Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 06.07.2000 – I ZR 243/97

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 6. Juli 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

Altunterwerfung IV

Aus einer vor Inkrafttreten der UWG-Novelle am 1. August 1994 abgegebenen, räumlich nicht beschränkten Unterwerfungserklärung kann ein Gläubiger vorge- hen, auch wenn der erneute Verstoß nicht geeignet ist, den Wettbewerb auf dem räumlichen Markt zu beeinträchtigen, auf dem der Gläubiger tätig ist, und diesem daher kein gesetzlicher Unterlassungsanspruch zustünde. Ein Wegfall der Ge- schäftsgrundlage mit der Folge der Möglichkeit der fristlosen Kündigung der Un- terwerfungserklärung kommt nur in Betracht, wenn der Unterlassungsanspruch,

der mit der Unterwerfungserklärung ausgeräumt werden sollte, infolge der Geset- zesänderung entfallen ist.

BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - I ZR 243/97 - OLG Köln

LG Köln

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 6. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die

Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Klägerinnen wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 29. August 1997 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des

Landgerichts Köln vom 11. Januar 1996 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittel hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerinnen gehören zur Media-Markt/Saturn-Gruppe. Die zu dieser

Gruppe zählenden Unternehmen betreiben in zahlreichen deutschen Städten,

darunter in Regensburg (Klägerin zu 1) und Saarbrücken (Klägerin zu 2), den

Einzelhandel mit Elektro- und Elektronikgeräten. Die Beklagte ist ein bundesweit

tätiges Unternehmen, das unter der Bezeichnung "ProMarkt" in verschiedenen

Städten Geräte der Unterhaltungselektronik an Endverbraucher veräußert.

Im Hinblick auf eine im "Wochenblatt Regensburg" vom 12. Januar 1994 er-

schienene Werbeanzeige verpflichtete sich die Beklagte mit Schreiben vom

16. Februar 1994 strafbewehrt gegenüber der Klägerin zu 1,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der Werbung für Artikel der Unterhaltungselektronik höherwertige Artikel abzubilden, als textlich beworben und/oder tatsächlich zu den angegebenen Preisen verkauft werden.

Wegen einer im "Saarbrückener Wochenspiegel" vom 13. Oktober 1994 er-

schienenen Werbung gab die Beklagte, nachdem sie von der Klägerin zu 2 ab-

gemahnt worden war, am 7. November 1994 eine im wesentlichen gleichlautende,

ebenfalls strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

In einer Werbebeilage zu den "Lübecker Nachrichten" vom 4. Januar 1995

bewarb die Beklagte einen Philips-Farbfernseher Modell 14-151. Neben den

textlichen Angaben zu dem beworbenen Gerät befand sich eine Abbildung des –

höherwertigen – Fernsehgeräts Philips 14-155.

Die Klägerinnen haben darin einen Verstoß gegen die ihnen gegenüber ab-

gegebenen Unterwerfungserklärungen gesehen und die vereinbarten Vertrags-

strafen in Höhe von 7.500 DM (Klägerin zu 1) und 8.000 DM (Klägerin zu 2) gel-

tend gemacht.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, die

Werbebeilage zu den "Lübecker Nachrichten", die – unstreitig – nur im Raum Lü-

beck verteilt worden sei, betreffe allenfalls Mitbewerber in Lübeck, nicht aber die

in Regensburg bzw. Saarbrücken ansässigen Klägerinnen. Eine bundesweite

Unterlassungsverpflichtung lasse sich den Unterwerfungserklärungen nicht ent-

nehmen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung

der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klagen abgewiesen.

Mit den (zugelassenen) Revisionen erstreben die Klägerinnen die Wieder-

herstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revisionen

zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Klagen als unbegründet abgewiesen.

Hierzu hat es ausgeführt:

Zwar habe die Beklagte mit der beanstandeten Werbung vom

4. Januar 1995 für ein Philips-Fernsehgerät gegen die zwischen den Parteien be-

stehenden und regional unbegrenzt geltenden Unterlassungsverträge verstoßen.

Dem Vertragsstrafeverlangen der Klägerin zu 1 stehe aber infolge der zum

1. August 1994 in Kraft getretenen Änderung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG der

Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, weil der in Lübeck began-

gene Verstoß gegen § 3 UWG in keiner denkbaren Weise geeignet sei, den

Wettbewerb der in Regensburg ansässigen Klägerin zu 1 nachteilig zu beeinflus-

sen. Die Klägerin zu 1 sei daher ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zu einer bundes-

weit auf demselben Markt tätigen Unternehmensgruppe weder als unmittelbar

Betroffene noch nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. zur Verfolgung des erneuten

Wettbewerbsverstoßes der Beklagten berechtigt. In einem solchen Fall sei das

Vertragsstrafebegehren treuwidrig, das sich auf einen vor der Gesetzesänderung

zustande gekommenen Unterlassungsvertrag stütze.

