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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 20.01.2026 – 4 LA 178/24
ECLI:DE:OVGSH:2026:0120.4LA178.24.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 2024 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer, Einzelrichter - vom 29. August 2024 wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Sein Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. wurden nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
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I. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 29. März 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2023 zum Widerruf der Waffenbesitzkarte des Klägers und weiteren Maßnahmen aufgehoben.
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Zu Begründung dieser Entscheidung hat sich das Verwaltungsgericht zunächst auf seine Entscheidung im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes (VG Schleswig, Beschluss vom 21. Juli 2023 - 7 B 23/23 -) bezogen. Im Wesentlichen hat es in diesem Eilbeschluss ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG nicht vorlägen. Der Beklagte stütze den Widerruf darauf, dass der Kläger nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG als unzuverlässig anzusehen sei. Soweit ersichtlich, lägen die Voraussetzungen für diese Regelunzuverlässigkeit nicht vor. Angesichts der feststehenden Tatsachen der (bislang) einmalig gebliebenen Teilnahme des Klägers an einer – nachweislich – rechtsextremistischen Musikveranstaltung am 27. August 2022 in Bargischow, dem Parken des PKW des Klägers am „Haus Jugendstil“ ohne Nachweis dafür, dass tatsächlich der Kläger dort gewesen sei, der zugestandenen Mitgliedschaft in der Burschenschaft Rugia und der nicht näher konkretisierten Teilnahme an sog. Montagsdemonstrationen könne – für sich gesehen oder in der Gesamtschau – nicht darauf geschlossen werden, dass der Kläger einzeln Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG verfolge. Es ließen sich (bislang) nur Tatsachen erblicken, die die Annahme rechtfertigten, dass er der rechtsextremistischen Szene nahegestanden habe bzw. nahestehe. Das aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ersichtliche Sympathisieren mit der rechtsextremistischen Szene vermöge der Intensität nach die Schwelle zu der von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG geforderten Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen noch nicht zu überschreiten.
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Der Vortrag des Beklagten im Widerspruchsbescheid und in dem Hauptsacheverfahren böten keinen Anlass, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen. Das Gericht habe nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger tatsächlich Besucher des „Haus Jugendstil“ gewesen sein müsse. Es könne dahinstehen, ob der Beklagte und das Gericht gehalten wären, die Aussage des Verfassungsschutzes, der Kläger sei dort gewesen, der Entscheidung ohne weiteres zugrunde zu legen. Ein solcher Besuch würde nichts besagen, jedenfalls nicht in Bezug auf die Frage, ob der Kläger damit verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) aa) WaffG verfolgt habe. Denn irgendwelche mit dem Besuch verbundenen Handlungen des Klägers, die als verfassungsfeindliche Bestrebungen gewertet werden könnten, seien vom Verfassungsschutz nicht mitgeteilt worden. Die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers könne auch nicht auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) oder c) WaffG gestützt werden. Es seien keine Tatschen ersichtlich, die auf eine Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung oder Unterstützungshandlungen schließen ließen. Es fehle schon an der Benennung der Vereinigung, der der Kläger angehören oder die er unterstützt haben solle. In Betracht kämen nach dem Vortrag des Beklagten die subkulturelle rechtsradikale Szene und die Burschenschaft Rugia, deren Mitglied der Kläger in der Tat sei. Im Ergebnis folgten daraus aber keine Indizien für seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Die subkulturelle Szene sei jedenfalls keine Vereinigung, und die Burschenschaft Rugia sei zwar – wie eine oberflächliche Internetrecherche ergebe – als rechtskonservativ einzustufen, jedoch keine Vereinigung, die Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolge. Das Gericht habe den Eindruck, dass der Kläger durchaus rechtem Gedankengut zugeneigt zu sein scheine. Ob er tatsächlich, wie er vorgebe, in jeder Hinsicht verfassungstreu sei, möge bezweifelt werden. Dass allein rechtfertige aber, angesichts der Tatbestände in § 5 Abs. 2 WaffG noch nicht die Annahme seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Allein seine Einstufung als Rechtsextremist würde die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht rechtfertigen.
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II. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
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1. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel muss ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit in Frage gestellt werden, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich erscheint wie der Misserfolg. Hierfür muss der Antragsteller ausführen, welche Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich dies ergibt. Er muss ferner darlegen, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen – aus seiner Sicht fehlerhaften – Erwägungen beruht, d. h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung, kann eine Zulassung nicht erfolgen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 3. Dezember 2024 - 4 LA 49/23 -, juris Rn. 4 und vom 27. Februar 2025 - 4 LA 41/23 -, juris Rn. 4).
