Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 02.03.2026 – 6 LA 41/24

ECLI:DE:OVGSH:2026:0302.6LA41.24.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer, Einzelrichterin - vom 9. August 2021 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 630,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden.

2

In ihrem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beanstandete die Klägerin das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Weltanschauungs- und Gewissensgründen. Das Programm der Fernsehanstalten sei manipulativ, unwahr, hetzerisch und lasse häufig die erforderliche Neutralität vermissen. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. Februar 2018 ab. Ein besonderer Härtefall sei nicht gegeben. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2019 zurück.

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Die zunächst erhobene Untätigkeitsklage hat das Verwaltungsgericht mit der nach Ergehen des Widerspruchsbescheides erneut erhobenen Klage vom 3. April 2019 verbunden und diese mit Urteil vom 9. August 2021 als unbegründet abgewiesen, weil es an den Voraussetzungen eines besonderen Härtefalles nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV fehle. Von dieser Ausnahmevorschrift würden lediglich soziale Härtefälle oder solche, in denen es dem Beitragsschuldner objektiv unmöglich sei, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen, erfasst. Art. 4 Abs. 1 GG gebiete keine weitergehende Auslegung der Befreiungsvorschrift. Weder verletze die Erhebung des Rundfunkbeitrags die Gewissensfreiheit noch sei die Zahlung des Beitrags mit der Äußerung eines weltanschaulichen Bekenntnisses verbunden. Die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluss vom 12. Dezember 2012 (Az. 1 BvR 2550/12, in juris Rn. 5) nicht ausgeschlossene Möglichkeit, einen Härtefallantrag unter Darlegung der religiösen Einstellung und der gesamten Lebensumstände zu stellen, um eine Beitragsbefreiung zu erreichen, sei nicht gegeben, da die Klägerin einen atypischen Ausnahmefall nicht substantiiert dargelegt habe. Nicht zu prüfen sei insoweit, ob die damit gerügte Kritik am öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramm zutrifft. Aufgrund der grundrechtlich geschützten Programmautonomie der Rundfunkanstalten sei es dem Einzelnen verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot gefällt oder nicht.

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Nach Zustellung des Urteils am 25. August 2021 hat die Klägerin am 21. September 2021 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen am 19. Oktober 2021 begründet.

II.

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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

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I. Im Hinblick auf die Zulässigkeit des Antrages ist anzumerken, dass dessen Begründung den gesetzlichen Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO kaum gerecht wird. Diesen Darlegungsanforderungen ist regelmäßig nur dann genügt, wenn nicht nur angegeben wird, welcher Zulassungsgrund geltend gemacht wird, sondern auch, dass das Vorbringen einem von mehreren geltend gemachten Zulassungsgründen zugeordnet und das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen gesondert dargelegt wird. Die Begründung des Zulassungsantrages muss sich an den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung orientieren und – insoweit geordnet und auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogen – erläutern, in welcher Hinsicht die geltend gemachten Zulassungstatbestände vorliegen sollen. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, Zulassungsanträge daraufhin durchzusehen bzw. auszulegen, welcher Teilaspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund zuordnen lässt bzw. ob und gegebenenfalls welcher Zulassungsgrund einen Zulassungsantrag tragen könnte (Beschl. d. Senats v. 07.11.2025 – 6 LA 139/24 –, juris Rn. 8, OVG Schleswig Beschl. v. 14.05.1999 – 2 L 244/98 –, juris Rn. 3; OVG Saarland, Beschl. v. 15.11.2021 – 2 A 198/21 –, juris Rn. 6).

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Die Klägerin beruft sich zwar auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), macht ihre Ausführungen jedoch nahezu ausschließlich zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wobei schon unklar bleibt, welche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden sollen, um damit eine Zulassung der Berufung zu erreichen. Insoweit bleibt der Vortrag völlig unstrukturiert. Stattdessen wird über nahezu 60 Seiten erläutert, warum die öffentlichen Medien nach Auffassung der Klägerin ihren staatsvertraglichen Informations- und Programmauftrag „nicht ansatzweise“ nachkommen, warum sich die Klägerin deshalb in ihren Grundrechten verletzt sieht und die Zahlung des Rundfunkbeitrags deshalb verweigert. Inhalt des Vortrags sind über weite Strecken eine Kritik an der Behandlung ausgesuchter Themen (z.B. Syrien-Krieg, Corona-Pandemie, Einfluss transatlantischer und sonstiger Netzwerke) und die vorgeblich verfilzten Strukturen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, indem auf den erstinstanzlichen Vortrag verwiesen, dieser ergänzt bzw. wiederholt wird. Das Gericht habe sich mit dem erstinstanzlichen Vorbringen nicht ansatzweise befasst, die klägerischen Grundrechte verkannt, ihr Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt und die gebotene Amtsermittlung unterlassen. Die Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beschränken sich auf die Feststellung, dass das Verwaltungsgericht die nach klägerischer Auffassung zentrale Frage, ob ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und eine Verletzung ihrer Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) gegeben ist, noch nicht einmal erwogen habe.

