Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 29.01.2025 – 6 MB 20/24
ECLI:DE:OVGSH:2025:0129.6MB20.24.00
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 21. August 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dem Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz teilweise stattzugeben.
Der Antragsteller reiste nach eigenen Angaben am 1. Mai 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein, sprach am 1. Juni 2023 auf eigene Veranlassung bei der Ausländerbehörde des Antragsgegners vor und beantragte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Er gab an, ukrainischer Staatsangehöriger zu sein und legte einen ukrainischen Reisepass vor. Der Antragsgegner erteile dem Antragsteller daraufhin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG, zunächst mit Gültigkeit bis zum 4. März 2024. Die Aufenthaltserlaubnis wurde später bis zum 4. März 2025 verlängert.
Am 9. März 2024 heiratete der Antragsteller in Dänemark eine deutsche Staatsangehörige. Gemeinsam mit dieser beabsichtigte der Antragsteller am 5. April 2024, über den Flughafen Hannover aus der Bundesrepublik auszureisen. Im Zuge der Passkontrolle bei der Ausreise bemerkte die Bundespolizei, dass es sich bei dem Reisepass des Antragstellers um eine „Totalfälschung“ handelt.
Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, bei dem Antragsgegner zur Klärung seines aufenthaltsrechtlichen Status vorzutragen. Er erklärte, in der Ukraine aufgewachsen zu sein, keine Kenntnis von der Fälschung seines Reisepasses zu haben und sich vor seiner Ausreise dauerhaft in der Ukraine aufgehalten zu haben. Außerdem beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2024 nahm der Antragsgegner die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG mit Wirkung für die Vergangenheit zum originären Erteilungszeitpunkt zurück (Ziffer 1), ordnete die sofortige Vollziehung der Rücknahme an (Ziffer 2) und lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ab (Ziffer 3). Außerdem wies er den Antragsteller aus der Bundesrepublik aus (Ziffer 4), forderte diesen auf, die Bundesrepublik bis zum 31. Mai 2024 zu verlassen (Ziffer 5) und erließ ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von zwei Jahren (Ziffer 6). In der Begründung des Bescheids heißt es außerdem unter IV. (ab S. 11), dass dem Antragsteller, sollte er die Ausreisefrist verstreichen lassen, die Abschiebung nach Armenien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme bereit ist, drohe.
Hiergegen erhob der Antragsteller am 31. Mai 2024 Widerspruch, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Der Antragsteller hat außerdem um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 10. Mai 2024 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Mit Beschluss vom 21. August 2024 hat das Verwaltungsgericht neben der Ablehnung des Antrags im Übrigen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die im Bescheid vom 10. Mai 2024 unter Ziffer 1 verfügte Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis wiederhergestellt und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs „gegen das im Bescheid vom 10. Mai 2024 unter Ziffer 6 verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot, sowie der Abschiebungsandrohung“ angeordnet. Es hat dem Antragsgegner außerdem aufgegeben, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in dem Verfahren über die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. August 2024 bleibt ohne Erfolg. Der Senat geht zunächst davon aus, dass der Antragsgegner sich mit seiner Beschwerde nur insoweit gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wendet, wie er im erstinstanzlichen Verfahren unterlegen ist, d.h. wie das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Verfügungen in dem Bescheid vom 31. Mai 2024 wiederhergestellt bzw. angeordnet und den Antragsgegner verpflichtet hat, dem Antragsteller einstweilen eine Duldung zu erteilen. Die so verstandene Beschwerde ist zulässig (dazu I.), jedoch unbegründet (dazu II.).
I. Die Beschwerde ist zulässig.
1. Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft. Anders als der Antragsteller meint, greift im vorliegenden Fall der in § 80 AsylG geregelte Beschwerdeausschluss nicht. Gemäß § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz, d.h. dem Asylgesetz, und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz vorbehaltlich § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Die genannten Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Da der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt einen Asylantrag gestellt, sondern unmittelbar von dem Antragsgegner eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat, um deren Bestand hier im Wesentlichen gestritten wird, liegt eine rein aufenthaltsrechtliche Streitigkeit vor. Dementsprechend wurde auch keine auf den Regelungen des Asylgesetzes (§ 34, § 34a AsylG) beruhende Abschiebungsandrohung oder -anordnung, deren Vollzug hier in Rede stehen könnte, gegenüber dem Antragsteller erlassen.
2. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die am 30. August 2024 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. August 2024 zwar innerhalb der in § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO geregelten Frist erhoben, jedoch nicht, wie von § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgesehen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (hier am 21. August 2024) begründet worden ist. Die Monatsfrist kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Denn das Verwaltungsgericht hat es versäumt, den Antragsgegner schriftlich über die Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zu belehren.
Unterscheidet das Gesetz zwischen der Einlegung und der Begründung eines Rechtsmittels, so betrifft die Belehrungspflicht beide Stufen (BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 3 C 23.08 –, juris Rn. 12; Beschl. v. 24.10.2012 – 1 B 23.12 –, juris Rn. 3; OVG Schleswig, Beschl. v. 28.01.2022 – 5 MB 1/22 –, juris Rn. 21). Zum notwendigen Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung gehört mithin nicht nur der Hinweis auf die einzuhaltende Rechtsmittelfrist, sondern auch auf die ggf. einzuhaltende Begründungsfrist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 30.01.2012 – 13 B 1396/11 –, juris Rn. 2 f; OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.05.2014 – 5 ME 58/14 –, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.).
Die Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO hat daher gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nicht zu laufen begonnen; es gilt stattdessen die Ausschlussfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO von einem Jahr seit Zustellung. Da die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO noch nicht verstrichen ist, konnte der Antragsgegner die Beschwerde auch noch rechtzeitig mit seinem Schriftsatz vom 16. Dezember 2024 begründen und ihr damit zur Zulässigkeit verhelfen.
II. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
1. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmt auch im vorliegenden Fall den gerichtlichen Prüfungsumfang, obwohl der Senat vor Ablauf der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO, d.h. vor dem 21. August 2025 über die Beschwerde entscheidet. Für die Auffassung, dass in solchen Fällen generell eine Vollprüfung stattfinden muss (VGH Kassel, Beschl. v. 02.05.2019 – 7 B 564/19 –, juris Rn. 9; Beschl. v. 03.11.2020 – 3 B 2675/20 –, juris Rn. 3), gibt es keine rechtliche Grundlage. Eine Entscheidung vor Ablauf der gesetzlichen Frist für die Begründung eines Rechtsmittels bzw. der Ausschlussfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ist zulässig, wenn schützenswerte Interessen der Beteiligten nicht entgegenstehen. Zu den schützenswerten Interessen des Rechtsmittelführers gehört insbesondere das Recht, die vom Gesetz für die Begründung des Rechtsmittels eingeräumte Frist voll auszuschöpfen. Eine Entscheidung vor Fristablauf setzt daher grundsätzlich voraus, dass der Rechtsmittelführer die von ihm eingereichte Rechtsmittelbegründung selbst als abschließend ansieht. Davon ist in der Regel dann auszugehen ist, wenn – wie hier – kein weiterer Vortrag vorbehalten wird oder der Rechtsmittelführer sonst zu erkennen gibt, dass ein weiteres Zuwarten mit der gerichtlichen Entscheidung entbehrlich ist oder sogar schädlich wäre (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 28.02.2022 – 5 MB 1/22 –, juris Rn. 22 m.w.N.).
2. Soweit das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die im Bescheid vom 10. Mai 2024 unter Ziffer 1 verfügte Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG wiederhergestellt hat, begegnet diese Entscheidung keinen Bedenken. Jedenfalls hat der Antragsgegner die Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidung nicht hinreichend dargelegt.