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2. Soweit das Zulassungsvorbringen davon ausgeht, dass dem Kläger die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderlichen Zuverlässigkeit für die waffenrechtliche Erlaubnis aufgrund der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG fehle und die Erlaubnis daher nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen gewesen sei, werden Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht begründet.
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a) Der Beklagte führt aus, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung fehlerhaft eingeordnet habe, welche begründete Annahme durch die bekannten Tatsachen getroffen werden könne.
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Er ist der Ansicht, das von dem Verwaltungsgericht angenommene „Nahestehen“ zu der rechtextremen Szene rechtfertige die Annahme, dass der Kläger i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG Bestrebungen verfolge, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet seien. Richtigerweise müsse man davon ausgehen, dass das „Nahestehen“ des Klägers zur rechtextremen Szene die bereits feststehende Tatsache sei. Dieses ergebe sich nicht nur daraus, dass der Kläger vom Schleswig-Holsteinischen Innenministerium – Verfassungsschutz – als „subkulturell geprägter Rechtsextremist“ eingeschätzt werde, sondern vor allem aus den Feststellungen, die zu dieser Einschätzung geführt hätten.
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Der Kläger habe am 26. Februar 2020 das „Haus Jugendstil“ in Anklam aufgesucht, bei dem es sich um den Sitz des NPD-Landesverbandes und laut Verfassungsschutzbericht aus dem Jahr 2021 um einen der wichtigsten Treff- und Veranstaltungsorte für die rechtsextreme Szene handle. Er sei nicht nur Halter des Kraftfahrzeuges, welches vor Ort festgestellt worden sei, sondern ausweislich des Behördenzeugnisses des Verfassungsschutzes vom 28. Juli 2023 auch tatsächlicher Nutzer des Fahrzeuges und persönlich vor Ort anwesend gewesen. Zu welchem Zweck sich der Kläger persönlich vor Ort aufgehalten habe, sei von dem Verfassungsschutz nicht mitgeteilt worden. Ein rein zufälliges Aufsuchen und Einkehren in einer solchen Örtlichkeit sei nahezu ausgeschlossen. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass das Auf- und Besuchen gezielt erfolgt sei. Die Einlassung des Klägers, er sei nicht persönlich am „Haus Jugendstil“ gewesen, sondern habe sein Auto an einen Kommilitonen verliehen und zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, wohin dieser mit dem Auto fahre, sei durch die Mitteilung des Verfassungsschutzes widerlegt. Hinzu komme, dass der Kläger am 27. August 2022 Teilnehmer einer nachweislich rechtsextremistischen Musikveranstaltung in Bargischow gewesen sei. Nicht nur die Anfahrt, sondern auch die Teilnahme an einem solchen Liederabend erforderten eine zielgerichtete persönliche Planung. Es müsse davon ausgegangen werden, dass beide Ereignisse weder zufällig noch einmalig waren, sondern Ausdruck einer rechtsextremen Gesinnung seien.
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b) Mit diesen Ausführungen wendet sich der Beklagte gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass aufgrund der (derzeit) feststehenden Tatsachen – für sich gesehen oder in der Gesamtschau – nicht darauf geschlossen werden könne, dass der Kläger einzeln Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG verfolgt habe. Die Ausführungen stellen das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit aber nicht in Frage.
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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend zu den rechtlichen Maßstäben des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG ausgeführt (hierzu unter aa). Der Beklagte hat auch mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger Bestrebungen in diesem Sinne verfolgt hat (hierzu unter bb). Das von dem Verwaltungsgericht angenommene „Nahestehen“ des Klägers zur rechtsextremistischen Szene reicht nicht aus, um die Regelvermutung zu begründen (hierzu unter cc).
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aa) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, was es im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG bedeutet, das eine Person Bestrebungen einzeln verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Der Beklagte ist diesen Ausführungen nicht entgegengetreten.