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Eine anhand der Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung orientierte und entsprechend strukturierte Darlegung des Vorliegens der jeweiligen Voraussetzungen der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe ist damit nicht auszumachen. Allerdings gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, die Darlegungsanforderungen nicht zu überspannen. Danach muss das Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags zumindest der Sache nach eindeutig einem oder mehreren Zulassungsgründen zuzuordnen sein. Dabei ist gegebenenfalls durch sachgerechte Auslegung des Vortrags selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 24.08.2010 – 1 BvR 2309/09 –, juris Rn. 12 f.). Hiervon ausgehend mag angenommen werden, dass die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Mindestanforderungen noch erfüllt sind.

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II. Die jeweiligen Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe sind dennoch nicht gegeben bzw. dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem klägerischen Vorbringen nicht. Die Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes erfordert die Darlegung, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit infrage gestellt wird, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg. Nicht ausreichend ist allerdings die mit der Begründung eines Rechtsmittels notwendig verbundene Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Antragsteller mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und im Einzelnen substantiiert ausführt, welche Erwägungen er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich die Unrichtigkeit dieser Erwägungen ergibt. Es ist darzulegen, dass und aus welchen Gründen das verwaltungsgerichtliche Urteil auf diesen – vorliegend aus Sicht der Beklagten fehlerhaften – Erwägungen beruht (Beschl. d. Senats v. 14.03.2024 – 6 LA 35/24 –, juris Rn. 6 f. m.w.N.). Dabei genügt die bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens ebenso wenig wie die schlichte Darstellung der eigenen Rechtsauffassung; die gebotene Durchdringung und Aufbereitung des Streitstoffes wird damit nicht geleistet (stRspr d. Senats, vgl. nur Beschl. v. 03.02.2024 – 6 LA 9/24 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Soweit erkennbar, ergeben sich aus den umfangreichen Ausführungen der Klägerin keine schlüssigen Gegenargumente, die die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Frage stellen.

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Ausdrücklich gerügt wird, dass das Verwaltungsgericht das Prüfprogramm zum „strukturellen Versagen der öffentlich-rechtlichen Sender“ und zur Verletzung ihrer Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) nicht erwogen, geschweige denn sich damit ausreichend befasst habe (S. 60 der Begründungsschrift). Soweit sich in den Darlegungen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (ab S. 2 der Begründungsschrift) passende Ausführungen identifizieren lassen, will die Klägerin zum einen rügen, dass sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes über die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 6 RBStV nur auf soziale Härtefälle und solche der objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs beziehen. Das Verwaltungsgericht stelle in seinen Urteilsgründen nicht dar, dass die Regelung keinen abschließenden Charakter habe und sich nicht auf Fälle der objektiven Unmöglichkeit beschränke (dazu a.). Zum anderen rügt sie, dass das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2012 (Az. 1 BvR 2550/12, juris Rn. 5) die Möglichkeit eines subjektiven Härtefallgrundes selbst eröffnet habe (dazu b.). Schließlich habe es einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG verkannt. Aufgrund des „strukturellen Versagens der öffentlich-rechtlichen Sender“ führe die Verpflichtung zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu einer Verletzung dieses Grundrechts (dazu c.).

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a. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV insbesondere dann vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten.

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Entgegen der Behauptung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht sehr wohl erkannt, dass es sich bei § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV aufgrund der Formulierung „insbesondere“ um keine abschließende Aufzählung handelt. Anders wäre nicht zu erklären, warum es sich über die Prüfung der in Frage kommenden objektiven Tatbestände des § 4 Abs. 6 RBStV hinaus mit der Reichweite des Art. 4 Abs. 1 GG und mit der von der Klägerin zitierten Äußerung des Bundesverfassungsgerichts befasst hat. Allerdings verhalf auch dies der Klage im Ergebnis zutreffenderweise nicht zum Erfolg (dazu b. und c.).

