. w. N.).(Rn.10)

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 16. Februar 2024, 22 A 2/20, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 22. Kammer, Einzelrichter - vom 16. Februar 2024 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

1

Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Ihr Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 64 Satz 2 BDG i. V. m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

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Die Klägerin wendet sich gegen zwei Disziplinarverfügungen der Beklagten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin insoweit stattgegeben, als es die in der Disziplinarverfügung vom 29. Mai 2019, die mehrere Verstöße gegen die beamtenrechtliche Folgepflicht betraf, vorgesehene Geldbuße angesichts der langen Verfahrensdauer in einen Verweis geändert hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die zweite angegriffene Disziplinarverfügung vom 10. Mai 2022, die weitere Folgepflichtverstöße der Klägerin zum Gegenstand hatte und als Disziplinarmaßnahme eine Geldbuße in Höhe von 900,- Euro vorsah, als rechtmäßig angesehen.

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Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu 2.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu 3.) liegen nicht vor bzw. sind nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

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1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen.

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Ernstliche Zweifel sind nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinarsenate des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts gegeben, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg, wobei die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen müssen (vgl. nur OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Januar 2023 - 14 LA 1/22 -, juris Rn. 4 m. w. N.).

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Gemessen daran sieht sich das Urteil des Verwaltungsgerichts weder im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin bezüglich der Disziplinarverfügung vom 29. Mai 2019 (dazu a.) noch bezüglich der Disziplinarverfügung vom 10. Mai 2022 (dazu b.) ernstlichen Richtigkeitszweifeln ausgesetzt.

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a. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Annahmen des Verwaltungsgerichts zu einem ersten Komplex an Disziplinarvorwürfen, wonach sie gegen ihre Folgepflicht aus § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verstoßen habe, indem sie entgegen der Aufforderung ihres Vorgesetzten in fünf Fällen zwischen November 2017 und März 2018 „unsachliche“ Kommentare in im Zuge der Aktenbearbeitung erstellte Vermerke aufnahm und zudem mit E-Mail vom 22. März 2018 gegenüber einer weiteren Vorgesetzten bekundete, daran auch künftig festhalten zu wollen.

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Die Klägerin macht geltend, es bleibe im Unklaren, inwiefern die Vermerke „unsachlich“ gewesen seien. Darauf, was der Vorgesetzte für unsachlich halte, komme es dabei nicht an. Die von ihr in die Aktenvermerke aufgenommenen Bemerkungen zu ihrer fehlenden Zuständigkeit für die Sachbearbeitung sowie zur Ordnung und zur bisher mangelhaften Bearbeitung der Akten durch andere entsprächen jedenfalls nicht der allgemeinen Definition von Unsachlichkeit in einem solchen Kontext. Dafür hätten die Formulierungen auf die Abwertung einer Person gerichtet oder ausfallend oder trotz Fehlens jeglichen inhaltlichen Zusammenhangs mit der betroffenen Thematik in die Vermerke aufgenommen worden sein müssen. Sie, die Klägerin, sei mit den betreffenden Vermerken lediglich ihrer Beratungs- und Unterstützungspflicht gegenüber ihren Vorgesetzten im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 1 BBG nachgekommen. Diese sei systematisch sogar vorrangig gegenüber der in § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG geregelten Ausführungspflicht hinsichtlich dienstlicher Anordnungen.

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Damit legt die Klägerin keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung dar. Die Beratungs- und Unterstützungspflicht ist nicht gegenüber der Folgepflicht vorrangig. Sie rechtfertigt es auch weder, für unzweckmäßig gehaltene dienstliche Anordnungen des Vorgesetzten nicht zu befolgen, noch wird ihr dadurch entsprochen, dass Kritik an bestimmten Zuständen oder Vorgängen in der Dienststelle bloß in den Verfahrensakten vermerkt wird.

10

Die Folgepflicht aus § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG (bzw. § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) ist eine der unmittelbar aus dem öffentlich-rechtlichen Treuverhältnis folgenden Grundpflichten des Beamten und gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 C 24/13 -, juris Rn. 30 m. w. N.; Werres, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Stand: 1. Oktober 2024, § 62 BBG Rn. 3). Die Folgepflicht ist Ausprägung der Weisungsgebundenheit des Beamten und für dessen Stellung in der Behördenhierarchie konstitutiv (vgl. Grigoleit, in: Battis, BBG, 6. Aufl. 2022, § 62 Rn. 3). Ohne die Möglichkeit, den Beamten verbindliche Anordnungen zur Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben vorzugeben, kann der Dienstherr die ihm obliegenden öffentlichen Aufgaben nicht erfüllen; zugleich gewährleistet die Weisungsbefugnis die personelle und sachlich-inhaltliche demokratische Legitimation der Ausübung von Staatsgewalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 C 24/13 -, juris Rn. 30 f. m. w. N.; Domgörgen, in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. 2022, Art. 33 Rn. 19).

