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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil vom 04.03.2026 – 6 U 33/25

ECLI:DE:OLGSH:2026:0304.6U33.25.00

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 29.07.2025, Aktenzeichen 6 O 255/24, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht einer der Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung wegen Wettbewerbsverstößen in Anspruch.

2

Die Parteien sind Mitbewerber im Bereich des Onlinehandels mit Abdeckplanen. Die Klägerin (ehemals V. GmbH) vertreibt unter anderem über Amazon unter dem Benutzernamen S. GmbH Abdeckplanen an Verbraucher im Bundesgebiet und in Europa. Die Verkäufe belaufen sich dabei auf 5.000 - 10.000 Abdeckplanen pro Jahr. Diese Abdeckplanen sind grundsätzlich für verschiedene Zwecke einsetzbar, so auch zur Abdeckung von Swimmingpools. Die Beklagte vertreibt unter dem Benutzernamen A. unter anderem in ihrem Onlineshop und auf Amazon ebenfalls Abdeckplanen an Verbraucher. Sie ist ausweislich des Auszugs aus der Selbstbeschreibung auf der Seite ihres Onlineshops Marktführerin mit einem konstanten Lagerbestand von über 1.000.000 m² Planenmaterial.

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Die Parteien stehen seit mehreren Jahren in einer Reihe von wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen, die sich überwiegend auf fehlende Grundpreisangaben beziehen. Gegen die Beklagte sind in Bezug auf den Vertrieb von Abdeckplanen als Meterware ohne entsprechende Angaben in diesem Zusammenhang bereits zwei einstweilige Verfügungen ergangen; mit Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 09.11.2022 (Az. 312 O 197/22) und 10.10.2023 (Az. 312 O 302/23) wurde der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei dem Vertrieb von Abdeckplanen nach Fläche den Preis ohne Grundpreisangabe anzugeben. Mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 04.07.2024 (Az. 312 O 49/23) wurde sie in diesem Zusammenhang zudem zur Auskunft und Zahlung von Abmahnkosten verurteilt. In zwei im Anschluss geführten Ordnungsmittelverfahren der Klägerin gegen die Beklagte wurde wegen Verstoßes jeweils ein Ordnungsgeld festgesetzt.

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Unter der Bezeichnung „SafeDeluxe Poolplane Rollschutzabdeckung Stangenabdeckung Sicherheitsabdeckung aus LKW Plane ohne Stangen (3,5m x 6,5m, Blau RAL5002)“ mit der Amazon-ASIN-Nummer B... war ein Angebot der Beklagten auf der Online-Verkaufsplattform Amazon platziert (Anlage LHR7).

5

Die Poolplane wurde in 27 verschiedenen Größen angeboten, die in 50 - 100 cm-Schritten in Länge und Breite variierten. Im Bezug auf die jeweilige Größe wurde lediglich der Gesamtpreis der Plane angegeben. Das Angebot enthielt den Hinweis: „Die Auslieferung erfolgt ohne Stangen, Haken oder Seile. Es wird nur die Plane geliefert - das ausgewählte Maß entspricht dem Planenmaß.“

6

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Angebots wird ergänzend auf die Anlage LHR7 (Bl. 24 LGA Anlagenband Klägerin) Bezug genommen. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.05.2024 (Anlage LHR8) mahnte die Klägerin die Beklagte u.a. wegen des Angebots ab und forderte sie auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Rechtsverfolgungskosten der Abmahnung in Höhe von 2.002,41 € zu erstatten. Zugleich setzte sie ihr eine Frist zur Erfüllung bis zum 23.05.2023. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage LHR8 verwiesen. Die Beklagte reagierte mit anwaltlichem Schreiben vom 29.05.2024, gab jedoch keine Unterlassungserklärung bezüglich des streitgegenständlichen Verstoßes ab.

