Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 28.08.2023 – 35 K 3121/22

2. Landesdisziplinarkammer · ECLI:DE:VGD:2023:0828.35K3121.22.00

Tatbestand

Der Beklagte wurde am 00. Januar 0000 in L. (damalige VY.) geboren.

Er ist nicht verheiratet und hat ein im Jahr 0000 geborenes Kind.

Er verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als DV.. Am 00. September 0000 trat er als Justizbote bei der Staatsanwaltschaft W. in den Justizdienst ein. Am 16. April 2002 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Justizoberwachtmeister ernannt. Am 10. Dezember 2002 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Unter dem 3. Februar 2004 wurde er zum Trainingsleiter für die regelmäßige Schulung der Beschäftigten des Justizwachtmeisterdienstes in der Eigen- und Fremdsicherung bestellt. In der Zeit vom 4. Mai 2009 bis 29. Mai 2009 war er an die JVA W. abgeordnet. Am 1. Juli 2010 wurde er an das Landgericht W. versetzt und dort als Justizwachtmeister und als aktiver Trainings- und Ausbildungsleiter eingesetzt. Am 19. April 2011 wurde er zum Justizhauptwachtmeister ernannt. Am 16. Januar 2012 wurde er zur nebenamtlichen Lehrkraft am Ausbildungszentrum der Justiz NRW bestellt und am 24. Juni 2015 zum Ersten Justizhauptwachtmeister ernannt. Seit dem 1. Juli 2016 führte er aufgrund des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes für das Land NRW die Amtsbezeichnung Justizoberwachtmeister. Seit dem 18. Juni 2018 war er wiederholt als Referent der Schulung „Selbstverteidigung/Selbstbehauptung“ tätig. Am 14. Oktober 2019 wurde er zum weiteren stellvertretenden Leiter der Wachtmeisterei bei dem Landgericht W. bestellt. Unter dem 3. Januar 2020 wurde er zum Justizhauptwachtmeister ernannt.

Seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen wurden vom Präsidenten des Landgerichts W. zuletzt am 2. September 2019 mit „gut (13 Punkte)“ beurteilt.

Der Beklagte ist - abgesehen von den hier in Rede stehenden Vorwürfen - straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet.

Die Disziplinardezernentin des Landgerichts G. teilte dem Oberlandesgericht W. am 15. Januar 2021 mit, dass es im dortigen Zuständigkeitsbereich ein Disziplinarverfahren gegen einen Wachtmeister des Amtsgerichts R. gebe, der innerhalb einer Chatgruppe mit dem Namen „P.“ bei WhatsApp Beiträge mit rassistischen oder rechtsradikalen Inhalten gepostet habe. Im Rahmen des gegen den Wachtmeister geführten Ermittlungsverfahrens sei Anfang August 2020 dessen Handy beschlagnahmt worden. Der Beklagte sei mit seiner Nummer unter seinem Namen Mitglied der Gruppe gewesen.

Die Disziplinardezernentin des Landgerichts G. übersandte unter dem 21. Januar 2021 eine Festplatte, auf der die auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon gefundenen Daten zu der Chatgruppe gespeichert waren. Insgesamt waren in der Gruppe 18 Telefonnummern festzustellen, von denen eine bis heute nicht einer Person zugeordnet werden konnte und zwei Nummern der gleichen Person zuzuordnen waren, so dass 16 Mitglieder der Gruppe bekannt geworden seien, wobei es sich um 14 Beamte und zwei Justizbeschäftigte verschiedener Gerichte und Staatsanwaltschaften in W. und Umgebung handele (AG R., LG W., LAG W., VG W., StA W., FG W.).

Gegen alle in den Zuständigkeitsbereich des OLG W. fallenden Beamten wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet, die - mit Ausnahme des Beklagten und eines weiteren Beamten - zwischenzeitlich ihren Abschluss gefunden haben. Dabei wurden entsprechend eines Stufensystems - das sich orientierte an der Thematik, ob überhaupt eigene Beiträge gepostet wurden, über Art und Inhalt der geposteten Beiträge, hin zu der Länge der Mitgliedschaft in der Chatgruppe sowie die Art der Beendigung auf eigene Initiative, jeweils im Kontext des konkreten Einzelfalles - niederschwellige Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Geldbuße verhängt.

Der Präsident des Landgerichts W. leitete mit Verfügung vom 29. Januar 2021 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Ihm wurde vorgeworfen, am 9. Oktober 2019 eine geschlossene WhatsApp-Gruppe mit dem Namen „P.“ („Chatgruppe“) eingerichtet zu haben und ab diesem Zeitpunkt Administrator und Teilnehmer der Gruppe gewesen zu sein, in der u.a. Beiträge mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden und rechtsextremen Inhalten gepostet wurden. Er selbst habe in der Zeit zwischen dem 14. November 2019 und dem 31. März 2020 dreizehn Beiträge mit solchen Inhalten gepostet, wobei die einzelnen Beiträge nach Zeitpunkt, Art und Inhalt, unter anderem durch die bildliche Darstellung der Posts (Anlagen 1 bis 13 zu der Einleitungsverfügung), individualisiert wurden. Dadurch habe er die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 34 BeamtStG missachtet. Die Einleitungsverfügung wurde dem Beamten am 1. Februar 2021 zugestellt.

Am 5. März 2021 berichtete der Präsident des Landgerichts W. an die Präsidentin des Oberlandesgerichts W., dass derzeit weder eine vorläufige Dienstenthebung des Beamten gemäß § 38 LDG NRW noch ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG geboten sein dürfte. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass noch nicht beurteilt werden könne, ob bei dem Beamten eine ausländerfeindliche oder rechtsextreme Gesinnung vorliege. Im Übrigen sei durch den Verbleib des Beamten im Dienst keine Beeinträchtigung des Dienstbetriebs zu erwarten. Der Beamte sei von seinen bisherigen Tätigkeiten entbunden und ihm eine Tätigkeit in der Scanstelle zugewiesen worden, bei der er keinen Kontakt zum Gerichtspublikum und nur in eingeschränktem Maße zu Kolleginnen und Kollegen habe.

Das Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung vom 12. März 2021 („erste Ausdehnungsverfügung“) auf das Posten von vierzehn weiteren Beiträgen in der Chatgruppe in der Zeit vom 9. Oktober 2019 bis zum 20. Juni 2020 ausgedehnt, wobei die weiteren Beiträge wiederum nach Zeit, Art und Inhalt, unter anderem durch die bildliche Darstellung der Posts (Anlagen 1 bis 14 zu der ersten Ausdehnungsverfügung), individualisiert wurden. Durch das Posten dieser Beiträge mit rassistischen, menschenverachtenden und rechtsextremen Inhalten habe sich der Beamte eines Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 34 BeamtStG verdächtig gemacht. Ferner wurde das Disziplinarverfahren auch auf den Verdacht eines Verstoßes gegen die beamtenrechtlichen Grundpflichten nach § 47 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 33 BeamtStG ausgedehnt. Die erste Ausdehnungsverfügung wurde dem Beamten am 17. März 2021 und seinem Bevollmächtigten am 18. März 2021 zugestellt.

Der Beamte äußerte sich über seinen Bevollmächtigten am 19. April 2021 schriftlich.

Unter dem 3. Mai 2021 äußerte sich Regierungsdirektor X., Geschäftsleiter des Landgerichts W., schriftlich dahingehend, dass der Beklagte über viele Jahre hinweg seine Tätigkeit gewissenhaft und engagiert ausgeübt habe und ihm bei dem Beamten weder eine rassistische, antisemitische, ausländerfeindliche oder „annähernd braune“ Haltung bzw. Gesinnung aufgefallen noch zugetragen worden sei.

Die Disziplinardezernentin des Landgerichts G. wies am 28. Mai 2021 darauf hin, dass der Beklagte Teilnehmer einer weiteren WhatsApp-Gruppe gewesen sein solle, in der unter anderem rechtsextreme Inhalte gepostet worden seien. Der Chat, der auf dem am 3. August 2020 durch die Staatsanwaltschaft G. (Az. 555 JS 243/20 P) beschlagnahmten Mobiltelefon des dortigen Beamten T. gefunden worden sei, sollte gesichtet und auf dessen disziplinarrechtliche Relevanz geprüft werden.

Der Präsident des Landgerichts W. dehnte das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 25. Juni 2021 ein weiteres Mal aus („zweite Ausdehnungsverfügung“). Dem Beklagten wurde hierin vorgeworfen, in der Zeit vom 9. September 2018 bis zum 31. Dezember 2019 zusammen mit Herrn JOW F. T., Amtsgericht R., Mitglied einer weiteren geschlossenen WhatsApp-Gruppe („Zweierchat“) gewesen zu sein, in der eine Vielzahl von Beiträgen mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und auf die Verherrlichung des Nationalsozialismus abzielenden Inhalten gepostet worden seien, unter anderem die in der Anlage 1 zu der zweiten Ausdehnungsverfügung dokumentierten Beiträge. Der Beklagte selbst habe 16 Beiträge mit derartigen Inhalten gepostet, die nach Datum und Inhalt, unter anderem auch durch die Bezugnahme auf die Anlagen 2 bis 17 zu der zweiten Ausdehnungsverfügung, konkretisiert wurden.

Darüber hinaus habe der Beklagte am 9. Oktober 2019 den Beamten T. zu der von ihm gegründeten Chatgruppe hinzugefügt, obwohl er gewusst habe, dass auch der Beamte T. in dem Zweierchat eine Vielzahl von Beiträgen mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und auf die Verherrlichung des Nationalsozialismus abzielenden Inhalten gepostet hatte. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei es vorhersehbar gewesen, dass der Beamte T. auch in der neuen Chatgruppe mit bis zu 18 Teilnehmern weitere Beiträge dieser Art posten werde. Tatsächlich habe der Beamte T. auch in dieser Chatgruppe Beiträge mit derartigen Inhalten gepostet, wie sie aus der Anlage 19 zu der zweiten Ausdehnungsverfügung ersichtlich seien.

Es bestehe der Verdacht, dass der Beklagte durch das Posten der genannten Beiträge sowie die Aufnahme des Beamten T. in die neu gegründete Chatgruppe ein Dienstvergehen sowohl im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 34 BeamtStG als auch im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 33 BeamtStG begangen habe.

Die zweite Ausdehnungsverfügung wurde dem Bevollmächtigten des Beamten am 30. Juni 2021 sowie an den Beklagten am 8. Juli 2021 gegen Empfangsbekenntnis und am 9. Juli 2021 gegen Zustellungsurkunde zugestellt.

Der Präsident des Landgerichts W. berichtete der Präsidentin des Oberlandesgerichts W. am 25. Juni 2021, dass unter Berücksichtigung der neu gewonnenen Erkenntnisse über den Chat zwischen dem Beklagten und dem Beamten T. eine vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 LDG NRW bzw. ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG angezeigt sein dürfte. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte sich durch die Mitgliedschaft in den beiden geschlossenen Chatgruppen, das Posten bzw. Befürworten („liken“) von Beiträgen mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Inhalten in beiden Chats sowie die Gründung der Chatgruppe und der Aufnahme des Beamten T. in diese eines schwerwiegenden Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 34 BeamtStG und von § 47 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 33 BeamtStG hinreichend verdächtig gemacht habe. Darüber hinaus sei bei dem Beklagten in der Zusammenschau seines Verhaltens in beiden Chatgruppen eine ausländerfeindliche, rassistische, den Nationalsozialismus verherrlichende und damit verfassungsfeindliche Gesinnung zu erkennen. Hierbei sei auch zu bedenken, dass ein Verbleib des Beamten das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen nachhaltig beeinträchtige.

Der Beklagte wurde mit Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts W. vom 15. Juli 2021 zu einem beabsichtigten Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG angehört. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verhalten des Beamten in den beiden Chatgruppen erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung für das ihm übertragene Amt wecke. Die Erkenntnisse aus dem Disziplinarverfahren ließen den Rückschluss auf eine ausländerfeindliche, rassistische, den Nationalsozialismus verherrlichende und damit verfassungsfeindliche Gesinnung zu, die bereits gefestigt zu sein scheine. Dies sowie der Vorwurf der Missachtung der Wohlverhaltenspflicht, welcher derzeit Gegenstand des Disziplinarverfahrens sei, ließen die weitere Beschäftigung des Beklagten in dem seit Ende Januar 2021 zugewiesenen eingeschränkten Aufgabengebiet nicht länger zu. Vielmehr sei jeglicher dienstliche Kontakt zwischen dem Beklagten und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landgerichts W. zu vermeiden. Eine weitere Dienstausübung bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung könne dem Dienstherrn nach Abwägung beiderseitiger Interessen nicht mehr zugemutet werden. Die Anhörungsverfügung wurde dem Beamten am 20. Juli 2021 zugestellt.

Der Präsident des Landgerichts W. bat die Staatsanwaltschaft G. mit Schreiben vom 22. Juli 2021 zum Az. 555 Js 243/20 P um Mitteilung, ob gegen den Beklagten von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Mit Schreiben vom 9. August 2021 verneinte die Staatsanwaltschaft G. dies und fügte hinzu, dass die Ermittlungen noch andauerten.

Der Bevollmächtigte des Beklagten teilte am 17. August 2021 mit, dass der Beklagte bereit sei, sich mündlich ergänzend zu äußern. Am 25. August 2021 wurde der Beklagte in Anwesenheit seines Bevollmächtigten angehört.

Mit Verfügung vom 27. August 2021 verbot die Präsidentin des Oberlandesgerichts W. dem Beklagten gemäß § 39 BeamtStG die Führung der Dienstgeschäfte und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur ergänzenden Begründung wurde ausgeführt, dass die Ausführungen des Beklagten vom 25. August 2021 zu einer anderen Bewertung der Rechtslage keine Veranlassung gäben. Auch wenn die beanstandete Kommunikation im Juni 2020 geendet sei, lasse dies nicht darauf schließen, dass bei dem Beklagten keine rechtsextremistische Gesinnung mehr vorliege. Vielmehr sei prognostisch nicht auszuschließen, dass jemand, der solches Gedankengut zumindest in der Vergangenheit geteilt habe, auch künftig einen negativen Einfluss auf seine Kolleginnen und Kollegen und damit auch auf den Dienstbetrieb nehmen könne. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wurde dem Beklagten am 6. September 2021 zugestellt.

Auf Anregung des Beklagten wurde zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts der Beamte T. am 21. Oktober 2021 in Anwesenheit seines Bevollmächtigten als Zeuge vernommen.