11

Die Beratungs- und Unterstützungspflicht aus § 62 Abs. 1 Satz 1 BBG, auf die die Klägerin sich beruft, hat demgegenüber eine Verpflichtung des Beamten zum Inhalt, den Vorgesetzten auf Bedenken gegen die Recht- oder Zweckmäßigkeit dienstlicher Maßnahmen hinzuweisen (vgl. Grigoleit, in: Battis, BBG, 6. Aufl. 2022, § 62 Rn. 2). Der innere Zusammenhang zwischen der Folgepflicht und der Beratungs- und Unterstützungspflicht stellt sich demnach so dar, dass die Beratungs- und Unterstützungspflicht die Weisungsgebundenheit voraussetzt. Dies zeigt der Umstand, dass ein Beamter an eine Weisung, die trotz von ihm gegenüber dem Vorgesetzten geäußerter Bedenken ergeht, grundsätzlich (vorbehaltlich § 63 Abs. 2 Satz 4 BBG) gebunden ist.

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Ohne dass sich – anders, als die Klägerin meint – ein Vor- oder Nachrangverhältnis ergibt, umrahmt die Beratungs- und Unterstützungspflicht gleichsam die Weisungsgebundenheit. Von Beamten wird angesichts der gleichzeitigen Weisungsgebundenheit und Eigenverantwortlichkeit (§ 63 Abs. 1 Satz 1 BBG) im Zuge der Amtsführung eine sachkundige, konstruktive und kritisch mitdenkende Haltung erwartet. Dieser „mitdenkende Gehorsam“ kann dem Beamten jedoch nicht als Rechtfertigung dienen, sich über dienstliche Weisungen seiner Dienstvorgesetzten hinwegzusetzen (vgl. Hermann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, Rn. 1021).

13

In Anbetracht der vorstehenden Maßgaben ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht mit der Beklagten davon ausgeht, dass bereits die Nichtbeachtung der Anweisung des Vorgesetzten, des Leiters des X, die Klägerin solle es künftig unterlassen, unsachliche Kommentare über Kollegen oder Vorgesetzte in die Akte aufzunehmen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu den Fällen stehen, einen Folgepflichtverstoß und damit eine Dienstpflichtverletzung darstellt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es insoweit auch nicht auf eine allgemein gebräuchliche Definition an, was „unsachlich“ ist, sondern darauf, was ihr der Vorgesetzte der Sache nach unmissverständlich bedeutet hat, nämlich, dass er keine den konkreten Beratungsvorgang nicht betreffenden Bemerkungen zu etwaigen dienststelleninternen Versäumnissen in der Verfahrensakte wünscht. An diese Weisung ihres Vorgesetzten, die in Kenntnis der von der Klägerin offenbar bereits zuvor in Beratungsvorgängen platzierten „Kritik“ erging, war die Klägerin – auch wenn ihr die Ausführung widerstrebt haben mag – gebunden. Gleichwohl hat sie die Weisung missachtet.

14

Der Einwand der Klägerin, sie habe durch das fortgesetzte Aufnehmen derartiger Kommentare in die Verfahrensakten lediglich in Ausübung der Beratungs- und Unterstützungspflicht gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 BBG gehandelt, lässt den Folgepflichtverstoß auch deshalb nicht entfallen, da ihr Vorgehen auch nicht als sachliche Beratung und Unterstützung angesehen werden kann.