Das Verwaltungsgericht hat insoweit darauf abgehoben, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hier das Vollzugsinteresse überwiege, da sich der Bescheid vom 10. Mai 2024 in Hinblick auf die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis in Ziffer 1 als offensichtlich materiell rechtswidrig erweise. Zwar lägen die sich aus § 116 Abs. 1 Satz 1 und 2 LVwG ergebenden Tatbestandsvoraussetzungen für eine Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG vor. Der Antragsgegner habe jedoch das ihm bei der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis nach § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Es lasse sich der Begründung des Bescheids vom 31. Mai 2024 keine nachvollziehbare Abwägung zwischen den Alternativen einer Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis für die Zukunft oder die Vergangenheit entnehmen. Es scheine, als sei der Antragsgegner insoweit von einem intendierten Ermessen ausgegangen. Die Ergebnisrichtigkeit dieser Ausführungen stellt die Beschwerdebegründung nicht in Frage.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass es im Rahmen einer Rücknahmeentscheidung nach § 116 Abs. 1 LVwG einer behördlichen Entscheidung bedarf, die Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) oder für die Vergangenheit (ex tunc) anzuordnen. Die Ausländerbehörde muss mithin bei Rücknahme einer unanfechtbaren Aufenthaltserlaubnis im Rahmen ihrer Ermessensausübung zunächst prüfen, ob es aufgrund besonderer Umstände erforderlich erscheint, von der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzes zugunsten der Bestandskraft und damit der Rechtssicherheit ausnahmsweise abzuweichen. Dabei sind neben den in Rede stehenden öffentlichen Interessen sowie der Art und Intensität des mit der Rücknahme zu korrigierenden Rechtsverstoßes auch die Auswirkungen für den Betroffenen in den Blick zu nehmen und nach ihrer Bedeutung angemessen zu berücksichtigen. Zudem muss zu erkennen sein, dass sie die Alternativen einer Rücknahme für die Zukunft oder die Vergangenheit gesehen und abgewogen hat (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 03.05.2022 – 4 MB 5/22 –, juris Rn. 16).
Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Fehlen einer entsprechenden Abwägung im Bescheid vom 31. Mai 2024 gerügt. Der Antragsgegner hat ausweislich der Begründung seines Bescheides angenommen, dass der Antragsteller die Aufenthaltserlaubnis durch arglistige Täuschung bzw. jedenfalls durch in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben erwirkt habe und sich daher gemäß § 116 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 LVwG nicht auf Vertrauensschutz berufen könne. Zur Begründung seiner Rücknahmeentscheidung heißt es in dem an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gerichteten Bescheid dann weiter: „Aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 116 Abs. 2 Satz 3 LVwG war die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, § 116 Abs. 2 Satz 4 LVwG. Ein atypischer Fall, der ein Absehen von der Regel des § 116 Abs. 2 Satz 4 LVwG vorsieht, ist bei Ihrem Mandanten nicht ersichtlich.“
Insoweit hat der Antragsgegner zwar erkannt, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die Aufenthaltserlaubnis auch „nur“ mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er scheint jedoch davon auszugehen, dass eine begangene arglistige Täuschung oder die Angabe falscher Tatsachen bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht nur den Vertrauensschutz entfallen lasse, sondern in der Regel zur Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit führen muss. Diese Auffassung hat der Antragsgegner mit der Beschwerdebegründung weiter bekräftigt. Hier führt er aus, es sei aus seiner Sicht für die Beurteilung der rechtlichen Gesamtsituation hinsichtlich der Frage der Rücknahmeentscheidung irrelevant, ob eine gesonderte Abwägung der Alternativen einer Rücknahme für die Zukunft oder für die Vergangenheit hätte stattfinden müssen, da die rechtlich logische Schlussfolgerung angesichts der ursprünglich rechtswidrig verfügten Erteilungsentscheidung nur auf die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Erteilungsentscheidung habe abzielen können. Seine Ausführungen im Bescheid ließen erkennen, wieso die rückwirkende Rücknahmeentscheidung als Rechtsfolge hatte verfügt werden müssen.
Diese Ausführungen des Antragsgegners sind jedoch rechtlich nicht tragfähig. Sie beruhen zunächst auf den fälschlicher Weise zur Anwendung gebrachten Regelungen des § 116 Abs. 2 Satz 3 und 4 LVwG und der darauf gestützten, im Ergebnis ebenfalls fehlerhaften Auffassung, dass bei Erwirken eines Verwaltungsaktes durch arglistige Täuschung oder unrichtige Angaben regelmäßig eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit erfolge, sodass eine ausschließliche Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft nur in atypischen Fällen in Frage komme. Der Antragsgegner übersieht insoweit, dass § 116 Abs. 2 LVwG ausdrücklich nur für Verwaltungsakte, die eine Geld- oder Sachleistung gewähren, nicht aber für Statusentscheidungen wie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gilt. Die Anwendung seiner Sätze 3 und 4 kann auch nicht über § 116 Abs. 3 Satz 2 LVwG vermittelt werden. Dieser verweist zwar auf den vorangehenden Absatz 2 Satz 3, nicht aber auf Absatz 2 Satz 4. Außerdem statuiert § 116 Abs. 3 LVwG insgesamt nur einen Sekundäranspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils nach wirksamer Rücknahme, während sich die Voraussetzungen, das „Ob“ und das „Wie“ der Rücknahme von Verwaltungsakten, die nicht unter Absatz 2 fallen, allein nach Absatz 1 richten. Eine Präferenz für einen der möglichen Zeitpunkte lässt sich § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG im Gegensatz zu § 116 Abs. 2 Satz 4 LVwG aber gerade nicht entnehmen. Ebenso wenig sieht das Gesetz für einen Fall der vorliegenden Art eine „klare Rechtsfolge“ in Form einer „Regelrücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit als vollständige Beseitigung des rechtswidrigen Verwaltungsaktes“ vor (OVG Schleswig, Beschl. v. 03.05.2022 – 4 MB 5/22 –, juris Rn. 24).
