Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil vom 04.09.2024 – 9 U 40/22

ECLI:DE:OLGSH:2024:0904.9U40.22.00

Orientierungssatz

1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung eines Beitritts gemäß § 71 Abs. 1 ZPO durch Zwischenurteil kann zulässigerweise mit dem Endurteil im Hauptverfahren verbunden werden (vgl. u.a. BGH, 14. April 2021, IV ZA 7/20). (Rn.84)

2. Bei einer Verbindung der erstinstanzlichen Sachentscheidung mit der Zurückweisungsentscheidung über den Beitritt kann letztere nicht mit der Berufung angegriffen werden (so auch u.a. BGH, 10. Juli 1963, V ZR 132/61). Denn sowohl das Zwischenurteil über die Zulässigkeit des Beitritts nach §§ 71 Abs. 1 Satz 1, 303 ZPO als auch das Endurteil in der Sache haben die Entscheidungsform eines Urteils. Die Verfahrensvorschriften der ZPO sehen ausdrücklich unterschiedliche Rechtsmittel mit unterschiedlichen Rechtsmittelfristen für die Sachentscheidung einerseits und die Zurückweisungsentscheidung andererseits vor.(Rn.85)

Verfahrensgang

vorgehend LG Flensburg, 30. März 2022, 6 HKO 10/21, Urteil

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 30.03.2022 – Az. 6 HKO 10/21 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der J. GmbH & Co. KG am 16.02.2021 im Umlaufverfahren gefasste Beschluss „Das Angebot der Firma E. GmbH vom 15. Januar 2021 für das Projekt N. soll angenommen werden. Die Geschäftsführung wird beauftragt, der Firma E. GmbH die Annahme des Angebots umgehend mitzuteilen.“ nichtig ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beitritt der Nebenintervenientin wird für unzulässig erklärt.

2. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 1/3 und die Beklagten zu 2/3, die der zweiten Instanz die Kläger zu 1/10 und die Beklagten zu 9/10.

Die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin in erster Instanz und zweiter Instanz trägt diese selbst.

4. Dieses Urteil und das in Ziffer 1. genannte Urteil sind hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Nebenintervenientin gegen die Entscheidung in dem Urteil des Landgerichts Flensburg vom 30.03.2022, ihren Beitritt als Nebenintervenientin zurückzuweisen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen einer Kommanditgesellschaft.

2

Die Parteien sind Gesellschafter der J. GmbH & Co. KG (im Folgenden: J.). Bei dieser handelt es sich um eine Familiengesellschaft. Die Kläger zu 1) und zu 2) sind die Eltern der Kläger zu 3) und zu 4) sowie des Beklagten zu 2). Die Klägerin zu 5) ist die Ehefrau des Klägers zu 4). Die Beklagte zu 3) ist die Ehefrau des Beklagten zu 2), der Beklagte zu 4) dessen Schwiegervater. Die Beklagte zu 1) fungiert in Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Komplementärin und wird vom Beklagten zu 2) geschäftsführend vertreten. Die J. wurde im Jahr 2000 mit dem Namen „W. GmbH & Co. KG Kommanditgesellschaft“ auf Betreiben des Beklagten zu 2) gegründet. Dieser war bereits zuvor mit anderen Gesellschaften in der Windenergiebranche tätig und ermöglichte seinen Familienangehörigen, über eine Kommanditbeteiligung an der J. eine Teilhabe an den Gewinnchancen aus dem Betrieb von Windenergieanlagen. Die J. sollte über ihre Investitionstätigkeit hinaus keine eigenen planerischen Aktivitäten entfalten und verfügte weder über Betriebsmittel noch Mitarbeiter. Gegenstand des Unternehmens der J. war gemäß § 2 des Kommanditgesellschaftsvertrags vom 10.10.2000 (fortan: GV) die Errichtung von Windkraftanlagen in der Gemeinde No. sowie der Betrieb dieser Anlagen zur Erzeugung von Strom zum Verkauf an Dritte.

3

An der J. sind die Kläger und die Beklagten zu 2) bis 4) als Kommanditisten mit folgenden Kapitalanteilen (in DM) beteiligt:

4

der Kläger zu 1)

281.901,67 DM,

die Klägerin zu 2)

281.901,67 DM,

der Kläger zu 3)

327.557,35 DM,

der Kläger zu 4)

281.901,67 DM,

die Klägerin zu 5)

281.901,67 DM,

der Beklagte zu 2)

375.307,57 DM,

die Beklagte zu 3)

657.206,24 DM,

der Beklagte zu 4)

281.901,67 DM.

Gesamtkapitalanteile

2.769.579,71 DM

5

Die ebenfalls im Jahr 2000 gegründete Beklagte zu 1) ist Komplementärin der J.. Nach § 3 Abs. 1 GV ist sie zur Leistung einer Einlage nicht verpflichtet und am Ergebnis der Gesellschaft - vorbehaltlich § 7 und § 8 GV - nicht beteiligt. Sie erhält von der J. für die Übernahme der Haftung als Komplementärin und für ihren Aufwand jährlich einen Betrag in Höhe von ca. 20.000 €. Die Beklagte zu 1) weitete über die Geschäftsführung bei der J. hinaus ihre Tätigkeiten aus. Ihre Bilanzsumme betrug im Jahr 2019 rund 5.000.000 €.

6

Geschäftsführender Alleingesellschafter der Beklagten zu 1) ist der Beklagte zu 2). Er erhielt für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) entgegen § 7 GV keine regelmäßige Vergütung. Der Beklagte zu 2) erhielt von der J. allerdings in der Vergangenheit als „Provisionen“ bezeichnete Zahlungen. Sämtliche Gesellschafter erhielten in den Jahren des Betriebs in der Summe zudem Gewinnzuteilungen, die ein Mehrfaches ihrer Hafteinlage betrugen.

7

§ 11 Abs. 3 GV lautet wie folgt:

8

„Je 1.000,00 DM Fest- bzw. Hafteinlage ergeben eine Stimme. Mangels einer Einlageverpflichtung der persönlich haftenden Gesellschafterin wird die persönlich haftende Gesellschafterin so gestellt, als ob sie mit 26 Prozent am Fest- bzw. Haftkapital beteiligt wäre.“

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Kommanditgesellschaftsvertrags der J. vom 10.10.2000 wird auf die Anlage K 3, dort Anlage 2 zum Protokoll und die Anlage B 1 (GA LG) verwiesen.

10

Der Beklagte zu 2) ist an weiteren Gesellschaften als Gesellschafter und/oder Geschäftsführer beteiligt, so war er insbesondere geschäftsführender Gesellschafter der G. mbH (im Folgenden: G. mbH) und der O. GmbH & Co. KG (im Folgenden: O.). Diese waren zum streitgegenständlichen Zeitpunkt 2021 ebenfalls in der Projektierung von Windenergieanlagen in der Region N. engagiert.

11

Die J. und die Nebenintervenientin, die C.GbR, betrieben in einem Erlöspool jeweils eine Windenergieanlage im Windpark M., Gemeinde N. – S. (im Folgenden: N.). Die zum Betrieb dieser Windenergieanlage erforderlichen Flächen hatte die Gesellschaft des Beklagten zu 2), die G. mbH, mit Vertrag vom 16.02.1997 () von dem Landwirt R. gepachtet und diesen Pachtvertrag sodann zu je 1/2 auf die J. sowie die C.GbR übertragen. Auch die umliegenden Flächen hatte die G. mbH von den jeweiligen Landeigentümern gepachtet und sodann auf die J. und die C.GbR übertragen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Pachtvertrages vom 16.02.1997 wurde der Vertrag über eine Laufzeit von 25 Jahren, also bis zum Jahr 2022, abgeschlossen. Zu den Einzelheiten des Pachtvertrags vom 16.02.1997 wird auf die Anlage B 6, GA LG, verwiesen. Die Kläger nehmen für sich eine später getroffene Verlängerung der Pachtzeit bis zum Jahr 2030 in Anspruch. Diese Verlängerung bestreiten die Beklagten.

