Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 11.03.2026 – 6 U 1/26

ECLI:DE:OLGSH:2026:0311.6U1.26.00

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 03.12.2025, Aktenzeichen 6 O 18/25, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe aufgrund der Verletzung eines Unterlassungsvertrages vom 05.10.2018.

2

Der Kläger war vom 01.01.2011 bis 21.01.2021 in die beim Bundesamt für Justiz gemäß § 4 UKlaG geführte Liste der qualifizierten Verbraucherverbände eingetragen. Seine Eintragung wurde auf eigenen Antrag nach § 4c Abs. 1 Nr. 1 UKlaG aufgehoben.

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Die Beklagte vertreibt über ihren Onlineshop und über die Handelsplattform eBay-Kleinanzeigen Produkte der Gebäude-, Energie-, Klimatechnik sowie Kaminöfen, Pelletöfen und Grills.

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Die Beklagte hatte wegen einer unlauteren Werbung mit einem Garantieversprechen im Jahr 2018 am 05.10.2018 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (Anlage K5) gegenüber dem Kläger abgegeben und sich verpflichtet,

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„…es zukünftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen zu offerieren und/oder Verbraucher zur Abgabe entsprechender Angebote aufzufordern und hierbei mit dem nachfolgenden Hinweis oder einem inhaltsgleichen Hinweis auf eine Garantie hinzuweisen, ohne hierbei auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauches sowie darauf hinzuweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und/oder ohne über den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers zu informieren: 10-jährige Herstellergarantie“

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Ein im Jahr 2020 vor der Kammer des Landgerichts anhängiges Verfahren (Az.: 6 HKO 54/20) auf Festsetzung einer Vertragsstrafe wegen 10 Verstößen gegen den Unterlassungsvertrag endete mit einem Vergleich der Parteien, mit dem die Beklagte sich verpflichtete, eine Vertragsstrafe von 6.000,00 € zu zahlen. Im Oktober 2023 stellte der Kläger fest, dass die Beklagte bei eBay-Kleinanzeigen ein Angebot (Anlage K 7) und auf der Internetseite ihres Onlineshops sechs Angebote (Anlage K 6) zum Kauf von Energiespeichern veröffentlicht hatte und in den jeweiligen Produktinformationen entweder auf eine „Systemgarantie: 10 Jahre (dauerhafte Internetverbindung), 5 Jahre (ohne Internetverbindung)“ oder auf „10 Jahre Garantie nach Registrierung des Speichers“ oder auf „5 Jahre Garantie“ hingewiesen hatte, ohne eine Garantieerklärung im Sinne von §§ 479, 443 BGB vorzuhalten.

7

Der Kläger verlangte von der Beklagte mit Schreiben vom 02.11.2023 (Anlage K8) die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 14.000,00 € mit der Begründung, die Angebote stellten eine schuldhafte Verletzung des Unterlassungsvertrages dar. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 15.11.2023 (Anlage B4) die Kündigung des Unterlassungsvertrages und wies die Ansprüche des Klägers zurück.

8

Der Kläger ist der Auffassung gewesen, er sei berechtigt, den Anspruch auf Vertragsstrafe geltend zu machen. Seine Austragung aus der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände habe lediglich Bedeutung für die Verfolgung von gesetzlichen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen nach § 2 UKlaG. Dagegen bestehe seine Klagebefugnis und seine Aktivlegitimation für Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe fort, weil seine Berechtigung aus einem Unterlassungsvertrag folge. Der gerichtlichen Durchsetzung seines Anspruchs auf Vertragsstrafe könne auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 14.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 17.11.2023 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Sie ist der Auffassung gewesen, der Durchsetzung des Klageanspruchs stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Der Kläger könne nach der Kündigung des Unterlassungsvertrages auch eine vor der Kündigung verwirkte Vertragsstrafstrafe nicht mehr geltend machen.

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Darüber hinaus ziele die Durchsetzung des Anspruchs auf Vertragsstrafe nicht auf den Schutz von Verbraucherinteressen und auf die Einhaltung der Wettbewerbsregeln. Sie hat behauptet, der Kläger verfolge nur noch eigene wirtschaftliche Interessen. Der Kläger lasse nicht erkennen, dass er eine Wiedereintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen ernsthaft betreibe. Es gehe ihm nur noch um die Erzielung von Einnahmen, was sich auch daran zeige, dass er in einer größeren Zahl vergleichbarer Fälle unangemessen hohe Vertragsstrafen fordere.

