Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 21.02.2023 – 12 B 71/22
ECLI:DE:VGSH:2023:0221.12B71.22.00
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 8.067,36 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragsstellers,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn vorläufig zur weiteren Laufbahnausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei unter erneuter Berufung in das Widerrufsbeamtenverhältnis zuzulassen und ihm vorläufig eine erneute Prüfungsgelegenheit in der praktischen Laufbahnprüfung im Modul 16 einzuräumen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zwar zulässig.
Insbesondere ist er nicht deshalb unzulässig, weil der Antragsteller die nochmalige Zulassung zur Modulprüfung 16 begehrt und deshalb, wie die Antragsgegnerin meint, in Anbetracht des bereits absolvierten einmaligen Wiederholungsversuches eine zweite Wiederholung grundsätzlich ausgeschlossen sei. Damit dürfte die Antragsgegnerin das Ansinnen des Antragstellers verkannt haben. Von einem nochmaligen (also zweiten) Versuch, der insoweit als begründeter Ausnahmefall im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV) anzusehen wäre, ist in der Antragsbegründung keine Rede. Der Antragssteller begehrt vielmehr (nur) die nochmalige (und damit erste Wiederholung) Absolvierung des Moduls 16 im Rahmen der praktischen Laufbahnprüfung. Insoweit bedurfte es auch keiner Darlegung rechtfertigender Gründe für einen begründeten Ausnahmefall (über den dann das Bundesministerium des Innern zu entscheiden hätte).
Der Antrag ist indes unbegründet.
Nach der Bestimmung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gilt nach § 123 Abs. 3 VwGO unter anderem die Vorschrift des § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend, das heißt der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Der Anordnungsgrund bezeichnet die Notwendigkeit der Regelung eines vorläufigen Zustandes, mithin die Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung. Es müssen besondere Gründe gegeben sein, die es als unzumutbar erscheinen lassen, den Antragssteller zu Durchsetzung seines Anspruches auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Dieser muss glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht (mehr) in der Lage wäre. Ob solche Nachteile und damit ein Anordnungsgrund gegeben sind, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles maßgeblich nach den materiellen Voraussetzungen des ansonsten gefährdeten Anordnungsanspruchs. Maßgeblicher Zeitpunkt, ob ein Anordnungsgrund besteht, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. OVG Bautzen Beschluss v. 21.06.2013 – 2 B 359/12 – juris Rn. 11 mit weiteren Nachweisen). Ein Abwarten ist zumutbar, wenn weder mit der Gefahr des Verlustes speziellen Prüfungswissens noch mit einem Hinausschieben der späteren Berufstätigkeit auf „ungewisse Zeit“ zu rechnen ist (vgl. OVG Münster, Beschluss v. 22.01.2008 – 14 B 1888/07 – juris Rn. 6).
Hieran gemessen dürfte dem Antragssteller ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumutbar sein. Ihm droht hierdurch kein schwerer, nicht anders abwendbarer Nachteil; denn die Gefahr des Verlustes speziellen Prüfungswissens dürfte dafür angesichts des seit Nichtbestehen des Moduls 16 im Rahmen der praktischen Laufbahnprüfung im Juli 2021 verstrichenen Zeitraums von über anderthalb Jahren zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer nicht mehr vorhanden sein (vgl. zum Ganzen OVG Bautzen, Beschluss v. 01.09.2017 – 2 B 62/17 – juris Rn. 8 f).
Der Antragsteller hat dessen ungeachtet einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er kann nicht verlangen, seine Laufbahnausbildung vorläufig bis zu einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung unter erneuter Berufung ins Beamtenverhältnis auf Widerruf fortzusetzen.
Das Beamtenverhältnis des Antragsstellers endete mit Ablauf des 23.08.2021 durch Entlassung kraft Gesetzes gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG), weil ihm dann bekannt gegeben wurde, dass er die praktische Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hatte (vgl. auch § 43 GBPolVDVDV). Hat ein Prüfling die praktische Prüfung der Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann sie nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GBPolVDVDV einmal wiederholt werden. Liegt kein Ausnahmefall des § 41 Abs. 1 Satz 2 GBPolVDVDV vor, ist die Laufbahnprüfung mit dem wiederholten Nichtbestehen als endgültig nicht bestanden anzusehen, vgl. § 41 Abs. 6 GBPolVDVDV. So liegt der Fall hier.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf (vorläufige) Wiedereinstellung in das Beamtenverhältnis bis zur Entscheidung über ein etwaiges prüfungsrechtliches Hauptsacheverfahren, welches er zeitgleich mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes beim Gericht anhängig gemacht hat (12 A 175/22). Eine Regelungsanordnung in diesem Sinne ist unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes vorliegend nicht geboten, weil sich die Prüfungsentscheidung der Antragsgegnerin nach einer hier erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, Beschluss v. 09.06.2020 – 2 BvR 469/20 – juris Rn. 30) voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Die Antragsgegnerin geht nach summarischer Prüfung zutreffend vom endgültigen Nichtbestehen der praktischen Laufbahnprüfung aus. Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn jeweils mindestens 5 Rangpunkte erreicht worden sind (§ 31 GBPolVDVDV). Im Fall des Antragstellers betrug die Rangpunktzahl nur 2,21 Rangpunkte.
Bei der Bewertung von Leistungen im berufsbezogenen Prüfungen besteht ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum der Prüfer. Dies ergibt sich aus dem das Prüfungsrecht beherrschenden Gebot der Chancengleichheit, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Im gerichtlichen Verfahren beschränkt sich die Prüfung daher darauf, ob angesichts vom Prüfling konkret und substantiiert geltend gemachter Einwendungen Verfahrensfehler vorliegen oder die Prüfer den ihnen eröffneten Bewertungsspielraum überschritten haben, in dem sie anzuwendendes Recht verkannt haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (VG Hamburg, Urteil vom 06.09.2016 – 1 K 334/16 – juris Rn. 21 mit weiteren Nachweisen).
Gemessen an diesen Grundsätzen besteht kein Anordnungsanspruch des Antragsstellers. Er hat mit seinen Einwendungen nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass entsprechende Verfahrens- oder Beurteilungsfehler gegeben sind.
Soweit der Antragssteller ursprünglich, vgl. noch seine E-Mail vom 24.11.2021, den Einwand erhoben hat, dass er krankheitsbedingt prüfungsunfähig gewesen sei und wegen der offen ersichtlichen Symptomlage von Amts wegen die Prüfung hätte abgebrochen werden müssen, dringt er damit nicht durch. (Diese Einwendungen werden offensichtlich aber nicht mehr aufrechterhalten, vgl. insoweit seinen Widerspruch vom 22.11.2021 und den nachfolgenden Widerspruchsbescheid vom 22.11.2022).
Zwar ist im Grundsatz anerkannt, dass Prüfungsergebnisse keinen Bestand haben können, sofern sie verfahrensfehlerhaft erhoben wurden (vgl. Niehus/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 127). Allerdings begründet das Prüfungsrechtsverhältnis nicht nur Pflichten der Prüfungsbehörde, sondern auch solche bzw. Obliegenheiten des Prüflings. Diese folgen aus dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dem Prüfling obliegt es bereits im eigenen Interesse, auf ein fehlerfreies Verfahren hinzuwirken. Zwar hat die Prüfungsbehörde von Amts wegen offensichtliche Mängel des Prüfungsverfahrens zu vermeiden, ggf. auch sogleich zu beheben. Anders liegt der Fall aber bei nicht ohne Weiteres erkennbarer persönlicher Betroffenheit des Prüflings, etwa wegen Krankheit. In solchen Fällen obliegt dem Prüfling eine entsprechende Rüge, um die Prüfungsbehörde erst in die Lage zu versetzen, so schnell wie möglich Abhilfe schaffen zu können. Dem Prüfling steht frei, Prüfungsbeeinträchtigungen hinzunehmen. Es ist ihm indes in diesem Fall grundsätzlich nach Treu und Glauben verwehrt, die fragliche Beeinträchtigung später geltend zu machen. Denn es stellt grundsätzlich widersprüchliches Verhalten dar, zunächst Mängel des Prüfungsverfahren bewusst in Kauf zu nehmen, um sich die Chance einer vorteilhaften Bewertung zu erhalten, im Falle des Misserfolgs diese Entscheidung aber wieder revidieren zu wollen, um nunmehr nun doch etwaige Verfahrensmängel geltend zu machen. Entscheidet sich der Prüfling zur Rüge, hat er diese unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – zu erheben, wobei insoweit regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. VG Ansbach Urteil v. 03.06.2020 – AN 2 K 19.01 566 – juris Rn. 51).
Ein auf den ersten Blick erkennbarer schlechter Gesundheitszustand bzw. offen zu Tage getretene Beschwerden des Antragstellers waren seitens der Prüfer zu Beginn der Prüfung nicht feststellbar. Dergleichen ist nicht dokumentiert worden. Die (anschließende) Befragung der Prüfer hat ergeben, dass diese einen derart schlechten Gesundheitszustand zu Beginn und während der Prüfung nicht bestätigen konnten. Der Erste Polizeihauptkommissar xxx hat in seiner Stellungnahme vom 21.10.2021 darauf hingewiesen, dass der Antragsteller zu Beginn der Prüfung vom Vorsitzenden, den Polizeidirektor xxx zur Prüfungstauglichkeit befragt wurde und der Antragsteller diese eindeutig bejaht habe. Auch während der Prüfung ließen sich keine gesundheitlichen Einschränkungen feststellen. Gleiches äußerte der Polizeidirektor xxx in seiner Stellungnahme vom 03.05.2022, worin er den allgemeinen Zustand des Antragsstellers vor und zu Beginn der Prüfung als „deutlich entspannt“ beschrieb. Auch der Umstand, dass sich der Gesundheitszustand des Antragsstellers nach der Bekanntgabe der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung schlagartig änderte, führt zu keiner anderen Einschätzung. Der Antragssteller wäre nämlich gehalten gewesen – soweit sein Zusammenbruch nach der Prüfung eine Folge seines auch bereits während der Prüfung schlechten Gesundheitszustandes und ggf. seiner Prüfungsunfähigkeit gewesen sein sollte –, dies unverzüglich durch ein ärztliches Attest zu belegen (vgl. § 39 Abs. 2 GBPolVDVDV). Dieser Verpflichtung ist der Antragssteller indes nicht nachgekommen, sodass eine Prüfungsunfähigkeit nicht angenommen werden kann.
Die Kammer vermag auch keine Verfahrensfehler im Sinne vom Bewertungsfehlern festzustellen. Nach § 30 Abs. 2 GBPolVDVDV ist in der praktischen Prüfung im Modul 16 eine Führungsleistung auf der Ebene einer Gruppenführerin oder eines Gruppenführers oder auf der Ebene einer Gruppenleiterin oder eines Gruppenleiters zu erbringen. Nach Nr. 3.2 Abs. 3 der Prüfungsverfügung des Prüfungsamtes vom 23.06.2021 können die Prüfenden am Übungsablauf beteiligte Beamtinnen und Beamte (Ausbilderinnen und Ausbilder) als fachkundige Experten mit beratender Stimme hinzuziehen (vgl. auch Niehus/Fischer/Jeremias a.a.O. Rn. 548). Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sowohl Führungsgehilfe als auch Streifenführer als fachkundige Ausbilder unmittelbare Teilnehmer an der praktischen Prüfung waren und damit unmittelbare Einschätzungen wiedergeben konnten. Sie hatten indes keinen unmittelbaren Einfluss auf die Notengebung, sondern konnten nur ihre Eindrücke schildern. Die Bewertung der Prüfungsleistung oblag allein den beiden Prüfern. Ebenfalls zutreffend hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass der Prüfling in seinem Führungsverhalten geprüft wird, die Prüfer aber nicht selbst geführt werden, sondern dazu der Führungsgehilfe einschließlich des Streifenführers dienen. Die Befragung von Führungsgehilfen und Streifenführer haben insoweit ein umfassenderes Bild der Führungsleistung für die Prüfer abgegeben. An die Einschätzung von Streifenführer und Führungsgehilfe sind die Prüfer indes nicht gebunden. Insbesondere, wenn die Eindrücke von Prüfern und Führungsgehilfen und Streifenführer differieren, kann es durchaus sein, dass die Prüfer die Einschätzung der Hilfspersonen nicht berücksichtigen. Maßgebend ist allein die Bewertung der Prüfer.
Es besteht nach Auffassung der Kammer auch kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die beiden Prüfer die Prüfungsleistung nicht unabhängig voneinander bewertet hätten. Nach § 21 Abs. 4 Satz 2 und 3 GBPolVDVDV bewerten die Prüfer die praktische Leistung des Prüflings unabhängig voneinander. Die oder der Zweitprüfende darf allerdings Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. Wenn sich vorliegend die beiden Prüfer hinsichtlich des Prüfungsergebnisses beraten und daraufhin ihre eigene, persönliche Entscheidung zur Bewertung der Prüfung abgeben, ist dies nicht zu beanstanden.
Im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 22.11.2022 (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1. 5. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festgesetzt worden. Maßgebend ist nach § 52 Abs. 6 Satz 2 GKG das laufende Kalenderjahr, wobei auf die die Instanz begründende Antragstellung (hier: Dezember 2022) abzustellen ist. Danach ergibt sich ein Betrag von 8.067,36 € (Anwärterbezüge in Höhe von 1.344,56 € x 12: 2).