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Bei dem Tatbestandsmerkmals der Bestrebungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der uneingeschränkten Prüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Der Begriff des „Verfolgens“ – in der individuellen wie auch in der kollektiven Variante – solcher Bestrebungen knüpft immer an eine aktive individuelle Betätigung an (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 55; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 15 m. w. N.; vgl. auch Beschluss des Senats vom 20. Januar 2026 - 4 MB 29/23 -, m. w. N.). Derjenige, der die Bestrebungen einzeln verfolgt, muss sich gegen elementare Grundsätze der Verfassung „richten“. Hierfür reicht es nicht aus, dass er sich kritisch oder ablehnend gegen diese Grundsätze wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Entscheidend ist, ob er nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris LS 2 und Rn. 23 m. w. N.; vgl. auch Beschluss des Senats vom 20. Januar 2026 - 4 MB 29/23 -, m. w. N.). Wie bei dem Verbot von Vereinigungen nach Art. 9 Abs. 2 GG, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung „richten“, muss das Tatbestandsmerkmal auch hier dahingehend ausgelegt werden, dass es weder auf innere Haltungen noch auf bestimmte politische Überzeugungen zielt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a.-, juris Rn. 108; BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 -, juris Rn. 256; Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 -, juris Rn. 26, jeweils m. w. N.).
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bb) An diesen Maßstäben gemessen vermag auch das Zulassungsvorbringen nicht dazulegen, dass die bereits erstinstanzliche vorgetragenen Erkenntnisse zu der Person des Klägers ausreichen, um als Tatsachen die Annahme zu rechtfertigen, dass dieser Bestrebungen einzeln verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind.
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Der Kläger mag angesichts der bekannten Tatsachen zu Recht von der Verfassungsschutzbehörde als „subkulturell geprägter Rechtsextremist“ eingestuft worden sein. Die Verfassungsschutzbehörde beschreibt diesen Teil der rechtsextremistischen Szene in ihrem Nachbericht vom 25. Januar 2023 wie folgt: „Subkulturell geprägte Rechtsextremisten übernehmen Normen und Werte des rechtsextremistischen Weltbildes nur bruchstückhaft. Sie verwenden insbesondere rassistische, antisemitische sowie fremdenfeindliche Ideologieversatzstücke. Subkulturell geprägte Rechtsextremisten treten häufig aggressiv und gewaltbereit auf. Die rechtsextremistische Subkultur ist heterogen. Sie besteht zumeist aus losen Zusammenschlüssen oder Einzelpersonen. Die Szene ist zum großen Teil nicht an langfristiger politischer Arbeit interessiert, sondern vielmehr musik- und erlebnisorientiert; hierzu zählen insbesondere Teilnahmen an rechtsextremistischen Musikveranstaltungen. Musik mit rechtsextremistischen Texten spielt eine wichtige Rolle für das subkulturelle Identitätsgefühl und ist ein bedeutendes Medium, um neue Anhänger zu rekrutieren sowie an die Szene zu binden.“
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Diese Einstufung des Klägers als „subkulturell geprägter Rechtsextremist“ durch die Verfassungsschutzbehörde kann aber – für sich genommen – die Unzuverlässigkeit nicht begründen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 4. Juli 2022 - 6 S 988/22 -, juris Rn. 12; OVG Bautzen, Beschluss vom 6. Oktober 2022 - 6 B 240/22 -, juris Rn. 21; Beschluss des Senats vom 20. Januar 2026 - 4 MB 29/23 -).
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Eine Speicherung als Extremist bei einer Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder der Länder reicht zur Tatbestandserfüllung der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht aus. Eine entsprechende Regelung, welche der Bundesrat in der Vergangenheit vorgeschlagen hatte (vgl. BT-Drs. 19/13839, S. 129, 141; 19/30234, S. 6), hat keinen Eingang in das Waffengesetz gefunden. Zwar findet sich, worauf der Beklagte im Eilverfahren hingewiesen hat, in den Gesetzesmaterialien das Motiv, sicherzustellen, dass Extremisten nicht in den Besitz legaler Waffen kommen bzw. ihnen eine bereits erteilte Erlaubnis wieder entzogen werden kann (vgl. etwa BT-Drs. 19/13839, S. 141; 19/15875, S. 4). Das Waffengesetz enthält aber in der derzeitigen Fassung keine Regelung zur Zuverlässigkeit in § 5 WaffG, welche allein abstrakt auf das Merkmal „Extremist“ bzw. „Rechtsextremist“ abstellt. Dies bedeutet keinesfalls, dass solche Einstellungen waffenrechtlich unbeachtlich sind. Sie lassen sich durch das Waffenrecht aber nur erfassen, soweit sie sich unter die von dem Gesetzgeber vorgegebenen Tatbestände subsumieren lassen.
