Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 27.02.2024 – 22 A 2/20
ECLI:DE:VGSH:2024:0227.22A2.20.00
Orientierungssatz
1. Ein Beamter, der unsachliche Kommentare in Aktenvermerken hinterlässt und mit E-Mail mitteilt, dass er beabsichtigt, auch zukünftig entsprechende Aktenvermerke zu erstellen und sich weigert, sich in eine Terminliste einzutragen, sowie Arbeitsanweisungen missachtet, verstößt gegen die Folgepflicht aus BBG 2009 § 62 Abs 1 S 2. (Rn.29) (Rn.31) (Rn.32)
2. Ein derartiges Verhalten kann unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls mit einer Geldbuße geahndet werden. (Rn.44)
Tenor
Die Disziplinarverfügung vom 29.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2020 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Gegen die Klägerin wird ein Verweis verhängt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu ¾ und die Beklagte zu ¼.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen zwei Disziplinarverfügungen, mit welchen jeweils eine Geldbuße gegen sie festgesetzt wurde.
Sie ist Bundesbeamtin bei der Beklagten im Amt einer Regierungsamtfrau (Besoldungsgruppe A 11) und wird im Karrierecenter der Bundeswehr XXX im Berufsförderungsdienst im Organisationsbereich des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr eingesetzt.
Mit Schreiben vom 15.12.2017 leitete die Beklagte ein Disziplinarverfahren gegen die Klägerin ein. Der Klägerin wurde zum Vorwurf gemacht, sie habe gegen ihre Folgepflicht verstoßen, indem sie sich der Weisung ihrer Fachvorgesetzten, Frau XXX, sowie des Leiters des Karrierecenters, Herrn XXX, widersetzt habe, am 26.07.2017 um 10.00 Uhr zu einem Gespräch zu erscheinen. Außerdem nehme sie weiterhin trotz der Weisung XXX unsachliche Kommentare in die Beratungsdokumentationen auf.
Durch Ausdehnungsverfügung vom 23.05.2018 dehnte die Beklagte das Verfahren auf weitere Vorwürfe aus. Die Klägerin habe entgegen entsprechender Weisung weitere unsachliche Aktenvermerke vorgenommen. Sie habe sich geweigert, sich in eine Terminsliste einzutragen und habe ausdrückliche Arbeitsanweisungen in den Fällen XXX, XXX und XXX ignoriert.
Durch Disziplinarverfügung vom 29.05.2019 wurde gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 800,00 € festgesetzt. In dieser wurden die Vorwürfe aufrecht erhalten, dass die Klägerin unsachliche Kommentare in Beratungsdokumentationen aufgenommen, ihre jährliche und allgemein bekannte Pflicht zur Eintragung in eine Terminsliste missachtet und ausdrückliche Arbeitsanweisungen in drei Fällen verweigert habe. Die Klägerin habe nicht nur einmalig, sondern mehrfach und über einen längeren Zeitraum gegen ihre Gehorsamspflicht verstoßen. Sie habe stets vorsätzlich und im Kernbereich ihrer dienstlichen Tätigkeit gehandelt.
Die Klägerin legte mit Schreiben vom 01.07.2019 Widerspruch gegen die Disziplinarverfügung ein. Diesen begründete sie damit, dass sie wegen der Vorgeschichte zwischen ihr und Herrn XXX mit dem „Rücken zur Wand“ gestanden habe. Sie sei von Herrn XXX Jahre lang gemobbt worden. Darüber hinaus habe sie, was die Beratungsdokumentationen anging, ein rechtliches Interesse gehabt, alles zu dokumentieren und sich dadurch selbst zu schützen. Sie habe sich auch niemals geweigert, sich in die Terminsliste einzutragen. Im Fall XXX sei die rechtliche Prüfung der Angelegenheit angeordnet worden. Dem sei sie nachgekommen und sei dabei zu einem anderen rechtlichen Ergebnis gelangt. Für den Fall XXX sei sie nicht zuständig gewesen. Im Fall XXX habe eine offenkundig fehlerhafte Weisung vorgelegen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass sie nicht disziplinarisch vorbelastet sei.
