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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 27.02.2026 – 11 B 240/25
ECLI:DE:VGSH:2026:0227.11B240.25.00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22.12.2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 05.12.2025 wird hinsichtlich der Abschiebungsandrohung samt Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, der Antragsgegner zu 1/3.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Die am 23.12.2025 sinngemäß gestellten Anträge,
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1) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22.12.2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 05.12.2025 hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis vom 07.05.2018 und Niederlassungserlaubnis vom 16.03.2020 wiederherzustellen und im Übrigen anzuordnen,
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2) hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig auszusetzen,
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haben lediglich im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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I. Der Antrag ist hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Rücknahme der Niederlassungserlaubnis sowie der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 22.12.2025 statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO, da im Bescheid vom 05.12.2025 die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO angeordnet wurde. Zwar ist der Wortlaut des verfügten Tenors insoweit uneindeutig, da sich dieser zunächst nur auf die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis des Antragstellers bezieht, jedoch ergibt sich aus der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung, dass diese sowohl hinsichtlich der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis als auch in Bezug auf die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG angeordnet wird (Bl. 217 f. BA B).
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Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist jedoch unbegründet. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist und/oder eine Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes hinter dem Interesse des Adressaten an einem Aufschub des Vollzugs zurücktritt. Das ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und zusätzlich ein gesteigertes öffentliches Interesse an seiner Vollziehung besteht, welches über das Interesse hinausgeht, das den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigt (vgl. etwa Beschl. der Kammer v. 21.08.2024 – 11 B 52/24 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.03.2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; Beschl. der Kammer v. 11.11.2021 – 11 B 104/21 –, juris Rn. 26).
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der in der Ordnungsverfügung vom 05.12.2025 ausgesprochenen Rücknahme der Aufenthaltstitel genügt den formellen Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Pflicht, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen, soll vorrangig die Behörde mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage der sofortigen Vollziehung besonders sorgfältig zu prüfen. Daneben hat die Begründungspflicht den Zweck, den Betroffenen über die für die Behörde maßgebenden Gründe ihrer Entscheidung zu informieren und in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen zur Kenntnis zu bringen. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten aber ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf erledigten oder dann, wenn – wie häufig im Gefahrenabwehrrecht – aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe die sich aus der Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes ergeben können, benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, dass ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist. Ob die Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch inhaltlich trägt, bedarf im Rahmen des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO keiner Entscheidung (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 05.09.2023 – 4 B 362/23 –, juris Rn. 2 f. m.w.N.; OVG Bautzen, Beschl. v. 17.12.2024 – 3 B 194/24 –, juris Rn. 38 m. w. N.). Der Antragsgegner begründet die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit, dass ein überwiegendes Interesse am alsbaldigen Vollzug des Verwaltungsaktes darin zu sehen sei, dass der Aufenthalt eines Ausländers, dem kein weiteres Aufenthaltsrecht zusteht, nicht allein durch die Einlegung von Rechtsbehelfen ermöglicht werden soll. Insoweit wird die Begründung dem Erfordernis eines Auseinandersetzens mit dem konkreten Einzelfall und der Darlegung einer über die Gründe für den Erlass des angegriffenen Verwaltungsaktes hinausgehenden besonderen Dringlichkeit (noch) gerecht.
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Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht hat die Rücknahme nach summarischer Prüfung Bestand. Bei der im vorgenannten Sinne vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung (vgl. Beschl. der Kammer v. 26.11.2019 – 11 B 129/19 –, juris Rn. 19; OVG Schleswig, Beschl. v. 16.01.2020 – 4 MB 98/19 –, juris Rn. 10).
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Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG SH kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 116 Abs. 1 Satz 2 LVwG SH darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), dabei nur unter den Einschränkungen des § 116 Abs. 2 bis 4 LVwG SH zurückgenommen werden.
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Bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis bzw. einer Aufenthaltserlaubnis handelt es sich jeweils um einen begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne des § 116 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da dem Antragsteller dadurch ein rechtlich erheblicher Vorteil entsteht. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 07.05.2018 sowie die Erteilung der Niederlassungserlaubnis vom 16.03.2020 waren rechtswidrig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erteilung nicht erfüllt waren.
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Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist einem ausländischen Ehegatten eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen dient nach § 27 Abs. 1 AufenthG der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG. Sie setzt das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft voraus und kommt daher nach der Trennung der Eheleute nicht mehr zur Anwendung. Es genügt nicht, wenn lediglich formal-rechtlich eine Ehe besteht. Die Eheleute müssen eine eheliche Lebensgemeinschaft führen wollen, mithin in einer die persönliche Verbundenheit zum Ausdruck bringenden Beistandsgemeinschaft leben. Diese eheliche Lebensgemeinschaft, die sich nach außen im Regelfall in einer gemeinsamen Lebensführung, also in dem erkennbaren Bemühen dokumentiert, die alltäglichen Dinge des Lebens miteinander in organisatorischer, emotionaler und geistiger Verbundenheit zu bewältigen, dreht sich im Idealfall um einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt und wird daher regelmäßig in einer von den Eheleuten gemeinsam bewohnten Wohnung gelebt (Tewocht, in: BeckOK AuslR, 47. Ed. 01.04.2025, AufenthG § 27 Rn. 44).
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Nach diesen Maßgaben ist die Kammer unter Beachtung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein zu berücksichtigenden präsenten Beweismitteln und glaubhaft gemachten Tatsachen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.03.2013 – 8 ME 44/13 –, juris Rn. 5) überzeugt, dass zwischen dem Antragsteller und seiner damaligen deutschen Ehefrau im Zeitpunkt der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG am 07.05.2018 keine eheliche Lebensgemeinschaft im obigen Sinne mehr bestand. Allein aus einer zu dem Zeitpunkt noch bestehenden gemeinsamen Meldeadresse sowie einer durch die damalige Ehefrau des Antragstellers übernommenen Mietzahlung ergibt sich Derartiges nicht, zumal diese Aspekte durch den Antragsteller lediglich pauschal behauptet und nicht glaubhaft gemacht worden sind.