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Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass sich eine Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG unter Verweis auf eine „Gruppenzugehörigkeit“ zu der Szene der „subkulturell geprägten Rechtsextremisten“ begründen lässt. Die Rechtsprechung, auf die sich das Zulassungsvorbringen insoweit bezieht, hat das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen der sog. Rockerkriminalität entwickelt, bei denen die einzelne Person durch ihren Eintritt in die Gruppierung eine Tatsache schafft, die in Anbetracht der gegebenen Strukturmerkmale dieser Gruppierung bei der Prognoseentscheidung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 20. Januar 2022 - 6 B 9.21 -, juris Rn. 13, vgl. auch Urteil des Senats vom 20. Februar 2025 - 4 LB 37/23 -, juris Rn. 48). Ausgehend von der vorgenannten Beschreibung der „subkulturell geprägter Rechtsextremisten“ wird hier aber insbesondere nicht erkennbar, dass eine Zuordnung des Klägers zu der als heterogen beschriebenen Subkultur durch die Verfassungsschutzbehörde allein als Tatsache die Annahme rechtfertigen könnte, dass gerade auch der Kläger Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Vielmehr deuten die in jedem Satz der Beschreibung enthaltenen Relativierungen darauf hin, dass für das erwartbare Verhalten von „subkulturell geprägten Rechtsextremisten“ nicht in erster Linie Strukturmerkmale der Subkultur entscheidend sind, sondern die konkrete Persönlichkeitsstruktur der einzelnen Person (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Januar 2026 - 4 MB 29/23 - m. w. N.).
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Konkret zu der Person des Klägers liegen dem Beklagten neben der Einstufung als „subkulturell geprägten Rechtsextremisten“ lediglich zwei Erkenntnisse vor, welche nicht ausreichen, um als Tatsachen die nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG erforderliche Annahme zu rechtfertigen. Dies betrifft eine (einmalige) Teilnahme an einer nachweislich rechtsextremistischen Musikveranstaltung, für deren Außenwirkung Anhaltspunkte fehlen, sowie das Aufsuchen des „Haus Jugendstil“, bei dem es sich um den Sitz des NPD-Landesverbandes und einen der wichtigsten Treff- und Veranstaltungsorte für die rechtsextreme Szene handelt. Diese Erkenntnisse lassen, worauf das Verwaltungsgericht maßgeblich abstellt, den erforderlichen Schluss auf eine aktive individuelle Betätigung des Klägers nicht zu (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Januar 2026 - 4 MB 29/23 - m. w. N.). Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass irgendwelche Handlungen des Klägers, die in diesem Zusammenhang als verfassungsfeindliche Bestrebungen gewertet werden könnten, nicht bekannt sind. Daher ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis dahinstehen lässt, ob es sich bei den Ausführungen des Klägers, soweit diese den Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörde widersprechen, um Schutzbehauptungen handelt.
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Auch der Verweis darauf, dass das Waffengesetz in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG mit Blick auf das Risiko eines unzuverlässigen Umgangs mit tödlichen Waffen und den daraus resultierenden Folgen für Leib und Leben Dritter nicht den Nachweis verlangt, dass die betreffende Person Bestrebungen einzeln verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, sondern es genügen lässt, wenn Tatsachen die Annahme solcher Bestrebungen rechtfertigen, vermag die Zulassung nicht zu begründen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers müssen Tatsachen vorliegen und diese Tatsachen müssen den Schluss zulassen, dass gerade die betreffende Person – aktiv – solche Bestrebungen einzeln verfolgt hat. Anhaltspunkte, die im Verdachtsgehalt vage bleiben und nicht auf Tatsachen beruhen, genügen nicht (vgl. BT-Drs. 18/12397, S. 13).