7

Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, bei den angebotenen Poolplanen der Beklagten gemäß der Anlage LHR7 handele es sich um Abdeckplanen, die nach Fläche angeboten würden, weshalb die Grundpreisangabe nach § 4 Abs. 1 PAngV zwingend erforderlich sei. Gegen diese Verpflichtung habe die Beklagte verstoßen. Die Verwendung der Bezeichnung „Poolplane“ sei für die rechtliche Einordnung unerheblich.

8

Erstinstanzlich hatte die Klägerin ihre Ansprüche auch gegen den Geschäftsführer der Beklagten geltend gemacht.

9

Die Klägerin hat beantragt,

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I. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen

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1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei dem Vertrieb von Abdeckplanen nach Fläche gegenüber Verbrauchern nicht den Grundpreis neben dem Gesamtpreis anzugeben, wenn dies geschieht, wie in der folgenden Abbildung und Anlage LHR7 ersichtlich; [ABBILDUNG]

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2. der Klägerin in einer geordneten schriftlichen Aufstellung Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen in welchem Umfang die Beklagte zu 1) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die aus Klageantrag zu I. 1. ersichtliche Angebotsgestaltung verwendet hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts, des Orts und der Anzahl der Werbemaßnahmen;

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3. an die Klägerin einen Betrag von 2.002,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2024 zu zahlen.

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II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin allen Schaden zu ersetzen haben, der ihr aus der Verwendung der aus dem Klageantrag zu I.1. ersichtlichen Angebotsgestaltung entstanden ist oder noch entstehen wird.

15

Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten sind der Auffassung gewesen, es handele sich um fertige Produkte mit Ösen, nicht um Meterware. Die Produkte seien als eigenständige Erzeugnisse zu qualifizieren. Die Preisstaffelung diene lediglich der Beschreibung der angebotenen Varianten und begründe keine Pflicht zur Grundpreisangabe. Zur Orientierung haben die Beklagten u.a. auf Produkte wie Handtücher, Gürtel oder Bettwäsche verwiesen, bei denen ebenfalls keine Grundpreisangabe erforderlich sei. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers bestehe nach ihrer Auffassung zudem bereits deshalb nicht, da er nicht unmittelbar beteiligt gewesen sei und keine Garantenstellung innehabe.

18

Das Landgericht hat der Klage gegen die Beklagte stattgegeben und, soweit sie sich gegen den Geschäftsführer richtete, zurückgewiesen. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 5a, 5b UWG i.V.m. § 4 Abs. 1 PAngV zu, da bei dem beanstandeten Angebot keine Angabe des Grundpreises erfolgt sei. Die Plane werde nach Fläche im Sinne der Vorschrift angeboten. Zwar werde die Plane mit spezifischer Funktion als Poolplane angeboten, was jedoch nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung führe. Die Angabe des Grundpreises sei im Sinne der Preisklarheit geboten, um dem Verbraucher bei Angeboten unterschiedlicher Qualität eine leichtere Übersicht zu verschaffen. Ein Angebot nach Fläche liege jedenfalls dann vor, wenn sich eine Flächenangabe an besonders hervorgehobener Stelle finde und die Fläche das maßgebliche Bewertungskriterium für ein Angebot sei. Die Planen der Beklagten würden nach Fläche angeboten, was bereits aus der Tatsache folge, dass es 27 Größen gebe und der Preis proportional zur Fläche um 40 € je zusätzliche 50 cm Länge steige. Die Ösen führten nicht zu einer Stückware, da sie nur ein funktionales Extra seien. Weiteres Zubehör werde nicht angeboten. Um eine Kaufentscheidung treffen zu können, benötige der Verbraucher neben der Größenangabe auch die Grundpreisangabe, um die tatsächlichen Kosten für die gewünschte Fläche nachzuvollziehen und mit anderen Poolplanen vergleichen zu können.

19

Der Anspruch auf Auskunft ergebe sich aus § 242 BGB analog, der Anspruch auf den Ersatz der Abmahnkosten folge aus § 13 Abs. 3 UWG. Der Feststellungsantrag sei gem. § 9 UWG i.V.m. § 256 ZPO begründet.