15

Aus der Beratungs- und Unterstützungspflicht folgt zwar auch eine Pflicht zur Information des Vorgesetzten durch den Beamten über relevante Vorgänge aus seinem Arbeitsgebiet (vgl. Werres, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Stand. 1. Oktober 2024, § 62 BBG Rn. 7). Dies betrifft zugleich Entwicklungen, die zu Störungen bei der Aufgabenerledigung führen können (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 11. Aufl. 2024, § 9 Rn. 16 m. w. N.). Insoweit gilt aber, dass Kritik – gleichgültig, ob sie an Weisungen oder Auffassungen des Vorgesetzten oder an den Abläufen im Arbeitsbereich geübt wird – in sachlicher Form an die Vorgesetzten selbst zu richten ist (vgl. v. Roetteken, in: ders./Rothländer, BeamtStG, Werkstand: September 2024, § 35 Rn. 95). Die Beratungs- und Unterstützungspflicht ist zugleich Ausprägung der aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG folgenden Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit (vgl. Grigoleit, in: Battis, BBG, 6. Aufl. 2022, § 62 Rn. 2). Dem entspricht es nicht, in Aktenvermerken, die im Zuge der Fallbearbeitung erstellt und zum entsprechenden Vorgang genommen werden, ohne dass regelmäßig auch der Vorgesetzte Kenntnis von ihrem Inhalt erlangt, seinen Unmut über die eigenen Arbeitsbedingungen kundzutun. Es ist gerade nicht Ausdruck der im Beamtenverhältnis gebotenen Loyalität, sich in Vermerken, die zur Verfahrensakte gelangen und über Einsichtnahmemöglichkeiten auch verwaltungsexternen Personen zugänglich sind, an Entscheidungen zur Personalausstattung des Standorts oder der bisherigen unzulänglichen Aktenführung durch Kollegen „abzuarbeiten“, anstatt dazu den Vorgesetzten unmittelbar und außerhalb eines konkreten Verfahrens bzw. der dazugehörigen Akte einzubinden.

16

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen begegnet auch die Annahme eines weiteren Folgepflichtverstoßes, indem die Klägerin mit E-Mail vom 22. März 2018 gegenüber einer Vorgesetzten die Absicht bekundete, entgegen einer erneuten Aufforderung auch zukünftig derartige Bemerkungen in Aktenvermerke aufzunehmen, keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln.

17

Auch das Vorbringen der Klägerin bezüglich des vom Verwaltungsgericht bejahten Folgepflichtverstoßes in Gestalt der Weigerung, sich in eine Terminsliste zur Anwesenheit bei Fortbildungsveranstaltungen für Soldaten einzutragen, verfängt nicht. Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass zwar die Eintragung in die Terminsliste als solche ein Vorgang sein möge, der wenig Zeit in Anspruch nehme, die Klärung, wann sie, die Klägerin, im folgenden Jahr zur Verfügung stehen könne, aber schon. Letzteres sei ohne ihr Verschulden durch Arbeitsunfähigkeit und Urlaub nicht kurzfristig möglich gewesen. Dieser Vortrag lässt unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht den Ausgangspunkt des Folgepflichtverstoßes bereits in der Erklärung der Klägerin vom 27. November 2017 erblickt, mit der sie eine pauschale Weigerung, sich in die Liste einzutragen, zum Ausdruck gebracht habe. Diesem entscheidungstragenden Begründungsansatz lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der rechtzeitige Eintrag in die Liste – unverschuldet – allein daran gescheitert sei, dass vor einer längeren krankheits- und urlaubsbedingten Abwesenheit die Verfügbarkeit im Folgejahr nicht mehr habe geklärt werden können.

18

Soweit die Klägerin schließlich die Annahme zweier weiterer Folgepflichtverstöße durch die Missachtung ausdrücklicher Anweisungen zur Erstellung von zwei Widerrufsbescheiden angreift, verhilft auch dieses Vorbringen ihrem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Den Fall „…“ betreffend macht die Klägerin sinngemäß geltend, sie habe ihrer Beratungs- und Unterstützungspflicht entsprochen, indem sie abschließend ihre Einschätzung in den Akten vermerkte, es sei zielführend, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Die Beratungs- und Unterstützungspflicht führt aber – wie ausgeführt – nicht dazu, dass ein Beamter sich eigenmächtig über eine dienstliche Weisung hinwegsetzen darf, weil er sie für unzweckmäßig hält. Hat er im Rahmen seiner Beratungs- und Unterstützungspflicht solche Bedenken geäußert und hat der Vorgesetzte diese verworfen, so ist die dienstliche Weisung vom Beamten zu befolgen. Vorliegend hat die Klägerin, die angewiesen war, einen Bescheid zu fertigen, ihre Zweckmäßigkeitserwägungen nicht ihrem Vorgesetzten mitgeteilt, sondern für sich selbst entschieden, das Verfahren nicht in der vorgegebenen Form abschließend zu bearbeiten. Auf dieser Tatsachengrundlage einen Folgepflichtverstoß anzunehmen, begegnet keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln.