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Im Falle des Klägers reichen die wenigen bekannten Tatsachen auch zusammen mit der Einstufung als „subkulturell geprägter Rechtsextremist“ durch die Verfassungsschutzbehörde und einer generalisierenden Annahme des Verhaltens solcher Personen durch den Beklagten nicht aus. Eine den elementaren Grundsätzen der Verfassung widersprechende bzw. verfassungsfeindliche Gesinnung oder Weltanschauung vermag die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG nach den dargestellten Maßstäben allein nicht zu begründen (vgl. hierzu die Kritik des Bundesrates in BT-Drs. 19/30234, S. 5). Darauf, dass weitere Tatsachen zu dem Kläger möglicherweise nur deshalb unbekannt sein mögen, weil die Verfassungsschutzbehörde mehr nicht habe mitteilen können, um die Ermittlungserfolge nicht zu gefährden, kann der Beklagte sich nicht mit Erfolg berufen. Es fehlt insofern an gerichtlich verwertbaren Informationen.
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cc) Dem Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass das von dem Verwaltungsgericht angenommene „Nahestehen“ des Klägers zur rechtsextremen Szene die bereits feststehende Tatsache sei, welche die Annahme rechtfertige, dass der Kläger im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG Bestrebungen einzeln verfolge, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet seien.
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Der Beklagte führt aus, dass aufgrund des „Nahestehens“ die Annahme begründet sei, dass Bestrebungen verfolgt würden, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet seien, da ein solches Risiko bei Personen in rechtsextremen Kreisen zweifellos gegeben sei. Gerade bei den Teilnehmern an rechten Veranstaltungen in welcher Form auch immer, sei mit einer kämpferisch-aggressiven Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung zu rechnen. Ausweislich des Verfassungsschutzberichtes aus dem Jahr 2021 fielen einzelne Personen die der rechtsextremen Subkultur zuzuordnen seien, durch politisch movierte, fremdenfeindliche und antisemitische Straftaten oder Gewaltdelikten auf.
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Nach den dargestellten Maßstäben können sich die Voraussetzungen der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG auch hieraus nicht ergeben. Vielmehr machen die Ausführungen des Beklagten deutlich, dass es für das Eingreifen der gesetzlichen Vermutung an der nach dem Gesetz erforderlichen Tatsachengrundlage fehlt.
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Wie ausgeführt, reicht es für sich genommen nicht aus, wenn der Kläger auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse als „subkulturell geprägter Rechtsextremist“ im Sinne der Begriffsbestimmung des Verfassungsschutzes einzustufen sein sollte. Erst recht kann es dann nicht ausreichen, nähme man an, dass der Kläger nicht selbst Teil der rechtsextremen Szene ist, sondern dieser „nur“ nahestehe oder mit ihr sympathisiere. Mit dem Verweis auf die Nähe zu Orten, Einrichtungen und Persönlichkeiten der rechtsextremen Szene vermag das Zulassungsvorbringen nicht darzulegen, dass durch Tatsachen die Annahme gerechtfertigt wäre, dass der Kläger sich in der Vergangenheit durch eine aktive individuelle Betätigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet hat. Eine bloße Möglichkeit, eine reine Vermutung oder ein durch konkrete Tatsachen nicht belegbarer Verdacht reichen nach der aktuellen Gesetzeslage nicht aus, selbst wenn hinter ihnen der verständliche Gedanke einer größtmöglichen Prävention stehen mag.
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c) Soweit der Beklagte ausführt, dass der Kläger zum Widerlegen der Regelvermutung nichts vorgetragen habe, sondern lediglich bestreite, dass er verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge, vermag dies – nach dem zuvor Gesagten – keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen.
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Die Regelvermutung musste nicht widerlegt werden, da sie bereits nicht eingreift. Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Aus dem materiellen Recht ergibt sich damit die (materielle) Beweislast der Behörde hinsichtlich der Umstände und Tatsachen, aus denen die Unzuverlässigkeit abgeleitet werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, juris Rn. 41; VGH Mannheim, Beschluss vom 19. März 2024 - 6 S 1171/23 -, juris Rn. 8; OVG Saarlouis, Beschluss vom 2. Juli 2024 - 1 B 53/24 -, juris Rn. 35; VGH München, Urteil vom 25. Juli 2025 - 24 BV 24.320 -, juris Rn. 22).
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Lassen sich die Voraussetzungen dafür, dass die gesetzliche Vermutung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG greift, nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, geht dies zulasten der Behörde. Dies mit dem dargestellten Unterschied, dass das Gesetz ein abgesenktes Beweismaß enthält. Erforderlich ist nicht der volle Beweis, dass die betreffende Person Bestrebungen einzeln verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, sondern es reicht aus, wenn Tatsachen die Annahme solcher Bestrebungen rechtfertigen.
