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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 28.01.2026 – 6 MB 1/26

ECLI:DE:OVGSH:2026:0128.6MB1.26.00

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 19. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000.- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

2

Im Juli 2019 heiratete der Antragsteller in der Türkei seine damalige Ehefrau türkischer Staatsangehörigkeit. Am 21. August 2021 reiste er mit einem bis zum 6. November 2021 gültigen nationalen Visum zum Zwecke des Nachzugs zu seiner Ehefrau in das Bundesgebiet ein und beantragte am 4. Oktober 2021 in B-Stadt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Wegen laufender strafrechtlicher Ermittlungsverfahren wurde die Entscheidung über den Antrag gemäß § 79 Abs. 2 AufenthG ausgesetzt und dem Antragsteller wurden fortlaufend Fiktionsbescheinigungen ausgestellt. Im November 2021 wurde die Ehefrau eingebürgert. Am 16. August 2022 zog der Antragsteller aus der gemeinsamen Ehewohnung aus.

3

Mit rechtskräftigem Urteil von 15. Juli 2024 (Az. 621 Ds 173/23) sprach das Amtsgerichts B-Stadt-Harburg den Antragsteller von dem Vorwurf der Körperverletzung und Nötigung zulasten seiner damaligen Ehefrau frei.

4

Am 26. September 2024 teilte der Antragsteller der Ausländerbehörde mit, dass er und seine Ehefrau getrennt leben und sich im Scheidungsprozess befinden. Die Scheidung erfolgte am 13. Februar 2025.

5

Nach zwischenzeitlichem Zuzug in das Kreisgebiet des Antragsgegners und Berufung auf eine Aufenthaltserlaubnis nunmehr nach § 31 Abs. 2 AufenthG lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 19. Juni 2025 ab, forderte den Antragsteller zur Ausreise auf, drohte ihm die Abschiebung in sein Heimatland an und befristete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der Abschiebung. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass eine besondere Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 AufenthG nicht vorliege. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit wurde ebenfalls abgelehnt, zumal der Antragsteller sich hierauf nicht habe berufen wollen; auch eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG komme nicht in Frage. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch.

6

Auf seinen zugleich gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ordnete das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 1. Oktober 2025 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Abschiebungsandrohung samt der bestimmten Ausreisefrist sowie des Einreise- und Aufenthaltsverbotes bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides an. Hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis betrachtete es den Antrag zwar als statthaft und auch sonst zulässig, lehnte ihn aber als unbegründet ab. Da dem Antragsteller bislang keine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei und dieses Erfordernis durch das erteilte Visum zur ienzusammenführung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 31 Abs. 1 AufenthG nicht ersetzt werden könne, sei schon der sachliche Anwendungsbereich des § 31 Abs. 2 AufenthG nicht eröffnet, ohne dass es noch auf das Vorliegen einer besonderen Härte ankomme. Auch aus den §§ 18 ff. oder § 25 Abs. 5 AufenthG folge kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Az. 11 B 122/25). Der Beschluss wurde am 17. Oktober 2025 rechtskräftig.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2025 erneuerte der Antragsgegner die Ausreiseaufforderung nebst Fristsetzung und Abschiebungsandrohung sowie seine Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung der fortgeltenden Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nahm er Bezug auf den vorangegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts.

8

Am 6. November 2025 hat der Antragsteller Verpflichtungsklage erhoben (Az. 11 A 188/25) und zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt.

9

Diesen neuerlichen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 als unzulässig abgelehnt und darüber hinaus ausgeführt, dass auch eine Korrektur des Beschlusses vom 1. Oktober 2025 nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht in Frage komme, sofern man einen solchen Antrag als hilfsweise gestellt betrachten wollte.

10

Dagegen richtet sich die am 6. Januar 2026 eingelegte und am 23. Januar 2026 begründete Beschwerde des Antragstellers.

II.

11

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2025 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

12

1. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller zunächst gegen die Ablehnung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO als unzulässig wegen entgegenstehender Rechtskraft des Beschlusses vom 1. Oktober 2025.