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Vielmehr streitet gegen das Vorbringen des Antragstellers, dass er und seine damalige Ehefrau im Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Schwarzenbek (Az. 22 F 535/20) am 09.02.2021 angegeben haben, dass sie bereits seit Beginn des Jahres 2018 getrennt leben würden (Bl. 158 BA B). Durchgreifende Anhaltspunkte, am Wahrheitsgehalt dieser Aussage zu zweifeln, bestehen nach Überzeugung der Kammer nicht. Derartiges folgt insbesondere nicht aus der nunmehr im behördlichen Verfahren getätigten Aussage, die damalige Äußerung sei aufgrund des Rates eines damaligen Anwaltes getätigt worden, um den Scheidungsprozess zu vereinfachen (vgl. Bl. 166 BA B). Vielmehr wird gem. § 1566 Abs. 1 BGB nach einem Jahr Trennung und Betragung der Scheidung durch beide Ehegatten bzw. Zustimmung des Antragsgegners zur Scheidung das Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet. Insoweit hätte es der Aussage, dass die eheliche Lebensgemeinschaft bereits seit Anfang 2018 nicht mehr bestehe, nicht bedurft, da ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Schwarzenbek der hiesige Antragsteller dem Scheidungsantrag seiner damaligen Ehefrau zustimmte. Auch die vom Antragsteller vorgelegte Erklärung, wonach seine damalige Ehefrau am 03.11.2024 in den Räumen des hiesigen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nunmehr bestätigt haben soll, dass die Trennung erst zwei bis drei Wochen nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis des Antragstellers erfolgt sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es lässt sich insbesondere nicht nachvollziehen, ob die damalige Ehefrau des Antragstellers diese Aussage tatsächlich getätigt hat, denn sowohl das dem Gericht vorgelegte (Bl. 32 GA) als auch das im vorherigen Verwaltungsverfahren eingereichte Schriftstück (Bl. 205 BA B) enthält an der dafür vorgesehenen Stelle keine Unterschrift der damaligen Ehefrau des Antragstellers. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte anwaltlich versichert, dass die damalige Ehefrau des Antragstellers diese Aussage in seiner Kanzlei getätigt habe. Denn auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte und sich dennoch keine Unterschrift unter dem Schreiben befindet, würde es sich dabei um eine Angabe der damaligen Ehefrau des Antragstellers handeln, die im offenkundigen Widerspruch zu den entgegenstehenden Äußerungen im Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Schwarzenbek steht und vor diesem Hintergrund nicht geeignet ist, die hinreichende Überzeugungsgewissheit der Kammer dafür zu begründen, dass sich die Geschehensabläufe tatsächlich wie nunmehr vorgetragen zugetragen haben. Den vor einem deutschen Gericht in einem förmlichen Verfahren zunächst abgegebenen Äußerungen misst die Kammer insoweit einen höheren Grad an Glaubhaftigkeit zu als einer etwaig gegenüber Dritten abgegeben Auskunft, zu deren schriftlicher Bestätigung die erklärende Person nach allen erkennbaren Umständen nicht bereit war. Das Vorbringen in dem hiesigen Verfahren erscheint vor dem Hintergrund der drohenden ausländerrechtlichen Konsequenzen vielmehr verfahrensangepasst. Anderweitige Anhaltspunkte, die für einen Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sprechen, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht. Insbesondere wurden weitergehende Mittel der Glaubhaftmachung entgegen der Ankündigung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Verwaltungsverfahren nicht eingereicht (vgl. Bl. 33 GA).
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Auch die Erteilung der Niederlassungserlaubnis vom 16.02.2020 war rechtswidrig. Eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG wird in der Regel erteilt, wenn der Ausländer drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Insoweit ist die Kammer entsprechend der obigen Ausführungen davon überzeugt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungserlaubnis, vielmehr seit Anfang des Jahres 2018 nicht mehr bestand.
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Der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis sowie der Niederlassungserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit steht auch kein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus anderen Gründen entgegen. Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel, den sie dem Ausländer aus anderen Rechtsgründen sogleich wieder erteilen müsste, weder widerrufen noch mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen. Dieser Anspruch muss sich auf einen gleichwertigen Aufenthaltstitel aus anderen Rechtsgründen beziehen. Außerdem ist insoweit ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines gleichwertigen Aufenthaltstitels erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.2010 – 1 C 10.09 –, juris Rn. 18). Rechtsanspruch in diesem Sinne ist nur ein strikter Rechtsanspruch, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und der voraussetzt, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Nur dann hat der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen. Ein strikter Rechtsanspruch liegt daher weder im Fall eines Regelanspruchs oder eines Anspruchs aufgrund einer Sollvorschrift noch im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null oder im Fall des Absehens von einer Regelerteilungsvoraussetzung aufgrund atypischer Umstände im Einzelfall vor (vgl. VG Aachen, Urt. v. 24.08.2023 – 8 K 2090/22 –, juris Rn. 51 m.w.N.).