12

Um den Abschluss von Pachtverträgen mit den Eigentümern von Flächen in N., M., K. und L., auf denen 17 Windkraftanlagen betrieben werden, bemühten sich ab dem Jahr 2018 sowohl die E. GmbH als auch der Beklagte zu 2) mit seinen Gesellschaften O. und G. mbH. Seit Ende 2018/Anfang 2019 hatte die E. GmbH mit den Eigentümern von Flächen, die nordöstlich der Nutzungsflächen der J. und der C.GbR lagen (M. und K.), Nutzungsverträge abgeschlossen, um in diesem Bereich einen Windpark mit neuen Windenergieanlagen zu errichten. Die O. schloss über Flächen, die südlich der Windenergieanlagen der J. und der C.GbR lagen, einen Kaufvertrag mit dem Eigentümer Carstens und Nutzungsverträge mit weiteren Landeigentümern ab, um dort vier Windenergieanlagen zu errichten. Die O. schloss ferner mit dem Rechtsnachfolger des Verpächters R. - Herrn Jü. - einen neuen Nutzungsvertrag über die Flächen in N.-S., auf denen die J. und die C.GbR ihre Windenergieanlagen betrieben. Herr We. teilte der C.GbR mit Schreiben vom 02.11.2020 mit, den mit der GbR bestehenden Nutzungsvertrag über den 15.02.2022 hinaus nicht verlängern zu wollen. Er reichte vor dem Landgericht Kiel (Az. 10 O 143/21) gegen die C.GbR eine entsprechende Klage auf Feststellung ein, dass der Pachtvertrag vom 16.02.1997 am 15.02.2022 endete. Die E. GmbH bot der G. mbH mit Schreiben vom 05.03.2020 an, deren Projektrechte in N.-S. und in der südlichen Erweiterung in L. gegen eine Beteiligung von 50 % an vier Windenergieanlagen zu übernehmen. Die E. GmbH kalkulierte den Projektüberschuss auf insgesamt 15.000.000 €, an dem die G. mbH mit 7,5 Millionen € beteiligt wäre. Am 17.12.2020 schlossen die E. GmbH und die O. eine Kooperationsvereinbarung, zu deren Inhalt auf Bl. 426 bis 434 GA verwiesen wird (Anlage K6).

13

Während die Kläger davon ausgingen, dass die Nutzungsverträge mit den Landeigentümern erst im Jahr 2028 oder 2030 enden würden und die Windenergieanlagen bis zu diesem Zeitpunkt gewinnbringend weiterbetrieben werden könnten, erschien es den Beklagten unsicher, auf der Basis dieses Standpunkts unternehmerisch zu agieren, weil nicht auszuschließen sei, dass das Landgericht in dem vom Verpächter geführten Rechtsstreit die Beendigung des Pachtvertrags zum 15.02.2022 feststellen würde. Wenn die J. die Windkraftanlage zurückbauen müsse, dann sei dies mit Kosten von ca. 160.000,00 € verbunden. Der Beklagte zu 2) verhandelte daher mit der E. GmbH über den Erwerb der Windenergieanlage der J.. Die E. GmbH unterbreitete der J. mit Schreiben vom 08.01.2021 ein erstes und mit Schreiben vom 15.01.2021 ein verbessertes Angebot zum Kauf der Windenergieanlage in N., wie sie erstinstanzlich als Anlagen B7 und B9 vorgelegt worden sind. Danach sollte der E. GmbH der Rückbau der Anlage ab dem Jahr 2022 gestattet, der Fortbetrieb bis dahin zugunsten der J. aber ermöglicht sein.

14

Der Beklagte zu 2) lud mit Schreiben vom 22.12.2020 (Anlage K 5, GA LG) die Gesellschafter der J. zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 27.01.2021 mit den im Schreiben aufgeführten Tagesordnungspunkten ein. An dieser Gesellschafterversammlung nahmen alle Gesellschafter der J. teil, wobei der Kläger zu 3), der Kläger zu 4) und der Beklagte zu 2) persönlich erschienen waren, während sich der Kläger zu 1) durch Rechtsanwalt Dr. C., die Klägerin zu 2) durch Rechtsanwalt Dr. W., die Klägerin zu 5) durch den Kläger zu 4), die Beklagte zu 3) durch Rechtsanwältin M. und der Beklagte zu 4) durch Rechtsanwalt G., jeweils unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten ließen. Bereits auf der Versammlung kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien bzw. ihren bevollmächtigten Vertretern betreffend die Wahl des Versammlungsleiters, das Stimmrecht der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) und zu einzelnen Tagesordnungspunkten (soweit in der Berufung noch relevant):

15

- Zum Tagesordnungspunkt 7 - Genehmigung des Jahresabschlusses 2019 - stimmten die Kläger für die Genehmigung, während die Beklagten gegen die Genehmigung votierten. Der Versammlungsleiter stellte fest, dass der Jahresabschluss mehrheitlich beschlossen wurde.

16

- Zum Tagesordnungspunkt 13 - Erhebung einer Ausschließungsklage gegen die Je. GmbH als Komplementärin - stimmten die Kläger für den Antrag, während die Beklagte zu 3) und der Beklagte zu 4) gegen den Antrag stimmten. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) durften nicht abstimmen. Der Versammlungsleiter stellte fest, dass eine qualifizierte Mehrheit für den Antrag nicht erreicht und der Antrag abgelehnt ist. Der Kläger zu 1) widersprach der Feststellung des Versammlungsleiters zum Beschlussergebnis.

17

- Zum Tagesordnungspunkt 14 - Entziehung der alleinigen Geschäftsführungsbefugnis der Je. GmbH - enthält das Protokoll den Hinweis, dass eine Abstimmung nicht erfolgt sei.

18

Zu den weiteren Einzelheiten des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 27.01.2021 wird auf die Anlage K3 (GA LG) verwiesen.

19

Im Nachgang zu der Gesellschafterversammlung vom 27.01.2021 kam es in einem schriftlichen Umlaufverfahren - das in formeller Hinsicht von keiner Seite beanstandet wird - zu einer Abstimmung zu folgendem Beschlussgegenstand: „Das Angebot der Firma E. GmbH vom 15.01.2021 für das Projekt N. soll angenommen werden. Die Geschäftsführung wird beauftragt, der Firma E. GmbH die Annahme des Angebots umgehend mitzuteilen.“ Die Beklagten stimmten für die Annahme des Beschlusses. Die Kläger stimmten gegen dessen Annahme. Der Beklagte zu 2) bestätigte hierauf mit Schreiben vom 17.02.2021 die Annahme des Beschlusses (Anlage K4, GA LG).

20

Die Kläger sind vor dem Landgericht der Auffassung gewesen, dass der Beklagte zu 2) im Rahmen seiner Geschäftsführungstätigkeit nicht mehr die Interessen der J., sondern die der von ihm allein beherrschten Gesellschaften (O./G. mbH) verfolgt habe. Hieran habe er seine Stimmrechtsausübung, insbesondere auch namens der Komplementärin, ausgerichtet. Der Beklagte zu 2) habe das Stimmrecht der von ihm beherrschten Beklagten zu 1) missbraucht, um sich zu Lasten der übrigen Gesellschafter zu begünstigen. Bei der Abstimmung zu den einzelnen angegriffenen Beschlussgegenständen seien die von der Beklagten zu 1) abgegebenen Stimmen nicht zu berücksichtigten, weil ihr ohnehin ein Stimmrecht im Sinne eines Mehrstimmrechts nicht zugestanden habe. Bei zutreffender Berechnung der Stimmrechte hätte für die streitgegenständlichen Abstimmungen zugunsten der Kläger eine Mehrheit (52,50 %) vorgelegen. Deshalb sei der Beschluss zu TOP 7 unzutreffend gefasst worden. Der Jahresabschluss 2019 sei fehlerhaft. Er enthalte falsche Buchungen, die geeignet seien, die pflichtwidrige Geschäftsführung der Beklagten zu 1) und zu 2) in dem Geschäftsjahr 2019 zu verschleiern oder gar zu legalisieren. Zum TOP 13 sei ein wirksamer Beschluss zur Erhebung der Ausschließungsklage ergangen. Zur Fassung eines solchen Beschlusses habe es nicht der qualifizierten Mehrheit von 75 % der Stimmen gemäß § 14 GV bedurft. Der Beschluss habe mit den 1.451 Stimmen der Kläger die qualifizierte Mehrheit von 75 % der zur Stimmabgabe berechtigten 1.732 Stimmen erreicht und sei daher angenommen worden. Die 657 Stimmen der Beklagten zu 3) hätten ebenfalls nicht berücksichtigt werden dürfen, weil sie sich einerseits in einem Konflikt mit den Interessen des Beklagten zu 2) - ihres Ehemannes - und ihrer Treuepflicht zur J. anderseits befunden habe. Zum TOP 14 sei festzustellen, dass der Beklagten zu 1) das Recht zur alleinigen Geschäftsführung der J. entzogen worden sei. Die vorgelegte Protokollniederschrift, wonach eine Abstimmung nicht erfolgt sei, sei falsch. Der Versammlungsleiter habe versucht, die Abstimmung zu verhindern. Vor allem sei der im Umlaufverfahren gefasste Beschluss, das Kaufangebot der E. GmbH vom 15.01.2021 für die Windenergieanlage in N. anzunehmen, nichtig. Die J. habe ihre Windenergieanlage auf den gepachteten Flächen mindestens bis zum Jahr 2028 betreiben können. Der Beklagte zu 2) habe allerdings eigenmächtig und heimlich die Nutzungsverträge zwischen der J. und den Landeigentümern, die zum Betrieb der Windenergieanlage geschlossen worden seien, auf die ihm gehörende O. übergeleitet und eine Fortsetzung mit der J. hintertrieben. In diesem Zusammenhang habe die O. mit der E. GmbH einen Vertrag geschlossen, durch den sie Pachtverträge auf die E. GmbH übertragen habe, um sich für eine Laufzeit von ca. 20 Jahren eine Beteiligung von ca. 8 bis 12 Millionen Euro an den von der E. GmbH erzielten Erlösen aus den unter Inanspruchnahme der Pachtflächen zu errichtenden Windenergieanlagen zu sichern. Damit die J. diese Vereinbarung der O. mit der E. GmbH nicht habe vereiteln können, habe der Beklagte zu 2) mit der E. GmbH vereinbart, dass diese über ihn der J. das streitgegenständliche Angebot zum Kauf der Windenergieanlage unterbreite. Die Annahme des Kaufangebots der E. GmbH vom 15.01.2021 sei für die J. wirtschaftlich nachteilig. Es nehme der J. zum einen die Chance, die Windenergieanlagen bis zum Pachtzeitende im Jahr 2028 bzw. 2030 betreiben und aus diesem Betrieb einen Gewinn erzielen zu können. Zum anderen werde der J. die Möglichkeit genommen, neue, leistungsstarke Windenergieanlagen zu errichten.