13

Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend § 121 Nr. 1 VwGO der materiellen Rechtskraft fähig sind und die Beteiligten binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Auch mit einem ablehnenden Beschluss erfolgt eine abschließende endgültige Regelung eines vorläufigen Zustandes (OVG Bautzen, Urt. v. 09.03.2023 – 1 C 22/22 –, juris Rn. 57, Beschl. v. 17.09.2020 – 6 B 290/20 –, juris Rn. 2; OVG Münster; Beschl. v. 18.11.2010 – 13 B 659/10 –, juris Rn. 23 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 01.04.2016 – 3 VR 2.15 –, juris Rn. 12; Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 121 Rn. 16; Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 121 Rn. 41).

14

Der hier angegriffene Beschluss vom 19. Dezember 2025 betrifft denselben Streitgegenstand wie der Beschluss vom 1. Oktober 2025. Der Streitgegenstand wird bestimmt durch den prozessualen Anspruch – das Klage- bzw. Antragsbegehren – und den zugrundeliegenden Sachverhalt – den Klage- bzw. Antragsgrund – (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.10.2006 – 6 B 47.06 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Das zwischenzeitliche Ergehen eines Widerspruchsbescheides mit anschließender Klageerhebung führt nicht zur Annahme eines anderen Streitgegenstandes. Entschieden worden ist bei gleichbleibendem Sachverhalt über die Frage, ob dem Antragsteller ein Anspruch gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG zusteht.

15

a. Antragsbegehren und -grund ändern sich nicht deshalb, weil das Verfahren nach Ergehen des Beschlusses vom 1. Oktober 2025 fortgeschritten ist durch Erlass eines Widerspruchsbescheides und Klageerhebung. Geboten ist insoweit lediglich eine Anpassung an den neuen Verfahrensstand. In einem laufenden Verfahren würde sich daraus weder eine Antragsänderung ergeben noch eine Erledigung eintreten (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 27.02.2025 – 6 MB 2/25 –, juris Rn. 17 ff., Beschl. v. 03.05.2022 – 4 MB 5/22 –, juris Rn. 8). Denn potentiell durchgehender Träger des Suspensiveffektes ist und bleibt der Widerspruch als erster statthafter Rechtsbehelf bis zur Unanfechtbarkeit des streitgegenständlichen Bescheides (OVG Schleswig, Beschl. v. 03.05.2022 – 4 MB 5/22 –, juris Rn. 7; OVG B-Stadt, Beschl. v. 23.09.2016 – 1 Bs 100/16 –, juris Rn. 16, 19; Funke-Kaiser, in: Bader, VwGO, 9. Aufl. 12/2025, § 80 Rn. 21), hier bezogen auf die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

16

b. Der Streitgegenstand hat sich im Verlaufe des Verfahrens auch nicht deshalb geändert, weil die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG im Widerspruchsbescheid anders begründet worden ist als im Ausgangsbescheid vom 19. Juni 2025. Die behördliche Entscheidung ergeht zwar in zwei Verfahrensschritten, ist aber verfahrensmäßig als einheitliche Entscheidung anzusehen. Dies folgt für den Verwaltungsprozess aus § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, wonach Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Zur „Gestalt“ in diesem Sinne zählen der Tenor und die Begründung des Verwaltungsakts (Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 79 Rn. 22). Dementsprechend ist der gerichtlichen Prüfung der ursprüngliche Verwaltungsakt mit dem Inhalt und der Begründung zu Grunde zu legen, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat (BVerwG, Urt. v. 15.06.2016 – 8 C 5.15 –, juris Rn. 22 m.w.N.).

17

Es bleibt deshalb bei der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes darauf gerichtet sein müsste, den bereits ergangenen Beschluss vom 1. Oktober 2025 zu ändern (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO).