Durch Widerspruchsbescheid vom 20.05.2020 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die von der Klägerin gefertigten Aktennotizen seien nicht auf den jeweiligen Fall bezogen, sondern auf die Rahmenbedingungen ihrer Arbeit. Derartige Notizen seien außerhalb der Akte zu vermerken und mit dem Vorgesetzten zu besprechen. Darüber hinaus liege kein Mobbing als Form eines Mitverschuldens des Dienstherrn vor. Die Klägerin habe sich in einer gewöhnlichen Situation befunden, die weder eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts noch der Ehre und/oder Gesundheit darstelle. Die Diskrepanzen zwischen der Klägerin und Herrn XXX würden daran nichts ändern.
Hiergegen hat die Klägerin am 15.06.2020 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Widerspruchsbegründung.
Unter dem 08.02.2021 leitete die Beklagte ein weiteres Disziplinarverfahren gegen die Klägerin ein. Sie habe erneut gegen ihre Folgepflicht verstoßen, indem sie den dienstlichen Anordnungen ihres Vorgesetzten, Herrn XXX, als auch den Anweisungen ihrer Fachvorgesetzten, Frau XXX, nicht nachgekommen sei.
Durch Disziplinarverfügung vom 10.05.2022 setzte die Beklagte eine Geldbuße in Höhe von 900,00 € gegen die Klägerin fest. Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie habe der Hausarzt der Klägerin dieser attestiert, dass sie zu der Risikopersonengruppe gehöre und daher ohne Einschränkung im Home-Office zu verbleiben habe. Der Klägerin sei daraufhin die Möglichkeit eingeräumt worden, vollständig im Home-Office zu verbleiben. Sie habe sich jedoch der dienstlichen Anweisung von Herrn XXX widersetzt, wonach sie ihre Berufsförderungsakten am Dienstort außerhalb der Präsenzzeiten abholen und bearbeiten sollte. Außerdem habe sie gegen zwei weitere Weisungen ihrer Fachvorgesetzten verstoßen, mit der sie aufgefordert worden sei, bestimmte Aufgaben in der Dienststelle innerhalb einer bestimmten Zeit zu erledigen.
Mit Schreiben vom 01.06.2022 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Disziplinarverfügung ein.
Durch Widerspruchsbescheid vom 26.09.2022 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 25.10.2022 Klage erhoben. Das ärztliche Attest ihres Hausarztes sei nicht ausreichend berücksichtigt worden und Herr XXX habe sich wegen der Vorgeschichte von sachfremden Erwägungen leiten lassen.
Die Kammer hat die beiden Klagen durch Beschluss vom 06.01.2023 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
1. die Disziplinarverfügung vom 29.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2020 aufzuheben und
2. die Disziplinarverfügung vom 10.05.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2022 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf ihre Verwaltungsentscheidungen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit am 04.01.2024 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichem Umfang begründet.
Die angefochtene Disziplinarverfügung vom 29.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2020 ist überwiegend rechtmäßig (§ 3 BDG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat ein Dienstvergehen begangen, das disziplinarisch zu ahnden ist. Bei Abwägung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte des Streitfalls ist die Verhängung eines Verweises jedoch ausreichend (hierzu I.).
Die angefochtene Disziplinarverfügung vom 10.05.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2022 begegnet keinen rechtlichen Bedenken und rechtfertigt die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 900,00 € (hierzu II.).
I. Nach § 60 Abs. 3 BDG prüft das Gericht bei der Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Anders als bei einer Anfechtungsklage im Verwaltungsprozess ist das Disziplinargericht nicht nur gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben oder abzuändern. Vielmehr übt das Disziplinargericht in Anwendung der in § 13 Abs. 1 BDG niedergelegten Grundsätze selbst die Disziplinarbefugnis aus (Gesetzesbegründung zu § 60 Abs. 3 BDG, Bundestagsdrucksache 14/4659, S. 48; BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 – 2 A 2.12 –, juris Rn. 9).
Gemäß § 33 Abs. 1 BDG wird eine Disziplinarverfügung ausgesprochen, wenn ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt ist. Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BDG nach pflichtgemäßen Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begehen Beamtinnen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen.
Soweit die Klägerin die Vorwürfe bezüglich dem nichtstattgefundenen Gespräch am 26.07.2017 bestreitet, ist dieser Sachverhalt nicht Teil der Disziplinarverfügung vom 29.05.2019 und damit nicht mehr Teil des Disziplinarverfahrens. Die Beklagte hielt den Vorwurf aus der Einleitungsverfügung im späteren Verfahren nicht mehr aufrecht.