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Die Klägerin verkennt offenbar den Normzweck der Härtefallregelung. Der Regelungszusammenhang des § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 Satz 2 RBStV, der Befreiungen und Ermäßigungen von der Beitragspflicht auf Antrag für Empfänger von Sozialleistungen zur Sicherung des Existenzminimums sowie für Menschen vorsieht, denen der Rundfunkempfang wegen einer Behinderung gar nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist, lässt nur den Schluss zu, dass die Norm nur in Fallkonstellationen zur Anwendung kommen soll, die mit den speziell geregelten Befreiungs- bzw. Ermäßigungstatbeständen vergleichbar sind. Hierin erschöpft sich zugleich ihr Sinn und Zweck (BVerwG, Urt. v. 27.09.2017 – 6 C 32.16 –, juris Rn. 36). Härtefälle liegen demgemäß vor, wenn die Befreiungsvoraussetzungen aus sozialen Gründen des § 4 Abs. 1 RBStV nicht gegeben sind, aber eine vergleichbare Bedürftigkeit vorliegt, bei sonstigen krankheits- oder körperlich bedingten offenkundig atypischen Fällen sowie – so auch die Begründung des schleswig-holsteinischen Gesetzgebers (LT-Drs. 17/1336, S. 50 f.) – bei technisch bedingter objektiver Unmöglichkeit des Empfangs (BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 –, juris Rn. 61, 85; BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 – 6 C 10.18 –, juris Rn. 23 ff.; OVG Bautzen, Beschl. v. 30.06.2017 – 5 A 133/16 –, juris Rn. 16).

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Die Befreiungstatbestände des § 4 RBStV tragen dem Sozialstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 1 GG Rechnung (zur Vorgängerregelung des § 6 RGebStV BVerwG, Urt. v. 12.10.2011 – 6 C 34.10 –, juris Rn. 24) und dienen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (OVG Münster, Urt. v. 21.09.2018 – 2 A 1821/15 –, juris Rn. 34). Religiöse und weltanschauliche Gründe sind aber weder soziale Gründe i.S.d. § 4 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 6 Satz 2 RBStV noch Gründe der objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs, sondern solche subjektiver Natur. Für eine solche, sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht bedeutsame Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht bedürfte es vonseiten des Gesetzgebers der Schaffung eines speziellen Befreiungstatbestands einschließlich der Regelung seiner Voraussetzungen und deren Überprüfung. Für eine Rechtsfortbildung und Anerkennung subjektiver Gründe zur Annahme eines besonderen Härtefalls i.S.d. § 4 Abs. 6 RBStV vonseiten der Gerichte ist aus Gründen der Gewaltenteilung kein Raum (vgl. schon OVG Bautzen, Beschl. v. 30.06.2017 – 5 A 133/16 –, juris Rn. 17).

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Hinzu kommt, dass eine inhaltliche Kritik am Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, wie sie die Klägerin vorträgt, unabhängig von ihrer Berechtigung auch aus systematischen Gründen nicht geeignet ist, einen Härtefall i.S.d. § 4 Abs. 6 RBStV zu begründen. Ein solcher Härtefall dient nicht dazu, Druck im Hinblick auf eine bestimmte Programmgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszuüben oder dies zu ermöglichen bzw. eine Nichtberücksichtigung von Programmwünschen zu sanktionieren (vgl. OVG Münster, Urt. v. 21.09.2018 – 2 A 1821/15 –, juris Rn. 41). Entsprechend können angebliche Defizite im Programm infolge einer Schlecht- oder Nichterfüllung des Funktionsauftrags durch das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Beitragspflicht nicht unmittelbar entgegengehalten werden. Weder enthält der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine gesetzliche Verknüpfung zwischen Beitragspflicht und Erfüllung des Funktionsauftrags, auf die sich eine beitragspflichtige Person für ein Entfallen ihrer Zahlungspflicht wegen angeblicher programmlicher Defizite berufen könnte, noch bestehen etwaige Gegenrechte, die eine Durchsetzbarkeit der Forderung hindern könnten (BVerwG, Urt. v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 –, juris Rn. 19, 23, 29 ff.).

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b. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Passage aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes, wonach nicht von vorneherein ausgeschlossen sei, dass unter Darlegung der religiösen Einstellung und der gesamten Lebensumstände mit einem Härtefallantrag eine Beitragsbefreiung erreicht werden könne (BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 – 1 BvR 2550/12 –, juris Rn. 5). Das Verwaltungsgericht hat sich damit befasst und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Annahme eines besonderen Härtefalles nicht gerechtfertigt sein könne, solange ein atypischer Ausnahmefall, der über eine persönliche Ablehnung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hinausgehen müsse, nicht substantiiert dargelegt werde. Dabei lasse die Kritik am öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramm die Beitragspflicht selbst unberührt; ihr sei deshalb nicht nachzugehen.