19

Soweit die Klägerin gegen die Annahme eines Folgepflichtverstoßes im Fall „…“ vorbringt, sie habe den Widerrufsbescheid, zu dessen Erstellung sie angewiesen worden sei, letztlich unter „geringfügiger Überschreitung des Zeitmoments“ gefertigt, verkennt sie, dass dies die Dienstpflichtverletzung nicht entfallen lässt. Zur Erfüllung der Folgepflicht hat der Beamte das, was von ihm aufgrund individueller Anordnungen erwartet wird, so zu erledigen, wie es nach Ort, Zeit und Form der Erledigung bestimmt ist (vgl. Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Werkstand: September 2024, § 35 BeamtStG Rn. 8). Die Nichtbefolgung einer dienstlichen Anordnung war demnach bereits durch die nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgenommene Erstellung des Bescheides gegeben. Wenn die Klägerin nun meint, ihr – zwar verspätet an den Tag gelegtes, aber letztlich doch pflichtgemäßes – Verhalten liege unterhalb der Schwelle, ab der eine disziplinarische Sanktionierung geboten sei, setzt sie sich nicht in der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Weise mit den vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Zumessungserwägungen (Urt.-Abdr. S. 8 f.) auseinander.

20

Soweit die Klägerin sich abschließend auf einen Rechtsirrtum dergestalt beruft, dass sie sich der Verletzung der Folgepflicht nicht bewusst gewesen sei, da sie ihrer Vorstellung nach Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 1 BBG erbracht habe, so war dieser angebliche Irrtum – die Glaubhaftigkeit dieser Behauptung dahingestellt – jedenfalls vermeidbar und kann deshalb keine Berücksichtigung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme finden.

21

Die Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums bestimmt sich nach der von dem Beamten nach seiner Amtsstellung (Status, Dienstposten) und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Vorbildung, dienstlicher Werdegang) zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten. Das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit setzt in der Regel keine juristisch genaue Kenntnis der verletzten Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen voraus. Es genügt, wenn der Beamte Umfang und Inhalt seiner auf diesen Regelungen beruhenden Dienstpflichten im weitesten Sinne erfasst. Davon ist im Regelfall auf Grund der Ausbildung der Beamten und der Praxis dienstzeitbegleitender Belehrungen über Rechte und Pflichten im Dienstverhältnis auszugehen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 11.05 -, juris Rn. 30).

22

Von einer langjährig in der Verwaltung tätigen Regierungsamtfrau kann erwartet werden, dass sie sich dem Zusammenspiel von Folgepflicht und Beratungs- bzw. Informationspflicht im Sinne der obigen Ausführungen zumindest in groben Zügen bewusst ist, da die grundsätzliche Weisungsgebundenheit eines Beamten in den Grenzen des § 63 Abs. 2 BBG (aber auch unter Einhaltung des dort geregelten Verfahrens) ein zentraler Aspekt der aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis folgenden Grundpflichten ist. Der Klägerin musste jedenfalls der Sache nach klar sein, dass ein Beamter nicht in Erfüllung einer (gegenüber der Folgepflicht vermeintlich vorrangigen) Dienstpflicht handelt, wenn er sich ohne weiteres über dienstliche Anordnungen hinwegsetzt, weil er sie für nicht sachgerecht hält. Bei Zweifeln wäre die Klägerin gehalten gewesen, diese durch eine Rücksprache oder eine andere Informationsmöglichkeit auszuräumen.

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b. Auch unter Berücksichtigung des auf die Disziplinarverfügung vom 10. Mai 2022 bezogenen Zulassungsvorbringens sieht sich das Urteil des Verwaltungsgerichts keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit ausgesetzt.

24

Das Verwaltungsgericht hatte einen weiteren Verstoß gegen die Folgepflicht aus § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG darin gesehen, dass die Klägerin entgegen der Aufforderung ihres Vorgesetzten vom 17. Juli 2020 nicht ihre Berufsförderungsakten aus dem Postfach in ihrem Büro geholt und diese am Heimarbeitsplatz einer Bearbeitung zugeführt habe. Das von der Klägerin vorgelegte ärztliche Attest, wonach sie im Homeoffice zu verbleiben habe, sei eine bloße Empfehlung an den Dienstherrn und setze nicht die Folgepflicht außer Kraft. Das Attest habe sich auch nicht dazu verhalten, ob die Klägerin die Diensträume unter Infektionsschutzgesichtspunkten selbst außerhalb der Präsenzzeiten nicht betreten dürfe.