Insoweit bleibt es auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Aufenthaltserlaubnis durch falsche Angaben und die Vorlage unrichtiger Papiere erlangt worden ist, bei der Notwendigkeit der Abwägung zwischen den in Rede stehenden öffentlichen Interessen je nach Art und Intensität des mit der Rücknahme zu korrigierenden Rechtsverstoßes einerseits und den Auswirkungen für den Betroffenen je nach persönlicher Bedeutung andererseits. Ermessenslenkende Vorgaben, die für den hier gegebenen Fall der Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis auf ein sogenanntes intendiertes Ermessen hinweisen, bestehen nicht (BVerwG, Urt. v. 05.09.2006 - 1 C 20.05 -, juris Rn. 18 m.w.N.; OVG Schleswig, Beschl. v. 03.05.2022 – 4 MB 5/22 –, juris Rn. 23).
Sein insoweit bestehendes Ermessen hat der Antragsgegner bislang nicht ausgeübt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er mögliche Interessen des Antragstellers an der Rücknahme seines Aufenthaltstitels „ex nunc“ überhaupt erwogen hat. Es fehlt jegliche Erwägung dahingehend, ob und wenn ja welche rechtlich relevanten Vorteile ein in der Vergangenheit durch die Aufenthaltserlaubnis legalisierter Aufenthalt für den Antragsteller haben könnte.
Ob unter den sich nach Aktenlage gegebenen Umständen allein eine Rücknahme „ex nunc“ angemessen wäre, hat der Senat nicht zu entscheiden. Dies muss gegebenenfalls einer erneuten Ermessensbetätigung durch den Antragsgegner unter Meidung der aufgezeigten Fehler vorbehalten bleiben.
3. Das Verwaltungsgericht hat mit der angegriffenen Entscheidung ferner die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen das im Bescheid vom 10. Mai 2024 unter Ziffer 6 verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot (dazu a)) sowie die Abschiebungsandrohung (dazu b)) angeordnet. Dieses Vorgehen ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden.
a) Hinsichtlich des im Bescheid vom 10. Mai 2024 verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbotes ist das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass dieses seine nationalrechtliche Grundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG findet. Danach ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist oder gegen den eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erfüllt. In Ziffer 4 des Bescheids vom 31. Mai 2024 liege eine nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG wirksame und auch rechtmäßige Ausweisung, an die das Einreise- und Aufenthaltsverbot geknüpft werden dürfe.
Das Verwaltungsgericht meint jedoch, das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei rechtswidrig, weil es nicht den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. EU L 348 vom 24.12.2008, S. 98 ff.) entspreche. Danach könne ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ohne Rückkehrentscheidung keinen Bestand haben. An einer Rückkehrentscheidung fehle es hier jedoch. Hiergegen ist im Ergebnis nichts zu erinnern.
Im vorliegenden Fall gebietet das Unionsrecht (dazu aa)), § 11 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 AufenthG nicht zur Anwendung gelangen zu lassen. Die Ausweisung stellt keine nach der Rückführungsrichtlinie für den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbot notwendige Rückkehrentscheidung dar (dazu bb)). Eine solche ist zwar in der regelmäßig mit der Ausweisung verbundenen Abschiebungsandrohung zu erkennen (vgl. BVerwG, Grundsatzentsch., Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 41; EuGH-Vorlage v. 09.05.2019 – 1 C 14.19 –, juris Rn. 30). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt es jedoch an einer insoweit tauglichen Abschiebungsandrohung (dazu cc)).
aa) Im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie muss ein Einreise- und Aufenthaltsverbot stets mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen, d.h. ein Einreise- und Aufenthaltsverbot kann nach den unionsrechtlichen Vorgaben ohne Rückkehrentscheidung nicht bestehen.