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Das Zulassungsvorbringen verkürzt dies, wenn es annimmt, dass eine „begründete Annahme“ ausreiche, damit die gesetzliche Vermutung greife und der Kläger die Vermutung widerlegen müsse. Damit übergeht der Beklagte, dass der Wortlaut des Gesetzes zunächst Tatsachen zur Rechtfertigung der Annahme fordert und diese Tatsachen gerade den Schluss erlauben müssen, dass die betreffende Person Bestrebungen einzeln in dem dargestellten Sinne verfolgt hat. Für den Fall der Nichterweislichkeit solcher Tatsachen, greift die Regelvermutung nicht und fehlt es an nachträglich eingetretenen Tatsachen, welche im Sinne des § 45 Abs. 2 WaffG zur Versagung hätten führen müssen.
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3. Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass sich Zweifel an der Richtigkeit des Urteils daraus ergeben, dass das Verwaltungsgericht übersehen hätte, dass sich die Unzuverlässigkeit des Klägers aus einer anderen Regelung des § 5 WaffG ergibt.
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Dabei ist anzumerken, dass der Beklagte, der sich im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren bislang nur auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG bezogen hat, in seinem Zulassungsvorbringen die Voraussetzungen für diesen Fall der Regelunzuverlässigkeit mit den Voraussetzungen für die (nicht widerlegbare) Vermutung einer fehlenden Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) WaffG vermengt. Im Gegensatz zu der Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG, die darauf abstellt, dass eine Person in den letzten fünf Jahren ein bestimmtes Verhalten gezeigt hat, erfordert die Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) WaffG eine (negative) Prognose in Bezug auf das zukünftige Verhalten.
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Bezogen auf die Voraussetzungen aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) WaffG führt der Beklagte aus, dass durch die beiden Ereignisse in der Vergangenheit und die sich u.a. daraus ergebenen Tatsache des „Nahestehen“ mit der rechtsextremen Szene die Annahme begründet sei, dass es zu einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und Munitionen durch den Kläger kommen könne. Durch das „Nahstehen“ des Klägers mit der rechtsextremen Szene und den in der rechtsextremen Subkultur vorherrschenden Strukturmerkmalen, liege zumindest der Verdacht nahe, dass Waffen und Munitionen missbräuchlich verwendet werden könnten. Der bloße Verdacht müsse im präventiven Bereich ausreichend sein. Der Gesetzgeber habe sich bewusst gegen die Formulierung „Bei denen Tatsachen eindeutig belegen, …“ entschieden. Die in Rede stehenden Ereignisse des Klägers legten jedoch zumindest nahe, dass eine potenzielle Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe. Außerhalb jeglicher Lebenserfahrung sei dieses Risiko jedenfalls nicht.
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Eine Unzuverlässigkeit ist auch damit nicht hinreichend zu begründen.
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Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) WaffG anzunehmende Unzuverlässigkeit ist eine auf konkreten Tatsachen basierende, gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Prognose dahingehend erforderlich, dass eine Person in Zukunft Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Ausgehend vom Willen des Gesetzgebers und Sinn und Zweck des Waffengesetzes dürfen an die Prognose keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Denn der Gesetzgeber bezweckt mit dem Waffengesetz den missbräuchlichen Umgang mit Waffen einzudämmen und die Allgemeinheit vor den schweren Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Verwendung zu bewahren (BT-Drs. 14/7758, S. 1, 51). Es ist deshalb kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 17 m. w. N.; VGH München, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 21 BV 12.1280 -, juris Rn. 27; OVG Kassel, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 32; OVG Koblenz, Urteil vom 28. Juni 2018 - 7 A 11748/17 -, juris Rn. 26). Denn die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, sollen auf ein Mindestmaß reduziert werden. Daraus folgt, dass nur solche Personen als zuverlässig gelten können, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2022 - 6 B 9.21 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 17; Urteil des Senats vom 20. Februar 2025 - 4 LB 37/23 -, juris Rn. 45 f.)