21

Vor dem Landgericht hat die C. GbR mit Schriftsatz vom 20.01.2022 den Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Kläger erklärt. Sie ist der Auffassung, sie habe ein unmittelbares rechtliches Interesse an dem Erfolg der Feststellungsanträge zu 4), zu 5) und zu 6), soweit die Pachtverträge in N. betroffen seien. Zwischen ihr und der J. bestehe eine Innengesellschaft zum Zweck der Pacht von Landflächen zum Betrieb von Windenergieanlagen in N..

22

Die Kläger haben erstinstanzlich folgende Anträge gestellt:

23

1. Es wird festgestellt, dass der in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der J. GmbH & Co. KG am 27.01.2021 gefasste Beschluss, dass Herr Rechtsanwalt G. zum Versammlungsleiter gewählt worden sei, nichtig ist, hilfsweise: für nichtig erklärt wird.

24

2. Es wird festgestellt, dass der in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der J. GmbH & Co. KG am 27.01.2021 gefasste Beschluss, dass der Jahresabschluss 2019 genehmigt worden sei, nichtig ist, hilfsweise: für nichtig erklärt wird.

25

3. Es wird festgestellt, dass in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der J. GmbH & Co. KG am 27.01.2021 beschlossen wurde, einen Monat nach Ende der Gesellschafterversammlung eine Ausschließungsklage im Namen der übrigen Gesellschafter gegen die Je. GmbH als Komplementärin gemäß § 140 Absatz 1 HGB erheben zu lassen, wenn bis dahin noch Anlass dazu besteht.

26

4. Es wird festgestellt, dass in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der J. GmbH & Co. KG am 27.01.2021 beschlossen wurde, mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres der Komplementärin Je. GmbH das Recht zur alleinigen Geschäftsführung für die J. GmbH & Co. KG zu entziehen und der Je. GmbH aufzugeben, über unaufschiebbare Geschäftsführungsmaßnahmen der J. GmbH & Co. KG vorherige zustimmende Gesellschafterbeschlüsse der J. GmbH & Co. KG einzuholen und aufschiebbare Geschäftsführungsmaßnahmen aufzuschieben.

27

5. Es wird festgestellt, dass in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der J. GmbH & Co. KG am 27.01.2021 beschlossen wurde, eine durch H.J. und J.J. oder Dritte als Geschäftsführer zu führende Kapitalgesellschaft zu gründen und zur neuen Komplementärin der J. GmbH & Co. KG zu machen, mit der Maßgabe, dass jeder heutige Kommanditist der J. GmbH & Co. KG das Recht haben soll, sich an der neu zu gründenden Komplementärin bei ihrer Gründung nach Kopfteilen prozentual zu beteiligen.

28

6. Es wird festgestellt, dass in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der J. GmbH & Co. KG am 27.01.2021 beschlossen wurde, M.J: für alle Schäden - nötigenfalls gerichtlich - ersatzpflichtig zu machen, die der J. GmbH & Co. KG durch dessen etwaiges pflichtwidriges Verhalten oder Unterlassen oder solches der Je. GmbH - insbesondere, aber nicht ausschließlich, durch die Beeinträchtigung zukünftiger Pachtmöglichkeiten in den Bereichen N. und No. - entstanden sind.

29

7. Es wird festgestellt, dass der in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der J. GmbH & Co. KG am 16.02.2021 im Umlaufverfahren gefasste Beschluss „Das Angebot der Firma E. GmbH vom 15. Januar 2021 für das Projekt N. soll angenommen werden. Die Geschäftsführung wird beauftragt, der Firma E. GmbH die Annahme des Angebots umgehend mitzuteilen.“, nichtig ist, hilfsweise: für nichtig erklärt wird.

30

Die Nebenintervenientin hat beantragt,

31

die Beklagten gemäß den Klageanträgen zu 4), 5) und 6) - Klageantrag zu 6) bezogen nur auf den Bereich N. – zu verurteilen.

32

Die Beklagten haben beantragt,

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die Nebenintervention durch Zwischenurteil zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

34

Die Beklagten sind vor dem Landgericht der Auffassung gewesen, die Nebenintervention sei unzulässig. Zu den Gesellschafterbeschlüssen haben sie zusammengefasst den Standpunkt vertreten, der Beklagten zu 1) stehe allgemein ein Stimmrecht zu. Der Beklagten zu 1) sei trotz ihrer fehlenden Beteiligung am Fest- bzw. Haftkapital bei Gründung der J. einvernehmlich ein eigenes Stimmrecht eingeräumt worden. Die Zulässigkeit eines Mehrstimmrechts sei anerkannt. Hieran müssten die Kläger sich festhalten lassen. Entsprechend seien die Beschlussabstimmungen - zustimmend wie ablehnend - zutreffend ermittelt worden. Insbesondere die Unterstellungen der Kläger, der Beklagte zu 2) verfolge Eigeninteressen, seien unsubstantiiert und in der Sache unzutreffend. Die J. habe keinerlei Rechtsposition gehabt, die Landeigentümer zu Verlängerung von Pachtverträgen mit ihr zu bewegen. Zudem hätte die J. weder die erforderlichen Investitionen noch die wirtschaftlichen Risiken vertretbar tragen können.

35

Das Landgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen und sich im Wesentlichen dem Standpunkt der Beklagten zur Zulässigkeit des Mehrstimmrechts der Beklagten zu 1) und der Stimmrechtszählung angeschlossen. In Ermangelung substantieller Gründe im Übrigen sei insbesondere der Beschluss zum Jahresabschluss 2019 damit genauso zutreffend ermittelt wie die Kläger nicht hätten nachweisen können, dass der von ihnen als Feststellungsantrag formulierte TOP 14 so mit Mehrheit gefasst worden sei. Ein Beschluss entsprechend dem TOP 13 habe schon deshalb nicht getroffen werden können, weil nicht alle Gesellschafter für eine Ausschließungsklage votiert hätten und der Gesellschaftsvertrag eine Überstimmung von dissentierenden Gesellschaftern nicht vorsehe. Der Angriff gegen den Umlaufbeschluss wegen der Annahme des Kaufangebots der E. gehe ins Leere, weil die Beklagten zutreffend auf sachliche Gründe für diese Entscheidung verweisen könnten. Eine Treuepflichtverletzung des Beklagten zu 2) sei nicht feststellbar. Die Beteiligung der Nebenintervenientin auf Seiten der Kläger sei unzulässig und der Streitbeitritt zurückzuweisen. Der Nebenintervenientin fehle als gesellschaftsexterner Dritter ein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO. Die Nebenintervenientin sei nicht von einer Gestaltungswirkung eines Urteils zu den Anträgen Nr. 4 bis Nr. 6 über die Wirksamkeit der unter den Tagesordnungspunkten 14 bis 16 gefassten Gesellschafterbeschlüssen der J. betroffen. Die Rechtskraft- und Gestaltungswirkung eines Urteils im Beschlussmängelstreit von Personengesellschaften erstrecke sich nicht analog § 248 AktG auf die Nebenintervenientin. Die rechtliche Wirkung des Urteils sei beschränkt auf die Gesellschafter der J., zu denen die Nebenintervenientin nicht gehöre. Zum weitergehenden Inhalt der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

36

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger sowie der Nebenintervenientin. Die Kläger greifen das Urteil des Landgerichts betreffend die Zurückweisung der Klageanträge zu 2) bis 4) und zu 7) an und wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Das Mehrstimmrecht der Beklagten zu 1) sei unangemessen und im Ergebnis unwirksam. Zudem hätten die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) bei den Abstimmungen aufgrund Interessenkollision einem Stimmverbot unterlegen. Die Kläger legen den Schwerpunkt ihres Berufungsangriffs auf die Nichtigkeitsfeststellung des Umlaufbeschlusses wegen des Kaufangebots der E. GmbH und verweisen auf eine Interessenkollision in der Person des Beklagten zu 2) und ein ihn treffendes Wettbewerbsverbot, welches er mit Wohlwollen der Beklagten zu 3) und des Beklagten zu 4) unterlaufen habe. Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung der Kläger wird auf den Schriftsatz vom 13.06.2022 verwiesen (Bl. 290 ff. GA).