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Die Klägerin wendet insoweit ein, dass sie sich im Rahmen des § 4 Abs. 6 RBStV auch auf den höchstpersönlichen Grund ihrer subjektiven Gewissensentscheidung berufen habe und auch berufen können müsse. Die Abgabenpflicht ‚berühre‘ den Schutzbereich der Gewissensfreiheit „sehr wohl, sogar sehr intensiv, wenn man seit Jahren beobachten muss, dass die öffentlich-rechtlichen Medien ihre Nutzer in einem Umfange und in einer Intensität falsch informieren und manipulieren, dass man nur noch von systematischer Gehirnwäsche reden kann. Das Ausmaß und die verhängnisvollen Folgen dieser Propaganda begründen unvermeidbar bei jedem redlichen Menschen ‚evidente‘, ‚sehr außergewöhnliche Lebensumstände‘ eines ‚Wohnungsinhabers‘, die den Fällen ‚absoluter körperlicher Rezeptionshindernisse‘ gleichgestellt werden müssen“. Dies habe sie mit objektiv nachprüfbaren Tatsachenbehauptungen nachvollziehbar begründet. Das Gericht hätte im Detail prüfen müssen, ob die Rechtfertigung der Rundfunkfinanzierung in Frage gestellt ist, „weil die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur im Einzelfall, sondern generell den öffentlich-rechtlichen Auftrag (§ 11 RStV) verfehlen und ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegeben ist“.

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Es kann dahingestellt bleiben, ob das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2012 (Az. 1 BvR 2550/12, juris) tatsächlich den Weg für eine Beitragsbefreiung aus subjektiven Gründen, wie sie die Klägerin mit Verweis auf einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG definiert, freimachen wollte (aa.). Die Klägerin zieht bereits die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG nicht berührt sei, nicht hinreichend in Zweifel (bb). Im Übrigen erfüllt das klägerische Vorbringen nicht die Anforderungen, die an die Substantiierung eines strukturell verfehlten Auftrags, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, zu stellen sind und aus denen sich hätte ergeben können, dass die Beitragserhebung nicht mit Verfassungsrecht in Einklang steht (cc.).

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aa. Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2012 (Az. 1 BvR 2550/12, juris) ist aus Sicht des Senats nicht zu entnehmen, dass die Beitragserhebung als solche gegen Art. 4 Abs. 1 GG verstößt und deshalb eine Befreiung gebieten müsste (so schon OVG Bautzen, Beschl. v. 30.06.2017 – 5 A 133/16 –, juris Rn. 15; OVG Münster, Urt. v. 21.09.2018 – 2 A 1821/15 –, juris Rn. 47; OVG Koblenz, Beschl. v. 16.11.2015 – 7 A 10455/15 –, juris Rn. 18). Der dortige Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, als strenggläubiger Christ in bescheidenen Verhältnissen zu leben und jede Form der elektronischen Medien abzulehnen. Er verfüge weder über Fernseher noch Radio, Telefon, Handy, Internetanschluss oder ein Auto. Er habe also keine Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen und wolle dies aus religiösen Gründen auch nicht. Rundfunk und Internet symbolisierten einen satanischen, zerstörerischen Einfluss. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar auf die Möglichkeit eines Härtefalls hingewiesen, in diesem Zusammenhang aber die landesrechtliche Gesetzesbegründung herangezogen, nach der ein besonderer Härtefall auch dann angenommen werden soll, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen (BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 – 1 BvR 2550/12 –, juris Rn. 5). Dies kann nur heißen, dass es Fallkonstellationen geben könnte, in denen es nicht nur wegen technischer, sondern auch wegen religiöser Gegebenheiten an einer objektiven Möglichkeit fehlt, Rundfunk zu empfangen. Dass der hier vorliegende Fall, in welchem nicht die Medien als solche, sondern die Inhalte der öffentlich-rechtlichen Sender abgelehnt werden, mit demjenigen des Bundesverfassungsgerichts vergleichbar ist, erschließt sich nicht (zweifelnd schon OVG Koblenz, Beschl. v. 16.11.2015 – 7 A 10455/15 –, juris Rn. 18) und wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Vielmehr vergleicht sie sich und ihre Gewissensnot mit den Fällen absoluter körperlicher Rezeptionshindernisse, die anerkanntermaßen zu einer Befreiung führen.