Der Senat legt seiner Entscheidung zunächst zugrunde, dass der Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie, wie er sich aus Art. 2 der Richtlinie ergibt, eröffnet ist. Entsprechendes hat das Verwaltungsgericht angenommen. Hiergegen wendet der Antragsgegner nichts ein, sodass es an dieser Stelle keiner weiteren Ausführungen des Senats bedarf.
Nach Art. 3 Nr. 6 der Rückführungsrichtlinie ist unter einem Einreiseverbot im Sinne der Richtlinie die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme zu verstehen, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht. Bereits hieraus, d.h. aus der in der Rückführungsrichtlinie enthaltenen Legaldefinition des Einreiseverbots ergibt sich, dass ein solches nur gemeinsam mit einer Rückkehrentscheidung Bestand haben kann („einhergeht“, vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 53; EuGH, Urt. v. 03.06.2021 – C-546/19 –, juris Rn. 61; vgl. i.E. auch OVG Greifswald, Urt. v. 07.12.2022 – 4 LB 233/18 OVG –, juris Rn. 77).
Dieses Ergebnis der Wortlautbetrachtung deckt sich mit dem Zweck des Einreiseverbots. Letzteres soll die Rückkehrentscheidung, d.h. die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird (Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie), dadurch ergänzen, dass dem Betroffenen verboten wird, während eines bestimmten Zeitraums nach seiner „Rückkehr“, wie sie in Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie definiert wird, also nach seiner Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, erneut in dieses Gebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Ein Einreiseverbot im Sinne der Rückführungsrichtlinie entfaltet folglich seine Wirkungen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betreffende das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten tatsächlich verlässt (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 – C-546/19 –, juris Rn. 52 m.w.N.). Das Einreise- und Aufenthaltsverbots knüpft mithin notwendig an die Rückkehrentscheidung, d.h. die Entscheidung über die Verpflichtung zur Ausreise an.
Diese Auffassung wird durch die Logik der Rückführungsrichtlinie, die davon ausgeht, dass es den Fall eines illegalen Aufenthalts ohne Rückkehrentscheidung nicht geben kann, gestützt. Denn aus Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie folgt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Es liefe sowohl dem Gegenstand der Rückführungsrichtlinie, wie er in deren Art. 1 angeführt ist, als auch dem Wortlaut des Art. 6 der Richtlinie zuwider, das Bestehen eines Zwischenstatus von Drittstaatsangehörigen zu dulden, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befänden und gegebenenfalls einem Einreiseverbot unterlägen, gegen die aber keine wirksame Rückkehrentscheidung bestünde (vgl. EuGH, Urt. v. 03.06.2021 – C-546/19 –, juris Rn. 55, 57).
Da die Rückführungsrichtlinie in ihrem Anwendungsbereich eine Vollharmonisierung bezweckt, ist es den Mitgliedstaaten insoweit verwehrt, hiervon abweichende Regelungen zu treffen. Ob eine Maßnahme der Union eine abschließende Regelung beabsichtigt, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung ihres Wortlauts, ihrer Zielsetzung und ihrer Regelungssystematik zu ermitteln (vgl. dazu Schröder, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Auflage 2018, Art. 118 Rn. 46 m.w.N.). Vorliegend spricht bereits Art. 1 der Rückführungsrichtlinie deutlich für die Absicht einer Vollharmonisierung. Danach enthält die Richtlinie gemeinsame Normen und Verfahren, die in den Mitgliedstaaten bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Einklang mit den Grundrechten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschafts- und des Völkerrechts, einschließlich der Verpflichtung zum Schutz von Flüchtlingen und zur Achtung der Menschenrechte, anzuwenden sind. Von einer Vollharmonisierung jedenfalls mit Blick auf die Regelungen zum Einreiseverbot scheint insoweit auch der Gerichtshof der Europäischen Union auszugehen, wenn er meint, dass die Rückführungsrichtlinie der Aufrechterhaltung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegensteht, wenn die von einem Mitgliedstaat gegen einen Drittstaatsangehörigen erlassene Rückkehrentscheidung aufgehoben wurde (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 – C-546/19 –, juris Rn. 61).