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Sie ist weiter der Auffassung gewesen, die streitgegenständlichen Angebote verstießen nicht gegen den Unterlassungsvertrag. Nach der Rechtsprechung bestünde eine Verpflichtung zur Information über eine Garantie nur dann, wenn die Garantie ein zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots sei. Dagegen sei in ihren Angeboten die Garantie nicht anpreisend herausgestellt worden, sondern der Hinweis auf die Garantie sei an unauffälliger Stelle innerhalb von zahlreichen weiteren Produktinformationen erfolgt.

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Die Vertragsstrafe von 14.000,00 € sei unangemessen hoch. Der Kläger habe bei Festsetzung der Vertragsstrafe nicht berücksichtigt, dass es sich um sieben Angebote handele, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang stünden und unter Vernachlässigung der gleichen Pflichten erfolgt seien. Daher läge rechtlich nur ein einheitlicher Verstoß oder mit Rücksicht darauf, dass die Angebote auf zwei Internetseiten erfolgt seien, zwei selbständige Verstöße vor.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe sei rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte habe den Unterlassungsvertrag kündigen können, weil der Kläger seine Befugnis zur Geltendmachung gesetzlicher Unterlassungsansprüche verloren habe. Dies stelle einen wichtigen Grund dar, der zur außerordentlichen Kündigung berechtige. Sie könne dem Kläger den Rechtsmissbrauchseinwand entgegenhalten, auch wenn die Kündigung erst nach Verwirkung der Vertragsstrafe erklärt worden sei. Es sei rechtsmissbräuchlich, sich auf einen Unterlassungsvertrag zu berufen, wenn die Sachbefugnis nicht mehr bestehe.

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Mit der Berufung greift der Kläger das erstinstanzliche Urteil an und führt aus, es liege kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor. Es müssten neben der Austragung aus der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG weitere Umstände hinzukommen, damit die Geltendmachung einer Vertragsstrafe im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein könne. Der BGH habe in einem Beschluss vom 21.12.2023 (I ZB 42/23) festgestellt, dass die Sachbefugnis der Beantragung eines Ordnungsgeldes nicht entgegenstehe. Der Beschluss des BGH vom 17.07.2025 (I ZR 243/24) betreffe einen anderen Fall, nämlich die Vollstreckung aus einem vollstreckbaren Titel. Die Kündigung könne dem Vertragsstrafeverlangen nicht entgegengehalten werden, da sie den Unterlassungsvertrag nur für die Zukunft beseitige. Weitere Oberlandesgerichte und Landgerichte hätten im Sinne des Klägers entschieden, insbesondere das OLG Koblenz (Urteil vom 24.09.2024 - 9 U 258/24).

19

Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen erstinstanzlichen Antrag weiter.

II.

20

Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offenkundig keine Aussicht auf Erfolg.

21

Der Kläger kann keine Vertragsstrafe von der Beklagten verlangen, da er im Zeitpunkt der behaupteten Wettbewerbsverstöße im Jahr 2023 bereits mehr als zwei Jahre mangels Eintragung in die Liste nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG nicht mehr abmahnberechtigt, also nicht mehr zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gegen die Beklagte berechtigt war. Der Kläger kann grundsätzlich nur dann eine Vertragsstrafe für einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung verlangen, wenn er wenigstens im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung, welche der Anlass für die verlangte Vertragsstrafe ist, noch materiell-rechtlich berechtigt war, die Unterlassung von der Beklagten zu begehren. Hieran fehlte es offenkundig mangels Eintragung in der Liste.