20

Die Klage gegen den Geschäftsführer der Beklagten sei unbegründet, da eine persönliche Beteiligung oder eine Garantenstellung in Bezug auf die gerügten Verstöße nicht substanziiert vorgetragen worden sei. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts nach § 540 Abs. 1 ZPO verwiesen.

21

Die Beklagte rügt mit der Berufung, das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, es handele sich um ein Produkt, das nach Fläche verkauft werde. Es handele sich vielmehr um ein individuell konfektioniertes Komplettprodukt mit merkantilem Mehrwert durch Verarbeitung und Zubehör. Das eigenständige Fertigprodukt habe mehrere preisbestimmende Faktoren und zwar die Materialqualität, die Verarbeitung und Verpackungs- und Versandkosten. Die Preissteigerung bei verschiedenen Planen ergebe sich aus einer Kombination von Fläche, Arbeitsaufwand und Materialeinsatz. Das sei vergleichbar mit Gürteln, Handtüchern oder Bettwäsche. Dort würden die Verbraucher die Preisänderungen bei unterschiedlichen Größen als Folge unterschiedlicher Ausführungen und nicht als Preis pro Quadratmeter erkennen. Die unterschiedlichen Größen würden als Produktvarianten erkannt und nicht als unterschiedliche Mengeneinheiten wahrgenommen. Auch die Klägerin biete – wie erstinstanzlich ausgeführt – eine Anhängerabdeckung an, die als eigenständiges Produkt zu qualifizieren sei und bei der kein Grundpreis angegeben werde.

22

Das Landgericht habe zu Unrecht unterstellt, Verbraucher würden zum Vergleich von Poolplanen eine Grundpreisangabe benötigen. Maßgeblich seien vielmehr die Passform zur Poolgröße bzw. die Passgenauigkeit, Material, Verarbeitungsqualität und Haltbarkeit, sowie die Einbau- und Montagemöglichkeiten bzw. das Befestigungssystem.

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Die Beklagte beantragt,

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das am 29.07.2025 verkündete und am 04.08.2025 zugestellte Urteil des Landgericht Itzehoe (Az.: 6 O 255/24) abzuändern und die Klage auch im Hinblick auf die Beklagte zu 1) abzuweisen.

25

Die Klägerin beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Der Vortrag der Beklagten zum Herstellungsprozess der Planen und ihren preisbestimmenden Faktoren sei präkludiert. Die proportionale Preissteigerung erfolge ausschließlich in Abhängigkeit zur Fläche. Das habe das Landgericht zutreffend festgestellt. Die von der Beklagten in der Berufungsbegründung zitierten Entscheidungen seien nicht relevant oder auffindbar.

28

Der Senat hatte am 12.12.2025 einen Hinweis dahingehend erteilt, dass die Berufung begründet sein dürfte. Der Hinweis lautete:

29

„Entgegen der Auffassung des Landgerichts geht der Senat davon aus, dass nach vorläufiger Einschätzung für die von der Beklagten angebotenen Poolabdeckungen die Angabe eines Quadratmeterpreises nicht erforderlich ist. Das ergibt sich bereits aus den in erster Instanz unstreitigen Tatsachen, insbesondere aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage LHR7.

30

Aus dem gerügten Angebot der Beklagten bei Amazon ist ersichtlich, dass es sich um eine Poolabdeckplane mit den Außenmaßen 3,5 m x 6,5 m handelt. Auf der Plane befinden sich im Abstand von 80 - 100 cm aufgeschweißte Laschen zum Einschieben für Rohre, damit die Plane nicht über dem Pool durchhängt. Zwischen den Laschen befinden sich am Rand Ösen zur Befestigung von Seilen. An den kurzen Seiten der Plane befinden sich ebenfalls Einschublaschen für Rohre mit jeweils drei Aussparungen zum Verzurren mit Spanngurten. Die Plane ist aus PVC mit einer Stärke von 650 g/m².