Dem Vertragsstrafeverlangen der in Saarbrücken ansässigen Klägerin zu 2

stehe ebenfalls der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, auch

wenn der Unterlassungsvertrag, auf den das Zahlungsbegehren gestützt sei, erst

nach Inkrafttreten der Neufassung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG zustande gekom-

men sei. Denn bei Abschluß des Unterlassungsvertrages vom 7. November 1994

habe die Diskussion um die Gesetzesänderung und um die Mehrfachverfolgung

desselben Wettbewerbsverstoßes durch jeweils nur regional beschränkt tätige, in

einem Konzern zusammengeschlossene Schwestergesellschaften gerade erst

begonnen.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Re-

visionen führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung

des den Klagen stattgebenden landgerichtlichen Urteils.

1. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die gegen-

über den Klägerinnen abgegebenen Unterwerfungserklärungen den neuen Sach-

verhalt – Werbebeilage zu den "Lübecker Nachrichten" – erfassen.

Das Berufungsgericht hat zunächst den beiden Unterwerfungserklärungen

im Wege der Auslegung entnommen, daß ihre Reichweite regional nicht begrenzt

ist. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Vertragsstrafeversprechen

sind grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln auszulegen (vgl. BGH, Urt. v.

20.6.1991 – I ZR 277/89, GRUR 1992, 61, 62 = WRP 1991, 654 – Preisver-

gleichsliste I; Urt. v. 9.11.1995 – I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 291 = WRP

1996, 199 – Wegfall der Wiederholungsgefahr I; Urt. v. 17.7.1997 – I ZR 40/95,

GRUR 1997, 931, 932 = WRP 1997, 1067 – Sekundenschnell). Im Streitfall

spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts schon der Wortlaut der abgege-

benen Erklärungen, der keinerlei Anhalt für eine räumliche Beschränkung bietet.

Ferner hat das Berufungsgericht in der Werbebeilage zu den "Lübecker Nach-

richten", in der ein höherwertiges Fernsehgerät als das im Text beschriebene ab-

gebildet war, eine Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverträge gesehen.

Auch diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ihr steht – anders

als die Revisionserwiderung meint – auch der regelmäßig mit der Abgabe derarti-

ger Erklärungen verfolgte Zweck nicht entgegen, einen gesetzlichen Unterlas-

sungsanspruch durch einen vereinfacht durchsetzbaren und strafbewehrten ver-

traglichen Anspruch zu ersetzen (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.1998 – I ZR 202/95, GRUR

1998, 953, 954 = WRP 1998, 743 – Altunterwerfung III). Denn dem Umstand, daß

die Klägerinnen jeweils nur regional begrenzt tätig sind, kann nicht ohne weiteres

entnommen werden, sie hätten nur an einem räumlich eingeschränkten Unterlas-

sungstitel ein schützenswertes Interesse.

2. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß das

gegenüber der Klägerin zu 1 abgegebene Unterlassungsversprechen vom 16. Fe-

bruar 1994 auch noch nach Änderung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG im Rahmen der

UWG-Novelle 1994 Bestand hatte, also weder durch einen Wegfall der Ge-

schäftsgrundlage noch durch außerordentliche Kündigung untergegangen war.

Aus der Senatsentscheidung "Altunterwerfung I" (BGHZ 133, 316, 326) ergibt

sich, daß die Auflösung eines Unterlassungsvertrages aufgrund eines mit der Ge-

setzesänderung zum 1. August 1994 zusammenhängenden Verlustes der Aktivle-

gitimation, wie ihn die Beklagte auch im Streitfall behauptet, jedenfalls eine – ex

nunc wirkende – Gestaltungserklärung voraussetzt (vgl. auch BGHZ 133, 331,

337 – Altunterwerfung II; BGH GRUR 1998, 953, 954 – Altunterwerfung III). Nach

den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Kündigung des

Unterlassungsvertrages aber erst am 26. April 1996 erklärt. Diese mehr als ein

Jahr nach Erscheinen der beanstandeten Werbebeilage abgegebene Kündi-

gungserklärung konnte auf die Verwirkung einer Vertragsstrafe im Januar 1995

keinen Einfluß mehr haben. Ob die Geschäftsgrundlage für den im Februar 1994

geschlossenen Unterlassungsvertrag entfallen ist und der Beklagten ein außeror-

dentliches Kündigungsrecht zustand, das sie rechtzeitig ausgeübt hat, konnte das

Berufungsgericht daher in diesem Zusammenhang offenlassen.