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Einen solchen strikten Rechtsanspruch macht der Antragsteller nicht geltend. Der insoweit allein in Betracht kommende Familiennachzug zu einem minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG scheitert am Vorliegen der deutschen Staatsbürgerschaft des am 05.09.2025 geborenen Kindes des Antragstellers. Der ius-soli Erwerb der Staatsbürgerschaft eines Kindes wird beim Standesamt des Geburtsortes registriert. Der Hinweis auf den Erwerb der Staatsbürgerschaft erfolgt in einem gesonderten Vermerk des Geburtseintrags, § 34 Abs. 3 PStV. Er ist jedoch kein Bestandteil des Geburtseintrags selbst, da er unterhalb des urkundlichen Teils des Geburtseintrags erfolgt (§§ 21 Abs. 1 und 3, § 54 Abs. 1 Satz 2 PStG). Der Eintrag der Staatsangehörigkeit hat im Gegensatz zum Geburtseintrag somit selbst keine Beweiskraft, sodass das Kind des Antragstellers durch den Hinweis weder konstitutiv die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat noch dem Hinweis in anderer Weise Rechtsverbindlichkeit bzgl. des Erwerbs oder Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes zukommt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.03.2016 – 13 ME 12/16 –, juris Rn. 3). Auch der in der Folge ausgestellte Reisepass (vgl. Bl. 31 GA) des am 05.09.2025 geborenen Kindes begründet keine deutsche Staatsbürgerschaft. Der deutsche Reisepass und Personalausweis sind kein Nachweis für die deutsche Staatsangehörigkeit, sie begründen nur eine Vermutung, dass der Inhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ein formeller Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit kann allein durch einen Staatsangehörigkeitsausweis nach § 30 Abs. 3 StAG erbracht werden (Schöninger, in: BeckOK MigR, 24. Ed. 01.01.2026, StAG § 4 Rn. 84). Dass dem Kind des Antragstellers ein solcher ausgestellt wurde, ist weder vorgetragen und glaubhaft gemacht noch anderweitig für die Kammer ersichtlich.
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Auch eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als eigenständiges Aufenthaltsrecht scheidet aus, da die eheliche Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Trennung der Ehepartner Anfang 2018 noch nicht seit drei Jahren im Bundesgebiet Bestand hatte. Die Hochzeit erfolgte zwar bereits am 24.11.2006 (vgl. Bl. 56 BA B), der Antragsteller reiste jedoch letztmalig am 25.04.2017 in die Bundesrepublik ein (vgl. Bl. 6 BA C). Die Gesamtzeit von drei Jahren Aufenthalt als Eheleute im Zeitpunkt der Trennung darf jedoch nicht aus mehreren Teilzeiten zusammengesetzt sein (vgl. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 31 Rn. 24).
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Die darüber hinaus in Betracht kommende Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG stellt nur einen Ermessens- und keinen strikten Rechtsanspruch dar und ist darüber hinaus in Bezug auf die zuletzt erteilte Niederlassungserlaubnis auch nicht gleichwertig im Sinne der obigen Maßgaben.
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Auch in Bezug auf das auszuübende Ermessen hinsichtlich der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis vom 07.05.2018 sowie der Niederlassungserlaubnis vom 16.03.2020 begegnet die Entscheidung des Antragsgegners keinen durchgreifenden Bedenken. Im Rahmen der nach § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG SH erforderlichen Ermessensausübung ist das öffentliche Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes abzuwägen, wobei das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Grundsatz der Rechtssicherheit grundsätzlich gleichwertig sind, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Erforderlich ist eine umfassende Güterabwägung unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des konkreten Einzelfalls, wozu auch etwaige Vertrauensschutzgesichtspunkte gehören (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 23.06.2025 – 2 B 8/25 –, juris Rn. 61; BVerwG, Urt. v. 05.09.2006 – 1 C 20.05 –, juris Rn. 18). Der Antragsgegner hat das ihm eingeräumte pflichtgemäße Ermessen sowohl hinsichtlich des „Ob“ der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis und der Aufenthaltserlaubnis als auch der zeitlichen Wirkung der Rücknahme ermessensfehlerfrei ausgeübt. Soweit die Behörde nach ihrem Ermessen handeln darf, prüft das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO auch, ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist oder ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Aufenthaltstitel durch falsche Angaben erlangt worden ist. Dies schließt zwar ein Berufen auf Vertrauensschutz aus, ändert aber nichts an dem Erfordernis einer derartigen Abwägung (VG Schleswig, Beschl. v. 21.08.2024 – 1 B 16/24 –, juris Rn. 18 m.V.a. OVG Schleswig, Beschl. v. 03.05.2022 – 4 MB 5/22 –, juris Rn. 23).
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Der Antragsgegner hat zunächst erkannt, dass er hinsichtlich der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis vom 07.05.2018 sowie der Niederlassungserlaubnis vom 16.03.2020 Ermessen auszuüben hat. Denn es handelt sich nicht um einen Fall eines intendierten Ermessens nach § 116 Abs. 2 Satz 4 LVwG SH, der nur Anwendung findet, sofern ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder dafür Voraussetzung ist, zurückgenommen werden soll (OVG Schleswig, Beschl. v. 03.05.2022 – 4 MB 5/22 –, juris Rn. 23 m.w.N.). Für sonstige begünstigende rechtswidrige Verwaltungsakte ist zwar gemäß § 116 Abs. 3 Satz 2 LVwG SH die Regelung des § 116 Abs. 2 Satz 3 LVwG SH anzuwenden, wonach sich die oder der Begünstigte nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen kann, wenn sie oder er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Insoweit bleibt es auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Aufenthaltstitel durch falsche Angaben erlangt worden ist, bei der Notwendigkeit der Abwägung zwischen den in Rede stehenden öffentlichen Interessen je nach Art und Intensität des mit der Rücknahme zu korrigierenden Rechtsverstoßes einerseits und den Auswirkungen für den Betroffenen je nach persönlicher Bedeutung andererseits. Ermessenslenkende Vorgaben, die für den hier gegebenen Fall der Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis auf ein sogenanntes intendiertes Ermessen hinweisen, bestehen nicht (BVerwG, Urt. v. 05.09.2006 – 1 C 20.05 –, juris Rn. 18 m.w.N.; OVG Schleswig, Beschl. v. 03.05.2022 – 4 MB 5/22 –, juris Rn. 23; OVG Schleswig, Beschl. v. 29.01.2025 – 6 MB 20/24 –, juris Rn. 22).