31

Es handelt sich demnach auf keinen Fall um sogenannte lose Ware im Sinne von §§ 2 Nr. 5, 4 Abs. 2 PAngV, also beispielsweise Plane auf einer Rolle in einheitlichen Breiten, bei denen ein Verbraucher nur eine bestimmte Länge der verfügbaren Plane auswählt und bestellt, ähnlich wie bei Teppich-Meterware. Bei solcher Ware wäre die Angabe des Grundpreises erforderlich, aber auch ausreichend. So verhält es sich hier jedoch nicht, da die Poolabdeckplanen der Beklagten nur in bestimmten Maßen erhältlich und mit weiteren, individuellen Ausstattungsmerkmalen versehen sind. Anders könnte es dann zu beurteilen sein, wenn die Beklagte Poolabdeckplane in einer bestimmten Breite und beliebiger Länge abhängig von einem einheitlichen Preis je laufenden Meter angeboten hätte mit z.B. zusätzlicher Pauschale für das Anbringen von Laschen und Ösen. So liegt der Fall hier aber nicht.

32

Es handelt sich nach vorläufiger Einschätzung auch nicht um eine solche Ware im Sinne von § 4 Abs. 1 PAngV, welche den Verbrauchern nach „Länge“ oder „Fläche“ angeboten wird. Das Landgericht hatte zutreffend darauf hingewiesen, dass dies dort der Fall sein kann, wo es sich bei der Fläche einer angebotenen Ware nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise um das maßgebliche Bewertungskriterium für das Angebot handelt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30.08.20218 - 4 U 6/18, GRUR-RS 2018, 49603). Hierbei ist zu beachten, dass die Angabe eines Grundpreises in Ansehung der Richtlinie 98/6/EG vom 16.02.1998 dazu dienen soll, den Verbrauchern im Interesse der Preisklarheit eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote in unterschiedlichen Quantitäten und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich zu verschaffen (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.06.2018, 6 U 93/17, beck online).

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Bei der reinen Fläche einer Abdeckplane und dem damit verbundenen Grundpreis je m² dürfte es sich nach vorläufiger Einschätzung des Senats, der sich selbst zum angesprochenen Verkehrskreis für Abdeckplanen zählt, nicht um das maßgebliche Bewertungskriterium für die Kaufentscheidung eines Verbrauchers handeln. Die Beschreibung der Maße der einzelnen Poolabdeckplanen dient erkennbar lediglich der Information des Verbrauchers, ob die Plane von der Größe her seinen Pool abdecken kann. Hierbei ist eine Parallele zu Bettwäsche zu sehen, bei denen der Verbraucher auch wissen möchte, ob diese zu seinem Bettmaß oder Deckenmaß passen. Bei Bettwäsche geht das Landgericht mit der Literatur (vgl. Erbs/Kohlhaas/Häberle, 259. EL Oktober 2025, PAngV § 4 Rn. 2-6) zutreffend davon aus, dass eine Grundpreisangabe nicht erforderlich ist, da der Verbraucher sich bei mehreren vom Maß her passenden Angeboten maßgeblich anhand weiterer Kriterien wie Verarbeitungsqualität, Stoffart und Optik für ein Produkt entscheiden wird. Genau dies dürfte bei Poolabdeckplanen auch der Fall sein. Das verdeutlicht bereits das eigene Angebot der Klägerin, vorgelegt als Anlage LHR1. Hierbei handelt es sich zwar ebenfalls um eine PVC-Plane, jedoch etwas weniger schwer und ohne Stangenlaschen und ohne Aussparungen für Verzurrgurte. Des weiteren werden im Internet verschiedene Poolabdeckplanen aus Polyesterethylen (PE) angeboten.

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Der Senat geht davon aus, dass ein Poolbesitzer sich schon bei der Vorauswahl in Betracht kommender Abdeckplanen nicht maßgeblich von einem Quadratmetergrundpreis leiten lässt, sondern vielmehr von Material, Farbe, Beständigkeit, Abdeckungsfestigkeit, Befestigungsmöglichkeiten und den Abmessungen bzw. der konkreten Poolform. Findet er unter diesen Kriterien eine oder mehrere in Betracht kommende Abdeckplanen, wird der Endpreis nur ein weiteres Kriterium sein, welches ein Verbraucher in die Gesamtabwägung bei seiner Kaufentscheidung einstellt.