25

Die Klägerin bringt dagegen vor, dass die Dienststelle das vorgelegte Attest, das eine Teilkrankschreibung hinsichtlich des Aufenthalts in den Diensträumen darstelle, nicht hinterfragen dürfe. Dies hätte dem Vertrauensärztlichen Dienst oblegen. Vor dem Hintergrund habe sie, die Klägerin, sich einer Konfliktsituation ausgesetzt gesehen. Zudem sei vom Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen worden, dass sie vielfach in den Abendstunden in der Dienststelle in … „Geschäftszimmertätigkeiten“ verrichtet habe, da die von ihr verlangte abschließende Aktenbearbeitung vom Heimarbeitsplatz aus nicht möglich gewesen sei. Faktisch sei dadurch vom Dienstherrn attestwidrig Präsenzdienst angeordnet worden. Ein schuldhafter Verstoß gegen Dienstpflichten liege demnach nicht vor.

26

Dieses Vorbringen liegt weitgehend neben der Sache. Anknüpfungspunkt der Disziplinarmaßnahme ist der Folgepflichtverstoß, der darin liegt, die Akten trotz Aufforderung nicht in der Dienststelle abgeholt zu haben. Die entsprechende Anordnung diente der Ausgestaltung der aus § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG folgenden Dienstleistungspflicht der Klägerin. Entgegen ihrer Auffassung war die Klägerin nicht aufgrund des von ihr vorgelegten Attestes (Gerichtsakte zum Verfahren 22 A 8/22, Bl. 46) im Hinblick auf die Verrichtung des Dienstes in den Diensträumen „teilkrankgeschrieben“ und insoweit von der Dienstleistungspflicht befreit. Das Attest bescheinigte der Klägerin lediglich, zu einer Risikogruppe für einen schweren Covid-19-Verlauf zu gehören. Weiter wurde in dem Attest formuliert, dass die Klägerin deshalb „ohne Einschränkung“ im Homeoffice zu verbleiben habe.

27

Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Dienstleistungspflicht kommt unter anderem in Betracht, wenn ein Beamter dienstunfähig erkrankt ist. Beamte, die zu einer Risikogruppe gehören, indem für sie eine Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Gesundheitsrisiko bedeutet, unterliegen deshalb nicht ebenfalls einer Ausnahme von der Dienstleistungspflicht. Für sie sind gegebenenfalls aus Fürsorgegründen unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Risikoexposition zu verringern und einer Dienstunfähigkeit vorzubeugen. Dies kann etwa die gänzliche Vermeidung von Publikumsverkehr oder die Erlaubnis sein, vom Heimarbeitsplatz aus Dienst zu tun (vgl. zum Vorstehenden Baßlsperger, in: Schmidt, Covid-19, Rechtsfragen zur Coronakrise, 3. Aufl. 2021, § 19 Rn. 20).

28

Das Attest, auf das die Klägerin sich bezieht, diente mithin dazu, vom Dienstherrn (nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen) zu treffende Fürsorgemaßnahmen vorzubereiten und war demnach weder hinsichtlich bestimmter Maßnahmen bindend noch handelte es sich dabei um eine die Klägerin von der Dienstleistungspflicht (teilweise) befreiende Krankschreibung. Die Beklagte hat die Bescheinigung auch nicht „hinterfragen“ wollen, sondern der Klägerin aufgegeben, die Erforderlichkeit von Fürsorgemaßnahmen, die über die weitreichenden bereits gewährten hinausgehen, durch ein differenzierteres ärztliches Attest zu belegen. Dieses hätte sich dazu verhalten sollen, ob es aus ärztlicher Sicht zwingend erscheint, die Klägerin auch davon zu befreien, die Dienststelle außerhalb der Präsenzzeiten bei gleichzeitiger Einhaltung des dortigen Hygienekonzepts aufsuchen zu müssen. Jene Möglichkeit hat die Klägerin ungenutzt gelassen. Die Rücksprache des Vorgesetzten der Klägerin mit dem Betriebsarzt, ob die erteilte Anweisung unter Infektionsschutzgesichtspunkten bedenklich sei, ist demgegenüber ebenfalls ein Ausdruck von Fürsorge und nicht etwa – wie die Klägerin insinuiert – eine verfahrensfehlerhafte Umgehung des Vertrauensärztlichen Dienstes.

