Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 14.01.2025 – 3 LA 12/21
ECLI:DE:OVGSH:2025:0114.3LA12.21.00
Orientierungssatz
Ein Bezieher von Ausbildungsförderung hat substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich studierunfähig erkrankt gewesen ist. Dazu bedarf es der Darlegung, welche Erkrankungen vorgelegen haben, welche Zeiträume betroffen gewesen sind und dass er durch die Erkrankung tatsächlich gehindert war, den im Studium vermittelten Stoff zu erarbeiten. Dies ist durch aussagekräftige ärztliche Bescheinigungen zu belegen. Insbesondere ist auch die Ursächlichkeit der geltend gemachten Erkrankung für den Ausbildungsrückstand nachvollziehbar darzulegen. (Rn.9)
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 10. August 2020, 15 A 9/19, Urteil
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 10. August 2020 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 15. Kammer, Einzelrichter – wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Ihr Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Förderung ihres Studiums nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) im 10. Fachsemester. Die Voraussetzungen einer Ausbildungsförderung vom 5. Fachsemester an gemäß § 48 Abs. 1 BAföG lägen nicht vor, da die Klägerin die Zwischenprüfung erst am Ende des 9. Fachsemesters bestanden habe. Selbst unter Anrechnung der mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2017 (15 A 79/16) gewährten Verzögerung von zwei Semestern habe die Klägerin die Zwischenprüfung nicht rechtzeitig, sondern erst mit einem weiteren Verzug von drei Semestern bestanden. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Zulassung der Vorlage der erforderlichen Bescheinigung zu einem späteren Zeitpunkt gemäß § 48 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 3 BAföG. Der hierfür erforderliche schwerwiegende Grund liege nicht vor. Die von der Klägerin angeführte psychische Erkrankung sei nicht kausal für die weitere Verzögerung von drei Semestern gewesen. Die Erkrankung sei erst ab September 2016 behandelt worden. Es sei der Klägerin demnach möglich gewesen, ihre Zwischenprüfung im 5. und 6. Fachsemester abzulegen. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass in dem ärztlichen Attest vom 21. August 2018 behauptet werde, die Erkrankung habe bereits seit dem Jahr 2015 bestanden. Dies könne bereits deshalb nicht attestiert werden, weil es sich um einen Umstand handele, der etwa zwei Jahre vor der Vorstellung der Klägerin in der Praxis im Mai 2017 eingetreten sein solle. Eine andere ärztliche Bescheinigung, dass die Erkrankung bereits im Jahr 2015 bestanden habe, habe die Klägerin nicht vorgelegt.
1. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils wurde nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 32; Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 19). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (st.Rspr., vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16 f.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 30. Juli 2021 - 2 LA 15/19 -, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2020 - OVG 11 N 63.19 -, juris Rn. 5).
Darlegen bedeutet mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis geben, nämlich etwas zu erläutern, näher auf etwas eingehen oder etwas substantiieren. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Die Begründung des Zulassungsantrags muss sich an den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung orientieren und – insoweit geordnet und fallbezogen – erläutern, in welcher Hinsicht die geltend gemachten Zulassungstatbestände vorliegen sollen (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 2 L 244/98 -, juris Rn. 3). Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage in der Regel ohne weitere aufwendige Ermittlungen ermöglicht (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 194).
Gemessen daran ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen.
a) Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe die Vorschriften der §§ 48, 15 BAföG rechtfehlerhaft angewandt, weil sie nicht die Bewilligung von Leistungen über die Förderungshöchstdauer hinaus, sondern die Bewilligung von Leistungen innerhalb der Regelstudienzeit begehre, kann die Klägerin die Zulassung der Berufung nicht erreichen. Dass der streitbefangene Zeitraum ab dem Sommersemester 2018 außerhalb der Regelstudienzeit liegt, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Die Frage der Leistung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gemäß § 15 Abs. 3 BAföG wird erkennbar im Zusammenhang mit der Verweisung gemäß § 48 Abs. 2 BAföG erörtert (UA S. 5 f.). Im Übrigen legt die Klägerin nicht dar, weshalb sich aus der (von ihr behaupteten) fehlerhaften Rechtsanwendung ein anderes Ergebnis ergeben könnte.
b) Soweit die Klägerin vorträgt, ihre psychische Erkrankung sei kausal für die weitere Verzögerung von drei Semestern gewesen, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.
Die Klägerin beruft sich – insoweit nachvollziehbar – darauf, dass eine psychische Erkrankung nicht erst am Tag des Arztbesuchs entstehe, sondern Einschränkungen bereits im Voraus bestehen könnten. Indes setzt sie sich nicht substantiiert mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach eine Nachholung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Vorprüfung im 5. und 6. Fachsemester – und damit entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2017 (15 A 79/16) ein Jahr nach dem regulären Zeitpunkt – möglich gewesen wäre (UA S. 6) und dass mangels aussagekräftigen Attests nicht davon auszugehen sei, dass die Erkrankung bereits im Jahr 2015 bestanden habe (UA S. 7). Insbesondere geht sie nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht das Attest hinsichtlich des Beginns der Erkrankung nicht für belastbar gehalten hat. Insoweit oblag es ihr aber, substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sie tatsächlich studierunfähig erkrankt gewesen ist. Dazu bedurfte es der Darlegung, welche Erkrankungen vorgelegen haben, welche Zeiträume betroffen gewesen sind und dass sie durch die Erkrankung tatsächlich gehindert war, den im Studium vermittelten Stoff zu erarbeiten. Dies ist durch aussagekräftige ärztliche Bescheinigungen zu belegen. Insbesondere ist auch die Ursächlichkeit der geltend gemachten Erkrankung für den Ausbildungsrückstand nachvollziehbar darzulegen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23. August 2019 - 1 PA 161/19 -, BeckRS 2019, 19594, beck-online Rn. 10; OVG Greifswald, Beschluss vom 3. September 2003 - 1 M 86/03 -, juris Rn. 8). Hinsichtlich des maßgeblichen Zeitraums hat die Klägerin kein diesen Anforderungen entsprechendes Attest vorgelegt.
Soweit sie vorträgt, sie habe die Umstände der Erkrankung, die im Übrigen gerichtsbekannt seien, in der mündlichen Verhandlung erläutert, legt sie damit nicht dar, weshalb dies die Vorlage eines aussagekräftigen Attests ersetzen soll. Im Übrigen sind diese Ausführungen ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 10. August 2020 nicht protokolliert worden.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechts-sache dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die für die Entscheidung der Vorinstanz von Relevanz war und sich auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellte, einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden berufungsgerichtlichen Klärung bedarf und im Falle einer Rechtsfrage nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (OVG Schleswig, Beschluss vom 7. Mai 2021 - 1 LA 195/20 -, juris Rn. 17 m. w. N. zu § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Gemessen daran legt die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar. Es fehlt bereits an der erforderlichen Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage. Das klägerische Vorbringen erschöpft sich diesbezüglich in der Behauptung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Dies genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Eine gerichtliche Pflicht, auf die unzureichende Begründung hinzuweisen, bestand nicht.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).