35

Die Kaufentscheidung hinsichtlich der hier konkret mit der Anlage LHR1 dargestellten Poolabdeckplane ist daher nicht vergleichbar mit einer solchen für andere Folien, wie etwa Aluminium- oder Luftpolsterfolie. Schließlich sucht ein Pooleigentümer nicht einfach nach z.B. 22,75 m² Plane, sondern er möchte eine bestimmte Plane mit einer bestimmten Abmessung erwerben. Dies mag für andere Planen oder Folien anders liegen, wo es dem Verbraucher erkennbar nicht auf bestimmte Abmessungen ankommt, wie etwa bei Alufolienrollen (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.06.2018, 6 U 93/17, beck online), Luftpolsterfolienrollen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30.08.2018, 4 U 6/18) oder Tapetenrollen (sofern nicht als standardisierte sog. Euro-Rolle angeboten). Bei solchen Produkten kann ein Verbraucher, wenn sie in unterschiedlichen Quantitäten hinsichtlich der Breite oder Länge angeboten werden, ohne die Angabe eines Grundpreises nur schwer einschätzen, welches Angebot günstiger ist. Daher ist dort die Angabe eines Grundpreises für einen vereinfachten Preisvergleich nützlich und sinnvoll.

36

Es ist auch nicht unstreitig, dass der Preis der einzelnen Größen der Abdeckplanen der Beklagten parallel zur Fläche ansteigt, wie der Beklagte zu 2) in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2025 eindeutig erklärt hat. Soweit das angefochtene Urteil die Feststellung enthält, der Preis steige je 50 cm Länge um 40 € an, lässt sich hieraus nicht schließen, dass ein einheitlicher Grundpreis je Quadratmeter für sämtliche angebotenen Maße existiert, da die Klägerin hierzu nichts vorgetragen hat und fraglich ist, ob und ggf. in welchem Verhältnis der Preis zur Breite der Planen steht. Die insoweit unvollständigen Feststellungen des Landgerichts dürften daher nach vorläufiger Einschätzung des Senats nicht geeignet sein, ein überzeugendes Argument dafür zu liefern, dass die Poolplanen der Beklagten „nach Fläche“ im Sinne von § 4 Abs. 1 PAngV angeboten werden.

37

Im Ergebnis geht der Senat daher nach vorläufiger Einschätzung davon aus, dass es sich bei den verschiedenen von der Beklagten angebotenen Poolabdeckplanen um Stückware handelt, für welche eine Grundpreisangabe nicht erforderlich ist.“

38

Dem Senatshinweis ist die Klägerin durch Schriftsatz vom 09.02.2026 entgegengetreten. Sie führt aus, es sei unbestritten, dass die Preisgestaltung in Abhängigkeit zur Fläche folge. Das habe das Urteil festgestellt und der Tatbestand habe Beweiskraft. Das Sitzungsprotokoll sei daher unerheblich.

39

Die Planen der Beklagten würden aber in jedem Fall nach der Fläche und nicht nach Stückzahl angeboten. Es sei auf den verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen. Es werde an besonders hervorgehobener Stelle auf die Flächenmaße hingewiesen und dies sei das maßgebliche Bewertungskriterium für das Angebot. Die Flächengröße sei entscheidend, damit die Plane über den Pool passe. Bei sämtlichen Produkten, für die eine Grundpreisangabe erforderlich sei, gäbe es auch weitere Kriterien bei der Kaufentscheidung, so dass dies nicht gegen eine Pflicht zur Grundpreisangabe spreche. Bettwäsche würde nur in 2-3 Standardmaßen angeboten, so dass dies mit den angebotenen Poolabdeckplanen nicht vergleichbar sei.