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Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im Rahmen der Ausübung seines ihm durch § 116 Abs. 1 LVwG SH eingeräumten Ermessens dem öffentlichen Interesse an der Herbeiführung rechtmäßiger Zustände Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers an dem Fortbestand der Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis eingeräumt hat. Es besteht ein berechtigtes öffentliches Interesse daran, Verstöße gegen die ausländerrechtlichen Bestimmungen konsequent zu ahnden, um einen Nachahmungseffekt zu verhindern. Dieses von dem Antragsgegner berücksichtigte öffentliche Interesse ist besonders hoch zu gewichten, wenn Vorteile, wie die Erteilung eines Aufenthaltstitels, durch eine arglistige Täuschung bzw. durch unrichtige Angaben im Erteilungsverfahren erwirkt worden sind.
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Nach pflichtgemäßem Ermessen hat der Antragsgegner zudem die Möglichkeiten einer Rücknahme des Aufenthaltstitels für die Zukunft und die Vergangenheit erkannt und die Alternativen ohne relevante Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) abgewogen. Die im Ergebnis verfügte Rücknahme für die Vergangenheit begründet er damit, dass auf ihm beruhende Rechtswirkungen infolge der arglistigen Täuschung entfallen sollen. Dazu kämen generalpräventive Aspekte, da durch ein arglistiges Vortäuschen des Fortbestandes einer ehelichen Lebensgemeinschaft und der fehlenden Anzeige der Auflösung einer solchen Gemeinschaft weitergehende Aufenthaltsrechte bewirkt werden. Spätere Rechte Dritter sollen sich von der Niederlassungserlaubnis nicht ableiten lassen (Bl. 38 GA). Dass der Antragsgegner bereits bei Erlass des Bescheides vom 05.12.2025 erkannt hat, dass er ein Ermessen auszuüben hat, ergibt sich zwar aus diesem nicht. Der Antragsgegner führt darin lediglich aus, dass die Niederlassungserlaubnis für die Zukunft und die Vergangenheit zurückgenommen werde. Eine nachvollziehbare Abwägung zwischen den Alternativen einer Rücknahme für die Zukunft oder auch für die Vergangenheit lässt die Begründung des Bescheides indes nicht erkennen. Dies konnte der Antragsgegner jedoch zulässigerweise im gerichtlichen Verfahren, wie er es mit Schriftsatz vom 22.01.2026 (Bl. 36 ff. GA) getan hat, hinsichtlich der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis sowie der Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit ergänzen (vgl. dazu Riese, in: Schoch/Schneider, 48. EL Juli 2025, VwGO § 114 Rn. 247; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO § 114 Rn. 87). Der Antragsgegner hat dabei auch erkannt, dass die Rücknahme der Aufenthaltstitel mit Wirkung für die Vergangenheit bedeutet, dass der Antragsteller die für einen anderen Aufenthaltstitel erforderlichen rechtmäßigen Voraufenthaltszeiten nicht mehr erfüllen kann (Bl. 217 BA, 38 GA).
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Schließlich ist die erfolgte Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit auch nicht nach § 116 Abs. 4 Satz 1 LVwG SH ausgeschlossen. Danach ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Behörde von Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, zulässig. Nach § 116 Abs. 4 Satz 2 LVwG SH gilt diese Frist jedoch nicht in den Fällen des § 116 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwG SH, also wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde. Arglist ist gegeben, wenn die vorsätzliche Irreführung darauf gerichtet ist, auf den Erklärungswillen der Behörde einzuwirken. Von einer Täuschung geht man dabei in Anlehnung an § 263 StGB bereits dann aus, wenn der Begünstigte „unrichtige Tatsachen“ vorspiegelt und dabei weiß, dass der zu Täuschende auf diese für ihn bestimmten und maßgeblichen Angaben zurückgreifen will (vgl. J. Müller, in: BeckOK VwVfG, 70. Ed. 01.07.2025, VwVfG § 48 Rn. 70). Gegenstand einer Täuschung können nur Tatsachenbehauptungen sein. Ein Erwirken eines Verwaltungsaktes liegt vor, wenn ein zweck- und zielgerichtetes Handeln besteht, das auf eine bestimmte (Rechts-)Folge gerichtet ist. Dies ist vorliegend der Fall. Der Antragsteller hat zur Überzeugung der Kammer bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vom 07.05.2018 sowie der Niederlassungserlaubnis vom 16.03.2020 gegenüber dem Antragsgegner erklärt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft weiterhin bestehe (Bl. 130 BA B), obwohl er und seine damalige Ehefrau bereits seit Anfang 2018 getrennt lebten. Dies tat er bewusst und zielgerichtet, um die Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis, die jeweils allein aufgrund der Eheschließung bzw. zur Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt wurden, zu erhalten. Eine Offenlegung der vorzeitigen Trennung durch Einreichung des Scheidungsbeschlusses erfolgte erst im behördlichen Antragsverfahren einer Aufenthaltserlaubnis der jetzigen Lebensgefährtin sowie der am 04.09.2021 geborenen Tochter (vgl. Bl. 37 GA).
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Es besteht vorliegend auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung müssen besondere Gründe dafür sprechen, dass der Verwaltungsakt sofort und nicht erst nach Eintritt der Bestands- und Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (BVerfG, Kammerbeschl. v. 12. 09.1995 – 2 BvR 1179/95 –, juris Rn. 42). Vorliegend begründet die bereits lang andauernde Täuschung des Antragstellers über seine tatsächliche Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet zur Ausübung seiner familiären Lebensgemeinschaft mit seiner damaligen Ehefrau ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme. Insoweit folgt die Kammer der Auffassung des Antragsgegners, dass ein Zuwarten bis zur Bestandskraft des Bescheides das Risiko erhöhen würde, dass vergleichbare Täuschungshandlungen Nachahmung finden oder dass Personen den Rechtsweg gezielt dazu nutzen, durch die aufschiebende Wirkung weiterhin rechtswidrig im Bundesgebiet zu verbleiben.