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bb. Das Verwaltungsgericht hat in Einklang mit mehreren Obergerichten anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 02.06.2003 – 2 BvR 1775/02 –, juris Rn. 3) festgestellt, dass die Pflicht zur Beitragszahlung den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit nicht berührt. Auch wenn der Beitrag – anders als die Steuer – zu einem konkreten Zweck, nämlich zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, erhoben werde, stehe nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird. Der Beitragsschuldner, der sich auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit beruft, könne nicht davon ausgehen, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehnt (vgl. OVG Berlin-Brbg., Beschl. v. 11.09.2020 – OVG 11 N 95.18 –, juris Rn. 9; OVG Münster, Urt. v. 21.09.2018 – 2 A 1821/15 –, juris Rn. 34; OVG Bautzen, Beschl. v. 30.06.2017 – 5 A 133/16 –, juris Rn. 11; OVG Koblenz, Beschl. v. 16.11.2015 – 7 A 10455/15 –, juris Rn. 16). Diese Überlegungen vermag die Klägerin nicht mit dem unsachlichen Einwand zu entkräften, dass eine Abgabenerhebung „ohne jede Zweckbindung“ nicht im Sinne einer fehlenden Bindung an „Recht und Gesetz“ bzw. an den Rundfunkstaatsvertrag ausgelegt werden könne.

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cc. Dessen ungeachtet musste das Verwaltungsgericht auch nach dem Grundrechtsverständnis der Klägerin und des erstinstanzlich erfolgten Tatsachenvortrags nicht zu dem Schluss kommen, dass eine Verletzung des Art. 4 Abs. 1 GG gegeben sein könnte, der es hätte nachgehen müssen. Es ist nicht dargelegt, dass Art. 4 Abs. 1 GG vermittels der geschützten Gewissensfreiheit eine weitergehende Auslegung der Befreiungsvorschrift des § 4 Abs. 6 RBStV gebieten oder auf sonstigem Wege zu einem Entfall der Beitragspflicht führen könnte.

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(1) Art. 4 Abs. 1 GG unterliegt zwar keinem Gesetzesvorbehalt, doch können ihm durch andere Bestimmungen des Grundgesetzes, insbesondere durch kollidierende Grundrechte, Schranken gezogen werden, hier vor allem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, der den verfassungsrechtlichen Schutz der Freiheit des Rundfunks gewährleistet. Davon umfasst ist das Recht der bestehenden Rundfunkanstalten, der ihrem Auftrag entsprechenden Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte Rechnung zu tragen. Daraus folgt, dass eine Finanzierung erforderlich ist, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Stand setzt, die ihm zukommende Funktion zu erfüllen. In der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet sich die Rechtfertigung für die Finanzierung über Rundfunkbeiträge, hinter der das Grundrecht der Gewissensfreiheit oder des weltanschaulichen Bekenntnisses zurücktreten muss (OVG Koblenz, Beschl. v. 21.12.2018 – 7 A 10740/18 –, juris Rn. 10 ff. m.zahlr.w.N.). Diese Rechtfertigung könnte bei einem tatsächlich gegebenen strukturellen Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar entfallen, doch ergeben sich aus dem willkürlich zusammengestellten klägerischen Tatsachenvortrag keine brauchbaren, weil substantiierten Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Erst recht wird nicht dargelegt, wie das nach Ansicht der Klägerin gerichtlicherseits „abzuarbeitende“ Prüfprogramm ausgestaltet sein sollte, um ein solches strukturelles Versagen mit einem hinreichenden Grad an Sicherheit feststellen zu können.

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Welche Anforderungen an die klägerischen Einwände zu stellen sind, um einen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 4 Abs. 1 GG in Erwägung ziehen zu müssen und welchen Maßstab ein zur Prüfung aufgerufenes Gericht anzulegen hätte, lässt sich indes anhand eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts aus dem vergangenen Jahr exemplarisch nachvollziehen.

