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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 04.03.2026 – 6 LA 40/24

ECLI:DE:OVGSH:2026:0304.6LA40.24.00

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 17. Juni 2021, 4 A 35/20, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer, Einzelrichterin - vom 17. Juni 2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 428,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich der Kläger weiterhin gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für eine Nebenwohnung.

2

Einer Auskunft des Einwohnermeldeamtes zufolge war der gemeinsam mit seiner Ehefrau mit Hauptwohnung in Lütjenburg gemeldete Kläger seit dem 1. Januar 2013 in Pogeez mit einer Nebenwohnung gemeldet. Der Beklagte meldete ihn daraufhin im November 2018 ab dem 1. Januar 2016 bei sich unter der Anschrift der Nebenwohnung als Beitragsschuldner an. Im Dezember 2018 teilte der Kläger dem Beklagten telefonisch mit, dass er die Nebenwohnung tatsächlich nicht bewohne und sich dort bereits vor längerer Zeit abgemeldet habe. Das Einwohnermeldeamt bestätigte den Auszug aus der Nebenwohnung zum 1. Januar 2018. Der Beklagte meldete das Beitragskonto des Klägers daraufhin zum 1. Januar 2018 ab und setzte mit Bescheid vom 2. August 2019 Rundfunkbeiträge für die Jahre 2016 bis 2017 in Höhe von 420,- Euro zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von 8,- Euro fest. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die Immobilie seit langer Zeit leer stehe und in keinem bezugsfertigen Zustand sei. Dort befänden sich auch keine Rundfunkempfangsgeräte. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 20. Januar 2020 zurück.

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Die dagegen vom Kläger erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 17. Juni 2021 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Kläger als Wohnungsinhaber zur Zahlung verpflichtet sei. Er habe nicht substantiiert darlegen können, dass die Wohnungseigenschaft auf dem Grundstück nicht gegeben sei. Eine Inaugenscheinnahme des Grundstückes sei unergiebig, da nicht mehr der Zustand im streitgegenständlichen Zeitraum belegt werden könne. Weiter komme es nicht darauf an, ob der Kläger je in der Wohnung gelebt habe oder ob es dort Rundfunkempfangsgeräte gebe. Einen Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag für das streitgegenständliche Grundstück habe der Kläger nicht gestellt.

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Nach Zustellung des Urteils am 17. Juni 2021 hat der Kläger am 15. Juli 2021 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen am 17. August 2021 begründet.

II.

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor.

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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit infrage gestellt wird, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg. Um dies darzulegen, muss sich der Antragsteller mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen, im Einzelnen substantiiert ausführen, welche Erwägungen er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich die Unrichtigkeit dieser Erwägungen ergibt. Zudem ist darzulegen, dass und aus welchen Gründen das verwaltungsgerichtliche Urteil auf diesen – vorliegend aus Sicht des Klägers – fehlerhaften Erwägungen beruht. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung oder nur einen von mehreren das Urteil tragenden Gründen, kann eine Zulassung nicht in Frage kommen (Beschl. d. Senats v. 14.03.2024 – 6 LA 35/24 –, juris Rn. 6 f. m.w.N.). Dabei genügt die bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens ebenso wenig wie die schlichte Darstellung der eigenen Rechtsauffassung; die gebotene Durchdringung und Aufbereitung des Streitstoffes wird damit nicht geleistet stRspr d. Senats, vgl. nur Beschl. v. 03.02.2024 – 6 LA 9/24 –, juris Rn. 8 m.w.N.).

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Zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Annahme seiner Beitragspflicht macht der Kläger geltend, dass es nicht darauf ankomme, ob er den Befreiungsantrag bereits vor dem Zeitraum gestellt habe, für den der Beitrag gezahlt werden sollte. Zu dieser Zeit habe für ihn kein Anlass bestanden, einen solchen Antrag zu stellen, da der Beklagte ihn erst später über die Beitragspflicht informiert habe. Auf den sodann unverzüglich schriftlich gestellten Antrag habe der Beklagte nur für die Jahre 2018 und 2019 reagiert. Hiermit dringt der Kläger weder tatsächlich noch rechtlich durch.

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a. Einen entsprechenden Antrag hatte der Kläger zu keinem Zeitpunkt gestellt. Nicht schriftlich, sondern im Übrigen nur telefonisch teilte der Kläger im Dezember 2018 vielmehr mit, sich für die Nebenwohnung abgemeldet zu haben. Daraufhin folgte aufseiten des Beklagten keine „Befreiung“ von der Beitragspflicht für die Jahre 2018 und 2019, sondern eine Reaktion auf die Abmeldung der Nebenwohnung, indem er bei sich eine Abmeldung des Beitragskontos vornahm, offenbar davon ausgehend, dass der Kläger kein Inhaber der Wohnung mehr ist (§ 2 Abs. 2 RBStV) und die Beitragspflicht gemäß § 7 Abs. 2 RBStV mit Ablauf des Jahres 2017 geendet hatte.