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III. Hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO nicht statthaft und somit unzulässig. Der Antrag vom 17.09.2025 bzw. 03.07.2025 des Antragstellers (Bl. 212 f. BA B) hat keine Fiktionswirkung ausgelöst. Im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 5 VwGO nämlich nur dann die statthafte Antragsart, wenn dadurch ein zunächst eingetretenes fiktives Bleiberecht nach § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG geendet hat, wenn also der Aufenthalt nach Stellung des Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG zunächst als erlaubt oder als geduldet galt, d. h. die gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortbestandsfiktion ausgelöst hat (Dittrich/Breckwoldt, in: HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.1.3 / Stand: 24.04.2024, Rn. 30 ff.). Zwar lebt im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG nicht (wieder) auf, denn die behördliche Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet (OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.01.2007 – 2 M 318/06 –, juris Rn. 4 m.w.N.; VG Schleswig, Beschl. v. 26.11.2018 – 1 B 115/18 –, juris Rn. 21). Allerdings würde die Einstellung des Vollzugs nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG SH erreicht werden können, sodass der beantragte Rechtsbehelf nicht nutzlos wäre. Deshalb ist in diesen Fällen § 80 Abs. 5 VwGO der zutreffende Rechtsbehelf (so auch OVG Schleswig, Beschl. v. 25.07.2011 – 4 MB 40/11 –, juris Rn. 10; VG Schleswig, Beschl. v. 09.01.2019 – 1 B 137/18 –, juris Rn. 6).
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Die für sofort vollziehbar erklärte Rücknahme des Aufenthaltstitels des Antragstellers mit Wirkung für die Vergangenheit bewirkt, dass dem Antragsteller im Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis das Vorhandensein eines Aufenthaltstitels, dessen Verlängerung oder Erteilung beantragt werden kann und somit eine Voraussetzung für die Auslösung der Fiktionswirkung gem. § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG fehlt (VG München, Beschl. v. 12.05.2020 – M 4 S 19.3047 –, juris Rn. 82). Der Antragsteller hielt sich infolge der Rücknahme seiner Niederlassungserlaubnis sowie der Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Antragstellung auch nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, sodass auch die Voraussetzungen nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen.
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IV. Insoweit war über den Hilfsantrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig auszusetzen, zu entscheiden. Der in diesem Sinne verstandene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.
28
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
29
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Hiernach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich ist eine Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Haedicke, in: HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 ⎯ rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 21.08.2023, Rn. 1). Derartiges ist vorliegend nicht ersichtlich bzw. nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Allein der Umstand, dass ein Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend machen und im Bundesgebiet durchsetzen will, führt grundsätzlich nicht zu einem inlandsbezogenen Abschiebehindernis, welchem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist (OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.08.2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion hat der Bundesgesetzgeber vielmehr nur für die in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG genannten Fälle bestimmt. Dem in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anliegen und auch der Gesetzessystematik widerspräche es, wenn ein Ausländer für die Dauer eines jeden (anderen) Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens die Aussetzung der Abschiebung beanspruchen könnte. Der Betreffende hat das Verfahren grundsätzlich von seinem Heimatland aus zu betreiben (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 02.03.2020 – 4 MB 5/20 –, juris Rn. 10, Beschl. v. 01.06.2017 - 4 MB 22/17 – n.v., beide m. w. N.). Vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG ist ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur dann sicherungsfähig, wenn es darum geht, die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (BVerwG, Beschl. v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis einen Aufenthalt im Bundesgebiet tatbestandlich voraussetzt (OVG Schleswig, Beschl. v. 02.03.2020 – 4 MB 5/20 –, juris Rn. 11 [zu § 25 Abs. 5 AufenthG]; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 21 ff. und OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 – 4 MB 21/21 –, juris Rn. 34 [beide zu § 25b Abs. 1 AufenthG]).
30
Bei Anwendung dieses Maßstabes steht dem Antragsteller offensichtlich kein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung in Hinblick auf einen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sicherungsfähigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu.
31
Ein Anspruch folgt zunächst nicht aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zur Ausübung der Personensorge für einen minderjährigen ledigen Deutschen – der im Wege einer einstweiligen Anordnung bereits grundsätzlich nicht sicherungsfähig ist (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschl. v. 06.06.2025 – 6 MB 15/25 –, juris Rn. 18) – oder aus § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen der Kammer verwiesen.
32
Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach soll einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ist, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt nach § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG regelmäßig voraus, dass der Ausländer 1. sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, 2. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, 3. seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist, 4. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und 5. bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
33
Der Antragsteller hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass er derzeit seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist. Soweit er im Verwaltungsverfahren vorgetragen hat, seit längerer Zeit selbstständig zu sein (Bl. 213 BA B), ergibt sich anhand der im gerichtlichen Eilverfahren allein zu berücksichtigenden präsenten Beweismitteln und glaubhaft gemachten Tatsachen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.03.2013 – 8 ME 44/13 –, juris Rn. 5) vorliegend nicht, dass er dadurch aktuell seinen Lebensunterhalt überwiegend sichern kann.
34
Der Antragsteller hat insoweit auch nicht glaubhaft gemacht, dass er sich i.S.d. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat, obwohl er die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht vollständig erfüllt bzw. nachgewiesen hat. Da die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur „regelmäßig“ gegeben sein müssen, kann von einer nachhaltigen Integration im Einzelfall auch dann auszugehen sein, wenn sie nicht vollständig erfüllt werden, der Ausländer aber besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht erbracht hat oder einzelne benannte Integrationsvoraussetzungen „übererfüllt“, und dadurch das nicht vollständig erfüllte „Regel-Merkmal“ kompensiert wird. In derartigen Fällen ist grundsätzlich eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 32; OVG Magdeburg, Urt. v. 07.12.2016 – 2 L 18/15 –, juris Rn. 32; VGH Mannheim, Urt. v. 23.09.2021 - 11 S 1966/19 –, juris Rn. 106; vgl. auch BT-Drs. 18/4097, S. 42). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht ersichtlich. Besondere Integrationsleistungen des Antragstellers von vergleichbarem Gewicht, die das Fehlen der oben genannten Regelerteilungsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG aufwiegen könnten, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.