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Das Bundesverwaltungsgericht hatte in einem Urteil vom 15. Oktober 2025 die Frage zu beantworten, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verfehlten strukturell ihren Auftrag, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle (BVerwG, Urt. v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 –, juris Rn. 3). Einen entsprechenden Konnex zwischen Beitragspflicht und Programmqualität gibt es danach zwar nicht auf der Ebene des einfachen Rechts, wohl aber auf der Ebene des Verfassungsrechts (BVerwG, Urt. v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 –, juris LS 3 und 4). Allerdings lässt sich die Erfüllung der im klassischen Rundfunkauftrag formulierten verfassungsrechtlichen Zielvorstellung durch das konkret unterbreitete öffentlich-rechtliche Programmangebot in positiver Hinsicht weder mit letzter Gewissheit empirisch belegen noch anhand betriebswirtschaftlicher Kennzahlen kontrollieren. Die Erfüllung dieses Auftrags bleibt dennoch nicht einer Bewertung durch die Rundfunkanstalten selbst oder durch dazu berufene Gremien vorbehalten, sondern unterliegt auch ohne eindeutigen Maßstab der gerichtlichen Kontrolle, indem sich das Gericht an einem feststellbaren Unterschreiten der verfassungsrechtlichen Zielvorstellungen für das öffentlich-rechtliche Programmangebot orientiert. Dabei ist die maßgebliche Schwelle jedoch erst erreicht, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in sämtlichen Verbreitungsmedien über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit erkennen lässt (BVerwG, Urt. v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 –, juris Rn. 36-40). Für die Beurteilung eines derart definierten groben Missverhältnisses ist das aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende mediale Gesamtprogrammangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter über einen angemessen langen Zeitraum in den Blick zu nehmen, wobei eine Kompensation eines defizitären Programmangebots einzelner Rundfunkanstalten durch das Programmangebot anderer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten möglich ist. Des Weiteren darf sich die Betrachtung nicht auf einzelne Themenfelder oder Formate des Programmangebots verengen; auch die Unzufriedenheit mit einzelnen Inhalten, Sendungswiederholungen, vereinzelte Verstöße gegen Vorgaben zur Vielfaltsicherung und Ausgewogenheit oder eine parteipolitisch tendenziöse Prägung einzelner journalistischer Formate oder Akteure bietet noch keinen Anlass, die Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht in Zweifel zu ziehen. Etwaige „Akzeptanzprobleme“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind als faktisches Phänomen ohne normativen Gehalt als Maßstab für ein Unterschreiten der maßgeblichen Schwelle ebenso wenig geeignet wie eine Erfüllung des klassischen Rundfunkauftrags durch hohe Zustimmungswerte der Rundfunknutzer zu belegen wäre (BVerwG, Urt. v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 –, juris Rn. 40-46).

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Daran gemessen formuliert die Klägerin keinen derart substantiierten Einwand, dem zu entnehmen wäre, dass das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten über einen erheblichen Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit aufweist. Sie begnügt sich stattdessen mit einer – teils wortgewaltigen und – unsystematischen Kritik an der öffentlich-rechtlichen Berichterstattung zu einzelnen von ihr ausgesuchten Themen ohne jegliche Gewichtung und Kategorisierung nach Verbreitungsmedium, Programmsparten oder -angeboten.

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(2) Ohne Erfolgt rügt die Klägerin zudem, dass sich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (Az. 1 BvR 1675/16, juris) nicht mit der Konstellation einer „Befreiung aus Gewissensgründen wegen des tatsächlichen Ausmaßes an Desinformation durch die öffentlich-rechtlichen Medien“ befasst habe. Es habe sich nicht einmal ansatzweise kritisch mit der „Berichterstattung“ und dem tatsächlichen Zustand der öffentlich-rechtlichen Medien auseinandergesetzt. Mit dieser Rüge erfolgt indes schon keine substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angegriffenen Urteils. Sie betrifft keinen das angegriffene Urteil tragenden Rechtssatz; das Verwaltungsgericht hat sich auf die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht berufen.

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2. Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert u.a., dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die klärungsfähig und -bedürftig ist, mithin für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war und dies auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren sein wird, sowie, dass sie bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Falle einer Rechtsfrage nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 17.02.2021 – 4 LA 208/19 –, juris Rn. 67 m.w.N.).

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Die von der Klägerin vorgetragene Kritik am System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks legt als solche keine grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinne dar. Einer Auseinandersetzung damit bedarf es an dieser Stelle nicht. Ausdrücklich soll mit der Antragsbegründung (S. 19) aber die Frage aufgeworfen werden, „ob

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diese ‚Finanzierungsgarantie‘ der öffentlich-rechtlichen Sender unter Berücksichtigung der tatsächlichen Personalpolitik der öffentlich-rechtlichen Sender, die auf ein dichtes transatlantisches Netzwerk unter den sog. ‚Alpha-Journalisten‘, Redakteuren und Intendanzen schließen lässt, überhaupt eine hinreichende Gewähr für die Unabhängigkeit bzw. ‚Staatsferne‘ des öffentlich-rechtlichen Rundfunkwesens bietet, und

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ob die Rundfunkgarantie unter Berücksichtigung der tatsächlich zu beobachtenden - und durch unzählige Beispiele konkret belegten propagandistischen und geradezu dem Geist der Völkerverständigung und des Friedens widersprechenden Instrumentalisierung der öffentlich-rechtlichen Medien nicht hinter der ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Gewissensfreiheit der Klägerin zurücktreten muss.“