29

In Anbetracht dessen ist nichts gegen die Würdigung des von der Beklagten angenommenen Folgepflichtverstoßes durch das Verwaltungsgericht zu erinnern. Die Anordnung des Vorgesetzten der Klägerin, außerhalb der Präsenzzeiten die Akten in der Dienststelle abzuholen, um sie am Heimarbeitsplatz bearbeiten zu können, erging nachvollziehbar, um gleichzeitig Fürsorgegesichtspunkten Rechnung zu tragen und die Aufgabenerledigung sinnvoll zu gestalten. Dem ist die Klägerin eigenmächtig nicht gefolgt. Auf die innere Einstellung der Klägerin zur Sachgerechtigkeit der Anweisung kommt es nicht an, da sie grundsätzlich auch an eine von ihr für rechtswidrig gehaltene Anordnung zur Konkretisierung ihrer Dienstleistungspflicht gebunden gewesen wäre (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 1 B 1027/14 -, juris Rn. 19; s. auch Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Werkstand: September 2024, § 35 BeamtStG Rn. 8). Eine das Nichtbefolgen der Anordnung womöglich rechtfertigende Pflichtenkollision vermag der Senat vor dem Hintergrund der seitens des Dienstherrn getroffenen Vorkehrungen zum Infektionsschutz ebenso wenig zu erkennen wie eine sich bei Befolgung der Weisung realisierende Grundrechtsverletzung der Klägerin.

30

Das weitere Vorbringen der Klägerin, wonach sie in den Abendstunden faktisch habe Präsenzdienst leisten müssen, ist für die Frage des Verstoßes gegen die Pflicht zur Befolgung der Anordnung, ihre Akten für die Heimarbeit in der Dienststelle zu holen, nicht entscheidungserheblich.

31

Vergleichbares gilt hinsichtlich der dienstlichen Weisungen vom 31. Juli 2020 und vom 13. August 2020, die jeweils die Aufforderung der Klägerin zum Gegenstand hatten, bestimmte von ihr erstellte Bescheide selbst zu versenden, wofür sie in die Dienststelle hätte fahren müssen. Soweit die Klägerin das Nichtbefolgen der Weisungen mit der Behauptung zu rechtfertigen sucht, ihr sei ärztlich attestiert gewesen, dass sie zur Vermeidung einer Ansteckung überhaupt nicht in die Dienststelle habe kommen sollen, kann auf die obigen Ausführungen zur fortbestehenden Dienstleistungspflicht verwiesen werden, vor deren Hintergrund und zu deren Konkretisierung die Weisungen ergingen. Die sinngemäß ebenfalls zum Ausdruck kommende Begründung der Weigerung damit, von ihr, der Klägerin, seien damit „Geschäftszimmertätigkeiten“ verlangt worden, entbindet ebenfalls nicht von der Folgepflicht. Es existiert kein „Selbsthilferecht“ des Beamten, von ihm verlangte, jedoch von ihm für unterwertig gehaltene Tätigkeiten nicht auszuführen (vgl. Hermann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, Rn. 985).

32

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es schließlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen einer Milderung der verhängten Disziplinarmaßnahme wegen der Verfahrensdauer nicht als erfüllt angesehen hat. Die Klägerin setzt sich bereits nicht in der durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Form mit der Begründung des Verwaltungsgerichts (vgl. Urt.-Abdr. S. 11) auseinander, dass mit einer gerichtlichen Entscheidung in weniger als eineinhalb Jahren nach Klageerhebung dem Beschleunigungsgebot des § 4 BDG noch entsprochen worden sei. Für die Rüge der unangemessenen Verfahrensdauer muss darauf eingegangen werden, dass die Verfahrensdauer bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens des Beamten, der Vorgehensweise der Behörden oder der Gerichte sowie der Bedeutung des Verfahrens für den Beamten nicht mehr vertretbar ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Januar 2023 - 14 LA 1/22 -, juris Rn. 24 m. w. N.). Dies leistet das Zulassungsvorbringen nicht, indem die Klägerin schlicht die Behauptung aufstellt, wegen der Dauer des Verfahrens sei eine Milderung durch die Umwandlung der Geldbuße in einen Verweis angezeigt.