35
Jedenfalls handelt es sich bei dem Antragsteller nicht um einen Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ist (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Infolge der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis sowie der Aufenthaltserlaubnis hält sich der Antragsteller seit dem 07.05.2018 ohne einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Auch eine Duldung wurde ihm nicht erteilt. Zwar reicht zum Erfüllen der Tatbestandsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG das Vorliegen materieller Duldungsgründe aus, jedoch wurde auch das Vorliegen solcher nicht glaubhaft gemacht.
36
Insbesondere stehen einer Abschiebung nicht aus familiären Gründen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK entgegen, weswegen eine Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG grundsätzlich in Betracht käme. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04 –, juris Rn. 17 ff. m.w.N. und v. 22.05.2018 – 2 BvR 941/18 –, juris Rn. 5 m.w.N. sowie stattgebender Kammerbeschl. v. 22.12.2021 – 2 BvR 1432/21 –, juris Rn. 41 m.w.N.) gewährt Art. 6 GG zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers bzw. der Trägerin des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine bzw. ihre familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Für die Entfaltung dieser ausländerrechtlichen Schutzwirkungen ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern entscheidend, wobei eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist. Aus dem Umstand, dass die anderen Familienmitglieder über (befristete oder unbefristete) Aufenthaltstitel verfügen, folgt noch nicht, dass eine gemeinsame Rückkehr von vornherein unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18; vgl. auch OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2010 – 3 B 191/10 –, juris Rn. 6). Für das Recht der Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt im Ergebnis nichts Anderes (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18 sowie VGH Mannheim, Beschl. v. 05.07.2018 – 11 S 1224/18 –, juris Rn. 24 f. m.w.N.).
37
Soweit der Umgang mit einem Kind betroffen ist, ist zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass das Kind beide Eltern braucht und der spezifische Erziehungsbeitrag eines Elternteils nicht durch die Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil oder dritte Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes hat. Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden – etwa weil ihm im Herkunftsland flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht –, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.04.1989 – 2 BvR 1169/84 –, juris Rn. 44). Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt dagegen nicht vor, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18 f. m.w.N.; OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2010 – 3 B 191/10 –, juris Rn. 6).
38
Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben ist zu konstatieren, dass durch eine etwaige Abschiebung des Antragstellers nicht in rechtswidriger Weise in die familiäre Lebensgemeinschaft eingegriffen wird. Bei den gemeinsamen Kindern des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin handelt es sich um albanische Staatsangehörige. Dass dem am 05.09.2025 geborenen Kind ein deutscher Reisepass ausgestellt wurde (Bl. 31 GA), ändert insoweit nichts. Diesbezüglich wird auf die vorigen Ausführungen der Kammer verwiesen. Auch die Lebensgefährtin sowie ältere Tochter des Antragstellers – die im Übrigen keine eigenständigen Aufenthaltstitel besitzen, sondern Fiktionsbescheinigungen zwecks Familiennachzuges zum Antragsteller als mutmaßlichem Inhaber einer Niederlassungserlaubnis (Bl. 37 GA) – sind albanische Staatsangehörige. Es ist ihnen zuzumuten, die familiäre Lebensgemeinschaft in dem gemeinsamen Herkunftsland zu leben. Entgegenstehendes wurde durch den Antragsteller weder substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht noch ist es anderweitig für die Kammer ersichtlich.
39
Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte „Privatleben“ kann zwar auch dann angenommen werden, wenn die „Verwurzelung“ des Ausländers infolge fortgeschrittener beruflicher und sozialer Integration bei gleichzeitiger Unmöglichkeit der Reintegration im Herkunftsstaat dazu führt, dass das geschützte Privatleben nur noch hier geführt werden kann („faktischer Inländer“, vgl. VGH München, Beschl. v. 13.07.2010 – 19 ZB 10.1129 –, juris Rn. 7). Sie verbindet dann nur noch das rechtliche Band der Staatsangehörigkeit mit dem Herkunftsstaat (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 05.07.2011 – 1 A 184/10 –, juris Rn. 25; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 45. Ed 01.07.2025, § 53 AufenthG Rn. 87; Hupke, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Auflage 2025, § 25 AufenthG Rn. 58, jeweils m.w.N.). Ob ein Ausländer sein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in Deutschland (Dimension „Verwurzelung“) und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-) Integration in seinem Heimatland (Dimension „Entwurzelung“) ab. Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in dem Innehaben eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. Eine nach Art. 8 EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet kann dabei grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.08.2020 – 8 ME 60/20 –, juris Rn. 65 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 01.03.2011 – 1 B 2.11 –, juris Rn. 5, Urt. v. 26.10.2010 – 1 C 18.09 –, juris Rn. 14; Beschl. der Kammer v. 29.03.2023 – 11 B 43/23 –, juris Rn. 23 und v. 22.06.2022 – 11 B 13/22 –, juris Rn. 41; VG Schleswig, Beschl. v. 04.08.2017 – 1 B 74/17 –, juris Rn. 45; vgl. hingegen zur Berücksichtigung auf Ebene der Prüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK: OVG Schleswig, Beschl. v. 27.02.2025 – 6 MB 5/25 –, juris Rn. 39).