bb) § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG steht nicht in Einklang mit dem Unionsrecht, soweit er die Ausländerbehörden im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie zum Erlass eines rückführungsbezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbots allein in Anknüpfung an eine Ausweisung berechtigt. Die nach deutschem Recht verfügte Ausweisung ist keine Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie. Wie bereits ausgeführt, definiert Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie die Rückkehrentscheidung als behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird. Die Ausweisungsentscheidung erlegt jedoch dem Ausländer weder eine Ausreisepflicht auf, noch stellt sie diese fest. Vielmehr bewirkt die Ausweisung nach nationalem Recht (bei Ausländern mit rechtmäßigem Aufenthalt) die Illegalität des Aufenthalts (vgl. § 51 Abs. 1 HS 1 Nr. 5, Abs. 5 HS 1; BVerwG, EuGH-Vorlage v. 09.05.2019 – 1 C 14.19 –, juris Rn. 30 ff.). Die sich ggf. an die Ausweisung anschließende Ausreisepflicht ist lediglich gesetzliche Folge (§ 50 Abs. 1 AufenthG) des nunmehr materiell rechtswidrigen Aufenthalts, beruht aber nicht, wie von Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie vorgesehen, auf einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung (Oberhäuser, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 11 AufenthG Rn. 4).
cc) Demgegenüber stellt die regelmäßig mit der Ausweisung verbundene Abschiebungsandrohung eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie dar (vgl. BVerwG, Grundsatzentsch., Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 41; EuGH-Vorlage v. 09.05.2019 – 1 C 14.19 –, juris Rn. 30). Vorliegend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass in dem Bescheid vom 10. Mai 2024 eine auf § 59 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung enthalten ist, obwohl der Tenor des Bescheids eine solche nicht enthält. Ziffer 5 des Bescheids vom 10. Mai 2024 fordert den Antragsteller insoweit nur zur Ausreise auf, ohne die Abschiebung unter Benennung eines Zielstaates für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise anzudrohen. Ziffer 6 enthält das Einreise- und Aufenthaltsverbot. Dass der Antragsgegner gleichwohl eine Abschiebungsandrohung erlassen wollte, lässt sich erst aus den Ausführungen unter IV. ab S. 11 des Bescheids ableiten. So heißt es auf Seite 12 im obersten Absatz, dass, sollte der Antragsteller die Ausreisepflicht verstreichen lassen, ihm Abschiebung nach Armenien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu dessen Übernahme bereit ist, droht.
Diese Abschiebungsandrohung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht geeignet, eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie darzustellen, weil sie den Zielstaat der Abschiebung nicht ausreichend sicher benenne. Soweit davon ausgegangen werde, dass § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG keine besonderen Anforderungen an die Auswahl des Abschiebungszielstaats enthalte und der Zielstaat der Abschiebung nicht der Herkunftsstaat des Ausländers sein müsse, sei dieses Verständnis mit den sich aus der Rückführungsrichtlinie ergebenden Anforderungen an die Bestimmung des Zielstaates nicht vereinbar. Nach Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie könne Zielstaat einer Rückkehr nur das Herkunftsland des Drittstaatsangehörigen, ein Transitland, in das der Drittstaatsangehörige gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen zurückgeführt werden soll, oder ein anderes Drittland, in das der Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird, sein. Diese Anforderungen erfülle die hier gewählte Bestimmung von Armenien als Zielstaat einer möglichen Abschiebung nicht. Bei Armenien handele es sich nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht sicher um das Herkunftsland des Antragstellers im Sinne von Art. 3 Nr. 3 Rückführungsrichtlinie. Vielmehr sei sowohl die Herkunft als auch die Staatsangehörigkeit des Antragstellers nach wie vor ungeklärt.