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b. Wann der Kläger in Bezug auf seine Nebenwohnung vom Beklagten über die Beitragspflicht informiert worden ist, bleibt unerheblich. Nachdem sich er zum 1. Januar 2013 mit der Nebenwohnung angemeldet hatte, musste er nach damals geltender Rechtslage mit einer Heranziehung zum Rundfunkbeitrag rechnen. Die Möglichkeit einer Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen war zu diesem Zeitpunkt gesetzlich noch nicht vorgesehen und kam für den Kläger auch rückwirkend nicht in Frage. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht deshalb erkannt, dass eine Befreiung von der Beitragspflicht für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht in Frage kommt und dies aus zweierlei Gründen:

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aa. Nach der zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und aktuell geltenden Rechtslage erfolgt eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Nebenwohnungen gem. § 4a Abs. 1 RBStV. Diese Regelung geht zurück auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (Az. 1 BvR 1675/16 u.a., juris), in welchem es feststellte, dass § 2 Abs. 1 RBStV mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar ist, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden (Tenor 1.). Das bisherige Recht blieb bis zu einer Neuregelung spätestens bis zum 30. Juni 2020 mit einer Maßgabe weiter anwendbar (Tenor 2. und 3.). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgebern die Möglichkeit eröffnet, die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig zu machen (BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 –, juris Rn. 111, 153). Hiervon haben die Länder durch Einführung des § 4a RBStV mit Wirkung zum 1. Juni 2020 Gebrauch gemacht (vgl. Noßwitz/Siekmann, in: Binder/Vesting, RundfunkR, 5. Aufl. 2024, § 4a Rn. 3 f.).

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Nach § 4a Abs. 1 RBStV erfolgt eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Nebenwohnungen, wenn die betroffene Person selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet. Der Antrag muss gem. § 4a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 RBStV innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich gestellt werden, wobei die Befreiungsvoraussetzungen nachzuweisen sind. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem die Antragstellung erfolgt. Eine weitergehende rückwirkende Befreiung kommt danach nicht in Betracht.

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bb. Soweit sich der Kläger an anderer Stelle darauf beruft, dass das Bundesverfassungsgericht den Bürgern, die sich in einer Situation wie der Kläger befanden, einen rückwirkenden Befreiungsanspruch zugesprochen habe, beruft er sich auf die tenorierte Maßgabe, „dass ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind. Ist über Rechtsbehelfe noch nicht abschließend entschieden, kann ein solcher Antrag rückwirkend für den Zeitraum gestellt werden, der Gegenstand des jeweils angegriffenen Festsetzungsbescheids ist“ (BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 –, juris Tenor zu 2. und Rn. 155).

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Dieser Übergangsregelung kommt entsprechend § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG Gesetzeskraft zu (von Ungern-Sternberg, in: Walter, BVerfGG, 20. Ed. 01.12.2025, § 31 Rn. 50 m.w.N.). Allerdings war dem Kläger auch danach keine Befreiung zu gewähren. Einen in die Zukunft gerichteten Befreiungsantrag musste er nach Ver-kündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts am 18. Juli 2018 nicht mehr stellen, da er seine Nebenwohnung zu diesem Zeitpunkt bereits aufgegeben hatte. Ein rückwirkender Befreiungsantrag kam nach der Übergangsregelung nicht in Betracht. Der streitgegenständliche Beitragserhebungszeitraum (für die Jahre 2016 und 2017) liegt zwar vor Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, doch erging der vom Kläger angefochtene Festsetzungsbescheid erst danach, nämlich am 2. August 2019. Ein Rechtsbehelf, über den noch nicht abschließend entschieden ist, konnte demnach noch nicht vorliegen. Ob auch in Fällen wie dem des Klägers ein rückwirkender Befreiungsantrag hätte ermöglicht werden können oder sollen, bedarf keiner Klärung. Abgesehen von der sich dann stellenden Frage, ob der Kläger selbst „nachweislich“ der Rundfunkbeitragspflicht für die gemeinsam bewohnte Hauptwohnung nachkam (oder nicht doch seine Ehefrau), konnte das Verwaltungsgericht zutreffend nicht feststellen, dass er überhaupt einmal einen Befreiungsantrag gestellt hätte (s.o. zu a.).