40

Der vorliegende Fall sei mit dem zu vergleichen, welcher dem Urteil des OLG Hamm vom 16.12.2014 (4 U 107/14) zugrunde lag. Dort ging es um online vertriebene Anhängernetze in Fertigverpackungen. Das OLG Hamm sei von der Fläche als maßgeblichem Kriterium ausgegangen, weil es ein Auswahlfeld mit der Bezeichnung der Größe beim Online-Angebot gegeben habe. So liege der Fall auch hier. Die angegebene Größe solle den individuellen Flächenbedarf abdecken. Die angebotene Plane unterscheide sich zu den sonstigen Abdeckplanen der Beklagten allenfalls durch die behauptete, geringfügige Verarbeitung. Die Grundfunktion als flächenbezogene Abdeckung bleibe identisch.

41

Das von der Beklagten durchgeführte „Rebranding“ als „Poolplane“ rechtfertige keine andere Beurteilung. Das Landgericht Hamburg habe in einem weiteren Verfahren (312 O 163/23, Urteil vom 11.12.2025) festgestellt, dass andere Abdeckplanen der Beklagten unter den Anwendungsbereich von § 4 PAngV fielen, insbesondere eine LKW-Plane mit Ösen. Der Klägerin stehe zudem ein vertraglicher Unterlassungsanspruch zu, da es sich um eine kerngleiche Verletzung zur Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung vom 26.03.2023 (Anlage LHR5) handele.

42

Die Beklagte ist den Ausführungen unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags entgegengetreten.

43

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2025 verwiesen.

II.

44

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Dementsprechend war das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

1.

45

Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen der Klägerin mangels Verstoßes des streitgegenständlichen Angebots der Beklagten gegen § 4 Abs. 1 PAngV keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht, sowie hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, 5b Abs. 4, 9 Abs. 1 UWG i.V.m. § 4 Abs. 1 PAngV zu.

46

Der Senat hält an seiner im oben genannten Hinweis geäußerten Auffassung fest. Die Beklagte hat zur Überzeugung des Senats nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Poolabdeckplanen um Stückware und nicht um Waren handelt, die nach Fläche im Sinne von § 4 Abs. 1 PAngV angeboten werden. Schon das streitgegenständliche Angebot enthält überhaupt keine Angabe einer Fläche im Sinne einer Quadratmeterangabe im engeren Sinne. Vielmehr sind die Kantenlängen der Poolabdeckplane angegeben, nämlich „3,5 m x 6,5 m“. Es ist nicht überzeugend, dass das Landgericht dennoch von einem Angebot nach Fläche ausgeht, mit der Begründung, die Poolabdeckplane der Beklagten würde in 27 verschiedenen Größen angeboten. Schließlich verpflichtet nach dem Gesetz die Tatsache, dass eine Ware in verschiedenen Größen angeboten wird, nicht zur Angabe eines Grundpreises. Ebenso verhält es sich, worauf der Senat die Parteien hingewiesen hatte, bei Bettwäsche und Handtüchern.

