Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 27.11.2007 – VI ZB 81/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2007 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und

die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des

13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Oktober

2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

36.146,18 €.

Gründe

I.

1

Der Beklagte wendet sich gegen die Zurückweisung seines wegen Ver-

säumung der Berufungsfrist gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand, die Verwerfung seiner Berufung gegen das Urteil des Landge-

richts Leipzig vom 8. Dezember 2005 sowie die Zurückweisung eines erneut

gestellten Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Berufung und

die Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des

Landgerichts vom 9. November 2005, mit dem ihm die Bewilligung der Pro-

zesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung im erstinstanzlichen Verfahren man-

gels hinreichender Aussicht auf Erfolg versagt worden ist.

2

Der Kläger hat gegen das am 13. Dezember 2005 zugestellte Urteil des

Landgerichts am 10. Januar 2006 einen mit "Antrag auf Prozesskostenhilfe"

überschriebenen Schriftsatz eingereicht. Darin hat er ausgeführt, er beabsichti-

ge, gegen das Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen, sehe sich jedoch

nicht in der Lage, die Kosten für das Rechtsmittelverfahren aus eigenen Mitteln

aufzubringen. Aus diesem Grund werde beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für

den zweiten Rechtszug zu bewilligen. Nach Erläuterungen zu der mit einge-

reichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

schließt sich folgende Passage an:

3

"Nach der Entscheidung des Senats über die Prozesskostenhilfe bean-

tragen wir bereits jetzt für den Fall, dass der Senat die Prozesskostenhilfe für

den zweiten Rechtszug bewilligen wird, wegen der Versäumung der Berufungs-

frist

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

4

Ferner legen wir in diesem Fall bereits jetzt namens des Beklagten und

Berufungsklägers gegen das am 8.12.2005 verkündete und am 13.12.2005 zu-

gestellte Urteil des Landgerichts …..

Berufung

ein und beantragen, …."

5

Mit Verfügung vom 21. Februar 2006 hat der Berichterstatter den Beklag-

ten auf näher bezeichnete Mängel der Erklärung über die persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen und gebeten klarzustellen, ob das

Rechtsmittel angekündigt oder bereits eingelegt worden und letzteres ggf. be-

dingt oder unbedingt erfolgt sei. Der Beklagte hat darauf mit Schriftsatz vom

27. März 2006 erklärt, der Antrag auf Wiedereinsetzung und die auf das Einle-

gen der Berufung gerichtete Prozesserklärung seien unter die Bedingung der

Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt worden. Ferner hat er die Angaben

zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergänzt.

6

Mit am 18. April 2006 zugestelltem Beschluss vom 7. April 2006 hat das

Berufungsgericht den Antrag des Beklagten, ihm für die Berufung Prozesskos-

tenhilfe zu bewilligen, mangels Erfolgsaussicht abgelehnt und darauf hingewie-

sen, dass es beabsichtige, die Berufung als unzulässig zu verwerfen sowie die

Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzli-

che Verfahren zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 27. April 2006 hat der Be-

klagte Berufung eingelegt, diese begründet und beantragt, ihm wegen der Ver-

säumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-

ren. Mit einem weiteren Schriftsatz vom selben Tage hat er erneut beantragt,

ihm Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu bewilligen.

7

Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil

das Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist nach § 517 ZPO eingelegt worden sei.

Durch den Schriftsatz vom 10. Januar 2006 sei die Berufungsfrist nicht gewahrt

worden, weil eine bedingte Berufung unzulässig sei. Die nach Ablauf der Beru-

fungsfrist erfolgte Nachholung des Rechtsmittels habe das Rechtsmittel nicht

zulässig machen können, weil dem Beklagten eine Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand nicht zu gewähren sei. Zwar könne eine Partei Wiedereinsetzung

verlangen, wenn sie aufgrund Bedürftigkeit an der Durchführung des Rechtsmit-

tels gehindert sei. Dies setze aber voraus, dass die Partei vernünftigerweise

erwarten dürfe, das Rechtsmittelgericht werde sie angesichts ausreichender

Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als bedürftig

im Sinne der §§ 114 ff. ZPO ansehen. Eine entsprechende ausreichende Dar-

legung sei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht erfolgt. Der Beklagte habe jeden-

falls deshalb mit Rückfragen des Senats rechnen müssen, weil die Darstellung

seiner laufenden Einkünfte und Ausgaben - auch für ihn erkennbar - unplausibel

gewesen sei. Selbst bei mietfreiem Wohnen ließen sich bei den vom ihm ange-

gebenen Einkünften die notwendigen Ausgaben für den täglichen Lebensbedarf

nicht bestreiten. Die mit Schriftsatz vom 27. März 2006 ergänzte Angabe, die

insoweit bestehende Unterdeckung werde durch Zuwendungen seiner Tochter

ausgeglichen, sei erst nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgt. Da die Berufung

unzulässig sei, sei auch der erneute Antrag auf Bewilligung von Prozesskos-

tenhilfe für das Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht unbegründet.