37

Die Kläger beantragen,

38

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Flensburg vom 30.03.2022 zu Aktenzeichen 6 HKO 10/21 wie folgt zu erkennen:

39

1. (entfällt)

40

2. Es wird festgestellt, dass der in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der J. GmbH & Co. KG am 27.01.2021 gefasste Beschluss, dass der Jahresabschluss 2019 genehmigt worden sei, nichtig ist, hilfsweise: für nichtig erklärt wird.

41

3. Es wird festgestellt, dass in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der J. GmbH & Co. KG am 27.01.2021 beschlossen wurde, einen Monat nach Ende der Gesellschafterversammlung eine Ausschließungsklage im Namen der übrigen Gesellschafter gegen die Je. GmbH als Komplementärin gemäß § 140 Absatz 1 HGB erheben zu lassen, wenn bis dahin noch Anlass dazu besteht.

42

4. Es wird festgestellt, dass in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der J. GmbH & Co. KG am 27.01.2021 beschlossen wurde, mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres der Komplementärin Je. GmbH das Recht zur alleinigen Geschäftsführung für die J. GmbH & Co. KG zu entziehen und der Je. GmbH aufzugeben, über unaufschiebbare Geschäftsführungsmaßnahmen der J. GmbH & Co. KG vorherige zustimmende Gesellschafterbeschlüsse der J. GmbH & Co. KG einzuholen und aufschiebbare Geschäftsführungsmaßnahmen aufzuschieben.

43

5. und 6. (entfällt)

44

7. Es wird festgestellt, dass der in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der J. GmbH & Co. KG am 16.02.2021 im Umlaufverfahren gefasste Beschluss „Das Angebot der Firma E. GmbH vom 15.01.2021 für das Projekt N. soll angenommen werden. Die Geschäftsführung wird beauftragt, der Firma E. GmbH die Annahme des Angebots umgehend mitzuteilen.“, nichtig ist, hilfsweise: für nichtig erklärt wird.

45

Die Nebenintervenientin ist der Auffassung, dass ihr Beitritt im Sinne des § 66 ZPO rechtlich zulässig sei. Die Entscheidung des Rechtsstreits wirke unmittelbar durch ihren Inhalt auf ihre privatrechtlichen Verhältnisse ein, weil sie mit der J. gemeinsam größere Windkraftanlagen in N. betreibe. Die Geschäftsführungsbefugnis für die J. sei für sie von entscheidendem rechtlichen Interesse, weil sie schädliche Einflüsse zu befürchten habe.

46

Die Nebenintervenientin beantragt,

47

die Beklagten - insoweit unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 30.03.2022 (6 HKO 10/21 LG Flensburg) - gemäß den Berufungsanträgen zu 4. und 7. zu verurteilen.

48

Die Beklagten beantragen,

49

die Berufung zurückzuweisen.

50

Die Beklagten zu 1) bis 3) verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Regelung des Mehrstimmrechts der Beklagten zu 1) in dem Gesellschaftsvertrag enthalte eine eindeutige Formulierung und sei wirksam. Die Ausübung des Mehrstimmrechts durch die Beklagte zu 1) stehe auch nicht im Widerspruch zu den gesellschaftlichen Treuepflichten der Beklagten zu 1) und 2). Bei der Beschlussfassung über die Annahme des Angebots der E. GmbH habe kein Stimmverbot bestanden. Die Annahme des Angebots der E. GmbH sei eine wirtschaftlich sinnvolle, vernünftige und sichere Lösung. Eine Interessenkollision bei der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) liege nicht vor. Nach der zugrundeliegenden Sachlage könne nicht davon ausgegangen werden, der Beklagte zu 2) habe eine Verdrängung der J. aus den Verträgen gegenüber den Pächtern, da das Ende der Pachtzeit zum 16.02.2022 angestanden habe. Der J. habe die wirtschaftliche Grundlage zur Unterbereitung eines konkurrenzfähigen Pachtangebots zur Nachnutzung gefehlt. Vielmehr habe das Kaufangebot der E. GmbH diese noch vor Rückbaukosten und den aus einem Fortbetrieb der technisch verschlissenen Altanlage drohenden Risiken bewahrt. Das Landgericht habe zutreffend das rechtliche Interesse der Nebenintervenientin verneint. Bei der Frage der Fortführung der Nutzungsverträge mit den Landeigentümern im Bereich N. handele es sich um ein rein wirtschaftliches Interesse der Nebenintervenientin.

51

Der Beklagte zu 4) schließt sich vollumfänglich den Ausführungen der Beklagten zu 1) bis 3) an.

II.

52

A. Berufung der Kläger

53

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger hat in der Sache lediglich hinsichtlich des Feststellungsantrags zu Ziffer 7 Erfolg, im Übrigen keinen Erfolg.

54

1) Die in der Berufung noch weiter verfolgten Feststellungsklagen zu Ziffern 2 bis 4 und 7 sind zulässig. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO erfüllt.

55

Für den Beschlussmängelstreit der Parteien ist die bis zum 31.12.2023 geltende Rechtslage, also jene vor Einführung des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts maßgebend. Denn die angegriffenen Beschlussfassungen und die entsprechende Erhebung der vorliegenden Feststellungsklagen datieren vor dem 01.01.2024, so dass die Rechtsanwendung gemäß der zu diesen Zeitpunkten bestehenden Rechtslage zu erfolgen hat, da das EGHGB keine Übergangsvorschriften für bestehende Personenhandelsgesellschaften bereitstellt (vgl. Mock NJW 2023, 3537 Rn. 1, 3540 Rn. 15).

56

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der bis zum 31.12.2023 geltenden Rechtslage sind Beschlüsse der Gesellschafter einer Personengesellschaft Rechtsverhältnisse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 21.10.1991 - II ZR 211/90, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 07.02.2012 - II ZR 230/09, juris Rn. 24). Da die im Berufungsverfahren noch angegriffenen streitigen Beschlüsse Wirkung für die Zukunft haben sollen, handelt es sich dabei auch nicht nur um vergangene, sondern um gegenwärtige Rechtsverhältnisse (vgl. BGH, Urteil vom 09.04.2013 - II ZR 3/12, juris Rn. 8).

57

Das rechtliche Interesse der Kläger an der beantragten Feststellung ist gegeben. Das rechtliche Interesse von Gesellschaftern an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses ergibt sich regelmäßig aus der Zugehörigkeit zur Gesellschaft (BGH, Urteil vom 21.10.1991 - II ZR 211/90, juris Rn. 12). Die Feststellungsklage dient - ebenso wie die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage bei einer Kapitalgesellschaft - der Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Gesellschafterbeschlusses; sie ist ein aus der Mitgliedschaft selbst folgendes Recht und bedarf keiner besonderen Rechtfertigung durch eine persönliche Betroffenheit des klagenden Gesellschafters (BGH, Urteil vom 25.10.2010 - II ZR 115/09, juris Rn. 25).

58

2) Die in der Berufung noch weiter verfolgten Feststellungsklagen zu Ziffern 2 bis 4 sind unbegründet. Die Feststellungsklage zu Ziffer 7 ist begründet.

59

b) Betreffend den Klageantrag zu 2 - Beschluss über die Genehmigung des Jahresabschlusses 2019 - ist die Feststellungsklage unbegründet. Nach § 11 Abs. 2 S. 1 GV ist insoweit eine einfache Mehrheitsentscheidung der Stimmen aller Gesellschafter - also eine solche von mehr als 50 % der Stimmen - ausreichend. Eine solche Mehrheitsentscheidung lag in der Gesellschafterversammlung vom 27.01.2021 vor, so dass es in Ermangelung substantiiert vorgetragener materieller Unwirksamkeitsgründe an der Rechtswidrigkeit des getroffenen Beschlusses fehlt. Die Mitzählung von Stimmen der Beklagten zu 1) bei der Abstimmung ist zutreffend erfolgt. Die Beklagte zu 1) unterlag weder einem Abstimmungsverbot noch ist ihre Stimmmacht in einer die Mehrheitsbildung beeinflussenden Weise berücksichtigt worden.

