Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Hinweisbeschluss vom 14.07.2025 – 4 U 107/24
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2025:0714.4U107.24.00
Gründe
I.
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Vielmehr hat das Landgericht die Beklagte zu Recht und mit zutreffenden Gründen, die sich der Senat zu eigen macht und auf die zur Vermeidung von Redundanzen Bezug genommen wird, wie geschehen verurteilt. Das Berufungsvorbringen, das der Senat umfassend berücksichtigt und abgewogen hat, rechtfertigt keine anderslautende Entscheidung.
Im Einzelnen:
1.
Zunächst einmal geht die Beklagte fehl in der Annahme, der Klageantrag bzw. der Tenor des angefochtenen Urteils seien zu unbestimmt, weil auf den jeweils in Bezug genommenen Screenshots (Anlage K4) auch Produkte abgebildet sind, die nicht Gegenstand des Klageantrags bzw. des Urteilstenors sind. Dieser Umstand ist erkennbar darauf zurückzuführen, dass der Kläger Screenshots von den gesamten Webseiten gefertigt und zum Gegenstand seines Klageantrags gemacht hat, die die beanstandeten Verkaufsinserate der Beklagten enthalten und - entsprechend der üblichen Darstellungspraxis in Onlineshops - in dem auf die aufgerufene Verkaufsofferte nachfolgenden Bereich auch eine Vielzahl ähnlicher bzw. vergleichbarer Produktangebote enthalten. Der Gedanke, dass sich der Klageantrag und/oder das Unterlassungsgebot aus dem angefochtenen Urteil deswegen auch auf diese Angebote erstrecken könnte, ist fernliegend.
2.
Weiter bestehen an der Klagebefugnis und Aktivlegitimation des Klägers für den geltend gemachten und aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG i. V. m. Art 72 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Biozid-VO) folgenden Unterlassungsanspruch, die sich nach § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 8b UWG richten, keine Zweifel.
Dies folgt - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - bereits aus dem Umstand, dass das von der Beklagten beworbene Produkt „U. Insektenschutz Sprühlotion 1000 ml“ ausweislich der Produktkennzeichnung sowohl für die Anwendung am Menschen als auch am Tier geeignet ist. Bereits vor diesem Hintergrund ist es fernliegend, den sachlich relevanten Markt als denjenigen der Fellpflegeprodukte für Pferde zu bestimmen. Vielmehr steht damit eines der drei von der Beklagten beworbenen Produkte unstreitig auch in Konkurrenz zu anderen für die Anwendung am Menschen angebotenen Insektenschutzmitteln, die insbesondere auch - dies ist senatsbekannt (§ 291 ZPO) - regelmäßig in Apotheken und Supermärkten angeboten werden. Daher sind neben den Apotheken und Lebensmittelfilialisten, die dem Kläger angehören, u. a. auch die durch die Apothekerkammer Nordrhein und den Hamburger Apothekerverein e. V. vermittelten Apotheken bzw. Apothekerinnen und Apotheker als Unternehmen anzusehen, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben und deren Interessen durch die in Rede stehende Zuwiderhandlung berührt werden (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 UWG).
Unabhängig davon verfügt der Kläger nach dem Sachvortrag der Beklagten über jedenfalls zehn Mitgliedsunternehmen aus dem Bereich Tierbedarf, die ebenfalls Repellentien zur Abwehr von Insekten anbieten.
In Anbetracht dessen gehört dem Kläger eine hinreichend große Anzahl von Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wobei - auch dies hat das Landgericht zutreffend herausgearbeitet - Unternehmen aus dem Kreis der Mitbewerber auf dem relevanten Markt nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht lediglich in der Weise repräsentativ vertreten sein müssen, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann (vgl. nur Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 8 Rn. 3.45, beck-online mwN).
3.
Ferner ist die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch den Kläger auch nicht wegen Rechtsmissbrauchs gemäß § 8c Abs. 1 UWG unzulässig.
a.