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Gemessen an diesen Maßstäben wird auch für eine Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) WaffG die erforderliche Tatsachengrundlage nicht dargelegt. Konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Kläger in Zukunft mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen wird (vgl. ausführlich etwa Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2025 - 4 MB 26/25 -, juris Rn. 9 m. w. N.), werden nicht dargetan. Der Beklagte verweist auch hier allein auf die Einstufung des Klägers als „subkulturell geprägter Rechtsextremist“ und die zwei hierzu mitgeteilten Erkenntnisse. Die „begründete Annahme“, auf welche der Beklagte seine Entscheidung stützen will, beruht nicht auf konkreten Tatsachen, sondern auf der generalisierenden Annahme, dass im Falle der Einstufung als „subkulturell geprägter Rechtsextremist“ mit allen Merkmalen der Beschreibung gerechnet werden müsse. Bei diesen Merkmalen, mit denen die Verfassungsschutzbehörde diesen Teil des rechtsextremen Spektrums beschreibt, handelt es sich jedoch – soweit ersichtlich – nicht um Strukturmerkmale, die ohne weitere Anhaltspunkte den Schluss erlauben würden, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, aufgrund ihrer Zugehörigkeit die entsprechenden Verhaltensweisen künftig zeigen wird. Mit dem bloßen Verweis auf die Zugehörigkeit zu der als heterogen beschriebenen Subkultur, die Normen und Werte des rechtsextremistischen Weltbildes nur bruchstückhaft übernimmt und rassistische, antisemitische sowie fremdenfeindliche Ideologieversatzstücke verwendet, bleibt die Frage offen, wie sich dies konkret im Falle des Klägers verhält. Auch kann von dem Merkmal einer häufigen – und damit wohl nicht zwingend bzw. stets vorhandenen – Aggressivität und Gewaltbereitschaft von „subkulturell geprägten Rechtsextremisten“ nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass der Kläger gewaltbereit wäre oder Gewalt jedenfalls befürwortet. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger etwa die Anwendung von nicht durch die Rechtsordnung gedeckter Gewalt insbesondere als legitimes Mittel der Durchsetzung seiner politischen Ansichten ansehen würde, werden nicht ausgeführt.
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III. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
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1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Neben der Herausarbeitung und Formulierung einer bestimmten, höchst- und/oder obergerichtlich noch nicht hinreichend geklärten Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art ist anzugeben, dass diese Frage nach der Rechtsansicht und den – ihrerseits nicht mit beachtlichen Zulassungsgründen angegriffenen – tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts für die Entscheidung des Rechtsstreites erheblich ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, ihre Beantwortung also nicht wesentlich auf Fragen einer fallbezogenen Rechtsanwendung oder die Umstände des Einzelfalls abzustellen hat. Darzulegen sind mithin ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Januar 2023 - 4 LA 61/22 -, juris Rn. 7).
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2. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
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Der Beklagte führt aus, dass die aufgeworfene Frage der waffenrechtlichen Erlaubnis bei Personen, welche dem rechtsextremen Spektrum zuzuordnen seien, zentrale Fragen zur öffentlichen Sicherheit, zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung und zur Verhinderung von Gewalt aufwerfe. Die Thematik betreffe nicht nur einen konkreten Einzelfall, sondern habe auch Folgen für die Rechtsanwendung in ähnlichen Fällen. So könnte eine höchstrichterliche Entscheidung dazu beitragen, klare Leitlinien für die Behördenpraxis im Umgang mit subkulturell Rechtsextremen und der Erteilung oder den Widerruf von Waffenbesitzkarten zu schaffen.
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Damit fehlt es bereits an der Formulierung einer klärungsbedürftigen Frage. Die Ausführungen des Beklagten legen nahe, dass es ihm um die Klärung der Frage gehen dürfte, ob allein die Zuordnung einer Person zum rechtsextremen Spektrum, namentlich die Einstufung als „subkulturell geprägter Rechtsextremist“, ausreicht, um als Tatsache die Annahme zu rechtfertigen, dass die Person Bestrebungen einzeln verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. In Bezug auf eine solche Frage genügte das Zulassungsvorbringen aber auch den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und der allgemeinen Bedeutung nicht. Insbesondere setzt der Beklagte sich nicht in dem gebotenen Maße mit der vorhandenen Rechtsprechung und Literatur auseinander, um zu begründen, in welchem Sinne und aus welchen Gründen eine Beantwortung zweifelhaft und streitig sein könnte. Der Senat verweist insofern auf das zuvor Gesagte, woraus deutlich wird, dass sich die Frage eindeutig aus dem Gesetz beantworten lässt und im Übrigen Fragen des Einzelfalls in Rede stehen, denen keine Grundsatzbedeutung zukommt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nummer 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung (§ 40 GKG).
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).