1. Indem die Klägerin unsachliche Kommentare in dem Aktenvermerk vom 06.11.2017 (Fall XXX), in dem Vermerk vom 23.11.2017 (Fall XXX), in dem Aktenvermerk vom 31.01.2018 (Fall XXX), in dem Aktenvermerk vom 13.03.2018 (Fall XXX) und in dem Aktenvermerk vom 19.03.2018 (Fall XXX) hinterließ und mit E-Mail vom 22.03.2018 mitteilte, dass sie beabsichtige, auch zukünftig entsprechende Aktenvermerke zu erstellen, hat sie gegen ihre Folgepflicht aus § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verstoßen. Danach sind Beamte verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Die Gehorsamspflicht besteht grundsätzlich auch bei rechtswidrigen Weisungen (Werres in: BeckOK, Beamtenrecht Bund, BBG § 62, Rn. 12). Ausnahmen bestehen lediglich hinsichtlich solcher Anordnungen, die evident rechtswidrig sind, insbesondere in schwerwiegender Weise gegen elementare Verfassungswerte oder Strafgesetze verstoßen (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 4 BBG).
In seiner E-Mail vom 09.08.2017 teilte der Leiter des Karrierecenters der Bundeswehr XXX, Herr XXX, der Klägerin mit, dass er sie zur Vermeidung möglicher disziplinarer Schritte hiermit schriftlich auffordere, Beratungsdokumentationen so zu erstellen, dass auch Dritte erkennen können, was Inhalt des Beratungsgespräches war und jede unsachliche, das heißt nicht mit dem Beratungsgespräch und der beruflichen Situation des oder der Beratenen im Zusammenhang stehenden Bemerkungen u.ä. in der Dokumentation zu unterlassen. Auch die stellvertretende Vorgesetzte der Klägerin, Frau XXX, wies die Klägerin mit E-Mails vom 05.02.2018 und vom 21.03.2018 an, keine unsachlichen Kommentare in die Beratungsdokumentationen aufzunehmen. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Anordnungen waren diese durch die Klägerin zu befolgen. Hiergegen hat die Klägerin zunächst dadurch verstoßen, indem sie in den Fällen XXX, XXX, XXX, XXX und XXX jeweils Kommentare vermerkte, die unsachlich im Sinne der Definition des Herrn XXX vom 09.08.2017 waren. Kommentare zur internen Zuständigkeit der Klägerin, zur Ordnung der Akten und zur bisherigen mangelhaften Bearbeitung der Akten haben jeweils nichts mit dem Beratungsgesprächen an sich oder der beruflichen Situationen der Betroffenen zu tun. Da die dienstliche Anordnung von Herrn XXX zeitlich vor der Erstellung sämtlicher streitgegenständlicher Aktenvermerke einzuordnen ist, liegen entsprechende Pflichtverletzungen der Klägerin vor. Außerdem hat die Klägerin gegen ihre Gehorsamspflicht verstoßen, indem sie mit E-Mail vom 22.03.2018 auf die dienstliche Anordnung von Frau XXX vom 21.03.2018 antwortete, dass sie weiterhin Aktenvermerke fertigen werde, wenn sie für eine spätere Bearbeitung und/oder Prüfung erforderlich sind. Aktenvermerke seien zudem im verwaltungsinternen Bearbeitungsgang üblich und unumgänglich. Durch diese E-Mail drückt die Klägerin offen ihren Ungehorsam aus und macht damit deutlich, dass sie nicht vorhat, die bereits genannten dienstlichen Weisungen zu befolgen. Die Klägerin handelte vorsätzlich, mithin schuldhaft.
