Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 17.09.2020 – 6 B 290/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer –

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vertreten durch den Landrat Schloßhof 2/4, 01796 Pirna

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

wegen

straßenverkehrsrechtlicher Anordnung hier: Beschwerde nach § 80 Abs. 5 VwGO

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp

am 17. September 2020 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. August 2020 - 6 L 519/20 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 2.500,00,- € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller seinen vom Verwaltungsgericht mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgelehnten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung weiter verfolgt, hat keinen Erfolg. Die von ihm vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses, da das Verwaltungsgericht den vorläufigen Rechtsschutzantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO jedenfalls im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgelehnt hat. Der Antrag ist unzulässig, weil ihm die Rechtskraft des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2020 - 6 L 370/20 - entgegensteht. Gemäß § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Entsprechendes gilt mit Einschränkungen auch für Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 18. November 2010 - 13 B 659/10 -, juris Rn. 25 f. m. w. N.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 121 Rn. 4; Kilian/Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 121 Rn. 37; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 121 Rn. 6). Sie entscheiden bindend über einen vorläufigen Zustand und sind in diesem Sinne grundsätzlich der materiellen 1 2

3 Rechtskraft fähig, unterliegen nach § 80 Abs. 7 VwGO aber einer erleichterten Abänderbarkeit (vgl. Rennert a. a. O.). § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO erhellt, dass nur bei Stellung eines entsprechenden Antrags auf Abänderung und bei Vorliegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände ein Anspruch auf Abänderung einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts besteht. Im Übrigen und bis zu einer entsprechenden Abänderung hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aber Bindungswirkung für die Beteiligten. Der Antragsteller kann deshalb bei einer ablehnenden Entscheidung seinen Antrag nicht zulässigerweise beliebig wiederholen. Mit Beschluss vom 23. Juni 2020 - 6 L 370/20 - wurde über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des vom Kläger am 25. Mai 2020 erhobenen Widerspruchs gegen die straßenverkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 6. April 2020 entschieden. Hiergegen hat der Antragsteller keine Beschwerde erhoben, so dass formelle Rechtskraft eingetreten ist. Indem der Antragsteller nach zwischenzeitlicher Zurückweisung seines Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid des Landesamts für Straßenbau und Verkehr vom 26. Juni 2020 mit dem nunmehr gestellten Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gleichzeitig erhobenen Anfechtungsklage begehrt, die sich gegen die verkehrsrechtliche Anordnung in Gestalt des Widerspruchsbescheids richtet, ist dieser Streitgegenstand identisch mit demjenigen, über den mit Beschluss vom 23. Juni 2020 bereits entschieden worden ist. In beiden Fällen geht es um die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen dieselbe Anordnung, die durch den Widerspruchsbescheid nicht abgeändert wurde. Der Identität des Streitgegenstandes steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 23. Juni 2020 über die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entschieden hat, denn dies kennzeichnet nur den Rechtsbehelf, an den diese Wirkung geknüpft ist, besagt aber nicht, dass über die Dauer der aufschiebenden Wirkung nur für die Dauer des Widerspruchsverfahrens abschlägig entschieden werden sollte (vgl. für den umgekehrten Fall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs: BVerwG, Urt. v. 27. Oktober 1987 - 1 C 19.85 -, juris Rn. 43; HessVGH, Beschl. v. 2. April 2007 - 7 TG 501/07 -, juris Rn. 11; vgl. auch VG Augsburg, Beschl. v. 22. Juli 2009 - Au 1 S 09.909 -, juris Rn. 9). 3

4 Dahinstehen kann, unter welchen Voraussetzungen nach Erlass eines den Ausgangsbescheid nicht abändernden Widerspruchsbescheids ein Antrag auf Abänderung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO statthaft sein kann. Denn eine Umdeutung des anwaltlich gestellten Antrags, die "aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen", kommt nicht in Betracht. Ein von einem Anwalt eindeutig eingelegter Rechtsbehelf ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer gerichtlichen Umdeutung grundsätzlich und so auch hier unzugänglich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.08.2008 - 6 B 50/08 -, juris Rn. 7 m. w. N.; VG Augsburg a. a. O. Rn. 10). Im Übrigen sind die Gründe, auf die der Kläger seinen nunmehrigen Antrag stützt, im Wesentlichen wortgleich mit denen seines früheren Eilantrags. Veränderte Umstände werden nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit(abgedruckt z. B. in SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Dehoust

Drehwald

Groschupp 4 5 6 7