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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 01.09.2025 – 15 WF 153/25
ECLI:DE:OLGSH:2025:0901.15WF153.25.00
Orientierungssatz
1. Zitierung zum Leitsatz 1: Anschluss BGH, Beschluss vom 27. November 2007 - VI ZB 81/06.(Rn.3)
2. Zitierung zum Leitsatz 2: Anschluss OVG Hamburg, Beschluss vom 14. November 2001 - 4 So 78/00.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend AG Reinbek, 26. Juli 2025, 5 F 238/25
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter vom 22. August 2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - R. vom 26. Juli 2025 wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter vom 22. August 2025 gegen den ihr am 4. August 2025 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - R. vom 26. Juli 2025 ist gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig.
2
In der Sache ist die sofortige Beschwerde nicht begründet. Zu Recht hat das Familiengericht auch das von der Kindesmutter bezogene Stipendium als Einkommen im Sinne des §§ 76 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO berücksichtigt.
3
Gem. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Freiwillige Zuwendungen Dritter sind Einkommen, wenn sie regelmäßig und in nennenswerter Höhe gewährt werden und wenn zu erwarten ist, dass der Zuwendende seine Zahlungen auch künftig fortsetzen wird (BGH FamRZ 2008, 400; Schultzky in: Zöller ZPO 35. Auflage 2024 § 115 ZPO Rn. 3). Hierzu zählen etwa Stipendien privater Stiftungen oder dauernde freiwillige Zahlungen für Miete, Studium oder Lebensunterhalt (Groß in: Groß, Beratungshilfe/ Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe, 14. Auflage 2018, § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Rn. 20; vgl. auch OVG Hamburg Beschluss vom 14. November 2001 Az. 4 So 78/00, BeckRS 2001, 17940).