2. Indem die Klägerin sich weigerte, sich in eine Terminsliste einzutragen, hat sie ebenfalls gegen ihre Folgepflicht aus § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verstoßen. Soweit die Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung einwendet, dass schon keine dienstliche Anweisung vorgelegen habe, übersieht sie an dieser Stelle die E-Mail ihrer stellvertretenden Vorgesetzten XXX vom 12.01.2018, in welcher die Klägerin aufgefordert wurde, sich in die Terminsliste für die internen Maßnahmen einzutragen. An diese E-Mail konnte sich die Klägerin offenbar auch noch erinnern, erklärte aber dann dazu in der mündlichen Verhandlung, dass sie wenig später entweder krank gewesen sei oder Urlaub genommen habe und sich die dienstliche Anordnung dann von selbst erledigt hätte. Zur Überzeugung des Gerichts steht in diesem Zusammenhang fest, dass die Klägerin ausreichend Zeit gehabt hat, sich in die Terminsliste einzutragen, zumal dieser Vorgang nicht viel Zeit in Anspruch nehmen dürfte. Die Mitteilung der Klägerin vom 29.11.2017, in der diese erklärte, dass sie sich nicht in die Terminsliste eintragen werde und dass eine Eintragung in die Terminsliste weder möglich noch erforderlich sei, bringt zum Ausdruck, dass die Klägerin die Eintragungspflicht nicht für erforderlich hielt und sie sich deshalb weigerte, der späteren ausdrücklichen Anordnung nachzukommen. Die „Erledigung“ der Angelegenheit, die die Klägerin anspricht, ist die verbindliche Festlegung der Termine durch Frau XXX am 26.02.2018, nachdem die Klägerin sich noch immer nicht eingetragen hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin ihre Folgepflicht allerdings bereits schuldhaft verletzt.
3. Die Klägerin hat außerdem gegen ihre Folgepflicht aus § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verstoßen, indem sie zwei ausdrückliche Arbeitsanweisungen missachtet hat.
Hierbei ist zunächst der Fall XXX zu berücksichtigen, in welchem die Klägerin entgegen des Vorwurfs der Beklagten nicht gegen ihre Folgepflicht verstoßen hat. Frau XXX hatte die Klägerin mit Schreiben vom 11.12.2017 aufgefordert, eine Anhörung durchzuführen und ggf. eine Rücknahme des fehlerhaften Bescheids zu prüfen. Daraufhin telefonierte die Klägerin mit dem beteiligten Soldaten und verfasste einen Aktenvermerk, in dem sie erklärte, wie sich die Rechtslage aus ihrer Sicht darstellte. Da sie den Soldaten also sowohl anhörte, als auch die Rechtslage prüfte, hat sie die dienstliche Anordnung ihrer Fachvorgesetzten befolgt. Dass sie hierbei zu einem anderen Ergebnis als ihre Fachvorgesetzte kam, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, da ihr nicht aufgegeben wurde, den Bescheid zurückzunehmen, sondern eine Rücknahme zu „prüfen“.
Anders sind die Fälle XXX und XXX zu beurteilen. Im erst genannten Fall erteilte Herr XXX der Klägerin mit E-Mail vom 24.11.2017 die ausdrückliche dienstliche Anweisung, einen Widerrufsbescheid zu erlassen. Hierauf antwortete die Klägerin mit E-Mail vom 27.11.2017, dass sie für die Soldatin nicht zuständig sei. Die weiteren Aufforderungen, den Widerrufsbescheid zu erstellen vom 04.12.2017 und vom 10.01.2018, ignorierte sie. Stattdessen vermerkte sie am 02.02.2018 in der Akte der Soldatin, dass sie es für zielführend halte, die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen. Die Klägerin hat damit vorsätzlich gegen ihre Gehorsamspflicht verstoßen. Im Fall XXX wurde die Klägerin von Frau XXX mit E-Mail vom 21.03.2018 angewiesen, einen Widerrufsbescheid zu widerrufen. Hierfür wurde ihr eine Frist bis zum 05.04.2018 gesetzt. Der Anordnung kam die Klägerin erst am 20.04.2018, mithin nach Ablauf der Frist nach. Damit hat sie schuldhaft gegen ihre Folgepflicht verstoßen.
Die Klägerin hat durch die verschiedenen Verletzungen ihrer Folgepflicht ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher berücksichtigender Gesichtspunkte ist ein Verweis die angemessene und hinreichende Disziplinarmaßnahme. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die gegen die Beamtin ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden der Beamtin stehen (BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 13).
Gemessen an diesen Maßgaben ist ein Verweis gemäß § 6 BDG die geeignete Disziplinarmaßnahme.
Zulasten der Klägerin ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sie über einen längeren Zeitraum nicht nur einmalig, sondern mehrfach gegen ihre Gehorsamspflicht verstoßen hat. Dabei handelte sie stets vorsätzlich.