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Zur Begründung wird geltend gemacht, dass sogar Terroristen und schwerste Völkerrechtsverbrechen beispielsweise durch die Berichterstattung zu Syrien verharmlost und dadurch geradezu gebilligt werden (siehe u.a. auch § 140 StGB) und sich deshalb auch ein OVG-Senat einmal grundsätzlich die Frage stellen müsse, was in der Realität von der Rundfunkfreiheit noch übrig sei und ob eine solche Form der Desinformation und Propaganda (insbesondere durch Verschweigen und Verdrehen von Fakten) gerade unter verfassungsrechtlichen Aspekten bzw. unter Berücksichtigung kollidierender Verfassungsgrundsätze und der Grundrechte (insbesondere der Gewissensfreiheit und der Menschenwürde der Klägerin) auch noch mit einer „Finanzierungsgarantie” versehen werden dürfe.

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Diesen Fragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinne zu. Sie werden vielmehr – wie anschließend zahlreiche andere, wohl rhetorisch gemeinte Fragen – in den Kontext einer allgemein-politischen Meinungsäußerung gestellt, die in der Feststellung endet: „Wenn das keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat, was der Zustand der Medien über das Leben und den tatsächlichen Zustand der Rechtskultur in diesem Land aussagt, dann – und nur dann – mag es zwar aus rechtsnihilistischer Sicht heraus durchaus zutreffend sein, dass all diese Fragen keine „grundsätzliche Bedeutung“ haben. Denn dann haben elementare rechtliche Fragen, die für das friedliche (Zusammen-)Leben der Menschen und Völker von allergrößter Bedeutung sind, in der Tat nie eine „grundsätzliche Bedeutung". Zur Beantwortung derart allgemein gehaltener elementarer Rechtsfragen ist das Oberverwaltungsgericht im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht berufen.

34

Die Klägerin bemüht sich insoweit nicht um fallbezogene Ausführungen, denen die oben genannten erforderlichen Darlegungen zu entnehmen sind. Ein Bezug der aufgeworfenen Fragen zu der für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen Frage, ob die Klägerin unter Berufung auf ihre Gewissensfreiheit eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen Vorliegens einer besonderen Härte beanspruchen kann, wird an dieser Stelle nicht, jedenfalls nicht in nachvollziehbarer Weise, hergestellt. Umgekehrt fehlt es an der Darlegung, dass die Fragen für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich waren. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss aber selbst – so wie sie entschieden worden ist – von grundsätzlicher Bedeutung sein. Rechtsfragen, die sich erst stellen, wenn die Sache anders entschieden worden wäre, sind weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig (BVerwG, Beschl. v. 26.02.2008 – 4 BN 51/07 –, juris Rn. 9, Beschl. v. 29.06.1992 – 3 B 102/91 –, juris Rn. 8). Dies gilt prinzipiell auch für den Fall, dass das Verwaltungsgericht sich rechtsfehlerhaft mit der von einem Kläger aufgeworfenen Frage nicht befasst hat (Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl., § 124 Rn. 152 m.w.N.). Kam es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auf die Grundsatzfrage nicht entscheidungserheblich an, muss dies wiederum mit beachtlichen Zulassungsgründen angegriffen werden (OVG Schleswig, Beschl. v. 29.05.2018 – 4 LA 56/17 –, juris Rn. 7). Dies ist der Klägerin, wie den Ausführungen zu 1. zu entnehmen ist, nicht gelungen.

35

3. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgrund eines Verfahrensmangels zuzulassen. Es bleibt schon unklar, ob ein solcher überhaupt zur Begründung des Berufungszulassungsantrags geltend gemacht wird. Die diesbezüglichen Rügen erfolgen ausschließlich im Zusammenhang mit den ausdrücklich geltend gemachten Berufungszulassungsgründen und hier auch lediglich am Rande. Dies spricht wiederum gegen eine Verpflichtung des Berufungsgerichts, sich aus einem vorgetragenen „Darlegungsgemenge“ das herauszusuchen, was für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sprechen könnte. Die Kenntnis und korrekte Bearbeitung der sich aus den Bestimmungen der §§ 124 und 124a VwGO ergebenden Darlegungserfordernisse kann von einem anwaltlichen Prozessbevollmächtigten vielmehr ohne Weiteres erwartet werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 07.11.2024 – 5 Bf 16/24.Z –, juris Rn. 45).