Der Ermittlungsbericht vom 3. Dezember 2021 wurde dem Beklagten selbst und seinem Bevollmächtigten jeweils am 14. Dezember 2021 zugestellt. Nach ergänzender Akteneinsicht nahm der Beklagte über seinen Bevollmächtigten am 13. Januar 2022 zu dem Ermittlungsbericht Stellung.

Der Präsident des Landgerichts W. legte dem Präsidenten des Oberlandesgerichts W. mit Bericht vom 9. Februar 2022 dar, dass er seine Disziplinargewalt für nicht ausreichend erachte und bat um Übernahme zuständigkeitshalber. Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 wurde die Sache seitens des Präsidenten des Oberlandesgerichts übernommen; dem Beamten und seinem Bevollmächtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Die Gleichstellungsbeauftragte wurde umfassend beteiligt.

Dem Antrag des Beklagten vom 3. März 2022 entsprechend wurde der Bezirkspersonalrat bei dem Oberlandesgericht W. mit Schreiben vom 21. März 2022 beteiligt. Dieser teilte mit Schreiben vom 12. April 2022 mit, dass er das o.g. Schreiben zustimmend zur Kenntnis genommen habe und das Disziplinarverfahren unterstützen werde.

Der Kläger hat am 21. April 2022 die vorliegende Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben. Dem Beklagten sei ein außerdienstliches Fehlverhalten im Sinne eines Dienstvergehens nach § 47 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 33 BeamtStG sowie nach § 47 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 34 BeamtStG vorzuwerfen, wegen

1. der Teilnahme an der WhatsApp-Chatgruppe „P.“, in der - bei einer Gesamtzahl von ca. 7.300 Beiträgen - ca. 100 Beiträge mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Inhalten, teils unter Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole, gepostet worden seien,

2. wegen 27 vom Beklagten selbst in dieser WhatsApp-Gruppe geposteten Beiträgen des vorbeschriebenen Inhalts und

3. wegen weiteren 16 Beiträgen solchen Inhalts, die der Beklagte an Herrn JOW F. T. (im Folgenden: Zeuge T.) versendet habe.

Zur Begründung wird ausgeführt:

[ C. ]

„I. Tatsächliche Feststellungen

1. Objektive Tatseite

Der Beamte beteiligte sich in der Zeit vom 09.09.2018 bis mindestens zum 03.08.2020 an WhatsApp-Chats, in denen jeweils eine Vielzahl von Beiträgen mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und auf die Verherrlichung des Nationalsozialismus abzielenden Inhalten versendet wurde. Auch der Beamte selbst versendete eine Vielzahl von Beiträgen mit derartigen Inhalten. In der Gesamtschau ist bei dem Beamten eine verfestigte ausländerfeindliche, rassistische, den Nationalsozialismus verherrlichende und damit verfassungsfeindliche Gesinnung zu erkennen. Im Einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:

1.1 Zweierchat mit dem Zeugen T.

Der Beamte war in der Zeit vom 09.09.2018 bis zum 31.12.2019 zusammen mit dem Zeugen T. Mitglied einer geschlossenen WhatsApp-Gruppe/Zweierchat. Administrator der Chat-Gruppe war der Zeuge T.. Diesen hatte der Beamte bei Schulungen kennengelernt, die er als Ausbilder bei dem Amtsgericht R. durchgeführt hatte. In diesem Chat, an dem ausschließlich der Beamte und der Zeuge T. beteiligt waren, finden sich insgesamt 2.439 Posts. Darunter ist eine Vielzahl von Beiträgen mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und auf die Verherrlichung des Nationalsozialismus abzielenden Inhalten.

Dabei hatten sich der Beamte und der Zeuge T. im Zweierchat zwischenzeitlich aufgefordert, einzelne Posts zu löschen.

So sprach der Beamten den Zeugen T. im Jahr 2018 auf einen Post an. Der Zeuge T. hatte ein Foto geschickt, auf dem ein vermummter IS Terrorist mit einem Band um den Kopf abgebildet war. Vor diesem lagen sieben oder acht abgeschnittene Köpfe. Einen abgeschnittenen Kopf hielt dieser an den Haaren. Darunter war ein weiteres Bild, das offensichtlich aus dem Holocaust stammt. Abgebildet war eine Vielzahl toter Menschen, die wie Kantholz aufgeschichtet waren. Über den beiden Bildern stand der Spruch: „Freut euch, wir kommen bald zu euch.“ Unter die beiden Bilder hatte der Zeuge T. geschrieben. „Wenn wir die reinlassen, sieht es bei uns aus wie 45. Da liegen wir da unten.“ Der Beamte sagte dem Zeugen T., dass dies so nicht gehe. Daraufhin löschte der Zeuge T. die Nachricht.

Der Zeuge T. forderte auch seinerseits den Beamten erfolgreich zur Löschung eines Posts auf. Ende 2019 schickte der Beamte dem Zeugen T. ein Bild, auf dem eine halbhohe Mauer zu sehen war. Davor standen mehr als zehn Menschen, auch Kinder. Vor der Reihe standen Soldaten mit Gewehr im Anschlag. Es sah wie ein Erschießungskommando aus. Auf der linken Bildseite stand ein Panzer mit Turm und Kanone. Auf dem hinteren Teil des Panzers lag eine Hakenkreuzfahne. Der Zeuge T. sprach den Beamten darauf an, dass so etwas nicht gehe, da Kinder beteiligt gewesen seien.

Die vorbeschriebenen wechselseitigen Beanstandungen blieben jedoch Einzelfälle. Sowohl der Beamte als auch der Zeuge T. posteten zuvor und weiterhin Beiträge mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und auf die Verherrlichung des Nationalsozialismus abzielenden Inhalten; unter anderem geben die aus Anlage 1 zur Klageschrift ersichtlichen Beiträge einen Einblick in den Chatverlauf zwischen dem Beamten und dem Zeugen T..

Der Beamte selbst postete in dem Zweierchat mit dem Zeugen T. u.a. folgende Beiträge, die aus Anlage 2 zur Klageschrift ersichtlich sind:

1) 10.09.2018, 06:13:23 (UTC+0): Bild eines Welpen, das mit den Worten überschrieben ist „Die Wahrheit über Chemnitz immer schrecklicher: Hitler-Welpe in Chemnitz gezüchtet“.

2) 27.09.2018, 09:05:01 (UTC +0): Symbol „Daumen hoch“ zu einem Post des Zeugen Z. vom selben Tag um 09:02:15 (UTC +0), der das Bild eines Soldaten mit Totenkopf zeigt und folgende Aufschrift trägt: „ICH SCHEIßE AUF DEINEN ALLAH DU DRECKIGER PARASIT“.

3) 30.10.2018, 18:21:34 Uhr (UTC +0): Foto des Kopfes von Adolf Hitler in Uniform mit der Aufschrift: „HAB GEHÖRT ES WIRD NE STELLE FREI?!“.

4) 14.11.2018, 20:44:38 Uhr (UTC +0): Foto zweier Kinder mit schwarzer Hautfarbe, die Computertastaturen in der Hand halten. Es trägt die Überschrift: „2 Negabyte“.

5) 23.11.2018, 07:01:59 Uhr (UTC + 0): Bild angeketteter Männer mit schwarzer Hautfarbe, die vor einem Mann mit weißer Hautfarbe sitzen, mit der Aufschrift: „BLACK FRIDAY SALE“.

6) 24.11.2018, 15:28:22 (UTC + 0): Foto eines Mannes mit weißer Hautfarbe, der auf einem Fahrrad durch den Wald fährt. In der Hand hält er eine Schusswaffe mit langem Lauf. Damit zielt er auf einen Menschen mit schwarzer Hautfarbe, der in der Größe eines kleinen Jungen laufend dargestellt wird. Das Foto trägt die Überschrift: „wenn beim grillen die Kohle abhaut“.

7) 27.11.2018, 13:40:04 (UTC + 0): Bild, das eine leicht bekleidete Frau, vor einem bildfüllenden Hakenkreuz zeigt.

8) 27.11.2018, 13:57:23 (UTC + 0): Post mit Emoticons (dreimal „Daumen hoch“ und ein Smiley, bezogen auf zwei Posts des Zeugen T. vom gleichen Tag um 13:45:11 (UTC + 0), von denen der eine ein Hakenkreuz und der andere ein Bild Adolf Hitlers mit zum Führergruß erhobener Hand zeigt.

9) 27.11.2018, 15:46:06 (UTC + 0): Post mit Emoticons (drei Smileys und einmal „Daumen hoch“), bezogen auf zwei Posts des Zeugen T. vom 27.11.2018, der um 14:17:44 (UTC + 0) zwei Bilder mit den Aufschriften „Kanal-A. Entsorgungsbetrieb“ und „Kanaken Entsorgungsbetrieb“ sowie um 14:38:39 (UTC+ 0) ein Bild Hitlers mit der Aufschrift „KUCK KUCK“ versendet hatte.

10) 30.12.2018, 16:35:18 (UTC +0), Post mit Emoticons (dreimal „Daumen hoch“ und ein Smiley). Dieser Post des Beamten bezieht sich auf einen Post des Zeugen T. vom gleichen Tag um 16:06:06 (UTC +0) mit dem Text: „Stand doch tatsächlich unterm Weihnachtsbaum. [2 Smileys] Damit nur die richtigen damit spielen“. Dem Post des Zeugen ist ein Bild beigefügt, auf dem Figuren in brauner Uniform sowie ein Panzer mit einer Hakenkreuzfahne zu sehen sind.

11) 21.01.2019, 19:21:49 (UTC +0), Foto von Pflanzen, die in Form von Hakenkreuzen wachsen. Das Foto trägt die Aufschrift „Heil-Pflanzen“.

12) 23.02.2019, 07:16:42 (UTC +0), Bild, das in Anlehnung an den Facebook-Like-Button eine gehobene Hand als Piktogramm zeigt, das die Aufschrift „GEFÄLLT HITLER“ trägt.

13) 07.03.2019, 13:05:26 (UTC +0), Sticker, der einen Adler zeigt, der ein Hakenkreuz trägt. Der Sticker wird durch folgenden Post ergänzt: „Schicke diese Friedenstaube an all deine Freunde weiter damit die Welt weiter harmonisch zusammen leben kann:)“.

14) 20.03.2019, 19:36:30 (UTC +0), 2 Bilder. Auf dem Bild links sind zwei Rettiche und auf dem Bild rechts Flüchtlinge zu sehen, die eng zusammengedrängt vor einer Meeresfläche stehen. Die Bilder tragen die Aufschrift: „Links: Rettich“ und „Rechts: Rett ich nicht“.

15) 22.03.2019, 20:50:06 (UTC +0), Bild Hitlers als Stoffpuppe mit der Aufschrift: „HELLO HITTY“.

16) 17.04.2019, 06:20:03 (UTC +0), Bild Hitlers mit der Aufschrift „Hat in ein paar Tagen nicht jemand Geburtstag?“.

1.2 Chatgruppe

Der Beamte richtete am 9.10.2019 die Chatgruppe als geschlossene WhatsApp-Gruppe mit dem Namen „P.“ ein. Ihm ging es bei der Gründung der Chatgruppe darum, den umfangreichen Nachrichtenverkehr aus einer Vielzahl von Einzelchats zu bündeln und allen Teilnehmern zugänglich zu machen. Ab diesem Zeitpunkt bis mindestens zum 3.8.2020 war er Administrator und Teilnehmer der Gruppe.

In der Chatgruppe wurden in der Zeit vom 09.10.2019 bis zum 03.08.2020, dem Tag der Beschlagnahme des Mobiltelefons des Zeugen T., circa 7.300 Beiträge gepostet. Darunter befanden sich ca. 100 Beiträge mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und auf die Verherrlichung des Nationalsozialismus abzielenden Inhalten, unter anderem die in der Anlage 3 zur Klageschrift dargestellten Beiträge (vgl. insofern auch die Anlage zum Ermittlungsbericht vom 03.12.2021).

Zu der Gruppe fügte der Beamte jedenfalls 16 weitere Justizwachtmeister von unterschiedlichen Justizbehörden hinzu, die ihm alle aus seiner dienstlichen Tätigkeit, unter anderem als Ausbildungsleiter, bekannt waren. Insgesamt hatte die Chatgruppe bis zu 18 Mitglieder, wobei nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Inhaber einer Nummer unbekannt geblieben ist und ein Beamter mit zwei Nummern vertreten war, so dass neben hiesigem Beamten und dem T. weitere 14 Mitglieder, mithin insgesamt 16 Mitglieder der Chatgruppe namentlich bekannt geworden sind.

Bereits am 09.10.2019 um 19:14:34 (UTC +0) fügte der Beamte auch den Zeugen T. hinzu. Dabei war ihm bewusst, dass der Zeuge T. bereits in dem Zweierchat eine Vielzahl von Beiträgen mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und auf die Verherrlichung des Nationalsozialismus abzielenden Inhalten gepostet hatte. Es war bereits zu diesem Zeitpunkt vorhersehbar, dass der Zeuge T. auch in der Chatgruppe „P.“ weitere Beiträge dieser Art einstellen werde. Dies billigte der Beamte.

Tatsächlich postete der Zeuge T. in der Chatgruppe kontinuierlich Beiträge mit derartigen Inhalten, unter anderem die in der Anlage 19 zu der zweiten Ausdehnungsverfügung […] genannten Beiträge (Anlage 4 zur Klageschrift).

Am 11.10.2019 um 15:42:03 Uhr (UTC +0) postete der Beamte im Gruppenchat folgenden Beitrag:

„Kurze Bitte an euch … rassistische und nationalsozialistische Videos und oder Fotos bitte hier nicht hochladen. Aus gegebenen Anlass möchte ich euch und auch mich selber nochmal daran erinnern das aktuell Abmahnungen, disziplinarische Maßnahmen bis hin zur Kündigungen bei Behörden, Städtische Einrichtungen etc. pp. durchgesetzt werden … was den Rest angeht immer her damit…“.

Diese Aufforderung fand in der Chatgruppe jedoch kein Gehör.

Ende 2019 forderte der Beamte den Zeugen T. fernmündlich erneut dazu auf, keine Nachrichten mit rechtsradikalem oder antisemitischem Inhalt mehr zu schicken. Auch davon ließ sich der Zeuge T. nicht beeindrucken und setzte sein Chatverhalten unverändert fort, vgl. Anlage 4 zur Klageschrift.

