BGH Beschlüsse vom 27.11.2007 – VI ZB 81/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des
13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Oktober
2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
36.146,18 €.
Gründe
I.
Der Beklagte wendet sich gegen die Zurückweisung seines wegen Ver-
säumung der Berufungsfrist gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand, die Verwerfung seiner Berufung gegen das Urteil des Landge-
richts Leipzig vom 8. Dezember 2005 sowie die Zurückweisung eines erneut
gestellten Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Berufung und
die Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des
Landgerichts vom 9. November 2005, mit dem ihm die Bewilligung der Pro-
zesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung im erstinstanzlichen Verfahren man-
gels hinreichender Aussicht auf Erfolg versagt worden ist.
Der Kläger hat gegen das am 13. Dezember 2005 zugestellte Urteil des
Landgerichts am 10. Januar 2006 einen mit "Antrag auf Prozesskostenhilfe"
überschriebenen Schriftsatz eingereicht. Darin hat er ausgeführt, er beabsichti-
ge, gegen das Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen, sehe sich jedoch
nicht in der Lage, die Kosten für das Rechtsmittelverfahren aus eigenen Mitteln
aufzubringen. Aus diesem Grund werde beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für
den zweiten Rechtszug zu bewilligen. Nach Erläuterungen zu der mit einge-
reichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
schließt sich folgende Passage an:
"Nach der Entscheidung des Senats über die Prozesskostenhilfe bean-
tragen wir bereits jetzt für den Fall, dass der Senat die Prozesskostenhilfe für
den zweiten Rechtszug bewilligen wird, wegen der Versäumung der Berufungs-
frist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Ferner legen wir in diesem Fall bereits jetzt namens des Beklagten und
Berufungsklägers gegen das am 8.12.2005 verkündete und am 13.12.2005 zu-
gestellte Urteil des Landgerichts …..
Berufung
ein und beantragen, …."
Mit Verfügung vom 21. Februar 2006 hat der Berichterstatter den Beklag-
ten auf näher bezeichnete Mängel der Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen und gebeten klarzustellen, ob das
Rechtsmittel angekündigt oder bereits eingelegt worden und letzteres ggf. be-
dingt oder unbedingt erfolgt sei. Der Beklagte hat darauf mit Schriftsatz vom
27. März 2006 erklärt, der Antrag auf Wiedereinsetzung und die auf das Einle-
gen der Berufung gerichtete Prozesserklärung seien unter die Bedingung der
Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt worden. Ferner hat er die Angaben
zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergänzt.
Mit am 18. April 2006 zugestelltem Beschluss vom 7. April 2006 hat das
Berufungsgericht den Antrag des Beklagten, ihm für die Berufung Prozesskos-
tenhilfe zu bewilligen, mangels Erfolgsaussicht abgelehnt und darauf hingewie-
sen, dass es beabsichtige, die Berufung als unzulässig zu verwerfen sowie die
Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzli-
che Verfahren zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 27. April 2006 hat der Be-
klagte Berufung eingelegt, diese begründet und beantragt, ihm wegen der Ver-
säumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-
ren. Mit einem weiteren Schriftsatz vom selben Tage hat er erneut beantragt,
ihm Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu bewilligen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil
das Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist nach § 517 ZPO eingelegt worden sei.
Durch den Schriftsatz vom 10. Januar 2006 sei die Berufungsfrist nicht gewahrt
worden, weil eine bedingte Berufung unzulässig sei. Die nach Ablauf der Beru-
fungsfrist erfolgte Nachholung des Rechtsmittels habe das Rechtsmittel nicht
zulässig machen können, weil dem Beklagten eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nicht zu gewähren sei. Zwar könne eine Partei Wiedereinsetzung
verlangen, wenn sie aufgrund Bedürftigkeit an der Durchführung des Rechtsmit-
tels gehindert sei. Dies setze aber voraus, dass die Partei vernünftigerweise
erwarten dürfe, das Rechtsmittelgericht werde sie angesichts ausreichender
Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als bedürftig
im Sinne der §§ 114 ff. ZPO ansehen. Eine entsprechende ausreichende Dar-
legung sei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht erfolgt. Der Beklagte habe jeden-
falls deshalb mit Rückfragen des Senats rechnen müssen, weil die Darstellung
seiner laufenden Einkünfte und Ausgaben - auch für ihn erkennbar - unplausibel
gewesen sei. Selbst bei mietfreiem Wohnen ließen sich bei den vom ihm ange-
gebenen Einkünften die notwendigen Ausgaben für den täglichen Lebensbedarf
nicht bestreiten. Die mit Schriftsatz vom 27. März 2006 ergänzte Angabe, die
insoweit bestehende Unterdeckung werde durch Zuwendungen seiner Tochter
ausgeglichen, sei erst nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgt. Da die Berufung
unzulässig sei, sei auch der erneute Antrag auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe für das Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht unbegründet.