18

2. Ob ein anwaltlich gestellter Antrag, die „aufschiebende Wirkung der Klage … anzuordnen“, in einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO umgedeutet werden kann (bejahend OVG Magdeburg, Beschl. v. 02.05.2011 – 2 M 34/11 –, juris Rn. 5; ablehnend OVG Bautzen, Beschl. v. 17.09.2020 – 6 B 290/20 –, juris Rn. 4) und dies darüber hinaus derart, dass er nicht anstelle des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern zusätzlich als hilfsweise gestellt angesehen wird, kann dahinstehen. Selbst wenn man dies verneint, kann weiter dahinstehen, ob es als ausnahmsweise zulässig anzusehen ist, wenn der Antragsteller einen solchen Hilfsantrag tatsächlich erst im Beschwerdeverfahren im Wege der Antragserweiterung entsprechend § 91 Abs. 1 stellt (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschl. v. 12.07.2018 – 4 MB 76/18 –, juris Rn. 7), indem er sich – wie hier – eine an sich unzulässige Auslegung bzw. Umdeutung durch das Verwaltungsgericht zu eigen macht. Für eine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 1. Oktober 2025 nach Maßgabe des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO hat für das Verwaltungsgericht jedenfalls keine ausreichende Veranlassung bestanden; dies gilt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens.

19

Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Bei diesen Umständen handelt es sich um Veränderungen der Sach- und/oder Rechtslage, welche den tragenden Erwägungen der Entscheidung im Ursprungsverfahren zugrunde lagen (Beschl. d. Senats v. 13.06.2025 – 6 MB 18/25 –, juris Rn. 8). Prüfungsgegenstand ist nicht die ursprüngliche Richtigkeit dieser Entscheidung, sondern deren Fortdauer, wobei grundsätzlich nur über die Aufrechterhaltung des verfügenden Teils der ursprünglichen Aussetzungsentscheidung zu befinden ist (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2018 – 1 VR 1/18 u.a. –, juris Rn. 6; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 183).

20

Die Darlegungen in der Beschwerdebegründung stellen den hier angegriffenen Beschluss vom 19. Dezember 2025 auch insoweit nicht in Frage. Tatsächlich ist das mit der Beschwerde weiterverfolgte Anliegen des Antragstellers nicht darauf gerichtet, einer nachträglichen Änderung der Umstände Rechnung zu tragen; der Sache nach stellt es vielmehr den Ursprungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2025 nochmals zur rechtlichen Überprüfung. Veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände, die zu einem anderen Ergebnis führen, legt der Antragsteller nicht dar.

21

a. Insbesondere der Erlass des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2025 stellt keinen nach Ergehen des Ursprungsbeschlusses veränderten Umstand dar, soweit er die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG mit einer anderen Begründung als im Ausgangsbescheid vom 19. Juni 2025 bestätigt. Wie bereits ausgeführt, gibt der Widerspruchsbescheid dem Ausgangsbescheid in Bezug auf Tenor und Begründung erst seine endgültige Gestalt. Erst in dieser Gestalt ist die behördliche Entscheidung Gegenstand der gerichtlichen Prüfung (s.o. 1.b.). Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass auch die Änderung des Verwaltungsakts durch den Widerspruchsbescheid als veränderter Umstand angesehen werden kann (vgl. etwa Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 80 Rn. 585), trifft dies zu, führt vorliegend aber nicht weiter. Der Antragsteller weist selbst darauf hin, dass es sich insoweit um eine inhaltliche Änderung handeln muss. Eine inhaltliche Änderung kann gegeben sein, wenn die Widerspruchsbehörde nach Ergehen eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO einen vom Gericht gerügten Mangel behebt, indem sie die streitige Entscheidung nachträglich unter einen Vorbehalt stellt (vgl. VGH München, Beschl. v. 06.02.2004 – 22 CS 98.2925 –, NVwZ-RR 2004, 648) oder eine komplexe Verwaltungsentscheidung unter Einbeziehung übersehener Belange neu abwägt (vgl. OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 30.11.2006 – 2 S 20/06 –, juris Rn. 14). Daran fehlt es aber, wenn der Widerspruchsbescheid – wie hier – die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichtlicherseits unbeanstandet gebliebene ablehnende Entscheidung bei gleichbleibendem Antragsbegehren und -grund nur auf eine andere Begründung stützt. Ob diese Begründung „erstmals tragend“ ist, ist unerheblich.

22

b. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller des Weiteren auf einen im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstand i.S.d. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, indem er sich auf den „Leitfaden für die Mitarbeitenden in der schleswig-holsteinischen Zuwanderungsverwaltung zu dem Thema: Die Berücksichtigung von häuslicher und/oder geschlechtsspezifischer Gewalt gegenüber Frauen im Aufenthaltsrecht“ des Ministeriums für Soziales, Jugend, ie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein vom 10. Juni 2025 beruft, der ihm erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids bekannt geworden sei.