22

Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats bereits durch Auslegung der streitgegenständlichen Vertragsstrafenvereinbarung, wobei der Senat davon ausgeht, dass die abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (Anlage K5) dem mit der Abmahnung übersandten Entwurf des Klägers entsprach. Ein Schuldner möchte schließlich nachvollziehbar nur solange an eine Unterlassungserklärung gebunden sein, wie es sich bei dem Gläubiger tatsächlich noch um einen Wettbewerber von ihm handelt, oder solange der Gläubiger aus sonstigen Gründen berechtigt ist, ihn abzumahnen. Auch wenn der Abgemahnte solch eine zeitliche Befristung regelmäßig nicht in das Vertragsstrafeversprechen ausdrücklich aufnimmt, ergibt sich eine solche schon aus der Rechtsnatur der Unterlassungserklärung. Schließlich soll mit der Abgabe der Unterlassungserklärung nur für solche künftigen Handlungen eine Vertragsstrafe versprochen werden, die sich als unzulässige geschäftliche Handlung im Verhältnis zum Unterlassungsgläubiger darstellen. Hieran kann es beispielsweise fehlen, wenn sich die Gesetzeslage ändert, so dass die beanstandete Handlung sich als gesetzeskonform darstellt. In einem solchen Fall kommt offenkundig, auch ohne dass es einer Kündigung bedürfte, die Geltendmachung einer Vertragsstrafe nicht mehr in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.1996 - I ZR 265/95, Altunterwerfung I). Das gleiche muss dann aber auch für den Fall gelten, dass nach Abgabe der Unterlassungserklärung die Sachbefugnis des Unterlassungsgläubigers entfällt.

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Der Wegfall der Sachbefugnis aufgrund der Austragung aus der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände ist des Weiteren auch vergleichbar mit dem Wegfall der Wettbewerberstellung eines Unterlassungsgläubigers. Auch in einem solchen Fall bedarf es einer Kündigung des Schuldners nicht.

24

Handelt es sich bei dem Gläubiger eines Vertragsstrafeversprechens um einen ehemaligen Wettbewerber, könnte dieser zwar bei einem Verstoß des Schuldners nach dem Wortlaut des Vertragsstrafeversprechens weiterhin eine Vertragsstrafe verlangen. Es stünde jedoch mit der Funktion der Unterwerfungserklärung als eines in seinen Wirkungen dem gerichtlichen Unterlassungstitel angenäherten Instrumentes nicht in Einklang, wenn der seines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs eindeutig beraubte Gläubiger für vor der Kündigung liegende Verstöße noch Vertragsstrafen beanspruchen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2000, - I ZR 243/97 - Altunterwerfung IV; GRUR 2001, 85, beck-online).

25

Soweit man nicht bereits im Wege der Auslegung zu einem solchen Ergebnis kommen wollte, spricht schließlich die offenkundige Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung der Vertragsstrafe durch den Kläger aufgrund seiner fehlenden Sachbefugnis gegen einen Erfolg der Berufung. Einer gesonderten Kündigung bei Wegfall der materiell-rechtlichen Anspruchsberechtigung des Gläubigers durch den Schuldner bedarf es auch zur Überzeugung des Senats nicht.

26

Der BGH hat sich bereits im Urteil vom 26.09.1996 (I ZR 265/95 Altunterwerfung I) hierzu eindeutig positioniert. Zwar hat der BGH ausgeführt, dass ein Schuldner sich in der Regel bei Veränderung der Umstände durch eine fristlose Kündigung vom Unterwerfungsvertrag wird lösen können. Einer Kündigung bedarf es jedoch nicht, wenn sich das Vorgehen aus einer Unterlassungsverpflichtung als rechtsmissbräuchlich darstellt, weil eindeutig die Sachbefugnis im Zeitpunkt der Geltendmachung des vertraglichen Anspruchs nicht mehr besteht. Der BGH führte hierzu aus:

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„Kann sich der Schuldner eines Unterwerfungsvertrages im allgemeinen nur durch fristlose Kündigung von der übernommenen vertraglichen Verpflichtung lösen, kann es doch im Einzelfall rechtsmißbräuchlich sein, wenn sich der Gläubiger auf ein nicht rechtzeitig gekündigtes Vertragsstrafeversprechen beruft. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn der vertraglich gesicherte gesetzliche Unterlassungsanspruch dem Gläubiger aufgrund der erfolgten Gesetzesänderung unzweifelhaft, d.h. ohne weiteres erkennbar, nicht mehr zusteht. Hierunter fallen zum einen die Fälle, in denen die vertragliche Verpflichtung allein der Sicherung eines vom Gesetzgeber aufgehobenen Verbots - etwa dem Verbot der Werbung mit mengenmäßigen Beschränkungen oder der Eigenpreisgegenüberstellung (§§ 6 d, 6 e UWG a.F.) - dient; unter Umständen sind hierunter auch die Fälle einer beachtlichen Rechtsprechungsänderung zu zählen. Zum anderen ist einem Gläubiger die Geltendmachung des vertraglichen Anspruchs dann aus Treu und Glauben verwehrt, wenn seine Sachbefugnis aufgrund der Änderung des § 13 Abs. 2 UWG eindeutig entfallen ist, weil er selbst (Nr. 1) oder seine Mitglieder (Nr. 2) auf dem einschlägigen Markt überhaupt nicht tätig sind oder weil er - als Verband - die im Gesetz angesprochenen gewerblichen Interessen tatsächlich nicht mehr verfolgt.“