47

Es überzeugt auch nicht, dass das Landgericht angenommen hat, die Fläche der Poolplane sei die „primäre Bezugsgröße“ und damit offenbar das entscheidende Kaufkriterium für Poolbesitzer. Schließlich kommt es einem Poolbesitzer gar nicht auf ein bestimmtes Flächenmaß einer Abdeckplane an. Einem Poolbesitzer mit einem 4,5 m x 4,5 m großen Pool ist es nicht geholfen, wenn er eine 20,25 m² große Poolabdeckplane erwirbt, die aber die Kantenlängen 3,24 m x 6,5 m aufweist. Die reine Flächenangabe ist daher kein Kaufkriterium bei Poolplanen. Dies zeigt auch die Betrachtung von Abdeckplanen für runde Pools (vgl. Anlage LHR8, Bl. 38f. LGA Anlagenband Klägerin). Diese werden ebenfalls nicht nach Fläche angeboten, sondern nach Durchmesser, da dies das entscheidende Kriterium dafür ist, ob eine Poolabdeckplane auf den runden Pool passen wird. Eine Grundpreisangabe bei runden Planen orientiert am Durchmesser scheidet schon aus praktischen Gründen aus, da die Fläche exponentiell zum Radius steigt. Ebenso scheidet eine Grundpreisangabe bei Poolabdeckplanen orientiert an den Kantenlängen aus, welche aber das entscheidende Kaufkriterium bei einer rechteckigen Poolabdeckplane wie der streitgegenständlichen sind. Rechteckige Poolabdeckplanen werden schließlich im Grunde genommen "nach Außenkantenmaßen" und nicht "nach Fläche" angeboten. Eine Grundpreisangabe je Einheit an Außenkantenlänge scheidet jedoch sinnhaft aus, da - sofern die Planenfläche maßgeblich die Preisgestaltung beeinflusst und nicht die Besonderheiten der Anfertigung - der Preis wirtschaftlich sinnvoll in einem Verhältnis zu einem Anstieg in Breite und Länge steigen müsste. Diese Tatsache zeigt umso mehr, dass es den angesprochenen Verkehrskreisen eben nicht um den Erwerb einer bestimmten Fläche an Poolabdeckplane geht, sondern um ein passendes Einzelstück.

48

Die Feststellungen des Landgerichts dazu, dass die Preise für die verschiedenen Größen der angebotenen Poolplanen um jeweils 40 € je zusätzliche 50 cm Länge anstiegen, sind offenkundig unvollständig, da sie keinen Rückschluss darauf zulassen, um welchen Preis die Planen bei ansteigender Fläche variieren, da dies auch von der Breite abhängt. Unstreitig ist, dass die Beklagte nicht etwa eine Poolabdeckplane mit einheitlicher Breite anbietet und der Käufer sich nur noch für eine bestimmte Länge entscheiden muss.

49

Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des vom Landgericht zitierten Urteils des OLG Hamm vom 30.08.2018 (I-4 U 6/18, GRUR-RS 2018, 49603 Rn. 23, beck-online). Das OLG Hamm vertrat die Auffassung bezüglich einer Luftpolsterfolie mit der Größe 0,5 m x 5,0 m, dass die Angabe eines Grundpreises zumindest dann erforderlich sei, wenn sich innerhalb des Angebotes an besonders herausgehobener Stelle eine Flächenangabe befinde und es sich bei der Fläche nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise um das maßgebliche Bewertungskriterium für das Angebot handele. Zwar hielt es das OLG Hamm für ausreichend, dass die Fläche mit einer einfachen mathematischen Formel angegeben war, da es den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt sei, dass es sich bei der Fläche mathematisch um das Produkt aus Länge und Breite handele. Allerdings ist die Frage, ob es sich bei der Fläche um das maßgebliche Bewertungskriterium handelt, zur Überzeugung des Senats bei einer Luftpolsterfolienrolle anders zu beurteilen, als bei einer Poolabdeckplane. Schließlich wird eine Luftpolsterfolie nicht in der passenden Größe für die Verpackung eines bestimmten Gegenstands erworben, sondern quasi auf Vorrat. Dem angesprochenen Erwerberkreis kommt es daher auf die konkreten Kantenlängen der Gesamtfolie nicht an, anders als bei Poolabdeckplanen. Demnach ist zu differenzieren, ob der Verbraucher eine bestimmte Menge eines Produkts erwerben will oder ob es ihm auf eine bestimmte Größe der Ware ankommt.

50

Einem Poolbesitzer kommt es nicht auf eine bestimmte Menge an Poolabdeckplane, die er zu einem möglichst günstigen Preis erwerben will, sondern auf eine konkrete Passform der Plane an. Das ist für ihn - neben den weiteren Kriterien wie Material, Farbe, Beständigkeit, Abdeckungsfestigkeit und Befestigungsmöglichkeiten - eines der Kriterien für eine Kaufentscheidung. Im Übrigen ist bei rechteckigen Pools auch die konkrete Ausgestaltung der Poolplane kaufentscheidend, da der Poolbesitzer unter sehr unterschiedlichen Modellen, z.B. mit aufgeschweißten Laschen für Rohre, aufblasbar oder mit Netzabdeckung (vgl. Anlage LHR8, Bl. 38, 40 bzw. 44 LGA Anlagenband Klägerin), auswählen kann.

