Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 05.02.2026 – 15 B 5/26
ECLI:DE:VGSH:2026:0205.15B5.26.00
Orientierungssatz
1. Vergleiche zu Leitsatz 1. OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Januar 2025 – 4 Bs 142/24 –, juris Rn. 17; VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Januar 2025 – 12 S 1666/24 –, juris Rn. 15.(Rn.9)
2. Vergleiche zu Leitsatz 2. OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Januar 2025 – 3 LA 12/21 –, juris Rn. 9.(Rn.21)
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Anträge des Antragstellers,
1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ab Oktober 2025 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu gewähren,
2. hilfsweise ihn vorläufig so zu stellen, als sei die Vorlage der Leistungsbescheinigung gemäß § 48 Abs. 2 BAföG zugelassen worden,
haben keinen Erfolg.
Der Antrag zu 1. ist jedenfalls unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um u. a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass die vorläufige Regelung notwendig ist (sog. Anordnungsgrund) und dass er ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln (hier: Gewährung der Leistungen nach dem BAföG) hat (sog. Anordnungsanspruch).
Dabei ist es grundsätzlich unzulässig, dem Antragsteller bereits im Verfahren des Eilrechtsschutzes vollständig dasjenige zu gewähren, was er erst im Hauptsacheverfahren begehrt (Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache). Dieses Verbot gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) schlechterdings notwendig ist. Ist der Antrag – wie vorliegend – auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungs-grund und Anordnungsanspruch deshalb erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt in einem solchen Fall nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und ihm ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, juris Rn. 22 ff. m. w. N.).
Hiervon ausgehend hat der Antragsteller für den streitgegenständlichen Zeitraum vor Antragserhebung (vom 1. Oktober 2025 bis 7. Januar 2026) schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
Im Ausbildungsförderungsrecht ist ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit des Begehrens des Antragstellers regelmäßig dann zu bejahen, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass er ohne die beantragte vorläufige Bewilligung von Ausbildungsförderung seine Ausbildung nicht finanzieren kann und deshalb die Weiterführung der Ausbildung ernstlich gefährdet ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 11. März 2022 – 15 B 1574/21 –, juris Rn. 9; VG Schleswig, Beschluss vom 9. Januar 2026 – 15 B 120/25 –, n. v.). Diese Eilbedürftigkeit muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts fortbestehen (vgl. VGH München, Beschluss vom 21. September 2005 – 12 CE 05.207 –, juris Rn. 9). Das ist in der Regel bei zurückliegenden Zeiträumen nicht der Fall, sodass eine vorläufige Leistungsgewährung regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ausgesprochen werden kann (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Januar 2025 – 4 Bs 142/24 –, juris Rn. 17; VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Januar 2025 – 12 S 1666/24 –, juris Rn. 15; VG Schleswig, Beschluss vom 9. Januar 2026 – 15 B 120/25 –, n. v.). Denn Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes durch Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Fall der vorliegenden Art ist es, dem Betroffenen lediglich diejenigen Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller, also gegenwärtig noch bestehender Notlagen notwendig sind. Regelungen über die einstweilige Bewilligung können deshalb grundsätzlich nur für die Gegenwart und die Zukunft, nicht aber für zurückliegende Zeiträume getroffen werden, weil – jedenfalls soweit keine entgegenstehenden Anhaltspunkte offensichtlich sind – davon auszugehen ist, dass in der Vergangenheit liegende Notsituationen von dem Betroffenen bereits bewältigt worden sind. Solche Ansprüche sind gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Januar 2025 – 4 Bs 142/24 –, a. a. O.; VG Schleswig, Beschluss vom 9. Januar 2026 – 15 B 120/25 –, n. v.).
Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich jedoch weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus den von ihm vorgelegten Unterlagen mit der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Gewissheit, dass der Antragsteller seinen Bedarf für den rückwirkenden Zeitraum nicht anderweitig als durch den Bezug von Ausbildungsförderungsleistungen decken konnte.
Jedenfalls aber hat der Antragsteller weder für den zurückliegenden Zeitraum noch für den Zeitraum ab Antragstellung bei Gericht einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Nach § 9 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildung gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird nach § 9 Abs. 2 BAföG in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 BAföG erforderlichen Nachweise zu erbringen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird vom fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist (Nr. 1), eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder (Nr. 2) einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird (Nr. 3). Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 BAföG gelten die Nachweise als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.
Eine diesen Anforderungen entsprechende Bescheinigung hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Vielmehr ergibt sich aus der eingereichten Bescheinigung, dass die zum Ende des dritten Fachsemesters von dem sich im fünften Fachsemester (vgl. Bl. 2 d. BA C) befindlichen Antragsteller erreichten drei ECTS-Leistungspunkte (Stand: 19. September 2025) die laut der Technischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu A-Stadt gegenwärtig üblichen Leistungen von 40 ECTS-Leistungspunkten nach dem dritten Fachsemester erheblich unterschreiten (vgl. Bl. 4 d. BA C).