36

Ob die Klägerin ihre Rügen dem § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO entsprechend gesondert aufführt oder sie aus etwaigen Verfahrensfehlern ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO herleiten will, kann im Übrigen dahinstehen. Auch Letzteres kommt nur in Betracht, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge über § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu einer Zulassung führen würde. Dies ist geboten, um die Konsistenz der Zulassungsgründe zu sichern (OVG Schleswig, Beschl. v. 27.01.2021 – 4 LA 165/19 –, juris Rn. 7 m.w.N.; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2025, § 124 Rn. 26g). So oder so liegen die von der Klägerin angeführten Verfahrensfehler nicht vor.

37

a. Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe Teile ihres erstinstanzlichen Vorbringens nicht gewürdigt (vgl. S. 9 ff. der Begründungsschrift) und ihr kein rechtliches Gehör gewährt. Ein Verstoß gegen die verfahrensmäßigen Gewährleistungen des Art. 103 Abs. 1 GG ist damit nicht dargelegt.

38

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen (BVerwG, Beschl. v. 15.09.2011 – 5 B 23.11–, juris Rn. 3). Bei dem entgegengenommenen Vorbringen des Beteiligten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dies geschehen ist. Das Gericht ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, dies gilt insbesondere dann, wenn das Beteiligtenvorbringen aus seiner Sicht nicht entscheidungserheblich ist. Das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt oder das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (BVerfG, Beschl. v. 14.09.2016 – 1 BvR 1304/13 –, juris Rn. 22 f. und v. 27.05.2016 – 1 BvR 1890/15 –, juris Rn. 14 m.w.N.).

39

So liegt der Fall hier, da das laut Klägerin nicht erwogene Vorbringen, wie ausgeführt, weder im erstinstanzlichen Verfahren von entscheidungserheblicher Bedeutung war noch für den Ausgang des von ihr angestrebten Berufungsverfahrens entscheidungserheblich wäre.

40

bb. Ferner weist die Klägerin verschiedentlich darauf hin, das Verwaltungsgericht sei – ihrer Ansicht nach – der ihm obliegenden Pflicht zur Sachaufklärung nicht nachgekommen, was eine verfahrensbezogene Aufklärungsrüge darstellen würde. Mit diesen Hinweisen legt sie aber nicht in einer die Berufungszulassung gebietenden Weise dar, dass das Verwaltungsgericht seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Sachaufklärung i.S.d. § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hätte.

41

Werden seitens der Beteiligten keine förmlichen Beweisanträge gestellt, entscheidet das Verwaltungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen über den im Einzelfall erforderlichen Umfang der ihm gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegenden Amtsermittlungspflicht. Ein die Zulassung der Berufung gebietender Verfahrensmangel liegt dabei nur vor, wenn das Verwaltungsgericht die Grenze dieses Ermessens überschreitet. Dies ist der Fall, wenn es eine Untersuchung unterlässt, die sich ihm nach den Umständen des Einzelfalles – auch nach dem Vorbringen der Beteiligten – von seinem Rechtsstandpunkt aus aufdrängen musste. Der die Aufklärungsrüge erhebende Beteiligte muss dementsprechend entweder darlegen, dass er in der mündlichen Verhandlung auf eine bestimmte Sachaufklärung hingewirkt hat, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen aufgrund von dessen materiell-rechtlicher Rechtsauffassung auch ohne solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.04.2024 – 9 B 30.23 –, juris Rn. 9 m.w.N.; VGH Mannheim, Beschl. v. 24.06.2024 – 13 S 365/22 –, juris Rn. 93). Gelingt dies nicht, bleibt die Aufklärungsrüge erfolglos, denn sie stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.05.2024 – 6 B 67.23 –, juris Rn. 25 m.w.N.).

42

Dies zugrunde gelegt, greift die von der Klägerin erhobene Aufklärungsrüge nicht durch. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. August 2021 ergibt sich nicht, dass die damals noch nicht anwaltlich vertretene Klägerin auf eine bestimmte Sachaufklärung hingewirkt hätte; dergleichen wird auch nicht behauptet. Ebenso wenig ist dargelegt, dass sich eine weitergehende Aufklärung vom Rechtsstandpunkt des Gerichts ausgehend auch ohne solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen. Abgesehen davon beziehen sich auch die als fehlend gerügten Aufklärungsmaßnahmen auf nicht entscheidungserhebliche Fragen.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

44

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Da der Befreiungsantrag auf unbestimmte Zeit in die Zukunft gerichtet ist, lässt sich das Interesse der Klägerin dem Rechtsgedanken des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG entsprechend mit dem dreifachen Rundfunkjahresbeitrag im privaten Bereich bewerten.

45

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).