23

aa. Der Leitfaden (www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/I/integration/_downloads/erlasse/2025/250610_beruecksichtigung_gewalt_frauen_aufenthg) soll laut Einleitung einen Beitrag zum Schutz von Frauen vor Gewalt (insbesondere häuslicher Gewalt) leisten und bezieht sich auf das „Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“ vom 11. Mai 2011 („Istanbul-Konvention“ - IK -). Er gilt vor dem Hintergrund des Art. 3 GG auch dann, wenn eine Person anderen Geschlechts betroffen ist, aber der Fall mit demjenigen der häuslichen Gewalt gegen Frauen vergleichbar ist. Im Hinblick auf Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 31 Abs. 2 AufenthG wird bemängelt, dass der Gesetzgeber einige aus Art. 59 Abs. 1 IK folgende Aspekte nicht umgesetzt habe; diese würden jedoch zur Auslegung des § 31 AufenthG herangezogen (S. 27). So sei der Begriff „Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten“ in Fällen häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt weit auszulegen. Auch wenn das zum Ehegattennachzug erteilte nationale Visum zur Einreise grundsätzlich keine verlängerungsfähige Aufenthaltserlaubnis i.S.d. § 31 Abs. 1 AufenthG sei, stelle es doch eine solche Aufenthaltserlaubnis dar, wenn es zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gültig war. Diese Auslegung werde von Art. 59 Abs. 1 Satz 1 IK als lex specialis und lex posterior zu § 31 Abs. 1 AufenthG vorgegeben und sei auch mit dessen Sinn und Zweck vereinbar, wonach das besondere Vertrauen der Ausländerin auf Gewährung eines längerfristigen Aufenthalts in Deutschland zu schützen sei. Dieses Vertrauen werde grundsätzlich dadurch begründet, dass ihr (nach Prüfung der allgemeinen und speziellen Erteilungsvoraussetzungen) ein Aufenthaltstitel (hier: ein Visum) für einen Daueraufenthalt zum Zweck des iennachzugs erteilt wird. Man schließe sich damit der Entscheidung des OVG B-Stadt an (Beschl. v. 16.11.2010 – 4 Bs 213/10 –) entgegen einer Entscheidung des OVG Lüneburg (Beschl. v. 11.09.2024 – 13 ME 140/24 –), die nicht überzeuge. Es werde der Sinn und Zweck der Vorschrift verkannt und nicht auf die IK eingegangen (S. 29 f.).

24

bb. Das Bekanntwerden dieses Leitfadens beim Antragsteller stellt keinen veränderten Umstand i.S.d. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO in Gestalt einer geänderten Rechtslage dar, die für das Verwaltungsgericht Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung hätte geben müssen.

25

Richtig ist insoweit, dass weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht im Ursprungsverfahren diesen Leitfaden behandelt haben und dass die Frage, ob ein nationales Visum i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG im Rahmen des § 31 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG ersetzen kann, entscheidungserheblich war. Daraus folgt aber noch nicht, dass das Verwaltungsgericht in Ansehung des zitierten Leitfadens von einer insoweit geänderten Rechtslage ausgehen musste und an seiner zuvor dargelegten Auffassung nicht festhalten durfte.

26

cc. Eine Verpflichtung zur Beachtung des zitierten Leitfadens mag für den Antragsgegner, nicht aber für das Verwaltungsgericht bestanden haben. Bei dem Leitfaden des Ministeriums als oberster Landesbehörde handelt sich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift. Solche Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Richtlinien mit Steuerungswirkung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.2001 – 6 B 61.01 –, juris Rn. 9, Beschl. v. 05.07.2000 – 6 B 18.00 –, juris Rn. 4, Urt. v. 19.03.1996 – 1 C 34.93 –, juris Rn. 18), die etwa der Klärung von Zweifelsfällen im Sinne einer einfachen und gleichartigen Handhabung dienen. Wegen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) dürfen sie dem Gesetz aber keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist (BVerwG, Urt. v. 30.06.2010 – 5 C 3.09 –, juris Rn. 38, Urt. v. 28.05.2008 – 2 C 9.07 –, juris Rn. 13).