60

aa) Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass die Gesellschafterversammlung einen wirksamen Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses 2019 gefasst hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zu 1) als geschäftsführende Komplementärin über die Genehmigung des Jahresabschlusses 2019 mit abgestimmt hat. Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, analog § 47 Abs. 4 GmbHG in sämtlichen privatrechtlichen Gesellschaftsformen ein Abstimmungsverbot bei einer Interessenkollision und der Gefahr einer nicht unbefangenen Stimmabgabe anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2023 - II ZR 76/21, juris Rn. 25; betreffend die GmbH: BGH, Urteil vom 08.08.2023 - II ZR 13/22, juris Rn. 33). Um einen solchen, eine Interessenkollision auslösenden Beschlussgegenstand handelt es sich vorliegend aber nicht. Die Beklagte zu 1) schwang sich bei der Abstimmung nicht „zum Richter in eigener Sache“ auf. Denn der Beschlussgegenstand der Genehmigung des Jahresabschlusses 2019 ist von dem der Entlastung der Beklagten zu 1) für ihre Geschäftsführungstätigkeit im Geschäftsjahr 2019 zu unterscheiden, wie auch die im Gesetz nach § 46 Nr. 1 GmbHG vorgenommene Regelung einerseits und die in § 46 Nr. 5 GmbHG andererseits zeigt. Erst eine zu erteilende Entlastung als Geschäftsführer löst eine Interessenkollision aus und muss zu einem Abstimmungsverbot führen (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2018 - II ZR 12/17, BGHZ 220, 207-226, juris Rn. 53). Die Intention der Genehmigung eines Jahresabschlusses durch eine Gesellschafterversammlung ist allgemein nicht auf die Erzeugung von Verantwortungsbindungen für die geschäftsführenden Organe, sondern im Gegenteil auf eine Eigenbindung der beschlussfassenden Gesellschafter gerichtet (vgl. Liebscher in: MüKoGmbHG, 4. Aufl. 2023, GmbHG § 46 Rn. 21). Damit ist der vorliegend streitgegenständlichen Genehmigung des Jahresabschlusses 2019 keine Aussage immanent, die Führung der Geschäfte durch den geschäftsführenden Gesellschafter werde durch die Gesellschafterversammlung akzeptiert. Dem Geschäftsführer wird gerade nicht für sein Handeln Entlastung erteilt. Hierüber konnte die Beklagte zu 1) also ohne Interessenkonflikt mitabstimmen.

61

bb) Die Berücksichtigung von Stimmen der Beklagten zu 1) zum Beschlussgegenstand der Genehmigung des Jahresabschlusses 2019 indiziert ebenfalls nicht die Rechtswidrigkeit des Beschlusses zum TOP 7 der Gesellschafterversammlung vom 27.01.2021.

62

(1) Im Ausgangspunkt ist klarzustellen, dass ein Abstimmungsergebnis nur dann fehlerhaft ist, wenn Stimmen mitgezählt wurden, die nicht berücksichtigungsfähig waren, und ohne diese Stimmen ein anderes Abstimmungsergebnis erzielt worden wäre (vgl. etwa BGH, Urteil vom 08.08. 2023 - II ZR 13/22, juris Rn. 21). An einer solchen Kausalität fehlt es, auch wenn der Senat die Ermittlung der Stimmmacht der Beklagten zu 1) leicht abweichend zum Landgericht und zum Standpunkt der Beklagten beurteilt. Danach ist nach dem Wortsinn der entsprechenden Passage des Gesellschaftsvertrages in seinem § 11 Abs. 3 („je 1.000,00 DM Fest- bzw. Hafteinlage ergeben eine Stimme. Mangels einer Einlagenverpflichtung der persönlich haftenden Gesellschafterin wird die persönlich haftende Gesellschafterin im Bereich des Stimmrechts so gestellt, als ob sie mit 26 % am Fest- bzw. Haftkapital beteiligt wäre.“) der Stimmanteil der Beklagten zu 1) auf der Grundlage einer fiktiven Erhöhung des Haftkapitals um die fiktive Hafteinlage der Beklagten zu 1) zu berechnen, ohne hierfür die nach den Regelungen sich ergebenden Stimmen der Kommanditisten anteilig zu kürzen. Dies ergibt sich aus einer Auslegung des Gesellschaftsvertrags. Denn § 11 Abs. 3 S. 1 GV regelt ausdrücklich, dass je 1.000 DM Kapitalanteil eine Stimme besteht. Damit enthält § 11 Abs. 3 S. 1 GV die Regelung der Stimmmacht für die Kommanditisten. Denn nur diese halten Kapitalanteile an der Gesellschaft (vgl. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 GV). Die Regelung in Satz 1 wird nicht durch die Regelung in § 11 Abs. 3 S. 2 GV eingeschränkt, sondern vielmehr ergänzt, indem für die Komplementärin eine Stimmmacht ohne Kapitalanteil vorgesehen ist. Damit erweitert § 11 Abs. 3 S. 2 GV die gesellschaftsinterne Stimmmacht um ein Stimmrecht der Komplementärin und nimmt hierfür als Bemessungsgrundlage die Kapitalanteile der Kommanditisten. Bereits vom Wortlaut her enthält die Regelung in § 11 Abs. 3 S. 2 GV keine Einschränkung der Stimmanzahl der Kommanditisten, weil dieser gerade keine Formulierung enthält, dass die Stimmanzahl für die Kommanditisten zu kürzen ist und nicht je 1.000 DM Kapitalanteil eine Stimme für den Kommanditisten besteht, sondern dass hierfür ein höherer Kapitalanteil erforderlich wäre. Auch fehlt es an jeglicher Regelung wie eine solche Kürzung rechnerisch vorzunehmen wäre. Der vom Landgericht eingeschlagene Rechenweg stellt nur eine mögliche Berechnungsweise dar, um den Stimmanteil der Kommanditisten zu kürzen. Zudem hätte dann eine Regelung nahegelegen, die den Kommanditisten einen Gesamtstimmanteil von 74 % zuweist und der Komplementärin einen Gesamtstimmanteil von 26 Prozent. Stattdessen soll die persönlich haftende Gesellschafterin im Bereich des Stimmrechts so gestellt werden, als ob sie mit 26 % am Fest- bzw. Haftkapital beteiligt wäre. Mit der Formulierung „als ob“ ist eine Berechnung auf der Grundlage eines fiktiven Kapitalanteils für die Komplementärin vorgegeben, nicht jedoch eine fiktive Kürzung der Kapitalanteile der Kommanditisten.

63

Nach § 11 Abs. 3 S. 1 GV errechnen sich die Stimmanteile der Kommanditisten wie folgt:

64

Kläger zu 1)

281

Klägerin zu 2)

281

Kläger zu 3)

327

Kläger zu 4)

281

Klägerin zu 5)

281

Gesamtstimmanteile Kläger

1451

Beklagter zu 2)

375

Beklagte zu 3)

657

Beklagter zu 4)

281

Gesamtstimmen Kommanditisten

65

Nach § 11 Abs. 3 S. 2 GV errechnet sich der Stimmanteil der Komplementärin wie folgt:

66

Ausgehend von einem tatsächlichen Haftkapital von 2.769.579,71 DM sind für die Beklagte zu 1) 26 %, also 720.090,72 DM zu ermitteln. Hieraus folgen für die Beklagte zu 1) wiederum - „je 1.000,00 DM Fest- bzw. Hafteinlage ergeben eine Stimme“ - 720 Stimmen (nicht 718), um sie „im Bereich des Stimmrechts so“ zu stellen, „als ob sie mit 26 Prozent am Fest- bzw. Haftkapital beteiligt wäre“.

67

Es errechnen sich Gesamtstimmen innerhalb der Gesellschaft in Höhe von 3484.

68

Damit lautete das zutreffende Abstimmungsergebnis betreffend den TOP 7 der Gesellschafterversammlung vom 27.01.2021 auf 2.033 zu 1.451 Stimmen, was einem Mehrheitsquorum im Sinne des § 11 Abs. 2 GV entspricht.

69

(2) Hiervon abgesehen ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Regelung in § 11 Abs. 3 S. 2 GV durch die der Komplementärin, die allein für die Gesellschaft haftet, ein von einer Einlage unabhängiges Stimmrecht eingeräumt wird, unwirksam sein sollte. Entsprechendes ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 29.07.2014 - 4 U 24/14, juris) und des Bundesgerichtshofs. Auf die überzeugenden Ausführungen im angegriffenen Urteil, dort Seiten 24 ff., nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug. Diesbezüglich enthält die Berufungsbegründung auch keinen neuen Vortrag, sondern lediglich generelle Ausführungen zur angeblichen Unwirksamkeit des im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen „Mehrstimmrechts“ der Komplementärin. Die Kläger müssen sich indes entgegenhalten lassen, dass die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits den Gesellschaftsvertrag in dieser Form abgeschlossen haben und damit über Jahre hinweg einverstanden waren. Sie handeln ihrerseits rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich bei einem erstmalig aufgetretenen Dissens zwischen der Komplementärin und einigen Kommanditisten nunmehr auf eine Unwirksamkeit dieser Vereinbarung berufen.