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2. Die vom Kläger gerügte Verletzung der gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung, unabhängig davon, ob er sich damit gesondert auf einen Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO berufen und das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend machen oder ob er aus dieser Rüge ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO herleiten will. Auch Letzteres kommt nur in Betracht, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge über § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu einer Zulassung führen würde. Dies ist geboten, um die Konsistenz der Zulassungsgründe zu sichern (OVG Schleswig, Beschl. v. 27.01.2021 – 4 LA 165/19 –, juris Rn. 7 m.w.N.; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2025, § 124 Rn. 26g). So oder so ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Sachaufklärung i.S.d. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt hätte.

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Werden seitens der Beteiligten keine förmlichen Beweisanträge gestellt, entscheidet das Verwaltungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen über den im Einzelfall erforderlichen Umfang der ihm gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegenden Amtsermittlungspflicht. Ein die Zulassung der Berufung gebietender Verfahrensmangel liegt dabei nur vor, wenn das Verwaltungsgericht die Grenze dieses Ermessens überschreitet. Dies ist der Fall, wenn es eine Untersuchung unterlässt, die sich ihm nach den Umständen des Einzelfalles – auch nach dem Vorbringen der Beteiligten – von seinem Rechtsstandpunkt aus aufdrängen musste. Der die Aufklärungsrüge erhebende Beteiligte muss dementsprechend entweder darlegen, dass er in der mündlichen Verhandlung auf eine bestimmte Sachaufklärung hingewirkt hat oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen aufgrund von dessen materiell-rechtlicher Rechtsauffassung auch ohne solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.04.2024 – 9 B 30.23 –, juris Rn. 9 m.w.N.; VGH Mannheim, Beschl. v. 24.06.2024 – 13 S 365/22 –, juris Rn. 93). Gelingt dies nicht, bleibt die Aufklärungsrüge erfolglos, denn sie stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem, wenn er es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.05.2024 – 6 B 67.23 –, juris Rn. 25 m.w.N.; OVG Schleswig, Beschl. v. 11.07.2018 – 2 LA 95/16 –, juris Rn. 8).

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Daran gemessen greift die vom Kläger erhobene Aufklärungsrüge nicht durch. Das Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 –, juris Rn. 6; OVG Münster, Beschl. v. 28.04.2015 – 4 A 618/14 –, juris Rn. 7). Bei einem schriftsätzlichen Beweisantrag handelt es sich nur um die Ankündigung eines Beweisantrages bzw. um eine Beweisanregung (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 –, juris Rn. 6; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 191 m.w.N.). Entsprechend fehlt es an einem ausreichenden Hinwirken auf die aus klägerischer Sicht gebotene Sachverhaltsaufklärung, wenn – wie hier – trotz anwaltlicher Vertretung auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird, in deren Rahmen ein schriftsätzlicher Beweisantrag als förmlicher Beweisantrag hätte wiederholt werden können (vgl. zum Antrag auf Zulassung der Berufung nach Ergehen eines Gerichtsbescheides: OVG Magdeburg, Beschl. v. 18.04.2024 – 3 L 44/24 –, juris Rn. 7). Dem Verzicht auf Durchführung der mündlichen Verhandlung wohnt inne, dass der Kläger seine prozessualen Möglichkeiten, auf eine weitere Sachverhaltsermittlung hinzuwirken, nicht ausgeschöpft hat (OVG Saarland, Beschl. v. 18.10.2022 – 1 A 161/21 –, juris Rn. 11).

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Unabhängig davon hat der Kläger nicht dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus ein weitergehender Aufklärungsbedarf hätte aufdrängen müssen und dass seine Entscheidung auf dem gerügten Aufklärungsmangel beruhen könnte, hätte es über die schriftsätzlich aufgestellten Tatsachenbehauptungen Beweis erhoben. Vom Kläger ausgeführt war insoweit, dass das Hausgrundstück als Anlageobjekt diene, er dort nie gewohnt habe, das Haus leer stehe, keinen bezugsfertigen Zustand aufweise und sich dort keine Rundfunkempfangsgeräte befänden. Vom Wohnungsbegriff des § 3 Abs. 1 RBStV ausgehend – eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird (…) – hätten sich allenfalls aus der Behauptung, dass das Haus in keinem „bezugsfertigen“ Zustand sei, entscheidungserhebliche Zweifel daran ergeben können, dass es zum Wohnen oder Schlafen nicht geeignet ist. Diese Behauptung stellt jedoch, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, keinen ausreichenden Beleg für eine objektive Ungeeignetheit zum Wohnen oder Schlafen dar; sie kann ebenso gut auf die subjektiven Vorstellungen des Klägers darüber, wann eine Wohnung „bezugsfertig“ ist, wiedergeben.