Legt der Auszubildende im Zusammenhang mit dem Antrag auf (Weiterförderung) Förderung des fünften Fachsemesters die Bescheinigung nach § 48 BAföG nicht vor, endet grundsätzlich die Förderung mit dem Ende des vierten Fachsemesters (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 1978 – 5 C 38.77 –, juris Rn. 20).
Ausnahmsweise kann jedoch eine Förderung der Ausbildung über das vierte Fachsemester hinaus auch ohne Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung in Betracht kommen. Eine spätere Vorlage ist unter anderem nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 Alternative 1 BAföG zulässig. Danach kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird unter anderem über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn die Höchstdauer aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist.
Diese Voraussetzung liegt nicht vor.
Bei dem Tatbestandsmerkmal des schwerwiegenden Grundes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2023 – 5 C 6.21 –, juris Rn. 13 m. w. N.).
Die Tatsachen, die als schwerwiegende Gründe nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG rechtserheblich sein können, müssen in der Person des Auszubildenden selbst oder im Ausbildungsgang ihre Grundlage haben. Sie können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in dem Sinne ausbildungsbezogen sind, dass sie entweder subjektiv die Fähigkeit des Auszubildenden betreffen, seine Ausbildung planmäßig fortzuführen, oder in objektiver Hinsicht äußere Umstände des Ausbildungsgangs berühren. Diese enge Bindung an ausbildungsbezogene Gesichtspunkte ergibt sich aus Sinn und Zweck der Ausbildungsförderung selbst. Außerdem müssen diese Gesichtspunkte Ausnahmecharakter haben. Von dieser Auslegung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG ist auch in den Fällen des § 48 Abs. 2 BAföG auszugehen. Denn die Tatsachen, die eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus ermöglichen, können im gesamten Verlauf der Ausbildung eintreten, also auch schon bis zum Ende des vierten Fachsemesters, mit der Folge, dass Auszubildende deswegen zu Beginn des fünften Fachsemesters ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung nicht vorlegen können oder ihnen ein für diese Studiendauer üblicher Ausbildungsstand noch nicht bescheinigt werden kann. Relevant sind nur solche Umstände, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar machen, diese Verzögerung zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2023 – 5 C 6.21 –, juris Rn. 13 m. w. N.).
Dabei können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die für die Verlängerung der Ausbildung und die daraus folgende Überschreitung der Förderungshöchstdauer in dem Sinne kausal sind, dass der Auszubildende den Zeitverlust nicht mit zumutbaren Mitteln und Anstrengungen verhindern oder aufholen konnte. Eine Verlängerung der Ausbildungszeit, die bei zumutbarer Studienplanung und rationeller Durchführung der Ausbildung vermeidbar gewesen wäre, rechtfertigt eine Verlängerung der Förderungsdauer nicht (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 15. Februar 2018 – 3 LB 9/17 –, juris Rn. 32 m. w. N.).
Aus § 15 Abs. 3 BAföG ergibt sich hierbei keine widerlegliche Vermutung der Kausalität. Vielmehr trägt der Auszubildende die (materielle) Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit der von ihm geltend gemachten Verlängerungsgründe für den Ausbildungsrückstand, sodass Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Feststellung der Ursächlichkeit zum Nachteil des Auszubildenden gehen, sofern sie in seinen Verantwortungs- und Verfügungsbereich fallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1988 – 5 C 35.85 –, juris Rn. 15).
Dies zugrunde gelegt, hat der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen schwerwiegenden Grund im vorgenannten Sinne glaubhaft gemacht. Zwar können auch (psychische) Erkrankungen – wie die von dem Antragsteller geltend gemachte Zwangsstörung (ICD F42.1 bzw. ICD F42.2) und eine etwaige Angststörung – einen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG darstellen (vgl. VGH München, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – 12 ZB 16.1141 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Jedoch hat der Antragsteller entgegen seiner insoweit bestehenden Darlegungslast die Ursächlichkeit der von ihm geltend gemachten Erkrankungen für den Ausbildungsrückstand nicht hinreichend substantiiert glaubhaft gemacht. Ein Bezieher von Ausbildungsförderung hat nämlich substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich studierunfähig erkrankt gewesen ist. Dazu bedarf es der Darlegung, welche Erkrankungen vorgelegen haben, welche Zeiträume betroffen gewesen sind und dass er durch die Erkrankung tatsächlich gehindert war, den im Studium vermittelten Stoff zu erarbeiten. Dies ist durch aussagekräftige ärztliche Bescheinigungen zu belegen. Insbesondere ist auch die Ursächlichkeit der geltend gemachten Erkrankung für den Ausbildungsrückstand nachvollziehbar darzulegen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Januar 2025 – 3 LA 12/21 –, juris Rn. 9 m. w. N.).