70

cc) Der Beschluss über die Genehmigung des Jahresabschlusses weist auch keine materiellen Unwirksamkeitsgründe auf. Auch in der Berufungsbegründung tragen die Kläger zu den von ihnen behaupteten Mängeln des Jahresabschlusses 2019 nicht substantiiert vor.

71

c) Ebenfalls keinen Erfolg hat der Klageantrag zu 3, der auf die positive Feststellung einer Beschlussfassung dahin gerichtet ist, einen Monat nach der Gesellschafterversammlung sei eine Ausschließungsklage gegen die Beklagte zu 1) zu erheben. Selbst wenn in der Gesellschafterversammlung vom 27.01.2021 ein solcher Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit der Stimmen gefasst worden wäre, wäre ein solcher Beschluss unwirksam. Denn die Erhebung einer Ausschließungsklage nach § 140 Abs. 1 HGB a.F. ist nur durch sämtliche übrigen Gesellschafter gemeinsam möglich. Dem Ausschluss gemäß § 140 HGB a.F. liegt materiell-rechtlich ein Ausschließungsanspruch zugrunde, der den übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht. Hierauf hat das Landgericht überzeugend abgestellt. Die übrigen Gesellschafter müssen daher übereinstimmen, den Ausschlussanspruch geltend zu machen (Klöhn in: Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl. 2021, HGB § 140 Rn. 8). Hieran gemessen können die Kläger jedenfalls keine entsprechende Beschlussfassung für sich reklamieren, da sie nicht behaupten, die Beklagten zu 2) - 4) hätten eine Zustimmung erteilt. Unter dieser Voraussetzung hätte es einer im Wege der objektiven Klagenhäufung (§ 260 ZPO) verfolgten Zustimmungsklage gegen die Beklagten bedurft, an der es vorliegend unstreitig fehlt.

72

d) Der (positive) Feststellungsantrag zu 4. betreffend den TOP 14 der Gesellschafterversammlung vom 27.01.2021 ist ebenfalls unbegründet. Die Berufung weist nichts auf, wonach die Würdigung des Landgerichts, die Kläger seien bereits für den formalen Akt der Abstimmung im Sinne der Beschlussfassung beweisfällig geblieben, zu beanstanden wäre. Die Aufnahme des Hinweises in das Protokoll vom 27.01.2021, „Herr RA Dr. C. verweist auf seine Einwendungen zu TOP 13“, lässt jedenfalls nicht den am Maßstab der §§ 133, 157 BGB zu messenden, nachvollziehbaren Schluss zu, es habe tatsächlich eine Abstimmung im Sinne einer rechtlich relevanten Willensbildung stattgefunden, die lediglich nicht Eingang in das Protokoll der Gesellschafterversammlung gefunden habe. Denn das Protokoll vom 27.01.2021 weist zu diesem Punkt die abschließende zusätzliche Klarstellung auf, eine „Abstimmung zu diesem Punkt erfolgt nicht“, was ausweislich der dortigen Aufzeichnung seinerseits nicht beanstandet wurde und die Kläger eine unterbliebene Protokollierung einer Beanstandung dieser letzten Klarstellung nicht vortragen. Ein eigenes „Protokoll“ der Kläger von der Gesellschafterversammlung vom 27.01.2021 ist erst recht nicht vorgelegt worden, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Kritik der Kläger an der Protokollführung - die mit der Kritik an der Wahl des protokollverantwortlichen Versammlungsleiters einhergeht - nicht überzeugt.

73

Hiervon abgesehen wäre ein gefasster Beschluss, wenn es denn zur Abstimmung gekommen wäre, ohnehin unwirksam. Nach §§ 117, 161 Abs. 2 HGB a.F. kann die Befugnis zur Geschäftsführung einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter nur durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden. Eine Entziehung durch Beschluss der Gesellschafter ist nach dem Gesellschaftsvertrag der J. nicht vorgesehen. Die Herbeiführung einer entsprechenden Rechtsfolge durch Beschluss der Gesellschafterversammlung war somit nicht möglich, auch nicht in Form einer Umgehung, indem die Kläger zugleich eine beschlossene Änderung des Gesellschaftsvertrages für sich reklamieren. Denn für einen solchen Änderungsbeschluss wäre nach § 11 Abs. 4 lit. c) GV die Zustimmung der Beklagten zu 1) erforderlich gewesen, an der es fehlt.

74

e) Allerdings hat die Feststellungsklage der Kläger gegen die Beschlussfassung zur Annahme des Kaufangebots der E. GmbH vom 15.01.2021 Erfolg.

75

Unabhängig von dem nach § 11 Abs. 1 GV zulässig gewählten schriftlichen Umlaufverfahren – deren Form von den Klägern nicht angegriffen wird - ist die Beschlussfassung rechtswidrig erfolgt, weil Stimmen von Gesellschaftern mitgezählt wurden, die einem Stimmverbot unterlagen, und deren Nichtberücksichtigung ein anderes Abstimmungsergebnis ergeben hätte.

76

Bei der Abstimmung unterlagen die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) einem Stimmverbot entsprechend § 47 Abs. 4 GmbHG. Ohne die Stimmen der Beklagten zu 1) und 2) ist die für den Beschluss erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen, da dann lediglich 938 Stimmen dafür und 1451 Stimmen dagegen zu berücksichtigen sind.

77

§ 47 Abs. 4 GmbHG verbietet durch situationsgebundene Stimmverbote die Stimmabgabe. Das an den gesetzlich in § 47 GmbHG geregelten Fall einer Interessenkollision geknüpfte Stimmverbot ist über den Gesetzeswortlaut hinaus für alle Gesellschafterbeschlüsse verallgemeinerungsfähig. Normzweck der Stimmverbote ist die „Richtigkeitsgewähr“ der Verbandswillensbildung (Karsten Schmidt/Bochmann in: Scholz, GmbHG, 13. Aufl. 2024, § 47 Rn. 100). Diese Willensbildung erwächst aus der Wahrnehmung von Verbandsinteressen und Eigeninteressen durch die stimmberechtigten Mitglieder, die in den durch Gesetz, Vertrag und Treubindung gezogenen Grenzen in ihrem Abstimmungsverhalten frei sind. Wo eine die Mehrheitsentscheidung legitimierende Synthese von Verbands- und Eigeninteressen und damit die „Richtigkeitsgewähr“ in abstracto nicht mehr erwartet werden kann, kann sich das Recht nicht mit der bloßen Inhaltskontrolle begnügen, sondern es muss den Gesellschafter von der Abstimmung ausschließen (Karsten Schmidt/Bochmann, a.a.O.). Nach § 47 Abs. 4 GmbHG ist der Gesellschafter in zwei Fallgruppen von der Abstimmung ausgeschlossen: Dann, wenn es um Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter geht, sowie dann, wenn der Gesellschafter bei der Ausübung des Stimmrechts als Richter in eigener Sache befangen wäre. Bei der ersten Gruppe beruht das Stimmverbot auf dem Aufeinandertreffen eines außerhalb des Gesellschaftszwecks liegenden Eigeninteresses des Gesellschafters mit dem die Stimmrechtsausübung tragenden mitgliedschaftlichen Interesse, bei der zweiten Fallgruppe auf dem persönlichen Betroffensein des Gesellschafters von dem Beschlussgegenstand (Karsten Schmidt/Bochmann, a.a.O.). Dabei genügt jedoch nicht ein irgendwie gearteter Konflikt zwischen den außergesellschaftlichen Interessen des Gesellschafters und der Gesellschaft für die Annahme eines Stimmverbots (BGH, Urteil vom 11.09.2018 - II ZR 307/16, juris Rn. 26).