27

Norminterpretierende Verwaltungsvorschriften binden zwar die der obersten Landesbehörde nachgeordneten Behörden, nicht aber die Gerichte. Sie sind grundsätzlich Gegenstand und nicht Maßstab gerichtlicher Kontrolle. Die Gerichte dürfen ihren Entscheidungen vielmehr nur materielles Recht, zu dem Verwaltungsvorschriften nicht gehören, zugrunde legen und sind lediglich befugt, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen (BVerwG, Urt. v. 28.10.1998 – 8 C 16.96 –, juris Rn. 15), während die nachgeordneten Behörden verwaltungsintern zur Beachtung verpflichtet werden können. Die Beachtung oder Nichtbeachtung einer normeninterpretierenden Verwaltungsvorschrift durch die Behörde hat auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines in ihrer Anwendung ergangenen, auf Außenwirkung gerichteten Verwaltungsaktes indes keinen Einfluss (BVerwG, Urt. v. 25.09.1987 – 6 C 26.85 –, juris Rn. 21).

28

Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt, dass der zitierte Leitfaden aus Sicht des Gerichts keine beachtliche Änderung der Rechtslage darstellt. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, kann er damit lediglich materielle Einwände gegen die Richtigkeit des Beschlusses vom 1. Oktober 2025 erheben und die Rechtslage in Bezug auf § 31 Abs. 2 AufenthG anders werten als das Verwaltungsgericht. Um dies geltend zu machen, ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO gegeben.

29

3. Anlass zu einer Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 1. Oktober 2025 von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO sieht der Senat nach alledem nicht. Eine Bindung des Antragsgegners an die Rechtsauffassung der obersten Landesbehörde hat, wie ausgeführt, für das Gericht und für die von ihm anzustellende Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer ablehnenden behördlichen Entscheidung keine entscheidende Bedeutung.

30

Anders als der Antragsteller meint, erscheint es im Übrigen keinesfalls offenkundig, dass der Bescheid vom 19. Juni 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2025 rechtswidrig ist, weil auch ein nationales Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs eine aufenthaltsrechtliche Grundlage i.S.d. § 31 Abs. 1 AufenthG darstellen kann oder gar muss. Das Verwaltungsgericht hat die Frage nach einer verlängerungsfähigen Aufenthaltserlaubnis unter Verweis auf den eindeutigen Wortlaut des § 31 Abs. 1 AufenthG und unter Heranziehung zahlreicher obergerichtlicher Entscheidungen und Literaturstellen nachvollziehbar verneint. Eine „Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis“ sei begrifflich nur bei bereits erteilten Aufenthaltserlaubnissen möglich. Dabei wird nicht verkannt, dass es in Rechtsprechung und Literatur auch anderslautende Stimmen gibt (vgl. nur Tewocht, in: Kluth/Heusch, AuslR, 46. Ed. 01.04.2025, § 31 AufenthG Rn. 9b m.w.N.). Ob § 31 Abs. 1 AufenthG in Anbetracht seines klaren Wortlautes aber einer derartigen Auslegung zugänglich ist, ohne den Willen des Gesetzgebers zu übergehen und ob die von der obersten Landesbehörde präferierte Auslegung tatsächlich dem Sinn und Zweck des § 31 Abs. 1 AufenthG entspricht, weil schon die Erteilung eines befristeten Visums ein schutzwürdiges Vertrauen auf einen Daueraufenthalt begründe, bedürfte einer eingehenden, den Rahmen des vorliegenden Verfahrens bei weitem sprengenden Prüfung. Allein der Umstand, dass alles andere „unbefriedigend“ ist (so Müller, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 31 AufenthG Rn. 10), genügt insoweit jedenfalls nicht.

31

4. Zu den verneinten Ansprüchen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß den §§ 18 ff. oder § 25 Abs. 5 AufenthG verhält sich die Beschwerde nicht. Ebenso wenig betrachtet der Senat den Hinweis auf weitere zwischenzeitlich gestellte aufenthaltsrechtliche Anträge, über die noch nicht entschieden sei, als Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

32

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

33

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).