Ein Missbrauch in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn mit der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt werden und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Es reicht aus, dass die sachfremden Ziele überwiegen (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18, GRUR 2021, 752 [juris Rn. 38] = WRP 2021, 746 - Berechtigte Gegenabmahnung; Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 111/22, GRUR 2023, 585 [juris Rn. 40] = WRP 2023, 576 - Mitgliederstruktur, jeweils mwN). Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Dabei ist vor allem auf das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung dieses und anderer Verstöße, auf die Art und Schwere des Wettbewerbsverstoßes sowie das Verhalten des Schuldners nach dem Verstoß und das Verhalten sonstiger Anspruchsberechtigter abzustellen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn ein Verband gegen außenstehende Dritte vorgeht, den unlauteren Wettbewerb durch gleichartige Verletzungshandlungen der eigenen Mitglieder jedoch planmäßig duldet. Zwar gibt es grundsätzlich keine Obliegenheit eines Verbands, gegen eigene Mitglieder vorzugehen, auf die sich außenstehende Dritte berufen könnten. Die Prozessführungsbefugnis der Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen findet ihre Rechtfertigung aber darin, dass die Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen nicht nur im Interesse des unmittelbar Betroffenen, sondern auch im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 148/10 - Glücksspielverband, Rn. 22, juris mwN; Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 111/22 - Mitgliederstruktur, Rn. 50, juris).
Dabei ist es grundsätzlich Sache des Verletzers, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und dafür Beweis anzubieten. Zwar ist die Frage der missbräuchlichen Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs von Amts wegen im Wege des Freibeweises zu prüfen. Allerdings geht ein non-liquet zu Lasten des Unterlassungsschuldners, da grundsätzlich von der Zulässigkeit der Geltendmachung des Anspruchs auszugehen ist. Dies gilt insbesondere für das Vorgehen eines Verbands, für den die Vermutung spricht, seinen satzungsmäßigen Zwecken nachzugehen. Ist diese Vermutung allerdings durch entsprechenden Tatsachenvortrag erschüttert, so muss der klagende Verband substantiiert die Gründe darlegen, die gegen einen Missbrauch sprechen. Dabei obliegt es ihm insbesondere, zur Klärung der in seiner Sphäre liegenden und dem Anspruchsgegner nicht bekannten Umstände vorzutragen (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. März 2024 - I ZR 83/23 -, Rn. 12, juris mwN; Köhler/Feddersen/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 8c Rn. 42, beck-online mwN).
b.
Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass es für eine solche systematische Duldung von Wettbewerbsverstößen durch Mitglieder des Klägers keine Anhaltspunkte gibt.
aa.
Zunächst einmal folgen derartige Anhaltspunkte nicht aus den von der Beklagten insoweit - mittels entsprechender Screenshots - erstmals mit Klageerwiderung vom 16.01.2024 in Bezug genommenen neun Verkaufsanzeigen von Mitgliedern des Klägers. Wie der Kläger mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 16.08.2024 unwidersprochen vorgetragen hat, handelt es sich bei vier der von der Beklagten in diesem Zusammenhang aufgeführten Produkte („R. Forte“, „Pure C.“, „F. Shampoo“ und „I.-Spot-On für Hunde, Katzen und Pferde“) schon nicht um Biozidprodukte. In vier weiteren Fällen („H. L. Hufpflege & -desinfektion Forte“, „K. Spray“, „A. S. Milbenspray 500 ml“ und „S. Q. 500 ml“) ist im Zuge der Werbung für das jeweilige Produkt der nach Art. 72 Biozid-VO erforderliche Hinweis durch das betreffende Mitglied des Klägers unstreitig gegeben worden. Die Parteien sind (lediglich) differierender Auffassung darüber, ob dieser in hinreichendem Maße hervorgehoben ist. Nach alledem ist in nur einem Fall ein eindeutiger Verstoß gegen die aus Art. 72 Biozid-VO folgende Kennzeichnungspflicht zu konstatieren, wobei der Kläger durch seinen Bevollmächtigten in Aussicht gestellt hat, das betreffende Mitglied ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage in Anspruch nehmen zu wollen.
In Anbetracht dessen hat die Beklagte schon keine hinreichenden Anhaltspunkte dargelegt, die darauf schließen lassen könnten, dass der Kläger die Wettbewerbsverletzungen seiner Mitglieder planmäßig duldet.
bb.