78

Im vorliegenden Fall leitet sich aus einer entsprechenden Anwendung der ersten Fallgruppe des § 47 Abs. 4 GmbHG ein Stimmverbot des Beklagten zu 2) ab. Zwar ist der Beklagte zu 2) nicht formell an der E. GmbH beteiligt, mit der aufgrund des angegriffenen Beschlusses ein Rechtsgeschäft abgeschlossen werden sollte. Aufgrund des Kooperationsvertrages vom 16.12.2020 zwischen der E. GmbH und der von dem Beklagten zu 2) beherrschten Gesellschaft O. sowie den sonstigen vorgetragenen Umständen ergibt sich jedoch eine enge wirtschaftliche und Interessenverflechtung des Beklagten zu 2) mit dem abzuschließenden Rechtsgeschäft auf Seiten der E. GmbH und ein darauf beruhendes wirtschaftliches Eigeninteresse des Beklagten zu 2), das eine unbefangene Stimmabgabe in seiner Rolle als Gesellschafter ausschloss. Der Beklagte zu 2) hatte an dem Abschluss ein besonderes unternehmerisches Interesse. Nach dem Kooperationsvertrag vom 16.12.2020 - dessen Bestehen und Inhalt zwischen den Parteien unstreitig sind und dessen Vorlage erst im Berufungsrechtszug mit Schriftsatz vom 29.05.2024 (Bl. 420R ff. GA) deshalb nicht als verspätet zurückgewiesen werden kann - wollen die E. und die O. bei der Planung und der Errichtung des Windparks M. unter anderem in der Gemeinde N.-S. kooperieren. Nach § 3 Abs. 3 Buchstabe a) des Vertrags verpflichtete sich die O. zur Beibringung aller privatrechtlichen Nutzungsverträge für Grundstücke aus N.-S.. Nach § 3 Abs. 3 Buchstabe e) des Vertrages verpflichtete sich die O. weiterhin zur Führung der Verhandlung mit dem Altanlagenbetreiber J. hinsichtlich der Zustimmung zum Rückbau ihrer „Alt-WEA“. In § 4 Abs. 2 S. 2 des Vertrages stellen die Parteien klar, dass eine Nichterfüllung der die O. treffenden Pflichten zu einer Verminderung ihrer Vergütung bis hin zu deren Entfall führen kann, wenn die Nichterfüllung der Pflichten zum Entfall von Windenergieanlagenstandorten und dadurch zu einer Reduzierung der Anzahl der realisierten Windenergieanlagen führt.

79

Auch die weiteren Umstände sprechen für ein besonderes unternehmerisches Interesse des Beklagten zu 2) am Abschluss des Rechtsgeschäfts zwischen der J. und der E. auf Seiten der E.. Die von den Beklagten vorgetragenen Sachargumente mögen zwar nach dem ersten Anschein eine Sinnhaftigkeit des vom Beklagten zu 2) betriebenen Vorgehens für die J. nahelegen. Denn mit dem Verkauf der von der J. betriebenen Altanlage wären Rückbaukosten vermieden und die Ungewissheit über die Risiken eines Weiterbetriebs über 2022 hinaus beendet worden. Hierin erschöpft sich die Fragestellung indes nicht. Vielmehr ist für den Tatbestand einer Interessenkollision nach Auffassung des Senats in den Blick zu nehmen, dass mit dem angegriffenen Umlaufbeschluss über die Annahme des Kaufangebots der E. GmbH Fakten geschaffen werden konnten, was die Möglichkeiten einer Fortentwicklung des Betriebs von Windkraftanlagen durch die J. in der Region N. anlangt. Die Annahme des Kaufangebots stellte sich als wichtiger Baustein zur Zurückdrängung der J. als Windkraftbetreiber in der Region N. dar. Eine solche Fortentwicklung des Betriebs von Windkraftanlagen dort sollte und würde mit dem Verkauf der Altanlagen endgültig erledigt sein. Die offenen Fragen der Pachtverträge und die Fortdauer des Betriebs der Altanlagen wären geklärt. Die Komplexität der Fragen, wer, ab wann und wo ein örtliches „Repowering“ von Windkraftanlagen würde durchführen können, wäre reduziert. Die J. würde als wirtschaftlicher Beteiligter in dieser Fragestellung mit dem Verkauf der Altanlagen jedenfalls faktisch ausscheiden. Gleichsam mit einer solchermaßen besiegelten Beendigung eines Agierens der J. in der dortigen Region würde für den Beklagten zu 2) die geschäftliche Situation bei seinen weiteren Unternehmungen umso günstiger, weil die J. als Akteur ausgeschieden wäre. Als tauglicher Verhandlungspartner des finanzkräftigen Mitinvestors E. GmbH würden nur noch die vom Beklagten zu 2) allein beherrschten Unternehmungen (G. bzw. O.) in Betracht kommen. Unter diesem Blickwinkel lässt sich vorliegend die Annahme einer Interessenkollision unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Selbstbegünstigung begründen.

80

Letztlich haben die Beklagten durch ihre Lesart der Hintergründe und Zusammenhänge, wie sie sich aus der Klageerwiderung der Beklagten zu 1) bis 3) vom 20.05.2021 (Bl. 51 ff. GA LG) ergibt, den Eindruck einer Interessenkollision hierbei auch eher bestätigt als entkräftet. Denn deutlich wird aus diesem Vortrag das sich für den Beklagten zu 2) bietende Bild, seit Jahrzehnten mit seinem Knowhow allein die Lasten und Risiken der Geschäftsführung getragen zu haben, wohingegen die kommanditbeteiligten Familienmitglieder wirtschaftliche Risiken nur sehr begrenzt getragen und sich auf die Entgegennahme der Beteiligungsgewinne beschränkten hätten. Diese von dem Beklagten zu 2) wahrgenommene Ungerechtigkeit - die einer Kommanditbeteiligung indes immanent ist - legt es damit erst recht nahe, dass sich der Beklagte zu 2) nicht davon freimachen konnte, sein künftiges wirtschaftliches Agieren im Namen der J. auch an einem ihm persönlich günstigeren Handeln im Rahmen anderer Unternehmungen (G. bzw. O.) auszurichten. Nach den Umständen, wie sie im unstreitigen Tatbestand des angegriffenen Urteils (dort Seiten 5 unten bis Seite 6 Mitte) geschildert sind, erfolgte die wirtschaftliche Betätigung des Beklagten zu 2) seit 2018 mittels der weiteren, von ihm beherrschten Unternehmungen im regionalen Umfeld der Anlage der J. in Kenntnis der Endlichkeit der laufenden Pachtverträge und der sich daraus ergebenden Frage nach einer Fortsetzung bewusst. Die eine Interessenkollision auslösende Konkurrenzsituation wurde sehenden Auges geschaffen und war soweit ersichtlich nicht das Ergebnis von Zufällen oder wirtschaftlichen Notwendigkeiten. Dass Fortsetzungsverträge mit dem Verpächter We. bereits zuvor durch den Beklagten zu 2) namens und für die O. geschlossen wurden - und nicht durch die J. - bestätigen nach Auffassung des Senats den Eindruck einer Interessenkollision im Zeitpunkt der Beschlussfassung Anfang 2021 weiter. Damit vermögen die Hinweise des Beklagten zu 2) auf die im Zeitpunkt der angegriffenen Beschlussfassung sich bietende Situation den Tatbestand der Interessenkollision nicht zu entkräften, sondern eher zu bestätigen. Dass das Angebot der E. GmbH überhaupt eine diskussionswürdige Fragestellung wurde, war auch Folge des dem zeitlich vorausgehenden Agierens des Beklagten zu 2).

81

Da der Beklagte zu 2) alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ist, erstreckt sich das Stimmverbot des Beklagten zu 2) auch auf die Beklagte zu 1). Zum einen ist die Stimmrechtsausübung für einen fremden Anteil als Vertreter demjenigen, auf den das Stimmverbot zutrifft, genauso versagt, wie die eigene Stimmabgabe (Karsten Schmidt/Bochmann, a.a.O., § 47 Rn. 155). Zum anderen ist der Beklagte zu 2) aufgrund seiner Stellung als alleiniger Gesellschafter der Beklagten zu 1) mit dieser wirtschaftlich so verflochten, dass das Stimmverbot auf diese durchschlägt.

82

B. Rechtsmittel der Nebenintervenientin

83

Das Rechtsmittel der Nebenintervenientin, mit dem sie sich dagegen wendet, dass das Landgericht die Nebenintervention in den Entscheidungsgründen des Urteils zurückgewiesen hat, ist unzulässig.

84

Die Nebenintervenientin ist durch die Entscheidung des Landgerichts beschwert, auch wenn die Zurückweisung ihres Beitritts sich nicht im Tenor des landgerichtlichen Urteils wiederfindet. Die Entscheidung über die Nichtzulassung eines Beitritts gemäß § 71 Abs. 1 ZPO durch Zwischenurteil kann zulässigerweise mit dem Endurteil im Hauptverfahren verbunden werden (BGH, Beschluss vom 14.04.2021 - IV ZA 7/20, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 27.02.2015 - V ZR 128/14, juris Rn. 5). Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt sich die Formulierung, dass die Nebenintervention zurückzuweisen ist. Die Zurückweisung wird zudem ausführlich begründet.