51

Der Senat geht anhand des von der Klägerin vorgelegten Angebots der Beklagten (Anlage LHR7) nicht davon aus, dass die Beklagte zur Vermeidung der Angabe eines Grundpreises künstlich ihr Warenangebot in 27 spezifische Einzelplanen aufgeteilt oder die Planen willkürlich als „Poolabdeckplanen“ bezeichnet hat. Dies folgt insbesondere aus der Tatsache, dass - wie sich aus dem vorgelegten Angebot ergibt - Aussparungen für Befestigungen und Einschublaschen für Halterohre in die Plane eingearbeitet sind. Es handelt sich also offenkundig bei den Poolabdeckplanen nicht um Meterware von der Rolle, die als Einzelstücke angeboten werden, sondern um Stückware, die sinnvoll nur für eine bestimmte Poolgröße passen und die kaum einen anderen sinnvollen Verwendungszweck haben dürften. An diesen erstinstanzlich bereits bekannten Tatsachen ist auch nichts präkludiert.

52

Gegen die Annahme von Stückware im vorliegenden Fall spricht auch nicht das von der Klägerin zitierte Urteil des OLG Hamm vom 16.12.2014 (4 U 107/24, BeckRS 2015, 20016). Das OLG Hamm hielt für Anhängernetze die Angabe eines Grundpreises für erforderlich, da diese nicht für bestimmte Anhängertypen oder -größen angeboten worden seien und auch für lagernde Ladung verwendet werden könnten. Die Netze waren beworben worden als „Anhängernetz Ladungssicherung Containernetz“ und in verschiedensten Größen erhältlich. Dies ist zur Überzeugung des Senats nicht mit dem streitgegenständlichen Angebot und den Poolabdeckplanen vergleichbar, die erkennbar nur für den einen Verwendungszweck und eine bestimmte Poolgröße mit bestimmten Kantenlängen bestimmt sind. Bei der Sicherung lagernder Ladung mag es für die angesprochenen Verkehrskreise ggf. nicht um eine bestimmte Fläche mit bestimmten Kantenlängen, sondern um eine Anzahl zu sichernder Gegenstände oder Paletten gehen, so dass ggf. tatsächlich die Fläche des Netzes und nicht seine Außenkanten entscheidend sein mögen und das Netz nach einem Erwerb je nach Bedarf für verschiedene Anwendungsfälle in Betracht kommt.

53

Auch das von der Klägerin vorgelegte Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.12.2025 (312 O 163/23) bezieht sich vorwiegend auf Meterware und ist daher nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. Soweit es sich nicht um Meterware handelt, handelt es sich um Planen mit einheitlicher Breite, die eindeutig nach Metern verkauft werden, mit Ösen versehen sind bzw. versehen werden und keinen Saum haben. Bei dem Angebot mit Ösen und weiteren Angeboten waren zwar verschiedene Grundpreise angegeben, diese waren jedoch widersprüchlich. Daher entsprachen die Angebote schon aus diesem Grund nicht den Vorgaben der PAngV im Sinne der Preisklarheit, so dass es auf die Frage der Verpflichtung zur Angabe eines Grundpreises dort nicht ankam.

54

Soweit die Beklagte meint, ihr stünde bereits aufgrund der Unterlassungserklärung der Anlage LHR5 ein Unterlassungsanspruch zu, ist dem nicht zu folgen. Dort ging es um Meterware und um LKW-Planen mit Ösen. Diese sind mit den streitgegenständlichen Poolabdeckplanen nicht vergleichbar.

2.

55

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

56

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da eine Abweichung von der Rechtsprechung anderer Obergerichte nicht ersichtlich und die Entscheidung durch die Tatsachen des konkreten Falles geprägt ist.