Der Beamte hielt sich selbst nicht an seine Aufforderungen und postete kontinuierlich selbst Beiträge mit derartigen Inhalten. So wurden von ihm in dem Chat u.a. folgende Beiträge gepostet, die aus Anlage 5 zur Klageschrift ersichtlich sind:

1) 09.10.2019; 19:25:05 (UTC+0): Ein Video, das die Ausübung des Geschlechtsverkehrs zeigt, in dessen Verlauf der Mann den Arm zum Hitlergruß erhebt und ein an der Wand befindliches Hakenkreuz dargestellt wird.

2) 08.11.2019; 17:10:22 (UTC+0): Ein Video, auf dem unter dem Namen Hetzflix verschiedene Filme als „demokratiegefährdende Hassiker“ angekündigt werden, bei denen die Filmtitel u.a. hinsichtlich nationalsozialistischer oder antisemitischer Bezüge verändert wurden. Die Filmtitel heißen z.B.: „Fack Ju Goebbels“, „Treblinka tubbies“ und „Verstehen Sie Gas?“.

3) 14.11.2019, 05:35:08: Ein Bild, auf dem links ein Mann mit schwarzer Hautfarbe gezeigt wird, der ein weißes Hemd und eine dunkle schmale Krawatte trägt, und rechts ein schwarzer Teelöffel vor weißem Hintergrund zu sehen ist. Das Bild ist mit den Worten überschrieben: „Wenn du die Augen stark genug zusammenkneifst, sehen sie gleich aus.“.

4) 23.11.2019; 16:04:01 (UTC+0): Ein Bild, auf dem der Kühlergrill einer Zugmaschine eines Lastkraftwagens der Marke SCANIA gezeigt wird. Es trägt die Überschrift „Die Weihnachtsmärkte haben wieder geöffnet…“.

5) 25.11.2019, 17:11:55: Ein Bild, das unter der Überschrift „Original Black Friday Sale“ eine Szene aus den Südstaaten der USA vor dem Bürgerkrieg zeigt, bei der Menschen mit schwarzer Hautfarbe als Sklaven versteigert werden.

6) 25.11.2019, 17:45:04: Zwei Posts, die von dem Beamten bereits im Zweierchat mit dem Zeugen T. versandt wurden:

a) vgl. C.I.1.1 lfd. Nr. 6: Foto eines Weißen, der auf einem Fahrrad durch den Wald fährt. In der Hand hält er eine Schusswaffe mit langem Lauf. Damit zielt er auf einen Menschen mit schwarzer Hautfarbe, der in der Größe eines kleinen Jungen laufend dargestellt wird. Das Foto trägt die Überschrift: „wenn beim grillen die Kohle abhaut“.

b) vgl. C.I.1.1 lfd. Nr. 5: Bild angeketteter Schwarzer, die vor einem Weißen sitzen, mit der Aufschrift: „BLACK FRIDAY SALE“.

7) 29.11.2019; 12:25:15 (UTC+0): Der Beamte kommentiert den Post eines anderen Chat-Teilnehmers (Video, das einen Mann auf einem Eisenbahnwaggon zeigt, der von einem Lichtbogen getroffen wird) mit „Funkemariechen“.

8) 04.12.2019; 19:18:20 (UTC+0): Ein Post als Antwort auf den Post eines anderen Chat-Teilnehmers. Dieser hatte ein Bild gepostet, welches ineinander verwobene Leichen zeigt, das offensichtlich aus dem Holocaust stammt. Vorne links ist das Spielbrett des Geschicklichkeitsspiels Twister eingeblendet. Der Beamte kommentiert: „Uuuuuuuuuuh….böser J.…der ist so böse dass er schon wieder gut ist“.

9) 05.12.2019; 15:21:47 (UTC+1): Ein Bild, das fünf Personen zeigt, die vor einer großen Zuschauermenge an einem Baugerüst gehängt werden. Das Bild trägt die Überschrift „NEU BEI AMAZON!“ und auf der Unterseite den Schriftzug „Islamistisches Windspiel“.

10) 17.12.2019; 16:24:51 (UTC+0): Ein Bild, das aus der Perspektive eines einfahrenden Zuges das Eingangsportal eines Konzentrationslagers abbildet. Darunter ist die Schlagzeile aus einer Zeitung einkopiert: „Deutschland sagt Auschwitz-Stiftung 60 Millionen Euro zu“. Unten folgt sodann die Frage: „Wollen die den Laden wieder aufmachen?“.

11) 06.01.2020; 21:40:42 (UTC+1): Ein Bild, auf dem ein Mann mit schwarzer Hautfarbe von einem Straßenkünstler als Affe portraitiert wird.

12) 09.01.2020; 15:11:39 (UTC+1): Ein Bild, auf dem links eine halb gefüllte Kaffeetasse mit einem kleinen braunen Fettfleck gezeigt wird. Rechts sieht man den Kopf eines Mannes mit schwarzer Hautfarbe, der in einer braunen Flüssigkeit schwimmt. Das Bild ist überschrieben: „Ist schon Wahnsinn, was die neuen Handys für Auflösung haben - iPhone//Huawei p30 pro.“.

13) 17.1.2020, 14:09:06: Ein Video, das einen schießenden Soldaten zeigt und - nach einem Schnitt - eine nackte Frau mit schwarzer Hautfarbe, die von einer hellen Flüssigkeit im linken Auge getroffen wird.

14) 22.01.2020; 18:34:11 (UTC+0): Erneut ein Video, auf dem unter dem Namen Hetzflix verschiedene Filme als „demokratiegefährdende Hassiker“ angekündigt werden, bei denen die Filmtitel u.a. hinsichtlich nationalsozialistischer oder antisemitischer Bezüge verändert wurden, z.B. als „Two and a half Mengele“, „Das Leben der Arier“ und „The Fast and the Führers“.

15) 6.2.2020, 17:44:51: Ein Bild, das den Oberkörper und Kopf Adolf Hitlers zeigt, der an einem Pult steht und mit lebhafter Gestik eine Rede hält. Die Szene wird eingerahmt durch die Worte: „JETZT GEHT DAS SCHON WIEDER LOS“.

16) 12.2.2020; 12:27:48: Ein Bild, auf dem eine Vielzahl von Soldaten in Uniform zu sehen sind, die an einem langen Tisch sitzen und essen. In der Bildmitte sitzt Hitler. Im Hintergrund sieht man einen jungen Soldaten, der sich dem Platz nähert, auf dem Hitler sitzt. Der Betrachter wird mit den Worten angesprochen: „Dieser Moment, wenn du vom Klo kommst und Hitler hat dir deinen Sitzplatz geklaut.“.

17) 19.2.2020, 11:19:38: Ein Bild, das einen Soldaten mit Hakenkreuzbinde am Arm zeigt, der einen älteren Mann mit Davidstern ansieht und sagt: „Nein Samuel, der Stern bedeutet nicht, dass du jetzt Sheriff bist!“.

18) 08.03.2020; 12:06:11 (UTC+0): Den von einem anderen Chatteil-nehmer geposteten Link zu einem Beitrag im N. Stadtanzeiger mit der Überschrift „Raubüberfall in W.-Weiß: Jugendliche greifen 52-jährige mit Messer und Eisenstange an“ kommentiert der Beamte: „Die und deren Eltern direkt an die Wand und das Erschießungskommando freien Lauf lassen“. Ferner fügt der Beamte vier wütende Smileys hinzu.

19) 9.3.2020, 07:50:46: Ein Bild, auf dem vermummte junge Männer in Kampfhaltung vor einem Zaun zu sehen sind. In der Nähe des Zauns steigen Rauchschwaden auf. Das Bild ist mit den Worten kommentiert: „Eines steht fest… Noch niemals in der Menschheitsgeschichte kamen Flüchtlinge mit Waffengewalt über eine Landesgrenze, um Hilfe zu erbitten!“.

20) 10.3.2020, 05:24:48: Ein Bild, das eng zusammengedrängte junge Männer mit schwarzer Hautfarbe zeigt. Es ist mit den Worten überschrieben: „Die ersten Kinder zwischen 12 und 14 sind schon unterwegs.“.

21) 19.3.2020, 09:31:15: Ein Foto, das Adolf Hitlers zeigt, der Rehe füttert. Es trägt die Aufschrift: „Schluss mit Hass und Gewalt. Postet Tierbilder!“.

22) 23.3.2020, 05:35:40: Ein Bild, bei dem in der Mitte Flüchtlinge gezeigt werden, die im Meer schwimmen, Schwimmwesten tragen und um Hilfe flehen. Rundherum sind vier weitere Bilder zu sehen, die Frauen mit Kopftüchern zeigen. Unten findet sich die Aufschrift: „BITTE BLEIBT ZUHAUSE!“.

23) 23.03.2020; 16:11:33 (UTC+0): Ein Video, auf dem ein einzelnes Gummibärchen, auf einem Tortendeckel stehend, vor einer großen Zahl stehender Gummibärchen gezeigt wird. Die Szene ist mit dem Ton-Ausschnitt „Wollt ihr den totalen Krieg?“ unterlegt.

24) 31.3.2020, 4:40:42: Ein Bild, auf dem ein Junge die Verkäuferin in einer Bäckerei fragt, ob sie auch Mohrenköpfe für ihn habe. Die Frau entgegnet: „Nein, das dürfen wir nicht mehr sagen!! Aber ich kann dir zwei frische Bimbo-Schädel einpacken. OK?“.

25) 31.3.2020, 4:43:08: Ein Bild, auf dem eine Mutter mit ihrem Kind vor einem Zeltlager zu sehen ist. Auf die Frage des Kindes, wo denn Papi sei, antwortet die Mutter: „Papi ist in Deutschland, um sein Flüchtlings-Trauma auszukurieren.“.

26) 14.06.2020; 09:22:32 (UTC+2): Ein Bild, das einen Jungen mit schwarzer Hautfarbe, eingesperrt in einen Käfig, zeigt. Neben dem Käfig knien zwei gleichaltrige Mädchen mit heller Hautfarbe. Es enthält den Kommentar: „1955….als die Welt noch in Ordnung war“.

27) 20.6.2020; 13:35:02 (UTC+2): Ein zweigeteiltes Bild, auf dem oben eine große Zahl Affen in einem Safaripark auf und um ein schwarzes Auto herum zu sehen sind. Unten randalieren Jugendliche mit schwarzer Hautfarbe in einer Stadt. Sie stehen und tanzen auf einem weißen Auto.

2. Subjektive Tatseite

Der Beamte postete sowohl in dem Zweierchat mit dem Zeugen T. als auch in dem Gruppenchat die zu C I und II vorbezeichneten Nachrichten bewusst und willentlich. Hierbei erkannte er und nahm es billigend in Kauf, dass das Versenden von Nachrichten mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und auf die Verherrlichung des Nationalsozialismus abzielenden Nachrichten gegen die ihm als Beamten obliegenden Pflichten verstößt.

Der Beamte nahm darüber hinaus sowohl im Zweierchat mit dem Zeugen T. als auch in der Chatgruppe die versendeten Beiträge wahr. Ungeachtet des Umstandes, dass diese zum Teil ausländerfeindliche, rassistische, menschenverachtende, rechtsextreme und auf die Verherrlichung des Nationalsozialismus abzielende Inhalte aufwiesen blieb er Mitglied in der Zweierchatgruppe mit dem Zeugen T., gründete am 09.10.2019 die Chatgruppe, fügte den ihm hinsichtlich seines Chatverhaltens bekannten Zeugen T. und die übrigen Justizwachtmeister hinzu und blieb jedenfalls bis zum 03.08.2020 aktives Mitglied des Gruppenchats. Dabei erkannte er und nahm es billigend in Kauf, dass bereits die Mitgliedschaft in WhatsApp-Chats, in denen eine Vielzahl von Nachrichten mit derartigen Inhalten versendet werden, gegen die beamtenrechtlichen Pflichten verstößt.

Ihm war es auch klar, dass seine zwischenzeitlichen Ermahnungen gegenüber dem Zeugen T. sowie am 11.10.2019 gegenüber den Mitgliedern der Chatgruppe nicht geeignet waren, die weitere Versendung von Nachrichten mit derartigen Inhalten und den damit verbundenen Verstoß gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten nachhaltig zu verhindern. Dies hielt ihn nicht von der Fortsetzung der aktiven Mitgliedschaft in beiden Chats ab.

3. Gesinnung des Beamten

In der Zusammenschau des Verhaltens des Beamten in beiden Chatgruppen ist bei diesem eine gefestigte ausländerfeindliche, rassistische, den Nationalsozialismus verherrlichende und damit verfassungsfeindliche Gesinnung zu erkennen.“

[Ende des Zitats]

Der Kläger führt weiter aus: Der Beklagte habe gestanden, die ihm in der Einleitungs- und ersten Ausdehnungsverfügung zur Last gelegten WhatsApp-Nachrichten in der von ihm eingerichteten Chatgruppe versendet zu haben. Ihm sei durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens eigenes Fehlverhalten und eine durch die Inhalte der verfahrensgegenständlichen Nachrichten zu Tage tretende beginnende persönliche Fehlentwicklung bewusstgeworden. Die in der Einleitungs- und ersten Ausdehnungsverfügung aufgeführten menschenverachtenden, antisemitischen und rassistischen Inhalte sowie die teils rechtspopulistischen Tendenzen der von ihm versandten Bilder und Videos stelle er nicht in Abrede. Er pflege jedoch keine verfassungsfeindliche innere Einstellung oder Gesinnung.

Das genaue Gegenteil ergebe sich exemplarisch aus dem Umstand, dass er im Zeitraum von 2000 bis 2005 mit einer Lebensgefährtin serbischer Herkunft liiert gewesen sei. Darüber unterhalte er seit über 30 Jahren einen Freundeskreis, dem Personen unterschiedlichster Migrationshintergründe angehörten. Gemeinsam mit seiner Tochter und ihrer Schulfreundin türkischer Herkunft habe er ein gemeinsames Gebet in einer Moschee in W.-D. besucht. Danach seien er und seine Tochter zu den Eltern der Schulfreundin zum gemeinsamen Abendessen eingeladen worden. Diese Einladung habe er angenommen und mit einer Gegeneinladung reagiert, die dankbar angenommen worden sei.

Die Einrichtung der WhatsApp-Gruppe sei alleine dem Umstand entsprungen, dass die schiere Frequenz und Menge der privat zwischen den späteren Gruppenmitgliedern ausgetauschten Nachrichten derart zugenommen hätten. Die einzelnen Mitglieder hätten vielfach Nachrichten mehrfach von verschiedenen Personen erhalten. Um das erhebliche Nachrichtenaufkommen zu vermindern, habe er die gemeinsame Chatgruppe eingerichtet. Inhaltlich sei von ihm intendiert gewesen, ein Forum für lustige („P.“) sowie banal, trivial oder primitiv wirkende Inhalte („P.“) als rein privaten Zeitvertreib einzurichten. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht die Absicht gehabt, eine Plattform für menschenverachtende, rechtspopulistische, diskriminierende oder etwa antisemitische Inhalte zu bieten. Er habe als rein formaler „Administrator“ der Gruppe - bis auf das Versenden der eigenen Nachrichten - keinerlei redaktionellen Einfluss auf die innerhalb der Chatgruppe geteilten Inhalte genommen. Zudem habe er zwischenzeitlich versucht, der ihm selbst bewusstwerdenden Dynamik entgegenzusteuern. In dieser Hinsicht sei die Bitte an die Gruppenmitglieder vom 11. Oktober 2019 zu sehen, keine rassistischen oder nationalsozialistischen Videos oder Fotos hochzuladen.

An seinen eigenen Aufruf habe er sich jedoch selbst nicht gehalten, was er als persönliche Niederlage empfinde. Er habe jedoch keine ausländerfeindliche, rechtsextreme oder gar rassistische Gesinnung. Ihm sei retrospektiv bewusstgeworden, dass der bei jedem Menschen mehr oder weniger vorhandene Nährboden, auf dem extreme Gesinnungen sich entwickeln können, auch bei ihm niederschwellig - zunächst in Form eines beginnenden Chauvinismus - durch etwa die kursierenden rechtspopulistischen Inhalte angesprochen worden sei.

Die Nachrichten habe er meist zwischen „Tür und Angel“ erhalten und weitergeleitet. Damit möge er keineswegs ausschließen, die Dimension der verfahrensgegenständlichen Inhalte wahrgenommen und erfasst zu haben. Lediglich hätten die Umstände dazu geführt, dass er sich nur oberflächlich und unreflektiert mit denselben befasst habe.

Dass sich die Inhalte der Kommunikation in ein extremes Spektrum verlagert hätten, sei auf eine Abstumpfung der Wahrnehmung zurückzuführen, die eine sich steigernde Dynamik in Richtung eines schwarzen Humors in Gang gesetzt habe. Eine solche eskalierende Dynamik lasse sich beispielsweise an seinem Kommentar vom 4. Dezember 2019 „Uuuuuu……böser J.…der ist so böse das er schon wieder gut ist“ ablesen. Im Kreis der Gruppenmitglieder habe eine gewisse Enthemmung eingesetzt, die den neutralen und nüchternen Blick auf die immer weiter verharmlosenden und geschmacklosen Inhalte verstellt habe. Er distanziere sich bei retrospektiver Betrachtung von derartigen Inhalten und empfinde ein deutliches Schamgefühl vor dem Hintergrund des mit der Weiterleitung verbundenen Eindrucks persönlicher Billigung solcher Bilder.

Die Kommunikation habe sich auch mit rechtspopulistischen Inhalten vermischt. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens habe ihm eine beginnende Fehlentwicklung vor Augen geführt. Am eigenen Leib habe er erfahren, wie subtil und zunächst unmerklich eine Radikalisierung mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel stattfinden könne.

Der motivatorische Hintergrund für die in der Einleitungsverfügung und der ersten Ausdehnungsverfügung genannten Äußerungen sei auch in persönlichem Erleben zu finden. So stelle der von ihm am 8. März 2020 erstellte Kommentar „Die und deren Eltern direkt an die Wand und das Erschießungskommando freien Lauf lassen“ eine autobiographisch bedingte Affektreaktion dar. So sei er in den 1990er Jahren nach einem Gaststättenbesuch in W.-S. an der Haltestelle „V.“ von mehreren Personen umzingelt und nach unverfänglicher Ansprache mehrfach in das Gesicht geschlagen und noch am Boden liegend, getreten worden. Dabei habe er drei Zähne verloren. Ihm sei dabei auch die Geldbörse entwendet worden. Außerdem sei seiner Großmutter und deren Begleiterin auf der Rolltreppe der U-Bahn Haltestelle U.-straße von einer Gruppe junger Männer die Handtasche geraubt worden. Die Begleiterin der Großmutter sei dabei von einem der Männer die Rolltreppe heruntergestoßen worden und dadurch tödlich verletzt worden. Die Großmutter habe sich noch festhalten können, sei jedoch auch verletzt worden.

Die Einleitung des Disziplinarverfahrens habe ihn schwer getroffen. Ihm sei in schockierender Weise seine gefährliche Unbefangenheit im Umgang mit den vielfach verbreiteten Inhalten bewusstgeworden. Sein bis dahin oberflächlich wahrgenommenes Selbstbild als verantwortungsvoller und pflichtbewusster Beamter und nicht zuletzt als vorbildgebender Ausbilder sei sprichwörtlich „in sich zusammengebrochen“. Dies habe ihn in eine tiefe persönliche und seelische Krise versetzt, aufgrund derer er sich veranlasst sehe, seinen gesamten gefühlten und gelebten Wertekodex auf den Prüfstand zu stellen. Besondere Triebfeder hierfür sei auch der Umstand, dass er sich als Vater einer …jährigen Tochter mit persönlichem Versagen konfrontiert sehe.

Er habe sich nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens aus sämtlichen sozialen Netzwerken abgemeldet. Er habe nur noch einen Facebook-Account behalten, den er für seine Hobbys benötige.

Seit dem 9. Februar 2021 habe er sich aufgrund seiner psychischen und physischen Reaktionen, welche sich in Depressionen, Panikattacken, Angstzuständen sowie erheblichem Gewichtsverlust darstellten, in neurologische sowie psychologische Behandlung begeben. Herr Dr. med. Y. I., Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie aus W. habe ihm die Einnahme von Mirtazapin verordnet. Die Teilnahme am (Arbeits-) Alltag falle ihm seitdem schwer. Die daraus resultierenden Symptome wie z.B. erhöhter Blutdruck, Schweißausbrüche, Übelkeit, Schlafmangel, Weinkrämpfe, Paranoia belasteten ihn zusätzlich. Vom 23. Februar 2021 bis 17. März 2021 sei er in ambulant psychologischer Therapie bei Frau Dipl.-Psych. M. E. und ab dem 19. März 2021 in fortlaufender Therapie bei Psychotherapeutin Frau Dipl.-Psych. O. C. gewesen. Im Rahmen dieser Sitzungen habe er die Mechanismen erkannt, wie sich die Medienwirklichkeit auf das eigene Bewusstsein und auf das eigene Urteilsvermögen ausgewirkt habe. Er habe auch erkannt, welche Fehler er in diesem Zusammenhang gemacht habe und wie derartigen Manipulationen entgegenzusteuern sei.

Bei seiner persönlichen Anhörung habe der Beklagte zunächst seine schriftlichen Ausführungen zu den Beweggründen der Einrichtung der Chatgruppe wiederholt. Sodann habe er zu dem Zweierchat mit dem Beamten T. ausgeführt. Diesen habe er in seiner Eigenschaft als Trainingsleiter auf den von ihm regelmäßig angebotenen Schulungen kennengelernt. Der Beamte T. habe ihn bei den Schulungen unterstützt, indem er Schulungsmaterial besorgt habe. Im Laufe der Zeit habe man die Nummern ausgetauscht und in Kontakt gestanden. Der Beamte T. habe ihm gelegentlich Bild- oder Videodateien geschickt. Diese seien am Anfang Spaßvideos gewesen. Der Beklagte habe dem Beamten T. solche zurückgeschickt.

Alle Mitglieder der Chatgruppe habe er in seinem Mobiltelefon abgespeichert gehabt. Es sei richtig, dass sich die in Rede stehenden Dateien in die Gruppe eingeschlichen hätten. Es sei zu einer Steigerung von humoresken zu geschmacklosen Sachen gekommen.

Schlussendlich seien im Zweierchat mit dem Beamten T. nicht nur, aber auch Dateien mit nationalsozialistischer oder rechtsradikaler Tendenz versendet worden. Dies sei ihm jedoch selbst zu viel geworden. Er habe den Beamten T. darauf angesprochen, ihm ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Nachrichten mit rechtsradikalem oder antisemitischem Inhalt mehr zu schicken. Dies sei alles krank. Sie seien nicht so. Daran habe sich der Beamte T. gehalten. Wann er dies dem Beamten T. gesagt habe, könne er nur rekonstruieren. Er meine, es dem Beamten T. auch geschrieben zu haben. Einen entsprechenden Chat habe er jedoch nicht finden können. Vor diesem Hintergrund gehe er davon aus, dass er es dem Beamten T. am Telefon gesagt habe, wohl Ende 2019.

In seinem Chatverhalten sei er blauäugig und naiv gewesen. Er habe oft und viele Nachrichten erhalten und diese einfach weitergeleitet. Solche Sachen habe er nie eigenständig auf Plattformen ausgemacht, sondern von Dritten erhalten und weitergeleitet. Der Inhalt der Dateien spiegele nicht seine politische Haltung wider. Er habe schlicht keine Abstufung mehr zwischen den verschiedenen Inhalten gemacht, ob die Dateien noch witzig oder schon verfassungsfeindlich gewesen seien.

Außerhalb der WhatsApp-Gruppen habe er keine Befassung mit derartigen Inhalten gehabt. Er sei niemals in dieser Hinsicht engagiert gewesen und habe zuhause keine Devotionalien aus dem Dritten Reich oder sonst aus dem rechtsradikalen Umfeld.

Im Rahmen der Psychotherapie sei über den schleichenden Prozess der Radikalisierung gesprochen worden. Er habe die Erkenntnis gewonnen, dass dieser Prozess schon weit fortgeschritten sei. Er habe Ende 2019 für sich „Stopp“ gesagt. Es sei ihm zu viel geworden. Er habe Dateien erhalten und sich dann verpflichtet gefühlt, etwas zurückzuschicken mit ähnlichem Inhalt. Er habe dies Ende 2019 erkannt, als er den Beamten T. darauf angesprochen habe. Ihm helfe es, im Rahmen der Psychotherapie über seine Fehlentwicklung zu sprechen. Aktuell sei Frau B. WB. seine Therapeutin.

Die Einleitung des Disziplinarverfahrens habe gravierende Folgen für ihn gehabt. Es sei eine Depression entstanden, gekennzeichnet durch Verlustängste, Herzrasen, Schweißausbrüche und Appetitlosigkeit. Er sei dienstunfähig erkrankt. Problematisch sei besonders, dass er gegenüber seiner Familie nicht kundgetan habe, dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren laufe und dass er dienstunfähig sei. Er müsse sich in Ausreden winden, um den Schein zu wahren.

Das berufliche Ansehen sei für ihn ein hohes Gut gewesen. Er verdanke seinem Arbeitgeber alles. Er habe die Behörde und die Justiz stets als gutes Vorbild dargestellt. Wenn er diese Gesinnung, die ihm nunmehr vorgeworfen werde, tatsächlich hätte, hätte er auch ein anderes Verhalten gezeigt. Er habe einen Eid geleistet und Verfassungstreue geschworen. So habe er sich auch verhalten. Er bereue zutiefst, was er verursacht habe. Er hoffe, Gelegenheit zur Wiedergutmachung zu erhalten, indem er sich im Dienst bewähre.

Den Beamten T. habe er wie jeden anderen auch gefragt, ob er ihn in die Chatgruppe aufnehmen solle. Sein Motiv sei es gewesen, Daten zu bündeln. Er habe gedacht, jeder werde die rote Linie erkennen. Er habe keinen aufgefordert, dies und das nicht zu posten. Später habe er interveniert. Er habe in die Gruppe geschrieben, dass mit dienstrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen sei. Danach seien von dem Beamten T. auch keine Hakenkreuze mehr gekommen. Damit meine er allgemein verfassungsfeindliche Symbole. Hakenkreuze seien seitdem nur noch in Verbindung mit Parodie verschickt worden, nicht mehr isoliert und eindeutig. Damit meine er z.B. die Abbildung mit der Bezeichnung „Hello Hitty“, eine Abwandlung von „Hello Kitty“.

Abschließend habe der Beklagte betont, dass er den ganzen Vorgang bereue. Er habe die Sachen weitergeleitet. Seinerzeit habe er sich keine Gedanken über die Tragweite seines Tuns gemacht.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 13. Januar 2022 habe sich der Beklagte zu dem Ermittlungsbericht vom 3. Dezember 2021 geäußert. Die Stellungnahme richte sich gegen das im Wege der Beweiswürdigung gefundene Ergebnis, wonach bei dem Beklagten eine verfestigte ausländerfeindliche, rassistische, den Nationalsozialismus verherrlichende und damit verfassungsfeindliche Gesinnung zu erkennen sei. Der Ermittlungsbericht lasse eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit - vor allem derjenigen Umstände außerhalb der Chats - vermissen. Schließlich habe der Beklagte mehrere Beweisanträge gestellt.

Die Beweiswürdigung führe zu folgendem Ergebnis:

Die Ermittlungen zur Sache beruhten zunächst auf der Auswertung des Chatverlaufs des Zweierchats und der Chatgruppe auf dem am 3. August 2020 beschlagnahmten Mobiltelefon des Beamten T. sowie auf dem Vermerk des Geschäftsleiters des Landgerichts W. vom 3. Mai 2021.

Die Ermittlungen zur Sache beruhten außerdem auf den Stellungnahmen des Beklagten, denen hinsichtlich des objektiven Geschehens in vollem Umfang habe gefolgt werden können. Der Beklagte stelle weder seine Beteiligung an dem Zweierchat noch an dem Gruppenchat noch an den dort geposteten Beiträgen in Abrede. In subjektiver Hinsicht habe den Stellungnahmen des Beklagten insoweit gefolgt werden können, als er eingeräumt habe, die Beiträge in beiden Chats wahrgenommen zu haben.

Nicht gefolgt werden könne der Einlassung des Beamten jedoch insoweit, als er bei sich eine ausländerfeindliche, rassistische und den Nationalsozialismus verherrlichende Gesinnung in Abrede stelle.

Der Beklagte sei über einen Zeitraum von fast zwei Jahren, und zwar in der Zeit vom 9. September 2018 bis zum 3. August 2020, durchgängig Mitglied geschlossener WhatsApp-Chats gewesen, in denen jeweils eine Vielzahl von Beiträgen mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Inhalten gepostet worden sei.

Dabei habe sich der Beklagte auch nicht auf die Rolle eines passiven Mitglieds beschränkt. Vielmehr habe er selbst und kontinuierlich eine Vielzahl von Beiträgen mit derartigen Inhalten gepostet, wie sie unter C.I.1.1 und C.I.1.2 der Disziplinarklageschrift dargestellt seien.

In der Gesamtschau dieser Umstände könne der Einschätzung in der Stellungnahme vom 19. April 2021, wonach bei dem Beklagten lediglich eine persönliche Fehlentwicklung, jedoch keine verfassungsfeindliche Gesinnung vorliege, nicht gefolgt werden. Die lange Zeitdauer der Mitgliedschaft in den Chatgruppen und die Qualität der dort - auch durch den Beklagten - eingestellten Beiträge verdeutlichten, dass der Beklagte eine ausländerfeindliche, rechtsextreme und auf die Verherrlichung des Nationalsozialismus ausgerichtete verfassungsfeindliche Gesinnung aufweise.

Hierfür spreche auch, dass der Beklagte bereits 47 Jahre alt sei und die Mitgliedschaft in den Chatgruppen sowie die jeweiligen Posts nicht als überstürzte jugendhafte Spontanhandlungen anzusehen seien. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die beschriebene Gesinnung des Beklagten bereits verfestigt sei und der Beklagte seine Gesinnung innerhalb der geschlossenen Chatgruppen gezielt verbreitet habe.

Nichts anderes ergebe sich auch aus dem Umstand, dass der Beklagte den Beamten T. Ende des Jahres 2019 ermahnt sowie am 11. Oktober 2019 im Gruppenchat darum gebeten habe, keine rassistischen und nationalsozialistischen Videos und Fotos hochzuladen. Zwar möge sich der Beklagte im Zeitpunkt des Absetzens dieser Nachricht kurzzeitig darum bemüht haben, Einfluss auf das Chatverhalten von sich und den anderen zu nehmen. Der elektronisch dokumentierte Chatverlauf belege jedoch eindrucksvoll, dass sich weder der Beklagte selbst noch der Beamte T. noch die übrigen aktiven Mitglieder der Chatgruppe an die von ihm punktuell zum Ausdruck gebrachten Vorgaben hielten. So fänden sich über den gesamten Zeitraum des Bestehens des Zweierchats und der Chatgruppe kontinuierlich Beiträge mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Inhalten (vgl. die Zusammenstellungen in den Anlagen 1 und 3 zur Klageschrift). Auch der Beklagte selbst habe über den gesamten Zeitraum kontinuierlich Beiträge mit derartigen Inhalten gepostet (vgl. die unter C.I.1.1 und C.I.1.2 beschriebenen Posts).

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Vernehmung des Beamten T.. Dieser habe zwar bestätigt, dass der Beklagte ihn Ende des Jahres 2019 sowie bereits im Jahr 2018 darauf angesprochen habe, dass einzelne Posts nicht in Ordnung seien. Diese habe er sodann gelöscht. So habe der Beklagte im Jahr 2018 einen Post des Beamten im Zweierchat beanstandet, auf dem ein vermummter IS Terrorist abgebildet gewesen sei, vor dem sieben oder acht abgeschnittene Köpfe gelegen hätten. Einen abgeschnittenen Kopf hätte der Terrorist an den Haaren gehalten. Darunter sei ein Bild abgebildet gewesen, das offensichtlich aus dem Holocaust stamme. Abgebildet gewesen seien tote, wie Kantholz aufgeschichtete Menschen. Über den beiden Bildern habe der Spruch gestanden: „Freut euch, wir kommen bald zu euch.“ Unter die beiden Bilder habe er, der Beamte T., geschrieben. „Wenn wir die reinlassen, sieht es bei uns aus wie 45. Da liegen wir da unten.“

Auch er habe den Beklagten jedoch zwischenzeitlich ermahnt. So habe der Beklagte ihm im Zweierchat zu einem Zeitpunkt nach Gründung der Chatgruppe ein Bild geschickt, auf dem eine halbhohe Mauer zu sehen gewesen sei. Davon hätten mehr als zehn Menschen, auch Kinder, gestanden. Vor der Reihe hätten Soldaten mit Gewehr im Anschlag gestanden. Es habe für ihn wie ein Erschießungskommando ausgesehen. Auf der linken Bildseite habe ein Panzer mit Turm und Kanone gestanden. Auf dem hinteren Teil des Panzers habe eine Hakenkreuzfahne gelegen. Der Beamte habe den Beklagten darauf angesprochen, dass so etwas nicht gehe, da Kinder beteiligt gewesen seien. Sowohl er, der Beamte T., als auch der Beklagte hätten sich wechselseitig zensiert, wenn es zu schlimm geworden sei.

Die Aussage des Beamten, deren Glaubhaftigkeit hinsichtlich der wechselseitigen Ermahnungen unterstellt, vermöge den Beklagten indes hinsichtlich seiner Gesinnung nicht zu entlasten. Vielmehr belege der weitere Chatverlauf, wie bereits ausgeführt, eindringlich, dass die wechselseitigen Ermahnungen lediglich punktuell erfolgt und gänzlich erfolglos geblieben seien. Sowohl der Beklagte als auch der Beamte T. hätten, wie bereits ausgeführt, weiterhin Beiträge mit derartigen Inhalten gepostet.

Der festgestellten Gesinnung des Beklagten stehe auch nicht entgegen, dass der Beklagte seine Tätigkeit bei dem Landgericht W. über viele Jahre hinweg gewissenhaft und engagiert ausgeübt habe und dem Geschäftsleiter des Landgerichts weder eine rassistische, antisemitische, ausländerfeindliche oder „annähernd braune“ Haltung bzw. Gesinnung aufgefallen sei noch ihm entsprechende Informationen zugetragen worden seien. Ganz im Gegenteil zu diesem Verhalten im Dienst habe der Beklagte in dem Zweierchat mit dem Beamten T. und der Chatgruppe wiederholt und über einen langen Zeitraum hinweg die festgestellte Gesinnung gezeigt.

Auch soweit der Beklagte im Übrigen auf eine langjährige Beziehung mit einer aus Serbien stammenden Frau, einen Freundeskreis mit Personen mit Migrationshintergrund und den Kontakt zu einer muslimischen Freundin seiner Tochter und deren Familie verweise, vermöge dies das durch das Chatverhalten des Beklagten deutlich aufgezeigte Bild seiner Gesinnung nicht zu verwischen. Jedenfalls habe die festgestellte Gesinnung des Beklagten bereits seit der Gründung des Zweierchats bestanden, wie sich aus den zuvor dokumentierten Beiträgen des Beklagten entnehmen lasse.

Schließlich lasse sich aus der Stellungnahme des Beklagten vom 13. Januar 2022 zum Ermittlungsbericht vom 3. Dezember 2021 keine andere Schlussfolgerung ziehen. Die Stellungnahme richte sich ausschließlich gegen das im Wege der Beweiswürdigung gefundene Ergebnis, wonach bei dem Beklagten eine verfestigte ausländerfeindliche, rassistische, den Nationalsozialismus verherrlichende und damit verfassungsfeindliche Gesinnung zu erkennen sei. Fehler der Beweiswürdigung zeige der Bevollmächtigte des Beklagten indes nicht auf. Insbesondere seien sämtliche in der Stellungnahme bezeichneten Tatsachen sowie die Persönlichkeit des Beklagten bereits im Ermittlungsbericht umfassend gewürdigt worden.

Die von dem Bevollmächtigten des Beklagten in der Stellungnahme zu dem Ermittlungsbericht formulierten Beweisanträge seien gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LDG NRW abzulehnen gewesen.

Die rechtliche Würdigung ergebe, dass der Beklagte durch das vorbezeichnete Verhalten mehrfach gegen beamtenrechtliche Kernpflichten in schwerwiegender Weise verstoßen habe. Er habe gegen die ihm als Beamter gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG obliegende Pflicht zur Verfassungstreue ebenso wie die aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG folgende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, das sein Beruf erfordere, verstoßen.

1. Verstoß gegen § 47 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 33 BeamtStG

Durch die Teilnahme an dem Zweierchat mit dem Beamten T., die Gründung der Chatgruppe und die Teilnahme an dieser sowie dem Posten der zu C I und C II benannten Beiträge in beiden Chats habe sich der Beklagte von den Prinzipien des Grundgesetzes deutlich entfernt. Er habe sich durch sein Verhalten gerade nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekannt und sei auch nicht für deren Einhaltung eingetreten. Eine nach außen sichtbare gefestigte Einstellung, die ein Eintreten für die Erhaltung der demokratischen Grundordnung ermögliche, sei bei ihm nicht erkennbar. Der Beklagte habe sich auch nicht von Bestrebungen distanziert, die den Staat und seine freiheitlich-demokratische Grundordnung angreifen und diffamieren. Im Gegenteil sei die Verletzung der Dienstpflicht nachgewiesen, d. h. nach außen durch die von ihm in den beiden geschlossenen WhatsApp-Chats geposteten Beiträge offen und deutlich zu Tage getreten.

Der Beklagte habe seine verfassungsfeindliche Gesinnung bereits in der Zeit vom 9. September 2018 bis zum 31. Dezember 2019 in dem Zweierchat mit dem Beamten T. klar zu erkennen gegeben. Ungeachtet der in dem Zweierchat geposteten Beiträge (vgl. die Anlage 1 zur Klageschrift) sei er Mitglied im Chat geblieben, habe sich auf vereinzelte, jedoch nicht tragende Ermahnungen des Beamten T. beschränkt und habe selbst die in Anlage 2 dargelegten benannten Beiträge (vgl. C.I.1.1) gepostet, die ausländerfeindliche, rassistische, menschenverachtende, rechtsextreme und/oder auf die Verherrlichung des Nationalsozialismus ausgerichtete Inhalte aufwiesen.

Die Gesinnung des Beklagten werde auch durch die Gründung der Chatgruppe durch ihn am 9. Oktober 2019 dokumentiert. Die Chatgruppe habe eine Plattform geboten, um unter anderem Beiträge mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden und auf die Verherrlichung des Nationalsozialismus abzielenden Inhalten zu platzieren und unter den von ihm hinzugefügten Justizwachtmeistern verschiedener Behörden zu verbreiten. Den Beamten T. habe er in Kenntnis von dessen Chatverhalten im Zweierchat in die Gruppe aufgenommen. Der Beklagte habe gebilligt, dass der Beamte T. auch in der Chatgruppe weiterhin Beiträge mit derartigen Inhalten posten werde. Die am 11. Oktober 2019 in der Chatgruppe gepostete Bitte, keine rassistischen und nationalsozialistischen Videos und Fotos hochzuladen, sei ein Lippenbekenntnis geblieben, das nicht geeignet gewesen sei, die Verbreitung von Beiträgen dieser Art bis zum 3. August 2020, dem Tag der Beschlagnahme des Mobiltelefons des Beamten T., zu verhindern. Ganz im Gegenteil habe der Beklagte in der Chatgruppe selbst vor (vgl. den zu C.I.1.2 lfd. Nr. 1 beschriebenen Post) und nach der von ihm am 11. Oktober 2021 geäußerten Bitte Beiträge mit derartigen Inhalten (vgl. die zu C.I.1.2 lfd. Nr. 2-27 beschriebenen Posts) gepostet.

Seine verfassungsfeindliche Gesinnung habe der Beklagte in der Chatgruppe durch die dargestellten Beiträge mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und auf die Verherrlichung des Nationalsozialismus ausgerichteten Inhalten dokumentiert. Dabei zeige sich u.a. in den Beiträgen zu C.I.1.2 lfd. Nr. 1 (Darstellung des Hakenkreuzes), 15, 16 und 21 (Person Adolf Hitlers) und den unter lfd. Nr. 2 und 14 geposteten Videos (Darstellung zahlreicher Filmtitel mit antisemitischen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Bezügen) die entsprechende Gesinnung des Beklagten. In diese Kategorie fielen auch die Beiträge unter lfd. Nr. 17 und 24. Besonders in den Blick zu nehmen sei der Kommentar des Beklagten zu lfd. Nr. 8, der antisemitisch und rassistisch sei, zudem den Nationalsozialismus verherrliche. Er beziehe sich auf das von einem anderen Chat-Teilnehmer versendete Bild, welches einen Berg ineinander verwobener Leichen zeigt, das offensichtlich aus dem Holocaust stammt. Diese Szene werde durch die Einblendung des Spielbretts des Geschicklichkeitsspiels Twister karikiert. Der Beklagte feuere den anderen Chat-Teilnehmer in seinem Chatverhalten mit den Worten an: „Uuuuuuuuuuh….böser J.…der ist so böse dass er schon wieder gut ist“. Soweit der Beklagte diesen Kommentar in seiner schriftlichen Stellungnahme in den Zusammenhang mit einer eskalierenden Dynamik schwarzen Humors stelle, übersehe er den antisemitischen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Inhalt des kommentierten Bildes.

Durch die Teilnahme an dem Zweierchat mit dem Beamten T., die Gründung und Teilnahme an der Chatgruppe und die von ihm in beiden Chats geposteten Beiträgen mit ausländerfeindlichen, rassistischen, rechtsextremen, menschenverachtenden und auf die Verherrlichung des Nationalsozialismus ausgerichteten Beiträgen zu C I und C II habe sich der Beklagte darüber hinaus wegen Verstoßes gegen die beamtenrechtlich gebotene Wohlverhaltenspflicht eines Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG schuldig gemacht.

Der Beklagte habe bei der Verletzung seiner Dienstpflichten auch schuldhaft im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG gehandelt. Wie der Post des Beklagten vom 11. Oktober 2019 eindrücklich zeige, sei es dem Beamten klar gewesen, dass er hierdurch seine beamtenrechtlichen Pflichten verletze.

Zur Würdigung der Schwere des Dienstvergehens sei das Persönlichkeitsbild des Beklagten, insbesondere seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sein dienstlicher Werdegang sowie seine bisherige Leistung und Führung umfassend berücksichtigt worden.

Zu seinen Gunsten sei dabei in Erwägung gezogen worden, dass er bis zur Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens disziplinarrechtlich oder auch sonst dienstaufsichtsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei. Seine dienstliche Leistung und Führung hätten vormals keinen Anlass für Beanstandungen gegeben. Zudem sei der Beklagte auch nicht vorbestraft. Auch sei zu berücksichtigen, dass er die Dienstpflichtverletzung (mit Ausnahme seiner Gesinnung) unumwunden eingeräumt und sich dafür entschuldigt habe. Mildernd sei auch zu berücksichtigen, dass bereits die Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens erhebliche Auswirkungen für den Beklagten hatten. So sei der Beklagte bereits mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens am 29. Januar 2021 von seinen Aufgaben als Ausbildungsleiter und stellvertretender Leiter der Wachtmeisterei entbunden und in die Scanstelle versetzt worden. Nicht zuletzt sei ihm mit Verfügung vom 27. August 2021 die Ausübung der Dienstgeschäfte verboten worden. Dies wiege vor dem Hintergrund besonders schwer, dass der Beklagte in seiner Laufbahn bislang sehr erfolgreich gewesen und bis zum Ausbildungsleiter und stellvertretenden Leiter der Wachtmeisterei des Landgerichts W. aufgestiegen sei.

Darüber hinaus sei der Beklagte im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren behandlungsbedürftig erkrankt. Er leide unter Depressionen, Panikattacken, Angstzuständen sowie erheblichem Gewichtsverlust.

Zu Lasten des Beamten sei auszuführen, dass er seine dienstlich als Ausbilder erworbenen Kontakte dazu genutzt habe, jedenfalls 16 Justizwachtmeister von unterschiedlichen Justizbehörden der von ihm gegründeten Chatgruppe hinzuzufügen und dafür zu sorgen, dass in diesem Kreis eine Vielzahl von ausländerfeindlichen, rassistischen, rechtsextremen, menschenverachtenden und auf die Verherrlichung des Nationalsozialismus ausgerichteten Nachrichten verbreitet wurde. Damit sei er auch der mit seiner Funktion als Ausbildungsleiter verbundenen Vorbildfunktion nicht gerecht geworden.

Die dem Beklagten vorliegend vorzuwerfenden Pflichtverletzungen stellten in ihrer Gesamtheit ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG dar, das das Vertrauensverhältnis zu seinen Dienstherrn i.S.d. § 13 Abs. 3 LDG NRW grundlegend und endgültig zerstört habe.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Der Beklagte beantragt,

auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen.

Der Beklagte ist der Disziplinarklage entgegengetreten und trägt unter Bezugnahme auf die Ausführungen im behördlichen Disziplinarverfahren im Wesentlichen vor:

Zwar stellten die mit der Disziplinarklage zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Sachverhalte ein Dienstvergehen dar, jedoch sei aus ihnen keine Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue abzuleiten. Der Dienstvorgesetzte meine insoweit allein aus der Teilnahme an der WhatsApp-Gruppe „P“ sowie dem Versenden von 16 weiteren Beiträgen an JOW F. T. eine gefestigte verfassungsfeindliche Gesinnung herleiten zu können. Dieser monokausalen Würdigung der vermeintlichen Gesinnung sei bereits im behördlichen Disziplinarverfahren in der Stellungnahme vom 19. April 2021 sowie in der mündlichen Anhörung am 25. August 2021 entgegengetreten worden.

Die Staatsanwaltschaft W. hat dem Beklagten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (1121 Js 752/22) vorgeworfen, durch das Versenden einer Nachricht über den Messenger-Dienst WhatsApp Kennzeichen einer verfassungsfeindlichen, nämlich einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation verwendet zu haben, indem er an den JOW T. ein als „Kettenbrief“ bezeichnetes Bild eines Adlers mit einem Hakenkreuz unter Beifügung des Textes „Schicke diese Friedenstaube an all deine Freunde weiter damit die Welt weiterhin harmonisch zusammenleben kann“ versandt habe (vgl. Ziffer C.I.1.1 Nr. 13 der Disziplinarklageschrift). Das Verfahren wurde indes nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.

Der Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Wegen der Einzelheiten und der gestellten Beweisanträge wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorliegenden Disziplinarakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Disziplinarklage ist zulässig, insbesondere weist das behördliche Disziplinarverfahren keine die gerichtliche Entscheidung hindernden wesentlichen Mängel auf. Mängel der Klageschrift liegen ebenfalls nicht vor. Der Bezirkspersonalrat bei dem Oberlandesgericht W. wurde gemäß § 73 Nr. 6 LPVG NRW ordnungsgemäß beteiligt.

Die Disziplinarklage ist begründet.

Der Beklagte ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§§ 5 Abs. 1 Nr. 5, 10 LDG NRW), weil er durch ein schweres einheitliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat.

I) Die Disziplinarkammer legt der disziplinarrechtlichen Beurteilung die tatsächlichen Feststellungen zu Grunde, wie sie sich aus der - im Tatbestand wiedergegebenen - Disziplinarklageschrift ergeben. Sie beruhen auf der Auswertung des Chatverlaufs der WhatsApp-Gruppe „P“ sowie dem weiteren von dem Beklagten mit dem Beamten T. geführten Zweierchat, wie sie sich auf dem am 3. August 2020 beschlagnahmten Mobiltelefon des Beamten T. darstellten. Der Beklagte hat die tatsächlichen Feststellungen im behördlichen und im gerichtlichen Disziplinarverfahren vollumfänglich eingeräumt. Er hat weder seine Beteiligung an der Chatgruppe noch den Zweierchat noch die von ihm geposteten Beiträge in Abrede gestellt.

Danach wird dem Beklagten (zusammenfassend) zur Last gelegt

1. die Teilnahme an der WhatsApp-Chatgruppe „P“, in der - bei einer Gesamtzahl von ca. 7.300 Beiträgen - ca. 100 Beiträge mit volksverhetzenden, ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und den Nationalsozialismus verherrlichenden bzw. verharmlosenden Inhalten, teils unter Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole, gepostet wurden,

2. 27 vom Beklagten selbst in dieser WhatsApp-Gruppe gepostete Beiträge des vorbeschriebenen Inhalts und

3. weitere 16 Beiträge solchen Inhalts, die der Beklagte an den Beamten T. versendet hat.

Im Einzelnen:

Der Beklagte richtete am 9. Oktober 2019 die geschlossene WhatsApp-Gruppe mit dem Namen „P.“ ein, in der neben ihm 16 Justizwachtmeister und Justizbeschäftigte unterschiedlicher Justizbehörden zu teils unterschiedlichen Zeiten Mitglied waren. Ab diesem Zeitpunkt bis mindestens zum 3. August 2020 war er Administrator und Teilnehmer der Gruppe. In dieser Gruppe wurden insgesamt circa 7.300 Beiträge gepostet. 27 Beiträge stammten dabei von dem Beklagten. Der Beklagte gründete die Chatgruppe und bot damit eine Plattform zur Verbreitung von Beiträgen der genannten Art unter Justizwachtmeistern. In den Blick zu nehmen ist auch, dass der Beklagte den Beamten T. in die Chatgruppe aufnahm, obwohl er dessen einschlägiges Chatverhalten aus dem Zweierchat kannte.

Darüber hinaus war er über einen Zeitraum von fast zwei Jahren, und zwar in der Zeit vom 9. September 2018 bis zum 3. August 2020, durchgängig Mitglied eines Zweierchats mit dem Beamten T., in dem er selbst 16 Beiträge postete.

In der WhatsApp-Gruppe wie im Zweierchat mit dem Beamten T. wurde - wie der Beklagte erkannte - eine Vielzahl von Beiträgen mit volksverhetzenden, ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und den Nationalsozialismus verherrlichenden bzw. verharmlosenden Inhalten gepostet. Der Beklagte hat selbst eine erhebliche Zahl von Beiträgen mit derartigen Inhalten gepostet.

Im Einzelnen:

Der Beklagte postete oder kommentierte zustimmend Beiträge mit volksverhetzendem Inhalt:

Der Beklagte reagierte am 27. November 2018 um 09:05:01 Uhr mit „Daumen hoch“ auf einen Post des Beamten T. wenige Minuten zuvor: Die Bilddatei zeigt ein in eine SS-Uniform gekleidetes Skelett vom Rang eines SS-Obersturmführers mit der Aufschrift: „Ich scheiß auf deinen Allah, du dreckiger Parasit".

Das Amtsgericht R. hat dies gegenüber dem Beamten T. strafrechtlich als Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Volksverhetzung gewürdigt (§§ 86a, 130 StGB). Es hat ausgeführt, die Nachricht sei geeignet, Menschen muslimischen Glaubens böswillig verächtlich zu machen. Die verwendete Symbolik, insbesondere der Umstand, dass das abgebildete Skelett erkennbar eine SS-Uniform trage, verdeutliche seine Identifizierung mit der NS-Rassenideologie. Das Verbreiten der Nachricht sei geeignet, das Sicherheitsgefühl von Menschen muslimischen Glaubens zu beeinträchtigen und daher den öffentlichen Frieden zu stören.

Der Beklagte schickte am 25. November 2018 dem Beamten T. eine Bilddatei, auf der ein Mann auf einem Fahrrad, der eine Pistole in der Hand hält und auf ein fliehendes Kind afrikanischer Herkunft zielt. Die Bilddatei enthielt die Unterschrift: "wenn beim grillen die Kohle abhaut".

Das Amtsgericht R. hat dies im Strafverfahren gegen den Beamten T. strafrechtlich als Volksverhetzung nach § 130 StGB gewürdigt. Die Nachricht sei geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, da sie zum Einsatz von Waffengewalt gegen Menschen afrikanischer Herkunft auffordere und daher geeignet sei, deren Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen. Indem Personen afrikanischer Herkunft aufgrund ihrer dunklen Hautfarbe mit Kohle und damit einer Sache verglichen würden, würden sie böswillig verächtlich gemacht und ihre Menschenwürde angegriffen.

Der Beklagte reagierte am 27. November 2018 um 15:46:06 Uhr mit Emoticons (drei Smileys und einmal „Daumen hoch“) auf einen Post des Beamten T.. Auf dem Foto mit einem gelben Lieferwagen ist bei geöffneter Seitentür die Aufschrift: "Kanakenentsorgebetrieb" zu lesen.

Das Amtsgericht R. hat dies im Strafverfahren gegen den Beamten T. strafrechtlich als Volksverhetzung nach § 130 StGB gewürdigt. Die Nachricht sei geeignet, das Sicherheitsgefühl von in Deutschland lebenden Personen ausländischer Herkunft zu beeinträchtigen, da zum Ausdruck gebracht werde, diese sollten entsorgt werden.

Die Disziplinarkammer teilt die Ausführungen des Amtsgerichts R. zum volksverhetzenden Inhalt der Beiträge.

Darüber hinaus verschickte der Beklagte Nachrichten mit ausländerfeindlichem, rassistischem oder auf die Verherrlichung bzw. Verharmlosung des Nationalsozialismus gerichtetem Gedankengut. Besonders in den Blick zu nehmen ist dabei der Post in Anlage 5 lfd. Nr. 9 („Islamistisches Windspiel“), der als besonders menschenverachtend einzustufen ist.

Im Zweierchat mit dem Beamten T. fällt der Post des Beklagten vom 7. März 2019 (siehe oben unter C.I.1.1, lfd. Nr. 13) besonders negativ auf. Darin heiße es: „Schicke diese Friedenstaube an all deine Freunde weiter damit die Welt weiter harmonisch zusammen leben kann:)“ Eingebettet in den Beitrag ist das Bild eines Adlers, der ein Hakenkreuz trägt.

Auch im Gruppenchat finden sich gravierende Posts des Beklagten als Antwort auf den Post eines anderen Chat-Teilnehmers. Dieser hatte ein Bild gepostet, welches ineinander verwobene Leichen zeigt, das offensichtlich aus dem Holocaust stammt. Vorne links ist das Spielbrett des Geschicklichkeitsspiels Twister eingeblendet. Der Beklagte kommentierte: „Uuuuuuuuuuh….böser J.…der ist so böse dass er schon wieder gut ist“ (C.I.1.2, lfd. Nr. 8).

Darüber hinaus seien die Beiträge in Anlage 5 lfd. Nr. 6 herausgestellt („Black Friday Sale“; Zielen mit einer Schusswaffe auf ein dunkelhäutiges Kind „wenn beim grillen die Kohle abhaut“). Einzelne Beiträge haben einen antisemitischen Inhalt (Anlage 5 lfd. Nr. 10 und 17).

Exemplarisch für die Verherrlichung bzw. Verharmlosung des Nationalsozialismus sind die zahlreichen Posts, in denen auf die Person Adolfs Hitlers Bezug genommen wird (unter C.I.1.1 lfd. Nr. 1, 3, 8, 15 und 16) oder verfassungsfeindliche Symbole gezeigt werden (unter C.I.1.1 lfd. Nr. 7, 10, 11, 12 und 13). Daneben zeigt sich die Verherrlichung bzw. Verharmlosung des Nationalsozialismus in Posts mit Darstellung des Hakenkreuzes sowie mit Darstellung der Person Adolf Hitlers und des „Hitlergrußes“. Das Amtsgericht R. hat das Versenden solcher Beiträge im Verfahren gegen den Beamten T. strafrechtlich als Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) gewürdigt.

Eine Verharmlosung des Nationalsozialismus zeigt auch ein Bild, das aus der Perspektive eines einfahrenden Zuges das Eingangsportal eines Konzentrationslagers abbildet. Darunter ist die Schlagzeile aus einer Zeitung einkopiert: „Deutschland sagt Auschwitz-Stiftung 60 Millionen Euro zu“. Unten folgt sodann die Frage: „Wollen die den Laden wieder aufmachen?“.

Deutlich wird die positive Darstellung des Nationalsozialismus auch in dem Video mit Darstellung zahlreicher „Filmtitel“ mit antisemitischen und den Nationalsozialismus verherrlichenden bzw. verharmlosenden Bezügen. Der menschenverachtende Inhalt wird deutlich etwa in „Treblinka Tubbies“, indem der Massenmord an bis zu einer Million Menschen im Vernichtungslager Treblinka mit der harmlosen Kindersendung „Teletubbies“ verknüpft wird. Gleiches gilt für die Abwandlung des Titels der TV-Unterhaltungssendung „Verstehen Sie Spaß?“ in „Verstehen Sie Gas?“. Darüber hinaus postete der Beklagte ein weiteres Video, auf dem unter dem Namen „Hetzflix“ verschiedene Filme als „demokratiegefährdende Hassiker“ angekündigt werden, bei denen die Filmtitel u.a. hinsichtlich nationalsozialistischer oder antisemitischer Bezüge verändert wurden, z.B. als „Two and a half Mengele“, „Das Leben der Arier“ und „The Fast and the Führers“.

In Kenntnis des Umstandes, dass der Beamte T. in dem Zweierchat eine Vielzahl von Beiträgen mit volksverhetzenden, ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden und auf die Verherrlichung bzw. Verharmlosung des Nationalsozialismus abzielenden Inhalten gepostet hatte, hat der Beklagte den Beamten T. gleich nach Gründung des Gruppenchats der neuen Chatgruppe hinzugefügt. Es war bereits zu diesem Zeitpunkt vorhersehbar, dass der Beamte T. auch in dem Gruppenchat weitere Beiträge dieser Art einstellen würde. Der Beklagte hat dies vorausgesehen und gebilligt, dass die von ihm hinzugefügten weiteren Justizwachtmeister Beiträge mit derartigen Inhalten wahrnehmen werden.

II) Der Beklagte nahm sowohl im Zweierchat mit dem Zeugen T. als auch in der Chatgruppe die versendeten Beiträge wahr. Auch postete der Beklagte sämtliche der vorbezeichneten Nachrichten bewusst und willentlich. Dies ergibt sich etwa bereits aus der Mahnung des Beklagten in der Chatgruppe „P.“ am 11. Oktober 2019 mit folgendem Inhalt: „Kurze Bitte an euch … rassistische und nationalsozialistische Videos und oder Fotos bitte hier nicht hochladen. Aus gegebenen Anlass möchte ich euch und auch mich selber nochmal daran erinnern das aktuell Abmahnungen, disziplinarische Maßnahmen bis hin zur Kündigungen bei Behörden, Städtische Einrichtungen etc. pp. durchgesetzt werden … was den Rest angeht immer her damit…“

Soweit der Beklagte und der Beamte T. sich wegen besonders abscheulicher Beiträge gegenseitig ermahnt haben sollen und der Beklagte, als Administrator der Gruppe, am 11. Oktober 2019 im Gruppenchat darum gebeten hat, keine rassistischen und nationalsozialistischen Videos und Fotos hochzuladen, hat dies allenfalls einen kurzfristigen Einfluss auf das Chatverhalten genommen. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass der elektronisch dokumentierte Chatverlauf eindrucksvoll belegt, dass eine langfristige Wirkung nicht habe erzeugt werden können. So finden sich über den gesamten Zeitraum des Bestehens des Zweierchats und der Chatgruppe kontinuierlich Beiträge des Beklagten mit volksverhetzenden, ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und den Nationalsozialismus verherrlichenden bzw. verharmlosenden Inhalten.

III) Die disziplinarrechtliche Relevanz entfällt auch nicht im Hinblick auf eine Vertraulichkeit der Kommunikation.

Das öffentliche Interesse an Strafverfolgung und disziplinarer Ahndung muss zwar ausnahmsweise zurücktreten, wenn Äußerungen ohne echten Kundgabewillen nur im engsten Familien- oder Freundeskreis gefallen sind und wenn der Betroffene aufgrund der besonderen Vertrautheit der Beteiligten und der Vertraulichkeit der Gesamtumstände nicht mit einem Bekanntwerden seiner Äußerung rechnen muss.

Vgl. zu ehrverletzenden Äußerungen BVerfG, Beschluss vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 -, juris, Rn. 29 ff.; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris, Rn. 48; BAG, Urteil vom 24. August 2023 - 2 AZR 17/23 -, Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Juni 2023 - 28 E 803/23.D -, juris, Rn. 45 ff.

Der Schutz der Vertrauenssphäre geht in einem solchen Fall auch dann nicht verloren, wenn der Staat - wie hier - im Wege einer Durchsuchung eines Mobilfunkgerätes Kenntnis von vertraulichen Äußerungen erhält.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris, Rn. 50 m.w.N.

Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen ist dabei nicht auf Eheleute oder Eltern beschränkt, sondern erstreckt sich auf ähnlich enge - auch rein freundschaftliche - Vertrauensverhältnisse. Entscheidend für den grundrechtlichen Schutz der Vertrauensbeziehung ist, dass ein Verhältnis besteht, welches für den Betroffenen in seiner Funktion, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann, dem Verhältnis vergleichbar ist, wie es in der Regel zu Eheleuten, Eltern oder auch anderen Familienangehörigen besteht. Ein solches besonderes Näheverhältnis kann auch zwischen Menschen bestehen, die als Mitglieder einer Gruppe Gleichgesinnter mit gemeinsamen Freizeitgewohnheiten ("Clique") befreundet sind. Für junge Menschen sind in der Funktion als Ort entlasteter und entlastender vertrauensvoller Kommunikation häufig gerade Freundschaften dieser Art besonders wichtig. Zur Beurteilung, ob im Einzelfall zwischen den an einer Kommunikation Beteiligten ein derartiges Vertrauensverhältnis besteht, sind neben dem Charakter der Vertrauensbeziehung die Art und der Kontext der Äußerung zu berücksichtigen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris, Rn. 52 m.w.N.

Nach diesen Maßstäben bestand weder zwischen den Mitgliedern der WhatsApp-Gruppe noch zwischen dem Beklagten und dem Beamten T. ein solches Vertrauensverhältnis. Sie waren weder eng miteinander befreundet noch tauschten sie sich persönlich aus. Zudem konnte der Beklagte nicht mit einer Vertraulichkeit der Beiträge rechnen, da sowohl die Gruppe wie auch der Zweierchat mit dem Beamten T. gerade auf ein Weiterverbreiten der Beiträge an eine größere, nicht mehr kontrollierbare Zahl von Personen angelegt waren. Der Beklagte ist dieser Einschätzung in der mündlichen Verhandlung auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis nicht entgegen getreten.

IV) Die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass sich der Beklagte eines schweren außerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt.

1) Die Disziplinarkammer konnte allerdings nicht die gerichtliche Überzeugung gewinnen, dass der Beklagte durch das festgestellte Verhalten gegen die Pflicht zur Verfassungstreue gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen hat.

Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG müssen sich Beamtinnen und Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung i.S.d. Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse und die damit verbundenen Eingriffsrechte des Staates sind durch Art. 33 Abs. 4 GG einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bietet. Beamte realisieren die Machtstellung des Staates, sie haben als „Repräsentanten der Rechtsstaatsidee“ dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Beamte stehen daher in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 21. April 2021 - 3d A 1595/20.BDG -, juris, Rn. 88 ff.

Der Beamte, der „sozusagen als Staat Befehle geben kann“, muss sich mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne innere Distanz identifizieren. Damit ist nicht eine Verpflichtung gemeint, sich die Ziele oder eine bestimmte Politik der jeweiligen Regierung zu eigen zu machen. Gefordert ist aber die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren und für sie einzutreten. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik zu üben und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln einzutreten, solange damit nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. An einer „unkritischen“ Beamtenschaft können Staat und Gesellschaft kein Interesse haben. Unverzichtbar ist aber, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Staat ist darauf angewiesen, dass seine Beamten für ihn einstehen und Partei für ihn ergreifen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 21. April 2021 - 3d A 1595/20.BDG -, juris, Rn. 90 ff.

Die Treuepflicht fordert mehr als nur eine formale korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten wird erwartet, dass er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten sich lohnt. Der Staat - das heißt konkreter, jede verfassungsmäßige Regierung und die Bürger - muss sich darauf verlassen können, dass der Beamte in seiner Amtsführung Verantwortung für diesen Staat, für „seinen" Staat zu tragen bereit ist, dass er sich in dem Staat, dem er dienen soll, zu Hause fühlt - jetzt und jederzeit.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris, Rn. 42; OVG NRW, Urteil vom 21. April 2021 - 3d A 1595/20.BDG -, juris, Rn. 92 ff.

Die Grundentscheidung des Grundgesetzes zur Konstituierung einer wehrhaften Demokratie lässt es nicht zu, dass Beamte im Staatsdienst tätig werden, die die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen und bekämpfen. Diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes. Ihnen kann von den Bürgern nicht das zur Wahrnehmung des öffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen entgegengebracht werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 21. April 2021 - 3d A 1595/20.BDG -, juris, Rn. 94 ff.

Von einem Beamten muss verlangt werden, dass er von der Unterstützung jeglicher Aktivitäten absieht, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Verletzt ein Beamter durch sein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten die ihm obliegende Pflicht, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, kann dies geeignet sein, das zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis unheilbar zu zerstören, und somit seine Dienstentfernung rechtfertigen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15/01 -, juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 21. April 2021 - 3d A 1595/20.BDG -, juris, Rn. 96 ff.

Disziplinarmaßnahmen setzen allerdings ein konkretes Dienstvergehen voraus. Dieses besteht nicht bereits in der „mangelnden Gewähr" dafür, dass der Beamte jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern erst in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht. Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Treuepflicht grundsätzlich nicht aus. Ein Dienstvergehen besteht insoweit erst, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris, Rn. 45; OVG NRW, Urteil vom 21. April 2021 - 3d A 1595/20.BDG -, juris, Rn. 98 ff.

Ggf. ist festzustellen, ob eine Gesamtschau der vorgeworfenen Handlungen und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbilds des Beklagten eine innere Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eindeutig erkennen lässt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15/01 -, juris, Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 21. April 2021 - 3d A 1595/20.BDG -, juris, Rn. 100 ff.

Der Begriff der „freiheitlich demokratischen Grundordnung" konzentriert sich auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Begriffsinhalts ist danach die Würde des Menschen und das Demokratieprinzip, für das die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller am politischen Willensbildungsprozess sowie die Rückbindung der Ausübung von Staatsgewalt an das Volk maßgeblich ist. Schließlich erfasst der Begriff den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris, Rn. 535; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris, Rn. 42; Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, juris, Rn. 37.

Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob die politische Überzeugung des Beklagten einen Einfluss auf die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten im Übrigen hatte und es nicht zu konkreten Beanstandungen seiner Dienstausübung gekommen ist. Die Treueverpflichtung des Beamten auf die Verfassungsordnung stellt ein personenbezogenes Eignungsmerkmal dar und betrifft das dienstliche wie das außerdienstliche Verhalten des Beamten gleichermaßen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris, Rn. 85; OVG NRW, Urteil vom 21. April 2021 - 3d A 1595/20.BDG -, juris, Rn. 102 ff.

Ausgehend von diesen Maßstäben konnte die Disziplinarkammer in einer Gesamtschau der vorgeworfenen Handlungen und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbilds des Beklagten nicht die Überzeugung (§ 108 VwGO) gewinnen, dass der Beklagte sich von den Fundamentalprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgewendet hat.

Die Disziplinarkammer hat insoweit zwar die Beiträge des Beklagten in den Blick genommen, in denen insbesondere Migranten ihr „Menschsein“ und damit ihre Menschenwürde abgesprochen wird. Zu berücksichtigen sind auch die volksverhetzenden und damit ebenfalls die Menschenwürde verletzenden Beiträge des Beklagten.

Die Disziplinarkammer konnte aber nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Beklagte über das Posten der genannten Beiträge hinaus den Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung verlassen hätte.

Auf die zwischen den Beteiligten erörterte Frage einer „gefestigten verfassungsfeindlichen Gesinnung“ kommt es nicht an. Vor diesem Hintergrund konnte die Kammer die gestellten Beweisanträge ablehnen, weil die behaupteten Beweistatsachen nicht entscheidungserheblich sind. Es ist unerheblich, ob die in den Chatgruppen des Beklagten versandten Mitteilungen aus sachverständiger Sicht einen (zwingenden) Schluss auf eine Identifikation des Beklagten mit den Inhalten zulassen, oder ob sie im Bereich einer nicht ernsthaften und unreflektierten Kommunikation des Beklagten erfolgten. Es ist auch ohne Bedeutung, ob Mitteilungen - gleich welcher Art - im abgeschirmten und virtuellen Kontext eine Kommunikation über eine Chatgruppe in sozialen Medien Aufschluss über die Identifikation des Beklagten mit den Inhalten zulassen.

Vor diesem Hintergrund kommt auch dem Beschluss des 2. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 - keine entscheidende Bedeutung zu, in dem es heißt, der Rückschluss auf eine ernsthaft verfassungsfeindliche Gesinnung des Soldaten sei nicht zwingend, wenn in dem Chat ein auf kurzfristige „Lacher“ angelegter Überbietungswettbewerb an geschmacklosen und menschenverachtenden Bemerkungen stattfinde. Unabhängig davon verweist der Kläger zu Recht darauf, dass sich der entschiedene Fall lediglich auf zwei Posts eines Soldaten in einer WhatsApp-Gruppe beziehe, die ohne objektiv klar erkennbar verfassungsfeindlichen Gehalt seien. Im Gegensatz hierzu hat der Beklagte im vorliegenden Fall über einen längeren Zeitraum sowohl in einer aus 17 Mitgliedern bestehenden WhatsApp-Gruppe als auch gegenüber dem Beamten T. zahlreiche Beiträge mit volksverhetzenden, ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und auf die Verherrlichung bzw. Verharmlosung des Nationalsozialismus abzielenden Inhalten zur Kenntnis genommen und selbst gepostet.

2) Der Beklagte hat gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen und hierdurch ein schweres Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG).

Ein Beamter ist im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem frei­heitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit Verei­nigungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinar­rechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. Dies ist ohne Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Unschuldsvermutung anzunehmen, wenn das den „bösen Schein“ begründende (außerdienstliche) Verhalten (in besonderer Weise) geeignet ist, die Akzeptanz oder Legitimation staatlichen Handelns (in bedeutsamer Weise) zu beeinträchtigen. Pflichtwidrig handelt also auch der Be­amte, der zwar kein Gegner der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist, durch konkretes Handeln aber diesen Rechtsschein hervorruft.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15/01 -, juris, und vom 16. Juli 2012 - 2 B 16/12 -, juris, Rn. 10 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. März 2022 - 3d A 1571/21.O -, Seite 20 des Urteilsabdrucks; Urteil vom 20. Mai 2015 - 3d A 756/13.O -, Seite 20 des Urteilsabdrucks; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. April 2014 - 16b DC 12.2380 -, juris, Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. April 2014 - OVG 81 D 2/12 -, juris Rn. 33; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. August 1995 - 3 A 11324/95 -, juris Rn. 44.

Ein Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes liegt mithin vor, wenn der Beamte den Eindruck erweckt, sich mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung entgegenstehendem Gedankengut zu identifizie­ren.

Einen sol­chen Rechtsschein hat der Beklagte gesetzt, indem er selbst 27 Beiträge mit volksverhetzendem, ausländerfeindlichem, rassistischem, menschenverachtendem und den Nationalsozialismus verherrlichendem bzw. verharmlosendem Gedankengut in die WhatsApp-Chat-Gruppe „P.“ verschickt hat.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2021 - 6 B 2055/20 -, juris, Rn. 29, und vom 5. Juni 2015 - 6 B 326/15 -, juris, Rn. 17 ff.

Es kommt hinzu, dass der Beklagte darüber hinaus 16 Beiträge solchen Inhalts an den Beamten T. versendet hat.

Schließlich hat der Beklagte einen Rechtsschein, sich mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung entgegenstehendem Gedankengut zu identifizie­ren, auch dadurch gesetzt, dass er Gründer sowie über einen längeren Zeitraum Administrator und Mitglied in der WhatsApp-Chat-Gruppe „P.“ war, in der etwa 100 Bilder mit volksverhetzendem, ausländerfeindlichem, rassistischem, menschenverachtendem und den Nationalsozialismus verherrlichendem bzw. verharmlosendem Gedankengut verschickt wurden.

Die Disziplinarkammer ist im konkreten Fall der Auffassung, dass bereits die lange Mitgliedschaft in der vom Beklagten selbst gegründeten (rein privaten) WhatsApp-Chat-Gruppe „P.“, in der die o.g Inhalte geteilt wurden, eine Dienstpflichtverletzung darstellt, weil der Beklagte es - auch nach einer zuzubilligenden Überlegungsfrist - unterlassen hat, etwa durch Protest, durch Zurückweisung und Löschung einzelner Nachrichten, durch den Verzicht auf die Weiterleitung einzelner Nachrichten, durch Löschen der Chatgruppe oder durch Austritt aus der Gruppe oder auf andere Weise darauf zu reagieren, dass andere Mitglieder der Gruppe Dateien mit straf- und/oder disziplinarrechtlich relevanten Inhalten in die Chatgruppe gepostet haben. Dies wäre ihm aus Sicht der Disziplinarkammer ohne Weiteres zumutbar gewesen, weil in der Chatgruppe ansonsten (wohl) nur pornografisches Material verschickt wurde und insbesondere keine dienstlichen Informationen geteilt wurden.

Offen gelassen in: VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2021 - 35 L 141/21 -, juris.

Stattdessen hat er selbst weiterhin Beiträge in die Gruppe gesandt. Er hat mit seinen Beiträgen - worauf der Kläger zutreffend hinweist - die Zusammengehörigkeit der Gruppe gestärkt. Er hat damit jedenfalls innerhalb der Gruppe den Anschein gesetzt, sich mit volksverhetzendem, ausländerfeindlichem, rassistischem, menschenverachtendem und den Nationalsozialismus verherrlichendem bzw. verharmlosenden Gedankengut zu identifizieren oder auch „nur“ mit ihm zu sympathisieren. Einige der Beiträge zeigen Adolf Hitler sowie nationalsozialistische Symbole (Hakenkreuz, SS-Runen). Die Zahl einschlägiger Dateien begründet den Verdacht, dass zumindest derjenige, der sie im Chat versendet oder weiterleitet, auch der nationalsozialistischen Ideologie nahesteht. Daneben sind in den Chatgruppen zahlreiche Bilder und Texte versandt worden, die die Themen Migration, Ethnien und Islam betreffen. Mehrere dieser Darstellungen sprechen den Angehörigen bestimmter Bevölkerungsgruppen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ab. Die Beiträge verherrlichen bzw. verharmlosen die nationalsozialistische Ordnung und deren Ideologie, sind teilweise rassistisch und ausländerfeindlich oder heißen das Töten anderer Menschen gut.

Volksverhetzende, menschenverachtende und rassistische Dateien sind von einem Beamten aber generell zu unterlassen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2021 - 3d E 643/21.O -, juris, Rn. 12.

3) Der Verstoß gegen die Dienstpflicht ist als außerdienstlich zu bewerten. Ein Zusammenhang zwischen der Mitgliedschaft in der WhatsApp-Gruppe und dem Versenden von Beiträgen mit den genannten Inhalten innerhalb der Gruppe sowie an weitere Personen und der dienstlichen Tätigkeit des Beklagten bestand - auch unter Berücksichtigung der Zugehörigkeit der weiteren Chatgruppenteilnehmer zur Justiz - nicht. Das außerdienstliche Verhalten des Beklagten durch die Mitgliedschaft in der WhatsApp-Chatgruppe und das Posten einer erheblichen Zahl inkriminierter Beiträge erfüllt gleichwohl den Tatbestand eines Dienstvergehens nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, weil es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

V) Der Beklagte hat das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW).

Die Auswahl der erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63/11 -, juris, Rn. 13.

Hiervon ausgehend erfordert das Dienstvergehen des Beklagten seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16/10 -, juris, Rn. 29.

Bei der disziplinaren Maßnahmebemessung ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einem Dienstvergehen, das ein strafbares Verhalten zum Gegenstand hat, für die Bestimmung der Schwere des Fehlverhaltens zunächst auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat.

BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris, Rn. 17 m.w.N. sowie Beschlüsse vom 5. Juli 2016 - 2 B 24/16 - juris, Rn. 14, und vom 28. August 2018 - 2 B 5/18 - juris, Rn. 18.

Der Beklagte dürfte sich wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Volksverhetzung strafbar gemacht haben.

Volksverhetzung i.S.d. § 130 StGB wurde zum maßgeblichen Tatzeitpunkt mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft; das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Damit ist die disziplinarrechtliche Ahndung bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50/13 -, juris, Rn. 15 und 22; Beschluss vom 21. Juni 2017 - 2 B 83/16 -, juris, Rn. 7.

Das Strafverfahren gegen den Beklagten wurde zwar nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Die im Wege der Strafzumessung ausgesprochene Strafe beschränkt sich indes ohnehin allein auf das Strafverfahren. Eine weitergehende, die disziplinare Maßnahmebemessung steuernde Indizwirkung kommt ihr nicht zu. Dies beruht auf den unterschiedlichen Zwecken von Straf- und Disziplinarrecht. Während die konkrete Strafzumessung strafrechtlichen Kriterien folgt, wird die disziplinarrechtliche Maßnahmebemessung insbesondere durch den Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit bestimmt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3/18 -, juris, Rn. 34.

Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Die Disziplinargerichte müssen dabei für eine Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein.

BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50/13 -, juris, Rn. 17.

Nach diesen Maßgaben ist das Dienstvergehen des Beklagten bei Bewertung der ihm vorzuwerfenden Dienstpflichtverletzungen jedenfalls in seiner Gesamtheit (bereits) von solchem Gewicht, dass dieser Orientierungsrahmen auszuschöpfen ist. Die Schwere des Dienstvergehens des Beklagten indiziert dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Der Beklagte hat in zurechenbarer Weise über einen langen Zeitraum durch die Gründung der und Mitgliedschaft in der WhatsApp-Chatgruppe und durch seine in diese Gruppe und gegenüber dem Beamten T. verschickten Beiträge mit volksverhetzendem, ausländerfeindlichem, rassistischem, menschenverachtendem und den Nationalsozialismus verherrlichendem bzw. verharmlosendem Gedankengut den Rechtsschein gesetzt, sich mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung entgegenstehendem Gedankengut zu identifizie­ren. Die Disziplinarkammer hat dabei durchaus in den Blick genommen, dass der Beklagte - im Vergleich zum Beamten T. - in quantitativer Hinsicht erheblich weniger Beiträge verschickt hat. Gleichwohl lässt die Schwere des Dienstvergehens aufgrund des Inhalts der Beiträge bereits dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten erscheinen.

Ist demzufolge die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63/11 -, juris, Rn. 17 m.w.N.; Beschluss vom 1. März 2012 - 2 B 140/11 -, juris, Rn. 9.

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35/13 -, juris, Rn. 6.

Daher können bzw. müssen auch Feststellungen zu Verhaltensweisen des Beamten getroffen werden, die nicht Gegenstand des zur Last gelegten Dienstvergehens sind.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 B 84/09 -, juris, Rn. 14 (zu § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG); OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 3d A 3489/18.O -, juris, Rn. 226.

Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen, liegen in der Person des Beklagten nicht vor. Das Verhalten des Beklagten stellt sich insbesondere nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation dar.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35/13 -, juris, Rn. 6, und vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60/14 -, juris, Rn. 29 m.w.N.

Denn das über einen Zeitraum von fast zwei Jahren durchgängige Versenden von mit volksverhetzendem, ausländerfeindlichem, rassistischem, menschenverachtendem und den Nationalsozialismus verherrlichendem bzw. verharmlosendem Gedankengut stellt weder einer eine „Augenblickstat“ dar noch bestand eine „plötzliche Versuchungssituation“.

Die nach der Entdeckung der Taten gezeigte geständige Einlassung stellt keinen durchgreifenden Milderungsgrund dar. Das Offenbaren der Tat stellt nur dann einen erheblichen Milderungsgrund dar, wenn es - anders als hier - vor Aufdeckung der Tat erfolgte, weil es eine „Umkehr“ des Beamten aus freien Stücken dokumentiert und Anknüpfungspunkt für die Erwartung sein kann, die verursachte Ansehensschädigung könne wettgemacht werden.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16/10 -, juris, Rn. 36 f.

Stehen dem Beklagten keine so genannten anerkannten Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies allerdings nicht, dass entlastende Aspekte seines Persönlichkeitsbilds bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 3/11 -, juris, Rn. 25; Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35/13 -, juris, Rn. 21.

Entlastende Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbilds, die in ihrer Gesamtheit ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

Die Disziplinarkammer wertet allerdings zu Gunsten des Beklagten, dass er schon früh eingestanden hat, dass ihm durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens eigenes Fehlverhalten und eine durch die Inhalte der verfahrensgegenständlichen Nachrichten zu Tage tretende beginnende persönliche Fehlentwicklung bewusstgeworden sei. Er habe es auch als persönliche Niederlage empfunden, dass er sich an seinen eigenen Aufruf, keine rassistischen oder nationalsozialistischen Videos oder Fotos hochzuladen, selbst nicht gehalten habe. Ihm sei retrospektiv bewusstgeworden, dass der bei jedem Menschen mehr oder weniger vorhandene Nährboden, auf dem extreme Gesinnungen sich entwickeln können, auch bei ihm niederschwellig - zunächst in Form eines beginnenden Chauvinismus - durch etwa die kursierenden rechtspopulistischen Inhalte angesprochen worden sei. Im Kreis der Gruppenmitglieder habe eine gewisse Enthemmung eingesetzt, die den neutralen und nüchternen Blick auf die immer weiter verharmlosenden und geschmacklosen Inhalte verstellt habe. Er distanziere sich bei retrospektiver Betrachtung von derartigen Inhalten und empfinde ein deutliches Schamgefühl vor dem Hintergrund des mit der Weiterleitung verbundenen Eindrucks persönlicher Billigung solcher Bilder.

Die Disziplinarkammer nimmt dem Beklagten - auch unter dem Eindruck seiner sehr offenen und persönlichen Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung - ab, dass ihm seine Unbefangenheit im Umgang mit den verbreiteten Inhalten bewusstgeworden ist und sein Selbstbild als verantwortungsvoller und pflichtbewusster Beamter und nicht zuletzt als vorbildgebender Ausbilder „in sich zusammengebrochen“ ist. Sie nimmt ihm auch ab, dass er die Entwicklung mit professioneller Hilfe aufarbeitet und sich - etwa durch Besuche in KZ-Gedenkstätten - mit der Zeit des Nationalsozialismus und der begangenen Greueltaten auseinandersetzt. Die Kammer hält auch seine Ausführungen für glaubhaft, dass er seinen Wertekodex überprüft habe, weil er sich als Vater einer …jährigen Tochter mit persönlichem Versagen konfrontiert sehe.

Die Kammer hat letztlich auch in den Blick genommen, dass der Geschäftsleiter des Landgerichts W., RD X., sich dahingehend geäußert hat, dass der Beklagte über viele Jahre hinweg seine Tätigkeit gewissenhaft und engagiert ausgeübt habe und ihm bei dem Beklagten weder eine rassistische, antisemitische, ausländerfeindliche oder „annähernd braune“ Haltung bzw. Gesinnung aufgefallen noch zugetragen worden sei.

Diese Gesichtspunkte führen jedoch weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit zu einer durchgreifenden Entlastung des Beklagten.

Die lange Verfahrensdauer führt bei einem Dienstvergehen, bei dem wie hier in Anbetracht der Schwere die Verhängung der Höchstmaßnahme geboten ist, auch nicht zu einer milderen Maßnahme.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2007 - 1 D 16/05 -, juris, Rn. 66.

Das - abgesehen von den in Rede stehenden disziplinarrechtlichen Verstößen - im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche Verhalten des Beklagten führt ebenfalls nicht zu einer milderen Maßnahme. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63/12 -, juris, Rn. 13.

Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris, Rn. 15, und vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris, Rn. 26.

Die Würdigung aller Umstände unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können. Der Beklagte hat als Justizbeamter, dessen Gewissenhaftigkeit und Pflichtbewusstsein sowohl für seinen Dienstherrn als auch für die Öffentlichkeit von besonderer Bedeutung ist, durch die Verbreitung des oben wiedergegebenen Gedankenguts innerhalb der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen den Eindruck vermittelt, er identifiziere sich mit volksverhetzendem, ausländerfeindlichem, rassistischem, menschenverachtendem und den Nationalsozialismus verherrlichendem bzw. verharmlosendem Gedankengut.

Sein Verhalten führt insgesamt aus der Sicht des Dienstherrn sowie der Allgemeinheit zu einem (vollständigen) Vertrauensverlust und einer Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums, die auch durch (erhebliche) mildernde Gesichtspunkte nicht derart aufgewogen werden, dass von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte.

Angesichts des vom Beklagten gezeigten Verhaltens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme schließlich nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt.

OVG NRW, Urteil vom 11. September 2019 - 3d A 1923/18.O -, juris, Rn. 128.

Zu einer Änderung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 LDG NRW) bestand kein Anlass.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu.

Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen.

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Senats für Disziplinarsachen verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig. Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.