3. Nicht frei von Rechtsfehlern ist aber die weitere Annahme des Beru-

fungsgerichts, das Vertragsstrafebegehren der Klägerin zu 1 stelle mit Blick auf

die Gesetzesänderung vom 1. August 1994 eine unzulässige Rechtsausübung

dar und verstoße daher gegen Treu und Glauben.

a) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht auf die fehlende Befugnis der Klä-

gerin zu 1 abgestellt, in einem (neuen) Erkenntnisverfahren gegen die – aus-

schließlich im Raum Lübeck verbreitete – Werbebeilage vom 4. Januar 1995 vor-

zugehen. Wie die Revision mit Recht geltend macht, kommt es für eine Verwir-

kung der versprochenen Vertragsstrafe nicht darauf an, ob die beanstandete

Werbung vom Januar 1995 einen – prozessual durchsetzbaren – Unterlassungs-

anspruch der Klägerin zu 1 begründet. Entscheidend ist, ob die beanstandete

Wettbewerbshandlung einen Verstoß gegen den zwischen der Klägerin zu 1 und

der Beklagten zustande gekommenen und fortbestehenden Unterlassungsvertrag

darstellt. Dies ist – wie oben (unter II.1 und 2) dargelegt – grundsätzlich der Fall.

b) Allerdings hat es der Senat bei einer Fallkonstellation, in der die Ver-

bandsklagebefugnis des auf Erfüllung eines Vertragsstrafeversprechens klagen-

den Unterlassungsgläubigers aufgrund der Änderung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG

im Rahmen der UWG-Novelle 1994 vollständig entfallen war, als unbillig angese-

hen, den Gegner weiterhin an dem Unterlassungsversprechen festzuhalten. Der

auf die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestützte und nur aus-

nahmsweise anzunehmende Wegfall der Bindungswirkung beruhte im wesentli-

chen auf der Überlegung, daß dem Gläubiger das Vorgehen aus einem nicht

rechtzeitig gekündigten Vertragsstrafeversprechen dann verwehrt sein müsse,

wenn ihm der durch die Unterwerfungserklärung gesicherte Anspruch eindeutig

nicht mehr zusteht (vgl. BGHZ 133, 316, 329 – Altunterwerfung I). Denn es stünde

weder mit dem mit der Rechtsänderung verfolgten Ziel noch mit der Funktion der

Unterwerfungserklärung als eines in seinen Wirkungen dem gerichtlichen Unter-

lassungstitel angenäherten Instrument in Einklang, wenn der seines gesetzlichen

Unterlassungsanspruchs eindeutig beraubte Gläubiger für vor der Kündigung lie-

gende Verstöße noch Vertragsstrafe beanspruchen könnte.

c)

Im Streitfall liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Der mit der Unter-

werfungserklärung der Klägerin zu 1 gesicherte Anspruch ist durch die UWG-

Novelle 1994 nicht entfallen, da sie Werbemaßnahmen der Beklagten in demsel-

ben Markt betraf, in dem auch die Klägerin zu 1 tätig ist. Hätte die Klägerin zu 1

diesen Anspruch gerichtlich geltend machen müssen, hätte sie nicht nur einen re-

gional begrenzten, sondern einen bundesweit geltenden und durchsetzbaren

Unterlassungstitel erstreiten können (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1998 – I ZR 141/96,

GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 – Vorratslücken; Urt. v. 6.4.2000 –

I ZR 76/98, Umdruck S. 18 – Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung, zur Veröffentli-

chung in BGHZ bestimmt). Auch die Neuregelung der Klagebefugnis der Mitbe-

werber in § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG hat nicht dazu geführt, daß wettbewerbsrechtli-

che Ansprüche, für die ein Wettbewerber nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG klagebe-

fugt ist, entsprechend seinem räumlichen Tätigkeitsbereich beschränkt sind (BGH

GRUR 1999, 509, 510 – Vorratslücken). Gegen die Vollstreckung eines inhalts-

gleichen, regional unbeschränkten Unterlassungstitels in Gestalt eines Urteils

könnte sich die Beklagte daher auch nicht erfolgreich mit einer Vollstreckungsab-

wehrklage (§ 767 ZPO) wenden. Unter diesen Umständen bestehen aber – auch

unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben – keine Bedenken gegen die An-

nahme einer fortbestehenden Bindungswirkung des von der Beklagten eingegan-

genen Vertragsstrafeversprechens.

d) Auf die vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt gestellte Frage, ob die

Klägerin zu 1 wegen der Lübecker Werbung mit Erfolg ein neues Erkenntnisver-

fahren anstrengen und einen (neuen) Unterlassungstitel erstreiten könnte, kommt

es demgegenüber nicht an. Ebensowenig wie ein Unterlassungstitel einer räumli-

chen Beschränkung unterworfen wäre, ist die Durchsetzung eines Vertragsstrafe-

versprechens davon abhängig, daß dem Gläubiger auch hinsichtlich der Zuwider-

handlung ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch zusteht.

4. Entsprechendes gilt für das Vertragsstrafeverlangen der Klägerin zu 2,

das sogar auf einem erst nach Inkrafttreten der UWG-Novelle 1994, nämlich im

November 1994, geschlossenen Unterlassungsvertrag beruht. Eine Einschrän-

kung der Reichweite der in Kenntnis der Neuregelung der Klagebefugnis in § 13

Abs. 2 Nr. 1 UWG abgegebenen regional unbegrenzten Unterwerfungserklärung

kommt in diesem Fall erst recht nicht in Betracht.

III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Berufung der Be-

klagten gegen das der Klage stattgebende landgerichtliche Urteil ist zurückzuwei-

sen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Erdmann Starck Bornkamm

Pokrant Büscher