Die dagegen gerichteten Ausführungen des Antragsgegners in der Beschwerdebegründung sind nicht geeignet, die verwaltungsgerichtliche Auffassung in Zweifel zu ziehen. Der Antragsgegner tritt zunächst nicht den Annahmen des Verwaltungsgerichts entgegen, dass die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung an den Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie zu messen ist oder dass eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie den Zielstaat der Abschiebung bzw. freiwilligen Rückreise oder erzwungenen Rückführung, wie er sich aus Art. 3 Nr. 3 Rückführungsrichtlinie ergibt, benennen muss. Außerdem räumt er ein, dass tatsächlich (noch) nicht feststeht, dass Armenien das Herkunftsland des Antragstellers ist und die Benennung von Armenien daher die Anforderungen der Rückführungsrichtlinie nicht erfüllt. Insoweit hat auch der Senat sich an dieser Stelle nicht mit der Richtigkeit dieser Ausführungen zu befassen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Offensichtliche Bedenken, die ein Abweichen vom Grundsatz des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begründen könnten (vgl. Beschl. des Senats v. 30.01.2024 – 6 MB 6/24 –, juris Rn. 3 m.w.N.), bestehen insoweit nicht.
Der Antragsgegner meint allerdings, die Abschiebungsandrohung sei gleichwohl mit den Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie vereinbar, da der Ausländer nach Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie nicht zwingend in sein Herkunftsland zurückkehren müsse, sondern alternativ auch in ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder in ein anderes Drittland, in das der betreffende Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren wolle oder (wobei es in der Rückführungsrichtlinie an dieser Stelle „und“ heißt) in dem er aufgenommen werde, ausreisen könne. Dass Armenien zu einem dieser Länder zählt und mithin die Benennung von Armenien als Abschiebungszielstaat den sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts aus der Rückführungsrichtlinie ergebenden Anforderungen an die Abschiebungsandrohung genügt, legt der Antragsgegner jedoch nicht dar. Vielmehr trägt er vor, die durch ihn verfügte Rückkehrentscheidung eröffne die Möglichkeit für den Antragsteller, in einen Staat auszureisen, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist. Der Behörde werde dadurch ermöglicht, gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt eine Abschiebungsanordnung zu erlassen und den konkreten Zielstaat zu benennen. Der Antragsgegner erläutert jedoch nicht, ob und inwieweit ein derartiges Vorgehen den Zielstaat der freiwilligen Rückreise oder erzwungenen Rückführung im Sinne des Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie erkennen lässt, d.h. mit den nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehenden Vorgaben der Rückführungsrichtlinie vereinbar ist.
Soweit der Antragsgegner darüber hinaus vorträgt, der Benennung des Abschiebungszielstaats komme nur eine Ordnungsfunktion zu und § 59 Abs. 2 AufenthG sehe nur die Zielstaatsbestimmung als „Soll-Regelung“ vor, mag dies zwar zutreffend sein. Der Bezug zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts erschließt sich jedoch nicht, da es seine Auffassung zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung gerade nicht auf das nationale Recht, d.h. eine Unvereinbarkeit der Abschiebungsandrohung mit § 59 Abs. 2 AufenthG stützt, sondern zu dem Schluss kommt, dass die Abschiebungsandrohung zwar § 59 Abs. 2 AufenthG entspreche, aber nicht die Merkmale einer Rückkehrentscheidung beinhalte und deshalb keine Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie sei.
Nach alledem stellt sich die Frage nach der rechtmäßigen Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots hier nicht (mehr). Dieses hätte, die vorstehenden Ausführungen zugrunde gelegt, vorliegend generell nicht erlassen werden dürfen.
b) Dass das Verwaltungsgericht mit der angegriffenen Entscheidung außerdem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet hat, ist folgerichtig und daher nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat diese Auffassung im Beschwerdeverfahren nicht zu erschüttern vermocht.
4. Soweit das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner außerdem im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben hat, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in dem Verfahren über die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen, ist der Antragsgegner dem im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Die Beschwerdebegründung bezieht sich an keiner Stelle auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Antragsauslegung und/oder auf die zur Begründung des Anspruchs gemachten Ausführungen. Dementsprechend hat der Senat sich mit einem Anspruch des Antragstellers auf Duldung nicht zu befassen, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass auch im Beschwerdeverfahren drei Gegenstände, nämlich die Ansprüche des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Rücknahme seiner Aufenthaltserlaubnis und das Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Streit stehen. Jeder Streitgegenstand ist mit 5.000,- Euro zu bemessen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).