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Um aufseiten des Verwaltungsgerichts ein ermessensfehlerhaftes Unterlassen weitergehender Sachaufklärung zu begründen, hätte der Kläger näher ausführen und substantiieren müssen, ob es der Immobilie zugleich an einer objektiven Eignung zum Wohnen oder Schlafen fehlt bzw. zum maßgeblichen Zeitpunkt gefehlt hat. Denn § 3 Abs. 1 RBStV enthält für den Bereich des Rundfunkbeitragsrechts eine eigenständige Definition der Wohnung, die an den Abgrenzungserfordernissen des Beitragsrechts ausgerichtet und im Lichte des Beitragsmodells auszulegen ist. Ein tatsächliches Bewohnen der betreffenden Raumeinheit ist keine notwendige Bedingung (Gesetzesbegründung in LT-Drs. 17/1336, S. 44 f.). Zudem kann die rundfunkrechtliche Definition einer Wohnung nicht mit der melde- oder mietrechtlichen Definition, wonach eine Wohnung eine eigene Kochstelle und eigene sanitäre Einrichtungen aufzuweisen hat, verglichen werden (VG Schleswig, Urt. v. 13.06.2017 – 4 A 13/16 –, juris Rn. 19; VG Hamburg, Urt. v. 12.11.2014 – 3 K 159/14 –, juris Rn. 22). Vom Wohnungsbegriff des § 3 Abs. 1 RBStV ausgenommen sind nur Raumeinheiten, die objektiv weder zum Wohnen noch zum Schlafen geeignet sind und auch nicht dazu genutzt werden. Es genügt deshalb, dass die ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit zumindest zum provisorischen Schlafen geeignet ist. Einer besonderen Ausstattung insbesondere mit Sanitäreinrichtungen und Kochstelle bedarf es nicht (VGH Mannheim, Beschl. v. 10.01.2022 – 2 S 2436/21 –, juris Rn. 25 f. m.w.N.; VG Schleswig, Urt. v. 13.06.2017 – 4 A 13/16 –, juris Rn. 19). Eine entsprechende Substantiierung ist vonseiten des Klägers weder erstinstanzlich noch im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrages erfolgt.

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3. Schließlich kommt auch eine Zulassung wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht in Frage. Sie erfordert, dass das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Verfassungsgerichts ab-weicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Abweichung muss einen die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz betreffen und setzt voraus, dass zwischen den Gerichten ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes besteht. Sie darf nicht allein in der fehlerhaften Anwendung eines obergerichtlichen Rechtssatzes bestehen. Die Darlegung des Zulassungsgrundes setzt u.a. voraus, dass der Antragsteller die Entscheidung des Gerichts, von der abgewichen worden sein soll, sowie einen in dieser Entscheidung enthaltenen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz so bezeichnet, dass er ohne langes Suchen auffindbar ist (Beschl. des Senats v. 29.08.2025 – 6 LA 134/24 –, juris Rn. 22, 24 m.w.N.).

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Die Darlegungen des Klägers zur behaupteten Divergenz genügen den genannten Anforderungen nicht. Voneinander abweichende, jeweils tragende abstrakte Rechtssätze, die auf einen prinzipiellen Auffassungsunterschied schließen lassen, werden nicht angeführt. Der Kläger beschränkt sich vielmehr auf die Benennung zweier Aussagen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 (Az. 1 BvR 1675/16) und die Rüge einer fehlerhaften Anwendung dieser Aussagen.

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a. So ist das Verwaltungsgericht dem Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts, wonach Inhaber mehrerer Wohnungen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden dürfen (BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 –, juris LS 4 und Rn. 107), weder abstrakt noch konkret entgegengetreten. Hierzu bestand auch keine Veranlassung. Wie unter 1.b.aa. ausgeführt, hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig zu machen (BVerfG a.a.O. Rn. 111, 153). Das Verwaltungsgericht hat sich sowohl mit dem daraufhin eingeführten § 4a RBStV als auch mit der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts befasst, wenn auch mit dem für den Kläger nachteiligen Schluss, dass der für eine Befreiung notwendig zu stellende Antrag tatsächlich nicht gestellt worden ist.

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b. Soweit sich der Kläger außerdem darauf beruft, dass das Bundesverfassungsgericht den Bürgern, die sich einer Situation wie der Kläger befanden, einen rückwirkenden Befreiungsanspruch zugesprochen habe, bezeichnet er schon keinen divergenzfähigen abstrakten Rechtssatz, sondern beruft sich auf eine in Gesetzeskraft erwachsene Übergangsregelung im Anschluss an die tenorierte Unvereinbarkeitserklärung bis zur Neuregelung durch die Gesetzgeber (BVerfG Urt. v. 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 –, juris Tenor zu 2. und Rn. 155), auf die sich der Kläger im Übrigen, wie unter 1.b.bb. ausgeführt, nicht mit Erfolg berufen kann.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

24

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

25

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

26

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).