Auch die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskos-
tenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren habe keinen Erfolg. Nach ganz über-
wiegender Ansicht könne das Beschwerdegericht der bedürftigen Partei näm-
lich keine Prozesskostenhilfe für die Vorinstanz gewähren, wenn und soweit sie
eine dort zu ihrem Nachteil ergangene Entscheidung in der Hauptsache (end-
gültig) rechtskräftig habe werden lassen. Da es dazu aber auch Gegenstimmen
gebe, hat das Berufungsgericht insoweit die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1, 238 Abs. 2 Satz 1,
522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch insoweit zulässig, als das Berufungsgericht
die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, weil die Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfor-
dert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
2. Das Berufungsgericht durfte die Berufung des Beklagten nicht als un-
zulässig verwerfen.
a) Zutreffend ist allerdings die - von der Rechtsbeschwerde nicht ange-
griffene - Auffassung des Berufungsgerichts, die am 13. Januar 2006 endende
Berufungsfrist sei nicht durch den Schriftsatz vom 10. Januar 2006 gewahrt
worden. Eine an die Gewährung von Prozesskostenhilfe geknüpfte Berufungs-
einlegung ist unzulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB
31/05 - BGH-Report 2005, 1468, 1469; vom 8. Oktober 1992 - V ZB 6/92 -
VersR 1993, 713). Sind die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungs-
schrift erfüllt, kommt zwar eine Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbe-
dingte Berufung bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleit-
umständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit
ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - VersR 2002,
1256, 1257; BGH, Beschluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - aaO). Dies ist
hier aber der Fall, wie sich sowohl aus dem Schriftsatz vom 10. Januar 2006 als
auch der Erklärung vom 27. März 2006 ergibt.
b) Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung rechtfertigt es aber
nicht, den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zurückzuweisen.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dient dieses
Rechtsinstitut (§§ 233 ff. ZPO) in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz
und das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrens-
grundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG
i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vor-
gesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigender Weise zu erschweren. Demgemäß dürfen bei der Auslegung
der Vorschriften über die Wiedereinsetzung die Anforderungen daran, was der
Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, auch
beim Zugang zu einer weiteren Instanz nicht überspannt werden (vgl. BGHZ
151, 221, 227 f. m.w.N.; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 -
FamRZ 2007, 1726, 1727). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Be-
schluss nicht gerecht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein
Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag solange
als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer die Frist wah-
renden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umstän-
den vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlen-
der Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1999
- VI ZB 10/99 - VersR 2000, 383; vom 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91 - VersR
1992, 897 f.; BGH, Beschlüsse vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 -
FamRZ 2005, 2062; vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 - FamRZ 2004,
699; vom 30. November 2000 - III ZA 6/00 - AGS 2002, 210). Für die Entschei-
dung, ob der Partei nach den oben dargestellten Grundsätzen Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand zu bewilligen war, kommt es ausschließlich darauf
an, ob sie sich für bedürftig halten durfte. Dies könnte nur dann verneint wer-
den, wenn für sie bzw. ihren Prozessbevollmächtigten erkennbar war, dass wei-
tere Angaben oder Unterlagen erforderlich waren (vgl. Senatsbeschluss vom
6. Juli 1999 - VI ZB 10/99 - aaO, 384). Für die Frage der Wiedereinsetzung ist
es nämlich nicht von Bedeutung, ob entsprechende gerichtliche Auflagen nach
§ 118 Abs. 2 ZPO noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erfüllt werden und ob
dies zeitlich überhaupt möglich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte
mit seinem vor Ablauf der Berufungsfrist gestellten Antrag die notwendigen Er-
klärungen abgegeben und etwaige Unterlagen so beigebracht hat, wie dies bei
Stellung des Prozesskostenhilfegesuches von ihm billigerweise verlangt werden
konnte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91 - aaO; vom
3. Dezember 1957 - VI ZB 21/57 - VersR 1958, 63).
Nach diesen Grundsätzen durfte der Antrag des Beklagten nicht mit der
vom Berufungsgericht gegebenen Begründung zurückgewiesen werden, weil
sie die Anforderungen an eine bedürftige Partei, die Zugang zum Rechtsmittel-
gericht begehrt, überspannt. Der Beklagte musste vernünftigerweise nicht mit
der Ablehnung seines Antrags wegen der noch fehlenden Angabe rechnen,
dass seine Tochter ihn je nach Bedarf unterstütze, wenn seine monatlichen
Ausgaben seine monatlichen Einnahmen überstiegen. Zum einen ergibt sich
dies aus dem Vordruck selbst, nach dem weitere Angaben nur verlangt werden,
"falls zu den Einnahmen alle Fragen verneint werden". Dies traf beim Beklagten
nicht zu. Zum anderen war es weder für den Beklagten noch für seinen Pro-
zessbevollmächtigten ohne weiteres erkennbar, dass die "je nach Bedarf" ge-
gebene Unterstützung durch seine Tochter in dem Prozesskostenhilfevordruck
ergänzend angegeben werden musste. Nach den veröffentlichten Entscheidun-
gen und Kommentierungen im Schrifttum konnte der Beklagte durchaus davon
ausgehen, dass freiwillige Zuwendungen nur dann seine Leistungsfähigkeit er-
höhen und demgemäß seine Bedürftigkeit mindern, wenn sie regelmäßig und in
nennenswertem Umfang gewährt werden und davon auszugehen ist, dass der
Dritte die Zahlungen auch in Zukunft fortsetzen wird (vgl. OLG Koblenz FamRZ
1992, 1197; OLG Köln NJW-RR 1996, 1404; MünchKommZPO/Wax, 2. Aufl.,
ZPO, 22. Aufl. § 115 Rn. 17). Dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, hat
das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Bei dieser Sachlage würde man die Anforderungen an eine bedürftige
Partei überspannen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung nur deswegen zu-
rückgewiesen würde, weil die bedürftige Partei das Prozesskostenhilfegesuch
aufgrund eines Hinweises nach § 118 Abs. 2 ZPO erst nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist ergänzt. Derart strenge Anforderungen an die Wiedereinset-
zung würden häufig zu einem Rechtsmittelverlust führen, wenn etwa die Erfül-
lung der gerichtlichen Auflage innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht möglich ist,
weil der Prozesskostenhilfeantrag erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ein-
gereicht wird oder die gerichtliche Auflage erst kurz vor oder - wie hier - gar erst
nach Ablauf dieser Frist ergeht (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 1957
- VI ZB 21/57 - aaO). Dies würde eine bedürftige Partei unzumutbar benachtei-
ligen. Da mithin der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mit
der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung zurückgewiesen werden
durfte, halten auch die Verwerfung der Berufung als unzulässig und die deswe-
gen erfolgte Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags für die Berufungsinstanz
einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
3. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen durfte auch die sofortige
Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzli-
che Verfahren nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung zu-
rückgewiesen werden, ohne dass es auf die vom Berufungsgericht aufgeworfe-
ne Zulassungsfrage ankommt. Der Beklagte hat nämlich die Entscheidung in
der Hauptsache nicht rechtskräftig werden lassen, zumal gegen den Beschluss,
mit dem die Berufung als unzulässig verworfen und der Wiedereinsetzungsan-
trag gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen wird, kraft Ge-
setzes die Rechtsbeschwerde statthaft ist und deswegen die Rechtskraft erst
nach Zurückweisung der Rechtsbeschwerde eintreten kann.
4. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
damit dieses im Hinblick auf die von ihm offen gelassenen Punkte und unter
Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erneut über den Antrag auf
Wiedereinsetzung, die Zulässigkeit der Berufung, den Prozesskostenhilfeantrag
für die Berufungsinstanz und die sofortige Beschwerde gegen die Versagung
von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren entscheiden kann.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 08.12.2005 - 6 O 4121/05 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 26.10.2006 - 13 U 64/06 + 13 W 1479/05 -