Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 21.03.2017 – 2 B 83/16
ECLI:DE:VGSH:2017:0321.2B83.16.0A
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Anträge des Antragstellers vom 21.09.2016,
1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs 1 Satz 1 VwGO zu verpflichten, gegenüber der Beizuladenden eine sofort vollziehbare Einstellungsverfügung zur Unterlassung sämtlicher Bauarbeiten im Bereich des Bebauungsplans Nr. 300 - „westlich L-Straße" - zu erlassen, soweit der Geltungsbereich durch den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 09.09.2016 zum Aktenzeichen 1 MR 4/16 außer Vollzug gesetzt worden ist und
2. sämtliche Bauarbeiten im Bereich des Bebauungsplans Nr, 300 - „westlich L-Straße" - zu unterlassen, soweit der Geltungsbereich durch den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 9.09.2016 zum Aktenzeichen 1 MR 4/16 außer Vollzug gesetzt worden ist,
haben keinen Erfolg.
Vom Wortlaut der Anträge ist zunächst unklar, worauf der Antrag zu 2 gerichtet ist.
Sachdienlich wird der Antrag zu 2 dahingehend ausgelegt, dass insoweit beantragt wird, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs 1 Satz 1 VwGO zu verpflichten, (selbst) sämtliche Bauarbeiten im Bereich des Bebauungsplans Nr, 300 - „westlich L-Straße" - zu unterlassen, soweit der Geltungsbereich durch den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 09.09.2016 zum Aktenzeichen 1 MR 4/16 außer Vollzug gesetzt worden ist.
Die Kammer hat bereits durchgreifende Bedenken gegen die Statthaftigkeit des gewählten Rechtsbehelfs.
Es dürfte sich um einen bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht zu stellenden Antrag auf Vollstreckung des dortigen Beschlusses vom 9.09.2016 im Verfahren 1 MR 4/16 handeln, laut dessen Tenor der Vollzug des Bebauungsplans Nr. 300 - „Westlich L-Straße“ - der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesetzt worden ist, soweit der Geltungsbereich die Baufelder 2 und 5 sowie die Straßenverkehrsflächen und die öffentlichen Grünflächen (mit Regenwasserleitung) nordwestlich des Baufeldes 2 (ab einer Linie zwischen der westlichen Baugrenze des Baufeldes 9 und dem Schnittpunkt der südlichen Grenze des Flurstück 71/13 mit der am Südwestrand des Baufeldes 2 festgesetzten Straßenverkehrsfläche) betrifft.
Aber selbst wenn man von der Statthaftigkeit der gegen die Antragsgegnerin bei dem Verwaltungsgericht gestellten Anträge ausgehen würde, liegen die Voraussetzungen für die begehrten Verpflichtungen gem. § 123 VwGO nicht vor.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und sowohl ein Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung) als auch ein Anordnungsanspruch (der materiell-rechtliche Anspruch auf die begehrte Regelung) hinreichend glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Diese Voraussetzungen sind hier weder für den Antrag zu 1 noch bezogen auf den Antrag zu 2 erfüllt.
Dem Antragsteller steht zwar wohl hinsichtlich weiterhin unmittelbar bevorstehender Bauarbeiten zum Anschluss des inzwischen bereits hergestellten Regenwassersiels auf dem Flurstück 618 an die Regenwasserleitung auf den Flurstücken 612, 66/10 und 612 über die Flurstücke 618, 619 und 621 wegen der Eilbedürftigkeit ein Anordnungsgrund zur Seite.
Dagegen ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs weder auf bauaufsichtliches Einschreiten der Antragsgegnerin im Sinne des § 59 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LBO (Antrag zu 1) als auch auf ein unmittelbares Verbot dieser Baumaßnahmen gegen die Antragsgegnerin (Antrag zu 2) nicht glaubhaft gemacht worden.
Ein Anspruch auf Tätigwerden der Antragsgegnerin bestünde nur, wenn die Voraussetzungen für eine Pflicht zum Einschreiten, nämlich eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben wäre, und wenn die jeweilige Rechtsvorschrift des materiellen Rechts, deren Verletzung gerügt wird, nach ihrem Sinn und Zweck nicht lediglich Allgemeininteressen, sondern auch solche des betroffenen Einzelnen wahrt, d.h. dem Antragsteller ein Abwehrrecht vermittelt.
Für die Kammer ist jedoch nicht erkennbar, dass der Antragsteller in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten durch die streitbefangene Baumaßnahme verletzt würde.
Der Antragsteller ist zwar Eigentümer eines im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 300 „westlich L-Straße" der Antragsgegnerin befindlichen Grundstücks. Die Baumaßnahme selbst soll jedoch nicht auf Flächen erfolgen, die in seinem Eigentum stehen.
Unabhängig davon, ob die Außervollzugsetzung von Teilen des Bebauungsplan Nr. 300 mit Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 09.09.2016 im Verfahren 1 MR 4/16 dem Antragsteller überhaupt einen Anspruch auf Unterlassen von Baumaßnahmen gegen die Antragsgegnerin oder von ihr Beauftragte verleiht und ihn deshalb derartige Baumaßnahme in seinen Rechten verletzen können, geht die Kammer davon aus, dass die streitbefangenen Baumaßnahmen keinen Vollzug des Bebauungsplans darstellen.
Zwar steht der Tenor des Beschlusses im Verfahren 1 MR 4/16 zum Teil im Widerspruch zu den Ausführungen des Senats in den Gründen II. 2.
Während die im Tenor beschriebene Abgrenzungslinie dazu führt, auch noch einen ca. 6 m breiten Abschnitt des westlichen Endes des Flurstücks 618 vom Vollzug des Bebauungsplans auszunehmen, heißt es in den Gründen des Beschlusses, eine für die Aussetzungsanordnung erforderliche Dringlichkeit in diesem Sinne sei in Bezug auf die Festsetzung von Straßenverkehrsflächen u.a. auf dem Flurstück 618 nicht festzustellen. Damit ist unklar, ob die westlich der tenorierten „Linie“, aber noch auf dem Flurstück 618 bereits abgeschlossene Errichtung des Regenwassersiels und ein Teil der dort noch beabsichtigten Baumaßnahme schon in dem Bereich des Bebauungsplans liegen, für den der Vollzug ausgesetzt worden ist. Offenkundig ist lediglich, dass die noch beabsichtigte Baumaßnahme jenseits des Flurstücks 618 in dem „Aussetzungsbereich“ erfolgen soll.
Gleichwohl werden die streitbefangenen Baumaßnahmen nach Auffassung der Kammer bereits nicht von der Außervollzugsetzung des Bebauungsplans erfasst.
Sie stellen nämlich keine Verwirklichung der außer Vollzug gesetzten Festsetzungen des Bebauungsplans dar, da durch sie weder die dort festgesetzten Verkehrsflächen und öffentlichen Grünflächen noch die festgesetzte Regenwasserleitung errichtet werden.
Soweit es das Flurstück 618 betrifft, ist ohnehin nicht erkennbar, dass die Festsetzung im Teil B Ziffer 5.3, das Oberflächenwasser der Verkehrsflächen über den Regenwasserkanal abzuleiten, außer Vollzug gesetzt worden wäre.
Die streitbefangenen Bauarbeiten laufen daher auch nicht dem wohl mit der Außervollzugsetzung des Bebauungsplans verfolgten Zweck zuwider, zu verhindern, dass die vom OVG in seinem Beschluss beanstandeten Festsetzungen von Verkehrsflächen und öffentlichen Grünflächen westlich der tenorierten „Linie“ schon vor einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren 1 KN 15/16 verwirklicht werden.
Soweit der Antragsteller geltend macht, durch die Baumaßnahme würde eine weitere Zuleitung von Regenwasser in eine Regenwasserleitung ermöglicht, die ohne sein Einverständnis in ihrem ca. 60 m weiter südlichen Abschnitt auf seinem Grundstück verlaufe, vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass mit der Baumaßnahme, das bereits auf dem Flurstück 618 errichtete Regenwassersiel mit der vorhandenen Regenwasserleitung auf den Flurstücken 612, 66/10 und 621 zu verbinden, eine abschließende Entscheidung über die wasserrechtlich zu klärende Frage, ob der Antragsteller die Durchleitung des Regenwassers dulden muss, verbunden wäre.
Aus diesen Gründen war der Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.