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Damit ist die Rechtslage für die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Vertragsstrafeversprechen nach Wegfall der Sachbefugnis bereits seit 1996 eindeutig geklärt. Eine Abweichung davon ist in der Rechtsprechung des BGH in der Folgezeit nicht erkennbar. Vielmehr hat der BGH in der Konsequenz im Jahre 2025 auch für den Bereich der Vollstreckung von gerichtlichen Unterlassungstiteln entschieden, dass eine Vollstreckungsgegenklage eines Unternehmens gegen einen Wirtschaftsverband dann Erfolg hat, wenn der Wirtschaftsverband aus einem gerichtlichen Alttitel auf Unterlassung vollstreckt und im Zeitpunkt der Vollstreckung nach dem 01.12.2021 noch nicht die Liste nach § 8b UWG eingetragen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2025 – I ZR 243/24 - Grenzen der Vollstreckung von Alttiteln - Wegfall der Sachbefugnis; GRUR 2025, 1521). Der BGH argumentierte, dass dem Gläubiger zwar nicht im Zeitpunkt der Erlangung des Vollstreckungstitels, aber im Zeitpunkt der Vollstreckungsgegenklage die Sachbefugnis, also die materielle Anspruchsberechtigung, für den Unterlassungsanspruch fehle.

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Der BGH hebt weiter erneut hervor, dass auch nachträgliche Gesetzesänderungen eine Vollstreckungsabwehrklage begründen könnten. Ein Unterlassungstitel wirke in die Zukunft und könne von einer Gesetzesänderung betroffen sein. Die Vollstreckung könne dann für unzulässig erklärt werden, wenn das dem Titel zugrunde liegende Verbot durch eine Gesetzesänderung weggefallen sei. Entsprechendes gelte, wenn nicht das Verbot, aber die Sachbefugnis des Gläubigers entfallen sei.

30

Die fehlende Anspruchsberechtigung und der Wegfall der Sachbefugnis sind auch nach Auffassung des Senats auf den Fall des Verlangens einer Vertragsstrafe übertragbar. Schließlich kann ein Schuldner nicht schlechter gestellt werden, wenn er vorgerichtlich eine Unterlassungserklärung abgibt, statt sich im gerichtlichen Verfahren verurteilen zu lassen.

31

Die Beklagte hat die fehlende Abmahnberechtigung im Zeitpunkt des Vertragsverstoßes auch prozessual eingewandt und zwar bereits in der Klageerwiderung.

32

Entgegen der Auffassung des Klägers erfordert die Berufung keine mündliche Verhandlung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die grundsätzlichen Rechtsfragen bezüglich der Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens aus einem Vertragsstrafeversprechen bei Wegfall der Sachbefugnis sind durch den BGH und die Obergerichte hinreichend geklärt. Soweit allein das OLG Koblenz (Urteil vom 24.09.2024, 9 U 258/24, Anlage B16) möglicherweise den Einwand des Rechtsmissbrauch in einem vergleichbaren Fall nicht hat durchgreifen lassen, dürfte dies nicht gegen die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung sprechen. Insoweit hat auch das OLG Celle in einem Hinweisbeschluss vom 04.12.2025 - 13 U 85/25 (Beck online) - zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rechtslage durch das Urteil des BGH vom 26.09.1996 (I ZR 265/95 - Altunterwerfung I) hinreichend geklärt sei und das OLG Koblenz in der genannten Entscheidung seine abweichende Auffassung nicht nachvollziehbar begründet und keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt habe. Soweit das OLG Koblenz in seiner Entscheidung im Gegensatz zur Rechtsprechung des BGH den Wegfall der Sachbefugnis aufgrund der Austragung aus der Liste qualifizierter Verbraucherverbände nicht für die Annahme einer Rechtsmissbräuchlichkeit ausreichen ließ, handelt es sich demnach um eine Einzelfallentscheidung.

33

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).