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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 27.01.2026 – 6 LA 70/24
ECLI:DE:OVGSH:2026:0127.6LA70.24.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2021 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer, Einzelrichterin - wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
1
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2021 ist unzulässig (geworden), da für diesen Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht.
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Nach Mitteilung der Beklagten vom 5. August 2025 ist der Kläger am 4. März 2025 abgeschoben worden. Auf die gerichtliche Anfrage vom 8. August 2025, ob an der Klage, soweit sie noch Gegenstand des Zulassungsverfahrens ist, bzw. an dem Zulassungsantrag noch festgehalten wird und auf die Bitte, bejahendenfalls ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis darzulegen, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht reagiert. Auch auf die Erinnerung an diese Anfrage und die erbetene Mitteilung vom 9. September 2025 ist bis zum heutigen Tag keine Reaktion erfolgt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass für den Antrag auf Zulassung der Berufung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht.
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Die allgemeinen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Rechtsmittels sind vom Rechtsmittelgericht immer von Amts wegen zu prüfen (vgl. Blanke/Buchheister, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, Vorbem. zu §§ 124 ff. Rn. 94; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 124a Rn. 122). Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es auch grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen. Es ist ein allgemein anerkanntes Rechtsprinzip, dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt (BVerfG, Beschl. v. 05.12.2001 – 2 BvR 527/99 –, juris Rn. 34). Dabei ist das Rechtsschutzinteresse in aller Regel keine gesondert zu prüfende Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Vielmehr ist mit dem Erfordernis der Beschwer im Allgemeinen gewährleistet, dass das Rechtsmittel nicht eingelegt wird, ohne dass ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelklägers hieran besteht. Die Beschwer ist das Rechtsschutzinteresse für die Rechtsmittelinstanz. Allenfalls kann bei ganz besonderer Sachlage eine Prüfung angezeigt sein, ob trotz Vorliegens der Beschwer eine unnötige, zweckwidrige oder missbräuchliche Beschreitung des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelweges anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2023 – 1 C 34.22 –, juris Rn. 14). Dasselbe gilt, wenn das Rechtsmittel ursprünglich zur Beseitigung einer Beschwer eingelegt wurde, dieses Ziel aber nicht mehr weiterverfolgt wird.
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So kann ein Gericht im Einzelfall vom Wegfall eines ursprünglich gegebenen Rechtsschutzbedürfnisses ausgehen, wenn das Verhalten eines rechtsschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist (BVerfG, Kammerbeschl. v. 27.10.1998 – 2 BvR 2662/95 –, juris Rn. 17; OVG Münster, Beschl. v. 01.02.2002 – 21 A 1550/01.A –, juris Rn. 5). Ein solcher Anlass kann etwa dann gegeben sein, wenn der Kläger aktiv handelnd freiwillig in sein Heimatland ausreist, im Bundesgebiet untertaucht, den Kontakt zu seinem das Gerichtsverfahren betreibenden Bevollmächtigten abbricht oder auch dann, wenn er prozessuale Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und damit ein Desinteresse an der weiteren Verfolgung seines Begehrens zeigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.09.2002 – 1 B 103.02 –, juris Rn. 6).
5
Nach diesen Maßgaben bietet auch das Verhalten des nach wie vor anwaltlich vertretenen Klägers hinreichend Anlass zu der Annahme, dass ihm an der begehrten Entscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist. Dabei verkennt der Senat nicht, dass im Gegensatz zum Fall der freiwilligen Ausreise bzw. Rückkehr in das Heimatland allein aus der (zwangsweisen) Abschiebung noch nicht auf den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses geschlossen werden kann, zumal der Kläger das gerichtliche Verfahren auch vom Heimatland aus weiterbetreiben könnte. Andererseits kann dies nicht als selbstverständlich angenommen werden. Vielmehr darf auch in diesem Fall erwartet werden, dass der Betreffende entsprechenden Kontakt hält und sein fortbestehendes Interesse an der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls auf Nachfrage unter Nennung nachvollziehbarer Gründe zu erkennen gibt (vgl. zur freiwilligen Ausreise: OVG Bremen, Urt. v. 06.05.2024 – 1 LB 15/24 –, juris Rn. 19).
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Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das Zulassungsverfahren von seinem Heimatland aus weiter betreiben will, bestehen indes nicht. Das Verhalten des Prozessbevollmächtigten des Klägers lässt vielmehr auf ein Desinteresse an der weiteren Verfolgung seines Begehrens schließen. Seit Mitteilung über die Abschiebung des Klägers und damit während einer Zeit von mehr als fünf Monaten hat er auf die zweifache Nachfrage vonseiten des Gerichts nicht reagiert, obwohl ausreichend Anlass und Gelegenheit bestanden hat. Nachvollziehbare Gründe oder Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger an der gerichtlichen Durchsetzung seines Asylbegehrens noch festhalten will, bestehen danach nicht. Es ist vielmehr unklar, ob der Kläger noch Kontakt zu seinem Bevollmächtigten hält und für das Gericht weiterhin erreichbar wäre.
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An der Verwerfung des Zulassungsantrags wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse sieht sich der Senat nicht dadurch gehindert, dass die Möglichkeit besteht, eine Betreibensaufforderung zu erlassen (vgl. zur Anwendbarkeit des § 81 Satz 1 AsylG im Berufungszulassungsverfahren: VGH München, Beschl. v. 09.07.2019 – 9 ZB 19.31342 –, juris Rn. 1). Zwar verknüpft § 81 AsylG die Vermutung fehlenden Rechtschutzinteresses und ein Nichtbetreiben des Verfahrens trotz Aufforderung des Gerichts mit der Fiktion der Rücknahme des Rechtsmittels. Doch ist damit nicht die Möglichkeit gesperrt, das Rechtsmittel ohne Betreibensaufforderung als unzulässig zu verwerfen, sofern dem Betroffenen – wie hier – ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden ist. Die Annahme einer Sperrwirkung ließe sich nicht mit der Absicht des Gesetzgebers vereinbaren, zur beschleunigten Erledigung für bestimmte Verfahrenskonstellationen ein zusätzliches Instrument zur Verfügung zu stellen (so schon OVG Koblenz, Beschl. v. 06.02.2020 – 7 A 11512/19 –, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 01.02.2002 – 21 A 1550/01.A –, juris Rn. 10 ff.).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
9
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
10
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).