Hinzu kommt, dass der Kläger nach seinem unwidersprochenen Sachvortrag gemäß erstinstanzlichem Schriftsatz vom 24.05.2024 (Bl. 309 ff. eA I) in den Jahren 2014 bis 2024 eine Vielzahl von Abmahnungen gegenüber verschiedenen seiner Mitglieder ausgesprochen hat. So hat er die dort exemplarisch aufgeführten Mitglieder sämtlich mehrfach - im Einzelfall sogar bis zu 27-mal - abgemahnt. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 14.06.2024 lediglich bestritten hat, dass die Abmahnungen jeweils zu Zeitpunkten erfolgten, da die Abgemahnten bereits Mitglieder des Klägers waren (vgl. Bl. 358 eA I), ist dem der Kläger mit Schriftsatz vom 16.08.2024 substantiiert und zudem unwidersprochen entgegengetreten, indem er im Einzelnen dargelegt hat, dass die betreffenden Unternehmen zum Zeitpunkt der Abmahnungen bereits sämtlich Mitglieder waren (vgl. Bl. 446 eA I).
cc.
Nach alledem spricht nichts dafür, dass der Kläger seine eigenen Mitglieder systematisch verschont.
4.
Daran, dass es sich bei den drei von der Beklagten beworbenen Insektenschutzmitteln um Biozidprodukte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a) der Biozid-VO handelt, besteht im Hinblick darauf, dass sie unter den Registernummern N-N01, N-N02 und N-N03 als solche beim Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) registriert sind, kein Zweifel.
5.
Schließlich kann die Beklagte auch nicht mit dem fernliegenden Einwand durchdringen, der Unterlassungsanspruch könne nicht auf (§ 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG i. V. m.) Art. 72 der Biozid-VO gestützt werden, weil Art. 72 der Biozid-VO nicht dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot genüge.
a.
Dabei verkennt die Beklagte bereits, dass Gemeinschaftsrecht, das als Rechtsgrundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte und Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen wird - hier in Gestalt der Biozid-VO -, nicht (mehr) am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes zu messen ist, solange die Europäischen Union, insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Europäischen Union generell gewährleistet, woran keine ernsthaft in Betracht zu ziehenden Zweifel bestehen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22-10-1986 - 2 BvR 197/83 -, NJW 1987, 577, beck-online).
Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem von der Beklagten in Bezug genommenen Senatsurteil vom 09.02.2023 - 4 U 144/22. In dieser Entscheidung hat der Senat (lediglich) ausgeführt, dass ein auf § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG i. V. m. Abschnitt A Nr. 1 der Anlage zu § 12 HWG und § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG gestütztes Werbeverbot mangels hinreichender Bestimmtheit sowie zudem in Ansehung des Umstandes, dass ein Verstoß gem. § 15 HWG bußgeldbewehrt ist (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG), nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 9. Februar 2023 - I-4 U 144/22 -, Rn. 94, juris). Anders als im Streitfall hat sich der Senat in der genannten Entscheidung demnach (allein) mit der Verfassungsmäßigkeit nationaler Rechtsvorschriften auseinandergesetzt, weswegen die dort gemachten Ausführungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sind. Zudem ist ein Verstoß gegen Art. 72 der Biozid-VO - ohne, dass es nach dem Vorhergesagten noch entscheidend darauf ankäme - auch nicht straf- oder bußgeldbewehrt, so dass Art. 103 Abs. 2 GG ungeachtet des ohnehin bestehenden Vorrangs des Unionsrechts auch aus diesem Grund nicht zur Anwendung gelangen würde. Dass eine Verletzung von Art. 72 der Biozid-VO einen Anspruch auf Unterlassung nach sich ziehen kann, ändert hieran nichts.
b.
Schließlich bestehen aus Sicht des Senats auch keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Regelungen der Biozid-VO im Allgemeinen und diejenige des Art. 72 der Biozid-VO im Besonderen den an die Bestimmtheit von grundrechtsrelevanten Rechtssätzen zu stellenden Anforderungen genügen.
6.
Darüber hinaus lassen sich dem Sachvortrag der Beklagten keine weiteren Berufungsangriffe entnehmen, so dass für weitergehend Ausführungen keine Veranlassung besteht.
II.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Da zudem eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof mangels hinreichender Beschwer nicht zulässig ist (§ 544 Abs. 2 ZPO), wird der Beklagten nicht zuletzt aus Kostengründen nahegelegt, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen.
Auf diesen Hinweisbeschluss wurde die Berufung zurückgenommen.