40
Es ist jedoch bereits nicht feststellbar, dass der Antragsteller sein Leben deswegen ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland führen könnte, weil es sich bei ihm um einen sog. „faktischen Inländer“ handelt oder er sonst umfänglich in der Bundesrepublik integriert wäre. Vorliegend lässt sich schon eine hinreichende Verwurzelung des Antragstellers in die deutschen Lebensverhältnisse nicht feststellen. Zwar hält sich der Antragsteller zuletzt wieder seit dem 25.04.2017 (Bl. 7 BA C) in der Bundesrepublik auf und beherrscht allen Erkenntnissen nach die deutsche Sprache. Soweit ausweislich der Äußerungen des Prozessbevollmächtigen im Verwaltungsverfahren der Antragsteller seit mehreren Jahren eine Bar betreibt, wurden dahingehende Ausführungen weder im gerichtlichen Verfahren substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Eine wirtschaftliche Integration ist insoweit nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht feststellbar. Auch familiäre Bindungen bestehen – soweit für die Kammer ersichtlich – im Wesentlichen zu albanischen Staatsangehörigen, Kontakte über die Kernfamilie (vgl. insoweit zur Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der sozialen Integration VGH München, Beschl. v. 07.10.2021 – 19 CE 21.2020 –, juris Rn. 16) hinausgehend wurden nicht glaubhaft gemacht. Dazu kommt, dass der Antragsteller infolge der jahrelangen Täuschung über seine familiären Verhältnisse zu seiner damaligen Ehefrau und somit über sein Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik seine Missachtung der deutschen Rechtsordnung bewiesen hat. Zudem ist gegen den bereits zweimal aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesenen Antragsteller (Bl. 1, 4 BA C) zuletzt am 06.10.2023 ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen á 30,00 € wegen unerlaubten Veranstaltens eines Glücksspiels nach § 284 StGB erlassen sowie am 08.11.2024 Anklage (Az. der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck: 713 Js 40366/21) wegen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) erhoben worden (Bl. 10 BA C).
41
Es ist auch nicht feststellbar, dass der Antragsteller aus seinem Heimatland entwurzelt ist und es ihm deshalb nicht zumutbar wäre, nach Albanien zurückzukehren. Er beherrscht die albanische Sprache und lebte auch in der jüngeren Vergangenheit, zuletzt bis 2017, in Albanien. Selbst wenn verwandtschaftliche Beziehungen im Herkunftsstaat fehlen sollten, wäre dies bei Volljährigen – wie dem Antragsteller – kein Umstand, aus dem sich die Unzumutbarkeit der Rückkehr ableiten ließe (vgl. VGH München, Beschl. v. 10.01.2022 – 19 ZB 21.2053 –, juris Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.02.2018 – OVG 3 B 11.16 –, juris Rn. 46). Es ist mangels entgegenstehenden substantiierten Vortrags davon auszugehen, dass er sich in die dortigen Lebens- und Arbeitsverhältnisse einfügen kann.
42
Dem Antragsteller steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG (neu gef. m.W.v. 31.12.2025 durch Gesetz v. 21.12.2022 (BGBl. I S. 2847)) zu. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die Regelungen zum Chancen-Aufenthaltsrecht in § 104c AufenthG a. F. am 31.12.2025 wieder aufgehoben und durch eine Übergangsregelung ersetzt werden. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei dem hier vorliegenden Verpflichtungsbegehren grundsätzlich – d. h. soweit sich nicht ausnahmsweise aus dem anzuwendenden Recht ein anderer Zeitpunkt ergibt – der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 19). Im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer kann der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG geltend machen (so auch VG Cottbus, Beschl. v. 23.12.2025 – 9 L 732/25 –, juris Rn. 6), da es sich hierbei lediglich um eine Übergangsregelung betreffend den § 104 AufenthG a. F. handelt, die gerade keinen anderen Beurteilungszeitpunkt festlegt. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts aus April 2024 (https://www.neuer-medienverlag.com/htk2/htk-auslr/dokumente/AH_Chancen-Aufenthalts rechtsgesetz-1.pdf, zuletzt abgerufen am 20.02.2026). Denn Verwaltungsvorschriften und Anwendungshinweise, die grundsätzlich keine Rechtsnormqualität entfalten, binden nur die nachgeordneten Verwaltungsbehörden im Innenverhältnis, nicht aber die Gerichte.
43
V. In Bezug auf die Abschiebungsandrohung nach Albanien oder ein anderes Land, das zur Aufnahme des Antragstellers verpflichtet ist, samt Bestimmung einer Frist zur freiwilligen Ausreise hat der Antrag Erfolg. Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, sodass Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG SH keine aufschiebende Wirkung entfalten, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
44
Auch in der Sache hat der Antrag Erfolg. Hinsichtlich der gesetzten Ausreisefrist genügt die Abschiebungsandrohung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Festsetzung der Ausreisefrist findet ihre rechtliche Grundlage in § 50 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach § 50 Abs. 2 AufenthG hat der Ausländer das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG regelt für den Fall, dass (auch) eine Abschiebungsandrohung erlassen wurde, dass die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen ist.
45
Die Dauer der Ausreisefrist ist im Einzelfall von der Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (VG Karlsruhe, Beschl. v. 05.07.2022 – 19 K 684/22 –, juris Rn. 30 m.V.a. BVerwG, Urt. v. 22.12.1997 – 1 C 14.96 –, juris Rn. 14). Bei der Entscheidung über die Bemessung der Ausreisefrist hat die Behörde abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der baldigen Ausreise des Ausländers und dessen privaten Belangen. Die Ausreisefrist soll es dem Ausländer ermöglichen, seine beruflichen und persönlichen Lebensverhältnisse im Bundesgebiet abzuwickeln und einer Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise zuvorzukommen. Die Frist ist mithin so zu bemessen, dass der Ausländer noch diejenigen Angelegenheiten regeln kann, die seine Anwesenheit erfordern. Darüber hinaus gewährleistet die Ausreisefrist im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dass der Ausländer wirksamen Rechtsschutz erlangen kann. Neben der Art des bisherigen Aufenthalts ist regelmäßig dessen Dauer von Bedeutung, weil nach längerem Aufenthalt im Bundesgebiet die vor der Ausreise erforderliche Regelung der Angelegenheiten des Ausländers im Allgemeinen mehr Zeit beansprucht als nach einem kurzfristigen Verbleiben. Welche Frist dem einzelnen Ausländer einzuräumen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der dargestellten Gesichtspunkte nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Urt. v. 22.12.1997 – 1 C 14.96 –, juris Rn. 15; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.09.2025 – 6 MB 30/25 –, juris Rn. 20; vgl. auch Beschl. v. 14.03.2017 – 4 MB 13/17 –, juris Rn. 9; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG, § 59 Rn. 23). Die wesentlichen Gesichtspunkte sind in der Begründung kenntlich zu machen (OVG Schleswig, Beschl. v. 14.03.2017 – 4 MB 13/17 –, juris Rn. 8).