85

Das Rechtsmittel der Nebenintervenientin gegen die Zurückweisung ihres Beitritts ist jedoch nicht fristgerecht eingelegt worden und damit unzulässig. § 71 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass gegen das Zwischenurteil die sofortige Beschwerde als Rechtsmittel gegeben ist. § 569 Abs. 1 S. 1 und S. 2 ZPO sieht eine Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung für die Einlegung des Rechtsmittels vor. Diese Zweiwochenfrist ist von der Nebenintervenientin nicht eingehalten worden, da sie gegen das ihr am 13.04.2022 zugestellte Urteil des Landgerichts Flensburg erst am 11.05.2022 beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht Rechtsmittel eingelegt hat. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdefrist mit Ablauf des 27.04.2022 verstrichen. Der Senat folgt nicht der Auffassung, dass bei einer Verbindung der erstinstanzlichen Sachentscheidung mit der Zurückweisungsentscheidung über den Beitritt auch letztere wegen der Form der anzufechtenden Entscheidung mit der Berufung angegriffen werden kann (so wie hier: BGH, Urteil vom 10.07.1963 - V ZR 132/61, juris Rn. 35; BGH, Beschluss vom 12.06.1989 - II ZB 2/89, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 17.07.2012 - II ZR 216/10, juris Rn. 5; RG, Urteil vom 24.11.1896 - II 223/96, RGZ 38, 400, 402 f.; offengelassen: BGH, Beschluss vom 24.11.2022 - V ZB 29/22, juris Rn. 9). Denn sowohl das Zwischenurteil über die Zulässigkeit des Beitritts nach §§ 71 Abs. 1 Satz 1, 303 ZPO als auch das Endurteil in der Sache haben die Entscheidungsform eines Urteils. Die Verfahrensvorschriften der ZPO sehen ausdrücklich unterschiedliche Rechtsmittel mit unterschiedlichen Rechtsmittelfristen für die Sachentscheidung einerseits und die Zurückweisungsentscheidung andererseits vor.

86

Aufgrund der Verfristung des Rechtsmittels der Nebenintervenientin gegen die Zurückweisungsentscheidung weist der Senat dieses durch Beschluss zurück (§ 572 Abs. 4 ZPO). Zwar hat die Nebenintervenientin ausdrücklich „Berufung“ eingelegt. Inhaltlich richtet sie sich jedoch gegen die Zurückweisung ihres Beitritts und für die Entscheidung über dieses Rechtsmittel sind die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren maßgeblich. Eine von der Nebenintervenientin zugunsten der Kläger eingelegte Berufung nach Rechtskraft der Entscheidung über die Zurückweisung ihres Beitritts ist unzulässig, weil ab Rechtskraft die Nebenintervenientin keine wirksamen Prozesshandlungen für die unterstützte Partei mehr vornehmen kann (Althammer in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 71 Rn. 8). Insbesondere endet die Befugnis, gemäß § 67 ZPO für die unterstützte Partei Rechtsmittel einzulegen (BGH, Beschluss vom 24.11.2022 - V ZB 29/22, juris Rn. 9). Eines gesonderten Ausspruchs über die Verwerfung der Berufung der Nebenintervenientin bedurfte es jedoch nicht, weil vorliegend auch die Kläger Berufung eingelegt haben. In diesem Fall handelt es sich um ein einheitliches Rechtsmittel, über das einheitlich zu entscheiden ist (BGH, Urteil vom 24.01.2006 - VI ZB 49/05, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 12.06.1989 - II ZB 2/89, juris Rn. 9).

87

Bei der Neufassung des Tenors der landgerichtlichen Entscheidung hat der Senat klarstellend aufgenommen, dass das Landgericht den Beitritt der Nebenintervenientin für unzulässig erklärt hat.

88

Da die Nichtzulassung des Beitritts der Nebenintervenientin nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist rechtskräftig geworden ist, kann der Senat nicht mehr inhaltlich nachprüfen, ob die materiellen Voraussetzungen der Nebenintervention vorgelegen haben oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2012 - II ZR 216/10, juris Rn. 3, 5). Der Senat weist jedoch darauf hin, dass auch nach seiner Auffassung das Landgericht zu Recht die Nebenintervention zurückgewiesen hat. Die Nebenintervenientin hat kein rechtliches Interesse am Obsiegen der von ihr unterstützten Kläger glaubhaft gemacht (§§ 71 Abs. 1 Satz 2, 66 Abs. 1, 294 ZPO). Aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt, dass ein rein wirtschaftliches Interesse für die Zulässigkeit einer Nebenintervention nicht ausreicht. Zwar ist der Begriff des rechtlichen Interesses weit auszulegen. Insbesondere wird es zur Begründung des rechtlichen Interesses im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO für ausreichend gehalten, wenn der Nebenintervenient von der Gestaltungswirkung eines Urteils betroffen wird (BGH, Beschluss vom 17.01.2006 - X ZR 236/01, juris Rn. 7). Es ist erforderlich, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH, Beschluss vom 03.07.2018 - II ZB 28/16, juris Rn. 12).

89

Entgegen der Auffassung der Nebenintervenientin wirkt die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits gerade nicht unmittelbar rechtlich auf die privatrechtlichen Verhältnisse der Nebenintervenientin ein. Bei den mit den Feststellungsklagen angegriffenen Beschlüssen der J. handelt sich um „Binnenbeschlüsse“ der Kommanditgesellschaft, die als gesellschaftsinterne Willensbildung ihre Gesellschafter binden, denen jedoch keine Außenwirkung zukommt. Unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits kann die Nebenintervenientin keinerlei Rechte aus der gerichtlichen Entscheidung herleiten, da die Entscheidung über die Feststellungsklage lediglich inter partes wirkt (BGH, Urteil vom 10.05.2001 - III ZR 262/00, juris Rn. 15). Zwar mag die Nebenintervenientin ein tatsächliches Interesse an der durch die abgewiesenen Klageanträge zu 3) und 4) bezweckten Entmachtung der geschäftsführenden Komplementärin der J. GmbH & Co. KG haben und daran, dass die J. das Angebot der E. nicht annimmt. Dies ist aber nicht gleichbedeutend mit einem rechtlichen Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO. Ein von der Nebenintervenientin behauptetes Vertragsverhältnis besteht nicht mit der Beklagten zu 1), sondern mit der J.. Auch wenn die Entpflichtung der Komplementärin in ihrem Interesse liegen sollte, würde ein solcher Schritt nichts an dem bestehenden Rechtsverhältnis der Nebenintervenientin zu der Kommanditgesellschaft ändern. Das von ihr behauptete Interesse besteht damit lediglich in der Erwartung einer Verhaltensänderung der Kommanditgesellschaft ihr gegenüber im Falle eines Wechsels der Komplementärin. Dabei handelt es sich jedoch um kein rechtliches Interesse. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Individualität der vorliegenden Fallkonstellation, die darin besteht, dass die Kommanditgesellschaft und die Nebenintervenientin zu je 1/2 an dem Erlöspool betreffend die Windkraftanlagen in N.-S. beteiligt sind. Denn streitgegenständlich sind vorliegend allein interne Gesellschafterbeschlüsse, auf die die Nebenintervenientin keinen Einfluss nehmen kann. Sofern sich die Kommanditgesellschaft durch das Handeln ihrer geschäftsführenden Komplementärin schadensersatzpflichtig gemacht haben sollte, steht es der Nebenintervenientin frei, dies in einem eigenen Rechtsstreit zu klären. Im vorliegenden Verfahren sind Schadensersatzansprüche weder als Vorfrage noch in der Hauptsache streitgegenständlich.

III.

90

Die Kostenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO und richten sich nach dem Verhältnis des wertmäßigen Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Hinsichtlich der Kosten der Nebenintervention in erster Instanz findet § 91 Abs. 1 ZPO Anwendung und nicht § 101 Abs. 1 ZPO, weil kein wirksamer Beitritt der Nebenintervenientin vorliegt (Herget in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 101 Rn. 1, 2).

91

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 709 Satz 2, 711 ZPO.

92

Der Senat hat die nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 10.07.2024 bei der Entscheidung berücksichtigt, soweit sie auf neues Tatsachenvorbringen in dem Schriftsatz der Kläger vom 12.06.2024 erwidern. Soweit der nachgelassene Schriftsatz der Nebenintervenientin vom 08.07.2024, der zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Beklagten zu 1) bis 3) vom 11.06.2024 gewährt worden ist, neues Tatsachenvorbringen enthält, hat der Senat dies nicht zugunsten der unterstützten Kläger berücksichtigt. Nach Rechtskraft der erstinstanzlichen Zurückweisung des Beitritts der Nebenintervenientin kann die Nebenintervenientin keine wirksamen Prozesshandlungen für die unterstützte Partei mehr vornehmen (Althammer in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 71 Rn. 8). Im Übrigen gehen die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Tatsachen in dem Schriftsatz der Nebenintervenientin auch weit über eine Erwiderung auf den Schriftsatz der Kläger vom 11.06.2024 gemäß § 283 ZPO hinaus.

93

Der weitere, nach Schluss der mündlichen Verhandlung von den Klägern eingereichte, nicht nachgelassene Schriftsatz vom 10.07.2024 hat dem Senat vorgelegen. Er hat zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass geboten.

94

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung der von der höchstrichterlichen Rechtsbrechung entwickelten Kriterien auf den konkreten Einzelfall.