Zugunsten der Klägerin ist mildernd zu berücksichtigen, dass sie disziplinarisch bislang unbelastet ist. Im Übrigen ist zu ihren Gunsten die lange Dauer des Verfahrens zu berücksichtigen. Denn das Verfahren als solches wirkt bereits belastend und ist deshalb mit pflichtenmahnenden Nachteilen verbunden, die nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz das Sanktionsbedürfnis mindern können (BVerwG, Urteil vom 15.12.2017 – 2 WD 1.17 –, juris Rn. 89). Seit Einleitung des Disziplinarverfahrens sind mittlerweile über sechs Jahre verstrichen. Die Verzögerung des Verfahrens beruhte nicht auf einem verfahrensverzögernden Verhalten der Klägerin, sondern auf der Behandlung des Verfahrens durch die Ermittlungsbehörde und insbesondere das Gericht. Die lange Verfahrensdauer führt zu einer erheblichen Belastung der Beamtin. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die durch die Beklagte verhängte Geldbuße gemäß § 16 Abs. 1 bis 3 BDG nach drei Jahren nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung unverwertbar ist und aus der Personalakte entfernt werden muss. Hätte sich die Klägerin gegen die Disziplinarverfügung vom 29.05.2019 nicht zur Wehr gesetzt, wäre dieser Zeitpunkt längst eingetreten. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist eine Geldbuße daher nicht mehr zweckmäßig. Ein Verweis gemäß § 6 BDG ist dagegen weiterhin zweckmäßig, um die Klägerin an ihre beamtenrechtlichen Pflichten zu erinnern.
II.
1. Indem die Klägerin sich weigerte, die dienstliche Anweisung ihres Vorgesetzten vom 17.07.2020 zu befolgen, hat sie gegen ihre Folgepflicht aus § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verstoßen. Per E-Mail vom 17.07.2020 forderte Herr XXX die Klägerin auf, die Berufsförderungsakten aus ihrem Postfach in ihrem Büro abzuholen und einer Bearbeitung zuzuführen. Hierbei wurde der Klägerin eine Frist bis zum 22.07.2020 eingeräumt. Dabei wies Herr XXX die Klägerin darauf hin, dass der Betriebsarzt auf entsprechende telefonische Nachfrage geantwortet habe, dass gegen das Abholen und Verbringen von Vorgängen/Akten außerhalb der Kernzeiten bei Einhalten des Hygienekonzept nichts spreche. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nicht nach. Dies rechtfertigte sie damit, dass ihr mit ärztlichem Attest bescheinigt worden sei, dass sie zu einer Risikopersonengruppe gehöre und sie deshalb im Home-Office zu verbleiben habe. Aus diesem Grund wurde der Klägerin von der Beklagten gestattet, fünf Tage die Woche aus dem Home-Office zu arbeiten. Ferner wurde der Klägerin gestattet, ihre Berufsförderungsakten außerhalb der Präsenzzeit von ihrem Dienstort abzuholen, um einen persönlichen Kontakt zu vermeiden und damit einem Infektionsrisiko entgegen zu wirken. Ein einfaches ärztliches Attest führt für sich genommen nicht dazu, dass die Klägerin von ihrer Dienstpflicht bzw. ihrer Folgepflicht befreit wird (vgl. hierzu: Beschluss der Kammer vom 19.01.2021 – 12 B 1/21 –, juris Rn. 7 ff.). Es gibt lediglich eine Empfehlung an den Dienstherrn ab, welche dieser aber nicht befolgen muss. Eine dienstliche Weisung wird dadurch nicht außer Kraft gesetzt. Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, ein ärztliches Attest einzureichen, in welchem bescheinigt wird, dass die Klägerin auch außerhalb der Präsenzzeiten die entsprechenden Örtlichkeiten nicht betreten darf. Dem ist die Klägerin allerdings nicht nachgekommen. Sie hat sich auch nicht vom Dienst krankgemeldet, so dass sie weiterhin der Verpflichtung unterlag, dienstliche Weisungen zu befolgen. Soweit sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf beruft, sich in einer rechtfertigenden Pflichtenkollision befunden zu haben, greift dieser Einwand nicht durch. Denn sie befand sich nicht in einer Konfliktlage, in der es zu einer Kollision mehrerer gleichrangiger Handlungspflichten kam. Die Beklagte ermöglichte es der Klägerin, ihrer Folgepflicht nachzukommen, ohne dabei sich selbst oder ihren Ehemann zu gefährden. Dafür ließ sie es durch den Betriebsarzt bestätigen, dass die Klägerin die Akten außerhalb der Präsenzzeiten gefahrlos abholen konnte. Ein schuldhafter Verstoß liegt damit vor.