Die eingereichten ärztlichen und psychotherapeutischen Atteste bzw. Unterlagen entsprechen diesen Anforderungen nicht. Die Kammer hält zum einen das ärztliche Attest des Dr. med. Speidel, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 3. November 2025, für nicht hinreichend tragfähig als Nachweis für eine entsprechende Erkrankung. Zum einen ist die Bescheinigung, die sich zu einer psychischen Erkrankung des Antragstellers äußert, von einem Facharzt für Allgemeinmedizin außerhalb seines Fachgebietes erstellt worden. Zum anderen sind die Ausführungen zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen für den (weit) zurückliegenden streitgegenständlichen Zeitraum äußerst oberflächlich und detailarm. Insbesondere genügt die Bezeichnung der "psychischen Erkrankung" nicht annähernd den Anforderungen an eine ausreichende Konkretisierung. Ein ICD-Code findet sich in dem Attest nicht. Auch trifft das Attest keine Aussage zur Kausalität der psychischen Erkrankung für den Ausbildungsrückstand, denn dem Antragsteller wird lediglich attestiert "zeitweise" in seiner "mentalen Leistungsfähigkeit" eingeschränkt zu sein. Zum anderen kommt auch den vom Antragsteller beigebrachten "individuellen Informationen zur Psychotherapeutischen Sprechstunde", ausgestellt durch die Diplom-Psychologin Lütjen am 28. November 2022 bzw. durch die Hochschulambulanz für Psychotherapie der Universität A-Stadt vom 9. Oktober 2023, keine hinreichende Aussagekraft zu. Die Unterlagen bescheinigen dem Antragsteller lediglich zu einem konkreten Zeitpunkt an einer Zwangsstörung erkrankt (gewesen) zu sein und vermögen die Kammer jedenfalls nicht davon zu überzeugen, dass eine solche auch über einen nachfolgenden Zeitraum bestand und kausal für den Ausbildungsrückstand war. Denn die Nachweise enthalten über die bloße Diagnose hinaus keine belastbaren Aussagen dazu, ob und in welchem Zeitraum der Antragsteller studierunfähig erkrankt gewesen ist. Hierauf musste die Kammer den Antragsteller auch nicht ergänzend hinweisen. Denn der Antragsgegner hat bereits im Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2025 sowie im Schriftsatz vom 12. Januar 2026 ausführlich und deutlich angesprochen, dass die bisherigen Atteste keine hinreiche Aussagekraft besitzen.
Jedenfalls aber hätte die eingetretene Studienverzögerung bei einer umsichtigen und strukturierten Planung durch den Antragsteller zumindest teilweise verhindert werden können. Das Recht über die aus öffentlichen Mitteln finanzierte Ausbildungsförderung verlangt von einem erkrankten Auszubildenden mitunter, sich im Fall einer länger anhaltenden Krankheit zu beurlauben und zunächst die Genesung seiner Erkrankung voranzutreiben, bevor er die Ausbildung fortsetzt, für die er Ausbildungsförderung beantragt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 22. Oktober 2021 – 12 S 888/19 –, juris Rn. 10; OVG Koblenz, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 7 A 10935/17 –, juris Rn. 34; VGH München, Beschluss vom 26. Juni 2006 – 12 C 06.51 –, juris Rn. 4). Angesichts der von dem Antragsteller vorgetragenen, bereits seit dem Jahr 2016 bestehenden Angststörung und einer hinzutretenden Zwangserkrankung hätte er im Rahmen einer umsichtigen und strukturierten Planung seines Studiums auf seine Studierfähigkeit ein besonderes Augenmerk richten müssen. Dabei hätte er sich – gegebenenfalls auch rückwirkend – beurlauben lassen müssen, um die Verzögerung seiner Ausbildung zu verhindern (vgl. Neu, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Auflage, Stand: 5. Februar 2025, § 15 BAföG, Rn. 56 – juris). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller bis zum Ende des vierten Fachsemesters nur drei ECTS-Leistungspunkte vorweisen konnte. Insofern stand ihm, nachdem er zum Ende des jeweiligen Fachsemesters das Fehlen jeglichen Studienfortschritts hätte erkennen können, die Möglichkeit einer Beurlaubung offen.
Auch soweit der Antragsteller vorträgt, zusätzlich durch familiäre Pflege- und Unterstützungsleistungen belastet zu sein, stellt dies keine Tatsache dar, welche voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigt. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Aus dem Wortlaut folgt unmittelbar, dass der Pflegegrad positiv festgestellt sein muss; das bloße Vorliegen der entsprechenden Einstufungsvoraussetzungen ist nicht hinreichend (vgl. Neu, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Auflage, Stand: 5. Februar 2025, § 15 BAföG, Rn. 62 – juris). Der Antragsteller hat jedoch weder einen entsprechenden Pflegegrad seiner Mutter dargelegt noch ist ein solcher sonst ersichtlich.
Ob der berufsqualifizierende Abschluss des Antragstellers innerhalb des nach § 15 Abs. 3 BAföG als angemessene Verlängerung der Förderungsdauer bestimmten Zeitraumes noch erreichbar ist, kann nach alledem dahinstehen.
Unabhängig davon, ob der Hilfsantrag zu 2. nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft ist, ist er jedenfalls unbegründet; insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.