46
Vor diesem Hintergrund genügt die Abschiebungsandrohung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eine datumsmäßige Fixierung der Ausreisefrist – wie hier bis zum 05.01.2026 – ist mit dem in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG enthaltenen Gebot einer nach Tagen zu bestimmenden Ausreisefrist jedenfalls dann zu vereinbaren, wenn die Ausreisepflicht kraft Gesetzes vollziehbar ist (BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 – 1 C 19.14 –, juris Rn. 26; OVG Schleswig, Beschl. v. 14.03.2017 – 4 MB 13/17 –, juris Rn. 6). Dies ist vorliegend der Fall, weil trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt des Antragstellers nicht nach § 81 Abs. 3 AufenthG als erlaubt und der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 AufenthG nicht als fortbestehend gilt, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG.
47
Jedoch erweist sich die Festsetzung der Ausreisefrist als ermessensfehlerhaft. Der Fristlauf beginnt regelmäßig mit dem Wirksamwerden der Verfügung (OVG Schleswig, Beschl. v. 14.03.2017 – 4 MB 13/17 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, hat der Antragsgegner dem Antragsteller der Sache nach eine Ausreisefrist von 25 Tagen gesetzt (Zustellung des Bescheides am 11.12.2025 (Bl. 224 BA B) bis Fristende am 05.01.2026). Eine Begründung der Bemessung der Frist erfolgte im Bescheid vom 05.12.2025 hingegen nicht. Es kann daher nicht festgestellt werden, welche Frist der Antragsgegner für angemessen erachtet, insbesondere, weil er die konkrete Länge der Frist dem Zufall überlassen hat. Denn es liegt außerhalb seines Einflussbereichs, wann dem Antragsteller der Bescheid mittels Zustellung durch die Post bekanntgegeben wird (vgl. Beschl. der Kammer v. 19.06.2024 – 11 B 19/24 –, juris Rn. 24; VG Karlsruhe, Beschl. v. 05.07.2022 – 19 K 684/22 –, juris Rn. 31).
48
Die rechtswidrig bemessene Frist zur freiwilligen Ausreise hat zur Folge, dass die aufschiebende Wirkung gegenüber der Abschiebungsandrohung insgesamt anzuordnen ist. Eine an Art. 3 Nr. 3, Nr. 4 und Art. 7 der Richtlinie 2008/115/EG (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABL. EU L 348 vom 24.12.2008, S. 98 ff.) orientierte Betrachtung führt dazu, dass eine zu befristende Abschiebungsandrohung insgesamt rechtswidrig ist und keinen Bestand haben kann, wenn bereits die Bemessung der Frist rechtswidrig ist. Die nach nationalem Recht erlassene Abschiebungsandrohung stellt regelmäßig eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG dar (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 29.01.2025 – 6 MB 20/24 –, juris Rn. 28; BVerwG, Grundsatzentsch., Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 41; EuGH-Vorlage v. 09.05.2019 – 1 C 14.19 –, juris Rn. 30). Nach Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115/EG umfasst die „Rückkehr“ ausdrücklich die freiwillige oder auch die erzwungene Rückkehr. Entscheidet sich eine nationale Behörde, eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen, prägt diese Entscheidung die Rückkehrverpflichtung; sie wird sozusagen zu einem Bestandteil der Verpflichtung. Daraus folgt, dass die betreffende Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG, d.h. die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung im genannten Sinne auferlegt oder festgestellt wird, keinen Bestand haben kann, wenn hinsichtlich der Entscheidung, ob eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird oder in Bezug auf die Dauer dieser Frist eine Rechtswidrigkeit festgestellt wird (OVG Schleswig, Beschl. v. 23.09.2025 – 6 MB 30/25 –, juris Rn. 25; EuGH, Urt. v. 01.08.2025 – C-636/23 und C-637/23 –, juris Rn. 73 ff.).
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VI. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wird in dem vorliegenden Einzelfall gemäß § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO in Bezug auf die Abschiebungsandrohung samt Setzung der Frist zur freiwilligen Ausreise zunächst nur bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides angeordnet, da der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid sowohl die Setzung einer ordnungsgemäßen Ausreisefrist nachholen als auch den Ermessensfehler heilen kann (vgl. zu letzterem Schoch, in: Schoch/Schneider, 48. EL Juli 2025, VwGO § 80 Rn. 431) und der Abschiebungsandrohung somit eine rechtlich tragfähige Grundlage geben kann. Eine zeitlich weitergehende Anordnung der aufschiebenden Wirkung war nicht geboten. Insbesondere ist eine über die vorgenannten Gründe hinausgehende Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass über drei verschiedene Streitgegenstände (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der rückwirkenden Rücknahme der Niederlassungserlaubnis sowie der Aufenthaltserlaubnis, Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis sowie Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in Bezug auf die Abschiebungsandrohung) zu entscheiden war. Alle Streitgegenstände haben jeweils einen selbstständigen materiellen Gehalt. Der Erfolg eines Antrags würde den Erfolg der anderen nicht ausschließen. Pro Streitgegenstand sind jeweils 5.000,00 € anzusetzen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 26.01.2024 – 6 MB 4/24 –, n.v.). Den Hilfsantrag hat die Kammer nicht streitwerterhöhend berücksichtigt, da er denselben Streitgegenstand betrifft.
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Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sowie des für das Ausländerrecht zuständigen Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vor-läufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. entsprechend etwa Beschl. der Kammer v. 04.06.2025 – 11 B 88/25 –, juris Rn. 12 sowie v. 07.08.2024 – 11 B 110/23 –, juris Rn. 74; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.05.2025 – 6 O 6/25 –, juris Rn. 6; OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 44 sowie v. 24.08.2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6).