2. Die Klägerin hat außerdem gegen ihre Folgepflicht aus § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verstoßen, indem sie der dienstlichen Weisung ihres Vorgesetzten vom 31.07.2020 nicht nachkam. Am 30.07.2020 teilte die Klägerin in zwei separaten E-Mails mit, dass die von ihr angefertigten Förderungsbescheide abgesandt werden könnten. Ihre Fachvorgesetzte wies die Klägerin daraufhin mit E-Mail vom 30.07.2020 an, die Bescheide selbst zu versenden. Daraufhin erteilte der Vorgesetzte XXX der Klägerin per E-Mail vom 31.07.2020 die ausdrückliche Anweisung, den Anordnungen ihrer Fachvorgesetzten Folge zu leisten und den Vollzug der Anordnung bis zum 07.08.2020 zu berichten. Dieser Anordnung kam die Klägerin schuldhaft ohne Rechtfertigung (s.o.) nicht rechtzeitig nach.
3. Indem sie die Weisung ihrer Fachvorgesetzten vom 13.08.2020 nicht befolgte, hat die Klägerin ebenfalls gegen ihre Folgepflicht aus § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verstoßen. Per E-Mail vom 13.08.2020 forderte die Fachvorgesetzte der Klägerin diese auf, den Bewilligungsbescheid an Frau XXX und an die weiteren zuständigen Stellen zu versenden und den Vollzug bis zum 19.08.2020 anzuzeigen. Dieser Weisung kam die Klägerin ebenfalls schuldhaft nicht rechtzeitig nach.
Die Klägerin hat durch die verschiedenen Verletzungen ihrer Folgepflicht ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
Die von der Beklagten verhängte Geldbuße in Höhe von 900,00 € ist nicht zu beanstanden. Sie ist in Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens angemessen.
Zulasten der Klägerin ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sie über einen längeren Zeitraum nicht nur einmalig, sondern mehrfach gegen ihre Gehorsamspflicht verstoßen hat. Dabei handelte sie stets vorsätzlich. Hierbei verkennt sie immer wieder (auch in der mündlichen Verhandlung) die Voraussetzungen bzw. Bedeutung einer dienstlichen Anweisung, indem sie den Zweck oder die Erforderlichkeit von Anweisungen in Frage stellt und sich deshalb nicht an sie gebunden fühlt.
Zu ihren Gunsten ist zu berücksichtigen, dass sie den dienstlichen Anweisungen in erster Linie nicht nachgekommen ist, weil sie sich um die Gesundheit ihres Ehemanns sorgte. Dies ist für sich genommen nicht verwerflich. Allerdings ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass sie sich weigerte, ein substantiiertes Attest nachzureichen. Die Beklagte hat ihrerseits alles Erforderliche getan, um die Sorgen der Klägerin auszuräumen. Sie hat der Klägerin umfangreiche Heimarbeit ermöglicht, ein Hygienekonzept angewendet und zusätzlich den Betriebsarzt um dessen Einschätzung gebeten.
Eine Milderung der Disziplinarmaßnahme wegen der Dauer des Verfahrens ist in Bezug auf die zweite Disziplinarverfügung nicht angezeigt, da seit der Erhebung der Klage nicht einmal eineinhalb Jahre vergangen sind. Damit ist das Gericht dem Gebot der Beschleunigung aus § 4 BDG noch gerecht geworden.
Insgesamt ist die Verhängung einer Geldbuße gemäß § 7 BDG erforderlich, aber auch ausreichend, um die Klägerin an ihre Pflichten zu ermahnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. In Hinblick auf den ersten Antrag der Klägerin waren die Kosten des Verfahrens hälftig zu teilen, da sowohl die Klägerin als auch die Beklagte teils obsiegt und teils unterlegen haben. In Bezug auf den zweiten Antrag unterliegt die Klägerin vollständig, sodass sich die Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO richtet.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 BDG i. V. m. § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.