8

Auch die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskos-

tenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren habe keinen Erfolg. Nach ganz über-

wiegender Ansicht könne das Beschwerdegericht der bedürftigen Partei näm-

lich keine Prozesskostenhilfe für die Vorinstanz gewähren, wenn und soweit sie

eine dort zu ihrem Nachteil ergangene Entscheidung in der Hauptsache (end-

gültig) rechtskräftig habe werden lassen. Da es dazu aber auch Gegenstimmen

gebe, hat das Berufungsgericht insoweit die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

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1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1, 238 Abs. 2 Satz 1,

522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch insoweit zulässig, als das Berufungsgericht

die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, weil die Sicherung einer einheitli-

11

chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfor-

dert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

2. Das Berufungsgericht durfte die Berufung des Beklagten nicht als un-

zulässig verwerfen.

a) Zutreffend ist allerdings die - von der Rechtsbeschwerde nicht ange-

griffene - Auffassung des Berufungsgerichts, die am 13. Januar 2006 endende

Berufungsfrist sei nicht durch den Schriftsatz vom 10. Januar 2006 gewahrt

worden. Eine an die Gewährung von Prozesskostenhilfe geknüpfte Berufungs-

einlegung ist unzulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB

31/05 - BGH-Report 2005, 1468, 1469; vom 8. Oktober 1992 - V ZB 6/92 -

VersR 1993, 713). Sind die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungs-

schrift erfüllt, kommt zwar eine Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbe-

dingte Berufung bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleit-

umständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit

ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - VersR 2002,

1256, 1257; BGH, Beschluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - aaO). Dies ist

hier aber der Fall, wie sich sowohl aus dem Schriftsatz vom 10. Januar 2006 als

auch der Erklärung vom 27. März 2006 ergibt.

12

b) Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung rechtfertigt es aber

nicht, den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zurückzuweisen.

13

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dient dieses

Rechtsinstitut (§§ 233 ff. ZPO) in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz

und das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrens-

grundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG

i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1

GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vor-

gesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu

rechtfertigender Weise zu erschweren. Demgemäß dürfen bei der Auslegung

der Vorschriften über die Wiedereinsetzung die Anforderungen daran, was der

Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, auch

beim Zugang zu einer weiteren Instanz nicht überspannt werden (vgl. BGHZ

151, 221, 227 f. m.w.N.; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 -

FamRZ 2007, 1726, 1727). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Be-

schluss nicht gerecht.

14

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein

Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Pro-

zesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag solange

als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer die Frist wah-

renden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umstän-

den vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlen-

der Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1999

- VI ZB 10/99 - VersR 2000, 383; vom 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91 - VersR

1992, 897 f.; BGH, Beschlüsse vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 -

FamRZ 2005, 2062; vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 - FamRZ 2004,

699; vom 30. November 2000 - III ZA 6/00 - AGS 2002, 210). Für die Entschei-

dung, ob der Partei nach den oben dargestellten Grundsätzen Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand zu bewilligen war, kommt es ausschließlich darauf

an, ob sie sich für bedürftig halten durfte. Dies könnte nur dann verneint wer-

den, wenn für sie bzw. ihren Prozessbevollmächtigten erkennbar war, dass wei-

tere Angaben oder Unterlagen erforderlich waren (vgl. Senatsbeschluss vom

6. Juli 1999 - VI ZB 10/99 - aaO, 384). Für die Frage der Wiedereinsetzung ist

es nämlich nicht von Bedeutung, ob entsprechende gerichtliche Auflagen nach

§ 118 Abs. 2 ZPO noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erfüllt werden und ob

dies zeitlich überhaupt möglich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte

mit seinem vor Ablauf der Berufungsfrist gestellten Antrag die notwendigen Er-

klärungen abgegeben und etwaige Unterlagen so beigebracht hat, wie dies bei

Stellung des Prozesskostenhilfegesuches von ihm billigerweise verlangt werden

konnte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91 - aaO; vom

3. Dezember 1957 - VI ZB 21/57 - VersR 1958, 63).

15

Nach diesen Grundsätzen durfte der Antrag des Beklagten nicht mit der

vom Berufungsgericht gegebenen Begründung zurückgewiesen werden, weil

sie die Anforderungen an eine bedürftige Partei, die Zugang zum Rechtsmittel-

gericht begehrt, überspannt. Der Beklagte musste vernünftigerweise nicht mit

der Ablehnung seines Antrags wegen der noch fehlenden Angabe rechnen,

dass seine Tochter ihn je nach Bedarf unterstütze, wenn seine monatlichen

Ausgaben seine monatlichen Einnahmen überstiegen. Zum einen ergibt sich

dies aus dem Vordruck selbst, nach dem weitere Angaben nur verlangt werden,

"falls zu den Einnahmen alle Fragen verneint werden". Dies traf beim Beklagten

nicht zu. Zum anderen war es weder für den Beklagten noch für seinen Pro-

zessbevollmächtigten ohne weiteres erkennbar, dass die "je nach Bedarf" ge-

gebene Unterstützung durch seine Tochter in dem Prozesskostenhilfevordruck

ergänzend angegeben werden musste. Nach den veröffentlichten Entscheidun-

gen und Kommentierungen im Schrifttum konnte der Beklagte durchaus davon

ausgehen, dass freiwillige Zuwendungen nur dann seine Leistungsfähigkeit er-

höhen und demgemäß seine Bedürftigkeit mindern, wenn sie regelmäßig und in

nennenswertem Umfang gewährt werden und davon auszugehen ist, dass der

Dritte die Zahlungen auch in Zukunft fortsetzen wird (vgl. OLG Koblenz FamRZ

1992, 1197; OLG Köln NJW-RR 1996, 1404; MünchKommZPO/Wax, 2. Aufl.,

§ 115 Rn. 24; Musielak/Fischer, ZPO, 5. Aufl., § 115 Rn. 5; Stein/Jonas/Bork,

ZPO, 22. Aufl. § 115 Rn. 17). Dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, hat

das Berufungsgericht nicht festgestellt.

16

Bei dieser Sachlage würde man die Anforderungen an eine bedürftige

Partei überspannen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung nur deswegen zu-

rückgewiesen würde, weil die bedürftige Partei das Prozesskostenhilfegesuch

aufgrund eines Hinweises nach § 118 Abs. 2 ZPO erst nach Ablauf der

Rechtsmittelfrist ergänzt. Derart strenge Anforderungen an die Wiedereinset-

zung würden häufig zu einem Rechtsmittelverlust führen, wenn etwa die Erfül-

lung der gerichtlichen Auflage innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht möglich ist,

weil der Prozesskostenhilfeantrag erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ein-

gereicht wird oder die gerichtliche Auflage erst kurz vor oder - wie hier - gar erst

nach Ablauf dieser Frist ergeht (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 1957

- VI ZB 21/57 - aaO). Dies würde eine bedürftige Partei unzumutbar benachtei-

ligen. Da mithin der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mit

der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung zurückgewiesen werden

durfte, halten auch die Verwerfung der Berufung als unzulässig und die deswe-

gen erfolgte Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags für die Berufungsinstanz

einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

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3. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen durfte auch die sofortige

Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzli-

che Verfahren nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung zu-

rückgewiesen werden, ohne dass es auf die vom Berufungsgericht aufgeworfe-

ne Zulassungsfrage ankommt. Der Beklagte hat nämlich die Entscheidung in

der Hauptsache nicht rechtskräftig werden lassen, zumal gegen den Beschluss,

mit dem die Berufung als unzulässig verworfen und der Wiedereinsetzungsan-

trag gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen wird, kraft Ge-

setzes die Rechtsbeschwerde statthaft ist und deswegen die Rechtskraft erst

nach Zurückweisung der Rechtsbeschwerde eintreten kann.

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4. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,

damit dieses im Hinblick auf die von ihm offen gelassenen Punkte und unter

Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erneut über den Antrag auf

Wiedereinsetzung, die Zulässigkeit der Berufung, den Prozesskostenhilfeantrag

für die Berufungsinstanz und die sofortige Beschwerde gegen die Versagung

von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren entscheiden kann.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

LG Leipzig, Entscheidung vom 08.12.2005 - 6 O 4121/05 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 26.10.2006 - 13 U 64/06 + 13 W 1479/05 -