33

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist die Rechtssache nach den Darlegungen der Klägerin nicht auf.

34

Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn die Rechtssache voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert grundsätzlich, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Schwierigkeiten als solche benannt werden und darüber hinaus aufgezeigt wird, dass und aus welchen Gründen sie sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits „durchschnittlicher“ Schwierigkeit abheben. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. zum Vorstehenden OVG Schleswig, Beschluss vom 4. März 2024 - 3 LA 191/20 -, juris Rn. 35 m. w. N.).

35

Mit dem Verweis auf die sich in einem Berufungsverfahren stellenden Fragen zum Verhältnis zwischen der aus § 62 Abs. 1 Satz 1 BBG folgenden Beratungs- und Unterstützungspflicht und der in § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG geregelten Folgepflicht legt die Klägerin keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache dar. Dass im Zuge eines Rechtsstreits eine beamtenrechtliche Vorschrift in Bezug auf das Verhältnis sich aus ihr ergebender Dienstpflichten analysiert werden kann und sich im Zuge dessen unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten ergeben, führt für sich genommen nicht zu der Annahme, dass sich das Verfahren in seinem Schwierigkeitsgrad signifikant von den üblicherweise zu entscheidenden Beamtenrechts- bzw. Disziplinarsachen abhebt.

36

Soweit ergänzend sinngemäß auf das Vorbringen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Bezug genommen wird, liegen aus den oben unter 1. ausgeführten Gründen ebenfalls keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache vor.

37

3. Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

38

Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Der Zulassungsantragsteller muss die für fallübergreifend gehaltene Frage formulieren und in Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur begründen, in welchem Sinne und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist, dass das angefochtene Urteil auf der falschen Beantwortung der Frage beruht und warum es folglich erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt (vgl. zum Vorstehenden OVG Schleswig, Beschluss vom 23. September 2024 - 5 LA 75/22 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Im Falle einer Rechtsfrage ist ferner darzulegen, dass die aufgeworfene Frage nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. März 2024 - 6 LA 35/24 -, juris Rn. 35 m. w. N.).

39

Indem die Klägerin als klärungsbedürftige Frage aufwirft,

40

ob § 62 Abs. 1 Satz 1 BBG (Beratungs- und Unterstützungspflicht der Beamten) Vorrang gegenüber § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG (Ausführungspflicht hinsichtlich dienstlicher Anordnungen) hat und hierdurch wegen Anwendungsreduzierung bzw. Nachrang des § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG Entlastungswirkung gegenüber einem Beamten verbunden ist,

41

legt sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im vorstehend beschriebenen Sinne nicht dar. Die Frage ist nicht klärungsbedürftig.

42

Die Klägerin führt in dem auf diesen Zulassungsgrund bezogenen Vorbringen bereits nicht aus, inwieweit die aufgeworfene Frage überhaupt streitig ist und worin die Gründe liegen sollen, dass die Frage gerade in ihrem Sinne zu beantworten ist. Es ergibt sich aber ohnehin unter Heranziehung der anerkannten Methoden zur Gesetzesauslegung sowie der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass es keinen Vorrang der Beratungs- und Unterstützungspflicht im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 1 BBG gegenüber der Pflicht zur Ausführung dienstlicher Anordnungen aus § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG gibt, jedenfalls keinen solchen, der eine eigenmächtige Nichtbefolgung rechtfertigen könnte. Bezugnehmend auf die obigen Ausführungen unter 1. a. ist ergänzend die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herauszustellen, wonach der Beamte, selbst falls er zuvor im Wege einer Remonstration gegenüber seinem Vorgesetzten Rechtmäßigkeitsbedenken geäußert haben sollte, an eine gleichwohl ergehende dienstliche Weisung gebunden ist (vgl. zu § 55 BBG a. F. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 D 34.98 -, juris Rn. 41). Wenn im Gesetz eine Pflicht zur Befolgung für rechtswidrig gehaltener Weisungen angelegt ist (vgl. § 63 Abs. 2 BBG), gilt die Folgepflicht umso eher uneingeschränkt, falls lediglich im Rahmen der Wahrnehmung der Beratungs- und Unterstützungspflicht Zweckmäßigkeitsaspekte zu bedenken gegeben wurden und der Vorgesetzte diese verwirft und die Weisung trotzdem ausspricht.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.

44

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 64 Satz 2 BDG i. V. m. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

45

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 BDG i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO).