Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 09.03.2026 – 4 LA 86/25
ECLI:DE:OVGSH:2026:0309.4LA86.25.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2025 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer, Einzelrichter - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 22.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Sein Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. wurden nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen den Widerruf waffen- und sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse abgewiesen. Die zulässige Anfechtungsklage sei unbegründet, der angefochtene Widerrufsbescheid vom 24. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2024 sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, wonach eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen sei, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies sei hier der Fall. Der Kläger sei nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG unzuverlässig, da ein Aufbewahrungsverstoß als Tatsache die Annahme rechtfertige, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Vorsichtig und sachgemäß im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG sei der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle Sicherungsmöglichkeiten ausgenutzt würden. Dagegen habe der Kläger verstoßen, indem er bei beiden Durchsuchungsterminen Waffen und Munition nicht gemäß den Vorgaben des Waffengesetzes und der Allgemeinen Waffenverordnung in den dafür vorgesehenen Behältnissen sicher und vor dem Zugriff unberechtigter Personen gesichert verwahrt, sondern offen in der Wohnung gelagert habe. Es könne dahinstehen, ob die vorgefundenen Tatsachen im Rahmen der Durchsuchung am 3. Mai 2023 verwertbar seien. Denn auch die im Rahmen der weiteren Durchsuchung am 15. Mai, der ein nicht angefochtener Durchsuchungsbeschluss vom 9. Mai 2023 zugrunde gelegen habe, seien Tatsachen festgestellt worden, die für sich genommen einen gröblichen Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten darstellten, indem Munition außerhalb der dafür vorgeschriebenen Behältnisse verwahrt worden sei und mit der Luftpistole eine zwar erlaubnisfreie aber nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV in einem verschlossenen Behältnis zu verwahrende Waffe offen herumliegend in der Wohnung aufgefunden worden sei. Diese Verstöße könnten nicht als lediglich situative Nachlässigkeiten von minderem Gewicht angesehen werden. Der Kläger habe in mehrfacher Weise gegen seine Aufbewahrungspflichten verstoßen. Er könne insoweit auch nicht einwenden, dass er die Waffen lediglich zu Reinigungszwecken nicht verschlossen in den Behältnissen verwahrt habe, denn dies verfange nicht in Bezug auf die Munition, die nicht habe gereinigt werden müssen. Der Kläger sei im Irrtum begriffen, wenn er meine, in seiner Wohnung dürfe er mit den Waffen verfahren, wie er wolle, und müsse sie jedenfalls dann nicht dauernd ausreichend sicher verschlossen verwahren, wenn dritte Personen keinen Zutritt zur Wohnung hätten und daher keinen Zugriff auf die Waffen haben könnten. Diese Auffassung finde im Waffenrecht keine Stütze. Der Entzug der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sei ebenfalls rechtmäßig. Die Rechtsgrundlage ergebe sich aus § 34 Abs. 2 Satz 1 SprengG. Danach sei eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung hätten führen müssen. Von der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit könne auch auf die sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden.
I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
1. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel muss ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit in Frage gestellt werden, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich erscheint wie der Misserfolg. Hierfür muss der Antragsteller ausführen, welche Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich dies ergibt. Er muss ferner darlegen, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen – aus seiner Sicht fehlerhaften – Erwägungen beruht, d. h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung, kann eine Zulassung nicht erfolgen (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Januar 2026 - 4 LA 178/24 -, juris Rn. 6).
2. Der Kläger trägt hierzu vor, das Verwaltungsgericht habe die Tragweite des § 36 WaffG verkannt. § 36 WaffG verpflichte den Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen und/oder Munition abhandenkämen oder Dritte sie unbefugt an sich nähmen. Hieraus habe das Verwaltungsgericht abgeleitet, dass Waffen und/oder Munition immer und unter allen Umständen verschlossen aufbewahrt werden müssten. Der Begriff „Aufbewahren“ bezeichne die (dauerhafte) Lagerung einer Sache, die nicht in Benutzung sei. Der Kläger habe vorgetragen, dass er bei der Durchsuchung dabei angetroffen worden sei, wie er Waffen und Munition sortiert und gereinigt habe, also in Benutzung gehabt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger allein in der Wohnung gewesen. Es könne einem Waffenbesitzer nicht verwehrt sein, seine Waffen und Munition auch gesamt aus den ordnungsgemäßen Behältnissen zu nehmen, um sie zu sichten, zu sortieren und zu reinigen. In diesem Moment benutze der Waffenbesitzer die Sachen und es liege keine Aufbewahrung vor. Insoweit das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, der Kläger könne in seiner Wohnung mit Waffen und Munition nicht verfahren, wie es ihm beliebe, habe es die Tragweite des Art. 13 GG verkannt.
Hiermit dringt der Kläger nicht durch.
Nach den allgemeinen Regelungen zu den Sicherungspflichten in § 36 Abs. 1 WaffG hat derjenige, der Waffen und Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. § 13 AWaffV konkretisiert diese Regelung im Sinne eines Mindesttatbestandes für die Aufbewahrung von Waffen und Munition. Schusswaffen, deren Besitz und Erwerb erlaubnispflichtig sind, und verbotene Munition sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AWaffV ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das den Anforderungen des § 13 Abs. 2 AWaffV entspricht (vgl. Beschluss des Senats vom 27. März 2025 - 4 MB 25/24 -, juris Rn. 11).
Das Zulassungsvorbringen setzt sich bereits nicht mit den auch vom Verwaltungsgericht angeführten (UA S. 4) konkretisierenden Vorgaben aus der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung auseinander und genügt damit nicht den Darlegungsanforderungen. Das Verwaltungsgericht hat zudem festgestellt, dass der Kläger bei beiden Durchsuchungsterminen erlaubnispflichtige Waffen und Munition offen in der Wohnung gelagert habe (UA S. 2 und 4). Feststellungen, dass der Kläger dies tat, um die Waffen und die Munition zu sichten, zu sortieren und zu reinigen, lassen sich der Entscheidung nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat stattdessen ausgeführt, dass der Kläger nicht einwenden könne, dass er die Waffen lediglich zu Reinigungszwecken nicht verschlossen in den Behältnissen verwahrt habe, denn dies verfange nicht in Bezug auf die Munition, die nicht gereinigt werden müsse (UA S. 6). Das Zulassungsvorbringen legt auch nicht nachvollziehbar dar, dass der Kläger entgegen den gerichtlichen Feststellungen zum Zeitpunkt der beiden Durchsuchungen jeweils konkrete Zwecke bezüglich der offengelagerten Waffen und Munition verfolgt habe, anstatt diese ohne legitimen Grund offen in der Wohnung zu lagern.
3. Der Kläger meint weiter, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei den Feststellungen angelegentlich der Durchsuchung um eine Momentaufnahme handele. Diese Momentaufnahme habe der Kläger schlüssig erklärt. Von dieser Momentaufnahme könne nicht auf das sonstige Verhalten des Klägers bezüglich seiner Waffen und Munition geschlossen werden.
Das Verwaltungsgericht ist indes davon ausgegangen, dass es der ständigen Rechtsprechung entspreche, dass festgestellte gröbliche oder wiederholte Verstöße gegen die Aufbewahrungsbestimmungen den Schluss auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchs b. WaffG ohne weiteres erlaubten. Nur bei Annahme einer situativen Nachlässigkeit minderen Gewichts, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könne, könne davon ausnahmsweise abgesehen werden (UA S. 5). Gleichzeitig ist das Gericht zum Ergebnis gekommen, dass die Verstöße nicht als lediglich situative Nachlässigkeiten von minderem Gewicht angesehen werden könnten. Das wäre nur dann möglich, wenn es sich um eine einzelne Verfehlung gehandelt hätte. Der Kläger habe aber in mehrfacher Weise gegen seine Aufbewahrungspflichten verstoßen (UA S. 6). Hierauf geht das Zulassungsvorbringen nicht näher ein.
Außerdem hat der Antragsteller den Verstoß gegen § 36 Abs. 1 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV auch gerade mit der Begründung in Abrede gestellt, dass es einen Rechtsverstoß begründe, wenn er in seiner Wohnung mit Waffen und Munition nicht verfahren könne, wie es ihm beliebe. Dies spricht gegen eine bloße Momentaufnahme bezüglich der Auffindesituation und für eine Einstellungsfrage. Im Übrigen kann auch bereits ein einmaliger, nicht völlig unerheblicher Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen, denn im Bereich des Waffenrechts kann angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 23. April 2025 - 4 MB 16/24 -, juris Rn. 24 m. w. N.).
4. Soweit der der Kläger meint, die Durchsuchung könne aufgrund eines Beweisverwertungsverbots nicht das einzige Begründungsmoment für die angenommene Unzuverlässigkeit des Klägers darstellen, legt er keine ernstlichen Zweifel an der angefochtenen Entscheidung dar. Auf die Durchsuchung vom 3. Mai 2023 hat das Verwaltungsgericht bereits nicht entscheidungserheblich abgestellt, sondern ausdrücklich offengelassen, ob die vorgefundenen Tatsachen im Rahmen der Durchsuchung verwertbar seien (UA S. 5).
Der Kläger kann auch nicht damit durchdringen, wenn er meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass der Kläger die zweite Durchsuchung nicht angefochten habe. Zum einen beruft sich der Kläger nur darauf, dass die erste Durchsuchung rechtswidrig gewesen sei und daher die Rechtswidrigkeit der zweiten Durchsuchung offensichtlich sei. Insofern legt er aber selbst nicht näher dar, weshalb hinsichtlich der zweiten Durchsuchung ein Beweisverwertungsverbot bestanden haben soll. Zum anderen folgt aus einer unterstellten Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit der Erkenntnisgewinnung ohnehin regelmäßig kein Beweisverwertungsverbot für das waffenrechtliche Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtliche Verfahren. Die in Rede stehende Abwehr von Gefahren im Interesse der Allgemeinheit lässt den Verzicht auf eine Gefahrenabwehr „im Zweifelsfall“ vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflicht für die in Art. 2 Abs. 2 GG genannten Rechtsgüter – hier Leben und Gesundheit Dritter – nicht zu (vgl. VGH München, Beschluss vom 10. November 2010 - 21 ZB 10.1387 -, juris Rn. 7 f.; VGH Mannheim, Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, juris Rn. 7; OVG Saarlouis, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 2 A 85/16 -, juris LS 2; vgl. allgemein zum Gefahrenabwehrrecht OVG Münster, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 5 B 1128/18 -, juris Rn. 7; OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. Januar 2025 - 3 M 196/24 -, juris Rn. 14).
II. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargetan.
Er wendet insofern ein, das Verwaltungsgericht habe sich mit seinem entscheidungserheblichen Vortrag zur Auffindesituation sowie zu seinem waffenrechtlichen Vorleben nicht hinreichend bzw. gar nicht beschäftigt. Ebenso habe das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers, dass die Vorwürfe des Beklagten auf reinen Spekulationen beruhten, völlig außer Acht gelassen. Dieser Vortrag führt ebenso wenig zur Zulassung der Berufung.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung ist dabei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Aus einem Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Das rechtliche Gehör ist erst dann verletzt, wenn es sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 1 B 42.19 -, juris Rn. 3; Senatsbeschluss vom 24. März 2017 - 4 LA 118/16 -, juris Rn. 22). Die Darlegung einer Gehörsverletzung erfordert zudem nicht nur den schlüssigen Vortrag von Tatsachen, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben kann, sondern auch, dass das übergangene Vorbringen nach Maßgabe der Rechtsmeinung des erkennenden Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich ist. Dies wiederum bedarf der Sichtung des Streitstoffs und der Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 2 B 34.14 -, juris Rn. 60; Senatsbeschluss vom 24. Mai 2022 - 4 LA 34/20 -, juris Rn. 7). Dies leistet das Zulassungsvorbringen mit den dargestellten knappen Ausführungen nicht. Es werden vor allem keine besonderen Umstände dargetan, aus denen sich ergibt, dass das Verwaltungsgericht Vortrag übergangen hat sowie keine näheren Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit des vermeintlich übergangenen Vortrags gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Nummern 50.2 (Waffenbesitzkarten, 5.000 Euro sowie 7.500 für insgesamt fünf weitere Waffen) Nummern 50.3 (Munitionserwerbsberechtigung, 5.000 Euro) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 sowie § 52 Abs. 2 GKG für die Sprengstofferlaubnis (5.000 Euro).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).